Vorerkrankungsregister
Vorerkrankungsregister in der Regel nicht vorlegen!
Immer wieder versuchen Versicherungen Geschädigte vorgerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren zur Herausgabe eines sogenannten Vorerkrankungsregisters der Krankenkasse zu nötigen. Hintergrund ist, dass sich die Versicherung hieraus neue Erkenntnisse erhoffen, die sie dann gegen den Geschädigten verwenden können. Insofern sollte eine Herausgabe eines Vorerkrankungsregisters nur ausnahmsweise erfolgen. Geschädigte sollten sich von den Versicherungen nicht unter Druck setzen lassen. Zwar mag es in einigen Fällen sinnvoll sein, ein Vorerkrankungsregister vorzulegen. Dies allerdings nur dann, wenn der Geschädigte nicht befürchten muss, dass darin befindliche Daten gegen ihn verwendet werden.
Gerichte finden in der Regel sehr deutliche Worte dafür, dass das Ansinnen der Versicherungen, der Geschädigte müsse sein Vorerkrankungsregister vorlegen, schlichtweg rechtswidrig ist und nicht verlangt werden kann. Gegen einen solchen Antrag einer Versicherung in einem gerichtlichen Verfahren aber auch außergerichtlich sollte entschieden vorgegangen werden.
Keine Mitwirkungspflicht des Geschädigten bei Beschaffung eines Vorerkrankungsverzeichnisses
Keine Mitwirkungspflicht des Geschädigten bei Beschaffung eines Vorerkrankungsverzeichnisses
1. Die Schadensersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden Einstandspflichtigen erstreckt sich grundsätzlich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses.
2. Ein Unfallopfer ist weder aus prozessualen noch aus materiell-rechtlichen Gründen verpflichtet, insbesondere durch eine Schweigepflichtentbindungserklärung seinen Beitrag dazu zu leisten, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung in den Besitz des Vorerkrankungsregisters gelangt oder dass dieses zumindest in den Rechtsstreit zu dem Zweck eingeführt wird, der Gegenseite eine fundierte und gegebenenfalls beweiskräftige Stellungnahme zu einer Kausalitätsproblematik im Hinblick auf gesundheitliche Vorschäden zu ermöglichen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. 3. 2013 – I-1 U 115/12
Kein Anspruch auf Vorlage des Vorerkrankungsregisters der Krankenkasse
Kein Anspruch auf Vorlage des Vorerkrankungsregisters der Krankenkasse
Bestreitet der Unfallgegner den Eintritt einer HWS-Beschleunigungsverletzung und behauptet ohne nähere Spezifizierung, aus dem Vorerkrankungsregister des Verletzten ergäben sich vorbestehende und unfallunabhängige Beschwerden, ist ein Antrag auf Anordnung der Vorlage des Vorerkrankungsregisters der Krankenkasse wegen Ausforschung unbeachtlich.
LG Wiesbaden, Urteil vom 6.3.2018 – 9 S 34/14