Schmerzensgeldurteile Teil 2
Beweislast für verkehrsunfallbedingte Beeinträchti
OLG Saarland
Az: 4 U 282/10
Urteil vom 12.04.2011
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Mai 2010 4 O 284/08 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 153.450 EUR festgesetzt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der am 1937 geborene Kläger den beklagten Verein auf Erstattung eines Verdienstausfallschadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 30.6.1999 in Saarbrücken ereignete.
Der Kläger befuhr am Unfalltag als angeschnallter Fahrer eines Pkw der Marke Audi 80, amtliches Kennzeichen, die Wilhelm-Heinrich-Brücke in Saarbrücken. Als er vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage angehalten hatte, fuhr der französische Verkehrsteilnehmer M.S: mit einem von ihm gesteuerten Pkw, der ein französisches Kennzeichen besaß, aus Unachtsamkeit von hinten auf. Durch diesen Aufprall erlitt der Kläger ein HWS-Trauma, einen sog. Tinnitus und eine knapp geringgradige Innenohrschwerhörigkeit. Die weiteren Unfallfolgen sind streitig. Die volle Einstandspflicht des Unfallgegners und seiner französischen Haftpflichtversicherung stehen außer Streit.
Der Kläger hat den Beklagten zunächst in einem Vorprozess (Landgericht Saarbrücken 4 O 77/05, nachgehend Saarländisches Oberlandesgericht 4 U 686/06-219) auf Zahlung von Schmerzensgeld und von Verdienstausfall in Anspruch genommen. Das Saarländische Oberlandesgericht hat dem Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 21.8.2007 für den Zeitraum vom 1.7.1999 bis zum 31.3.2002 Verdienstausfallschaden in Höhe von 16.872,63 EUR zugesprochen und hierbei ausgeführt, dem Kläger sei der Nachweis gelungen, dass ihm unfallbedingt aus seiner Tätigkeit als zunächst nebenberuflicher, dann als hauptberuflicher Bausparkassenvertreter Verdienste entgangen seien.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger nunmehr zuletzt im Wege des Leistungsanspruchs weiteren Verdienstausfallschaden aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis zum 31.3.2009 geltend gemacht.
Er hat behauptet, er habe nach seiner Frühpensionierung zum 1.1.2000 seine bisherige Tätigkeit als Vertrauensmann der Bausparkasse ausdehnen wollen und sei als Bezirksberater vor allem auch mit der Finanzierungsberatung beauftragt worden. Dies sei seitens der Bausparkasse ausdrücklich zugesagt worden. Er hätte daher wesentlich mehr Zeit für die Betreuung seiner Kunden aufbringen können und deshalb ein höheres Provisionsvolumen erzielt. Durch die Tätigkeit als Bezirksberater hätte sich sein Aufgabengebiet erweitern können, weil er auch Versicherungen und andere Anlagen angeboten hätte. Er habe sich noch aus seiner Zeit als Vertrauensmann einen Kundenstamm von circa 1.000 Stammkunden aufgebaut, die er ohne zeitliche Einschränkungen als Vertrauensmann hätte weiterbetreuen können. Zu berücksichtigen sei, dass er als in den Bezirken S. und R. tätiger Bezirksberater nicht nur auf die Beschäftigten der D.T. als Kunden beschränkt gewesen sei, sondern durch seine hauptberufliche Einbindung in die Betriebsorganisation des wesentlich mehr Kundenkontakte hätte wahrnehmen können.
Ausgehend von diesem Sachvortrag berechnet der Kläger die Klageforderung aufgrund eines Vergleichs mit den Provisionen einer Vergleichskraft: Eine solche Vergleichskraft hätte ein monatliches Umsatzziel zwischen 2.450 und 3.200 EUR erwirtschaftet. Hiervon seien eigene Aufwendungen und Steuern von schätzungsweise 1.000 EUR abzuziehen. Ausgehend von Monatseinkünften in den Jahren 2002-2004 von 2.200 EUR, für das Jahr 2005 von monatlich 2.000 EUR und von Monatseinkünften von je 1.450 EUR für die Jahre 2006-2009 ergebe sich der in Ziffer 1) des Klageantrags geltend gemachte Gesamtschaden. Negative Einkünfte so die Rechtsauffassung des Klägers seien in den Jahren vor dem Unfall nicht zu berücksichtigen, weil diese durch Erkrankungen, Versetzungen beziehungsweise Abordnungen sowie durch die Beschäftigung der Tochter des Klägers als Mitarbeiterin in den Jahren 1997-1998 entstanden seien.
