Wie hoch ist mein Schmerzensgeld eigentlich?
Wie hoch ist mein Schmerzensgeld eigentlich?
Wie hoch ist mein Schmerzensgeld eigentlich?
In welcher Höhe Ihnen Schmerzensgeld zusteht, kann nicht pauschal gesagt werden. Zwar gibt es sog. Schmerzensgeldtabellen. Danach kann sich ein Betrag ungefähr einschätzen lassen. Eine kostenlose Schmerzensgeldtabelle finden Sie unter schmerzensgeldtabelle24.de.
Da bei der Bemessung des Schmerzensgeldes viele Faktoren eine Rolle spielen, ist der Betrag in jedem Einzelfall zu bemessen.
Das OLG Oldenburg hat in seinem Urteil vom 02.08.2006 die Grundsätze bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wie folgt dargelegt:
"Das Schmerzensgeld weist eine Doppelfunktion auf. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll dem Gedanken Rechnung getragen werden, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Dabei steht der Entschädigungs und Ausgleichsgedanke im Vordergrund (KG NJWRR 2003, S. 24, 26. PalandtHeinrichs, BGB, 65.A., § 253 Rdnr. 11).
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers in Betracht zu ziehen, wobei der Grad des Verschuldens des Schädigers in Arzthaftungsfällen regelmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fällt (Oberlandesgericht Bremen, VersR 2003, S. 779 m.w.N.). Zudem kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen unabhängig vom Haftungsgrund annähernd gleiche Schmerzensgelder zu gewähren sind, besondere Bedeutung zu (PalandtHeinrichs, a.a.O., § 253 Rdnr. 18. KG, a.a.O., S. 27)."
Bei der Frage der Angemessenheit eines Schmerzensgeldes müssen daher verschiedene Positionen Berücksichtigung finden:
- Art und Schwere der Verletzung
- Dauer der Heilbehandlung
- verbleibende Dauerschäden
- erlittene Schmerzen
- besonders gravierendes Verschulden des Schädigers
- Mitverschulden des Geschädigten
- Beeinträchtigung der Lebensqualität
- Alter des Geschädigten
- psychische Beeinträchtigungen
Anwaltskanzlei für Schmerzensgeldregulierung
Die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen kann von Geschädigten ohne anwaltliche Hilfe nicht realisiert werden. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass Betroffene kein angemessenes Schmerzensgeld erhalten, wenn sie keinen Rechtsanwalt beauftragen.
Die Kanzlei RPP Prof Dr. Platena und Partner aus Detmold hat sich auf die bundesweite Regulierung von Schmerzensgeldansprüchen spezialisiert. Die Kanzlei RPP Prof. Platena und Partner hat bereits in unzähligen Fällen die Schmerzensgeldansprüche ihrer Mandanten außergerichtlich und gerichtlich effektiv und umfangreich durchsetzen können.
Bitte beachten Sie, dass der Schädiger im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht auch die Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes zu ersetzen hat. Der Geschädigte kann sich in diesen Fällen also auf Kosten des Schädigers eines Rechtsanwaltes bedienen. Deshalb sollte sich ein Geschädigter möglichst frühzeitig anwaltlich vertreten lassen.
Falls wir Ihre Schmerzensgeldansprüche prüfen sollen, melden Sie sich jederzeit gerne bei Rechtsanwälte RPP Prof. Platena und Partner, z.Hd. Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. jur. André Pott, Hermannstr. 1, 32756 Detmold. Oder schreiben Sie uns eine Email unter pott@rpp.de. Wir setzen uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung! Oder rufen Sie uns einfach an unter 05231/ 308-140.
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Bis zur ausdrücklichen Mandatierung/Beratung entstehen Ihnen keine Gebühren. Wir weisen Sie in jedem Fall vorher darauf hin, ob bzw. in welcher Höhe Kosten entstehen werden, damit Sie jederzeit wissen, ob und wenn ja, in welcher Höhe Kosten auf Sie zukommen. In vielen Fällen trägt auch eine Rechtsschutzversicherung bzw. die gegnerische Versicherung unsere Kosten, so dass wir für Sie kostenlos tätig werden können.
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