Bis wann muss die Versicherung zahlen?
Lassen Sie sich nicht vertrösten!
Bis wann muss die Versicherung zahlen? Ab wann befindet sich die Versicherung in Verzug?
Die Regulierung von Unfallschäden muss schnell gehen. Der Geschädigte ist oft völlig unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Es kann ihm neben dem ganzen anderen Ärger nicht zugemutet werden, jetzt noch Wochen oder Monate auf seinem Schaden hängen zu bleiben. Schließlich laufen die Kosten weiter und die Werkstatt oder der Autohändler wollen zeitnah ihr Geld haben.
Leider zögern Versicherungen immer wieder die Regulierung raus. Anwaltlich nicht vertreten Mandanten warten oft mehrere Monate bis sich überhaupt mal etwas tut. Offensichtlich arbeiten Versicherungen nach dem Motto: Wer sich nicht rührt und keinen Druck macht, wird ganz ans Ende geschoben. In der Praxis zeigt sich aber zudem, dass auch Rechtsanwälte die Unfallregulierung schleifen lassen. Die Akte wird verfristet, Vorschüsse werden erst gar nicht angefordert, Klage viel zu spät eingereicht.
Sie als Geschädigter sollten sich nicht immer wieder vertrösten lassen. Es gibt eine Vielzahl obergerichtlicher Urteile, die eindeutig besagen, dass die Versicherung schnell regulieren muss. Als Obergrenze dürfte sich für einen normalen Unfall eine Frist von 4 Wochen herausgestellt haben. Danach befindet sich der Versicherer in Verzug und sollte unverzüglich verklagt werden. Andernfalls steht es im Belieben der Versicherung, wann sie sich bequemt, zu zahlen. Zudem steht auch nach einer Zahlung noch lange nicht fest, dass die Versicherung alles Beträge zahlen wird! Im Gegenteil: Der nicht anwaltlich vertreten Geschädigte wird im Zweifel nicht die vollen Beträge erhalten, die ihm nach einem Unfall zustehen.
Lesen Sie zu dem Thema auch die nachfolgenden Urteile:
OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. September 2013, Aktenzeichen: 3 W 46/13
"Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Ermessensfehlerfrei ist das Landgericht gemäß 91 a ZPO zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, nachdem die Beklagte Ziff. 1 den vom Kläger geltend gemachten Schaden bezahlt hat. Auf die Gründe im Beschluss vom 25.07.2013 und im Nichtabhilfebeschluss vom 21.08.2013 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Ausführungen der Beklagten in der sofortigen Beschwerde vom 12.08.2013 und im Schriftsatz vom 10.09.2013 führen zu keinem anderen Ergebnis.
Die Beklagten sind durch die mehrmaligen Zahlungsaufforderungen des Klägers bis zur Einreichung der Klage in Verzug geraten. Ein Verzug der Haftpflichtversicherung nach Ablauf der angemessenen Prüfungsfrist von 6 Wochen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese bis zu jenem Zeitpunkt noch keine Einsicht in die Ermittlungsakten hat nehmen können. Denn der Haftpflichtversicherer kann sich über seinen Versicherungsnehmer bzw. evtl. mitversicherte Personen über den Sachverhalt unterrichten. Die Entscheidung der Eintrittspflicht von einer vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakten abhängig zu machen, ist grundsätzlich nicht geboten bzw. erforderlich, zumal mit einer Akteneinsicht erfahrungsgemäß oft erst nach Monaten zu rechnen ist und ein entsprechendes Zuwarten den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwiderlaufen würde (OLG Dresden, Beschl. v. 29.06.2009, 7 U 499/09, zitiert nach Juris-Rn. 15).
Ermessensfehlerfrei hat das Landgericht diesen Grundsatz auf den vorliegenden Fall angewandt. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gebieten würden, liegen hier nicht vor. Dabei ist insbesondere festzustellen, dass bereits nach der Unfallschilderung des Beklagten Ziff. 2 (Anlage B 3), zumindest ein hälftiges Mitverschulden des Unfalls durch den Beklagten Ziff. 2 wahrscheinlich war. Die Darstellung des Beklagten Ziff. 2 bezüglich des Unfalls, wonach sein Fahrzeug durch seine Bremsung nach links in Richtung des klägerischen Fahrzeugs gezogen worden sein soll, ist schwer nachvollziehbar. Denn das Bestreben des Fahrzeuglenkers geht in der vom Beklagten Ziff. 2 geschilderten Verkehrssituation dahin, dem entgegenkommenden Fahrzeug auszuweichen, also hier nach rechts zu lenken. Dies war dem Beklagten Ziff. 2 auch möglich, weil die Kraftfahrzeuge heutzutage serienmäßig über ein Antiblockiersystem verfügen, so dass es auch im Fall einer Vollbremsung lenkbar bleibt. Folglich hätte der Beklagten Ziff. 1 bereits beim ersten Lesen der Unfallmeldung des Beklagten Ziff. 2 auffallen müssen, dass es sich dabei wohl um eine für den Beklagten Ziff. 2 günstige Darstellung, aber nicht um den tatsächlichen Geschehensablauf gehandelt haben dürfte. Die Beklagte Ziff. 1 hätte ferner durch ein Telefonat mit dem zuständigen Polizeiposten den Sachverhalt, wie er sich den unfallaufnehmenden Beamten dargestellt hat, zumindest in groben Zügen in Erfahrung bringen und mit den Einlassungen des Klägers und des Beklagten Ziff. 2 abgleichen können.