Soweit im Vorprozess eine Prädisposition für das vom Kläger als unfallbedingt behauptete Depressionsleiden festgestellt worden sei, habe ihn dies nicht daran gehindert, seit 1969 erfolgreich als Mitarbeiter des tätig zu werden beziehungsweise die ihm von seinem Dienstherrn gestellten Aufgaben zu erledigen. Erst das Unfallereignis habe dazu geführt, dass sich die psychische Prädisposition ausgewirkt habe. Der unfallbedingte, behandlungsresistente Tinnitus, der ihn ständig beeinträchtige und deshalb auch belaste, verhindere eine Besserung des Depressionsleidens. Daraus folge, dass er allein infolge des Unfalls gehindert gewesen sei, die beabsichtigte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Bausparkasse auszuüben.
Im Termin vom 26.4.2010 hat der Kläger vorgetragen, er sei schon allein aufgrund des unfallbedingten Tinnitusleidens, insbesondere wegen des dadurch ausgelösten hohen Pfeiftons, gehindert gewesen, seine Tätigkeit als Bausparkassenvertreter ausüben. Der Tinnitus beeinträchtige seine Konzentrationsfähigkeit. Es treffe zwar zu, dass er seit circa 25-30 Jahren an einem behandlungsbedürftigen Diabetesleiden erkrankt sei, das dazu geführt habe, dass er seit etwa 15 Jahren zu jeder Mahlzeit Insulin spritzen müsse. Doch hierbei handele es sich lediglich um einen leichtgradigen Diabetes, der die von der Sachverständigen festgestellten vaskulären Veränderungen des Gehirns nicht habe auslösen können.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 153.450 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2008 aus 140.000 EUR und aus 13.450 EUR seit dem 15.4.2009 zu zahlen;
2. die Beklagten weiterhin zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.475,80 EUR zu zahlen.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten.
Es sei davon auszugehen, dass mit dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts im Vorprozess alle berechtigten Ansprüche des Klägers zuerkannt worden seien. Ihm stehe insbesondere kein weitergehender Anspruch auf Verdienstausfall ab dem 31.3.2002 zu. Darüber hinaus sei bei der Berechnung des Verdienstausfalls eine altersbedingte Minderung und eine beim Kläger gegebene Prädisposition für Depressionsleiden zu berücksichtigen. Da der Kläger vor seiner Pensionierung bei der D.T. lediglich nebenberuflich eine Vermittlungstätigkeit ausgeübt habe, sei diese Tätigkeit keine ausreichende Grundlage für einen Verdienst aus einer hauptberuflichen Tätigkeit. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Vorprozess hätten unfallbedingte depressive Symptome etwa ab Mai 2002 nicht mehr auftreten müssen. Ein Fortbestehen der depressiven Symptome beruhe auf der Persönlichkeitsstruktur des Klägers.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Der Kläger vertritt zunächst die Auffassung, es stehe mit der Rechtskraft des Vorprozesses verbindlich fest, dass die Depressionen durch das Unfallereignis verursacht worden seien. Dies habe der Gutachter im Vorprozess festgestellt. Soweit das Landgericht der abweichenden Einschätzung der Sachverständigen gefolgt sei, beruhe die Tatsachenfeststellung des Landgerichts auf Verfahrensfehlern: Das Landgericht habe davon abgesehen, das Gutachten der Sachverständigen dem damaligen Gutachter zur Stellungnahme vorzulegen. Der Gutachter des Vorprozesses hätte angehört werden müssen.
Weiterhin habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft keinen Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben, dass die Klageforderung alleine auf der Basis des Tinnitusleidens gerechtfertigt sei. Es mache keinen Unterschied, ob der Tinnitus Auslöser der Depressionen sei oder der Tinnitus selbst den Kläger davon abhalte, beruflich tätig zu sein.