Vor diesem Hintergrund war es der Beklagten Ziff. 1 zumutbar, zumindest die Hälfte des geltend gemachten Schadens durch einen Vorschuss, ggf. unter Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, zu bezahlen. Aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte Ziff. 1 stattdessen unter Hinweis auf die zeitlich nicht absehbare Übersendung der polizeilichen Ermittlungsakte und damit -bis auf weiteres die Zahlung vollständig verweigert hat, hat sie im vorliegenden Fall Anlass zur Klagerhebung gegeben.
Der Beklagte Ziff. 2 muss sich das Verhalten der Beklagten Ziff. 1 zurechnen lassen, 115 Abs. 1 Nr. VVG."
OLG München, Beschluss vom 29.07.2010, Aktenzeichen: 10 W 1789/10
aa) Die Dauer der Prüffrist (vgl. 14 I WG n.F.) wird in der Rechtsprechung unterschiedlich angesetzt, von 2 Wochen AG Erlangen (DAR 2005, 690) über mindestens 2-3 Wochen (OLG Saarbrücken MDR 2007, 1190= OLGR 2007, 441 = SP 2008, 51; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 114 = OLGR 2008, 197 = NZV 2008, 151 = DAR 2007, 611; LG München I zfs 1984, 367: mindestens 12-15 Arbeitstage), 3 Wochen (LG München I VersR 1973, 871; LG Düsseldorf VersR 1981, 582 [583]; LG Bielefeld zfs 1988, 282; im Ergebnis auch OLG München [24. ZS] VersR 1979, 479), etwa 1 Monat (OLG Frankfurt a.M. OLGR 1996, 77) bis hin zu 4-6 Wochen (OLG Rostock OLG-NL 2001, 92; KG VersR 2009, 1262; OLG Dresden, Beschl. v. 29.06.2009 7 U 499/09 [Juris, dort Rz. 14] = NZV 2009, 604 [nur Ls.]; OLG Saarbrücken, Beschl. 09.02.2010 4 W 26/10 03 [Juris] ohne jede Auseinandersetzung mit dem Meinungsstand).
Nach Ansicht des Senats ist mit der h. M. davon auszugehen, daß die Dauer der Prüffrist von der Lage des Einzelfalls abhängig ist, in der Regel aber maximal 4 Wochen beträgt (vgl. in dieser Richtung OLG München [24. ZS] VersR 1979, 479; Senat, Urt. v. 21.06.2010 10 U 5028/09). Dabei ist auch der technische Fortschritt in der Schadensbearbeitung zu berücksichtigen, weshalb auch deutlich kürzere Fristen zu erwägen sind (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2007, 1190 = OLGR 2007, 441 = SP 2008, 51: 2 Wochen; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 114 = OLGR 2008, 197 = NZV 2008, 151 = DAR 2007, 611: 3 Wochen); daß die Haftpflichtversicherungen über einen "größeren Büroapparat verfügten, der "gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat (so OLG Rostock OLG-NL 2001, 92), ist nicht anzuerkennen, weil es sich um ein in der Sphäre des Schuldners angesiedeltes Problem handelt, das nicht auf den Geschädigten abgewälzt werden darf andernfalls hätte es ein Schuldner in der Hand, sich durch unklare oder schwerfällige Organisationsstrukturen über längere Zeit folgenlos seinen Verpflichtungen zu entziehen.
bb) Die ggf. vom Versicherer als erforderlich angesehene Einsicht in die Ermittlungsakte hat grundsätzlich keinen Einfluß auf die Dauer dieser Prüffrist (und den Eintritt des Verzugs), weil sonst berechtigte Interessen des Geschädigten an einer zügigen Regulierung des Schadens ohne triftigen Grund unberücksichtigt blieben (OLG Saarbrücken NZV 1991, 312 = zfs 1991, 16 = AnwBI. 1991, 343; MDR 2007, 1190 = OLGR 2007, 441 = SP 2008, 51; OLG Dresden, Beschl. v. 29.06.2009 7 U 499/09 [Juris, dort Rz. 15] = NZV 2009, 604 [nur Ls.]; a.A. OLG Hamm VersR 1988, 1038 ohne eigenständige Begründung; OLG Frankfurt a.M. VersR 2004, 1595 ohne Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung).
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Pott
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Pott vertritt seit Jahren Mandanten bundesweit nach Verkehrsunfällen mit schweren und schwersten Verletzungen. Die Regulierung erfolgt dabei per Telefon, Email, Fax oder Post und ggf. durch persönliche Besprechungen.
Falls Sie Rechtsanwalt Dr. Pott kontaktieren möchten, melden Sie sich unter pott@rpp.de oder unter 05231/ 308 140.