Die Sachverständige sei von falschen Tatsachen ausgegangen: Der Kläger habe direkt nach dem Unfall seinen Hausarzt konsultiert, der einen Unfallbericht gefertigt habe. Am 1.7.1999 habe er sich in die ambulante Behandlung des HNO-Arztes begeben; bereits am 26.7.1999 habe sich ein stationärer Aufenthalt in der R.K. angeschlossen. Die entsprechenden Behandlungsdaten ergäben sich aus den Rechnungen, die der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.5.2010 überreicht habe.
Bereits am 6.7.1999 habe sich der Kläger in die Behandlung des Neurologen/Psychologen begeben; am 29.7.1999 habe er Professor G. konsultiert. Am 16.2.2000 und 1.3.2000 seien weitere Behandlungen bei Dr.N. erfolgt, woraufhin der Kläger seit dem 22.3.2000 bis zum heutigen Tage bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie B. in Behandlung sei.
Der Sachverständigen hätten die Befunde der bildgebenden Verfahren, die vor dem Unfallereignis und direkt danach angefertigt worden seien, nicht vorgelegen. Soweit die Sachverständige einen Zusammenhang zwischen Diabetes und Tinnitus hergestellt habe, hätte ein internistisches Ergänzungsgutachten eingeholt werden müssen: Zwar leide der Kläger seit 25-30 Jahren unter Diabetes; jedoch injiziere er erst seit einem Jahr Insulin. Die Blutwerte seien ständig kontrolliert worden. Die Zuckerwerte seien nie ausufernd gewesen. Typische Folgeerkrankungen eines Diabetes seien beim Kläger nie festgestellt worden.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 20.5.2010 4 O 284/08 nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 23.8.2010 (GA II Bl. 296 ff.) sowie der Berufungserwiderung vom 27.10.2010 (GA II Bl. 328 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll (GA II Bl. 338 f.) verwiesen.
II.
A.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen ( 513 Abs. 1 ZPO).
1. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit: Der Schadensfall ist gem. Art. 40 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen, da der Schadensort im Inland liegt. Der französische Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs haftet nach 823 BGB, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung jedenfalls nach 18 Abs. 1 StVG in vollem Umfang für die dem Kläger entstandenen Schäden, wobei die Ansprüche gem. 3 Nr. 1 und 2 PflVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung, Art. 40 Abs. 4 EGBGB, 6 Abs. 1 AuslPflVG unmittelbar gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden können.
2. Die Parteien streiten ausschließlich um die Frage, ob der Kläger noch ab April 2002 an unfallursächlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen litt.
a) Vorab ist festzuhalten, dass die Unfallursächlichkeit der Depressionserkrankung nicht aufgrund des Vorprozesses mit materieller Rechtskraft feststeht:
An der materiellen Rechtskraft nehmen im Grundsatz nur der Urteilsausspruch, nicht aber einzelne Urteilselemente oder Tatsachenfeststellungen teil (st. Rspr. BGH: BGHZ 123, 137, 140; 107, 236, 243; 93, 330, 335; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., vor 322 Rdnr. 31; MünchKomm(ZPO)/3. Aufl., 322 Rdnr. 87; P/G/Völzmann-Stickelbrock, ZPO, 2. Aufl., 322 Rdnr. 18). Bezogen auf den vorliegenden Fall sind im Vorprozess nur das ausgeurteilte Schmerzensgeld sowie der Anspruch auf Zahlung von Verdienstausfall für den dortigen Klagezeitraum, der am 31.3.2002 endete, in Rechtskraft erwachsen. Bereits wegen der fehlenden zeitlichen Kongruenz liegt auch eine Fallgestaltung, in der der Streitgegenstand eines Vorprozesses als Ganzes als Vorfrage im vorliegenden Rechtsstreit erneut zu prüfen ist (Zöller/Vollkommer, aaO, vor 322 Rdnr. 24), nicht vor. Dieselbe Erwägung verhindert es, die im Vorprozess beantwortete Rechtsfrage, ob die gesundheitlichen Beschwerden adäquate Folgen des Unfallereignisses sind, als präjudizielles Rechtsverhältnis für den vorliegenden Rechtsstreit zu verstehen: Der Anspruch auf Verdienstausfall aktualisiert sich in jedem Zeitintervall aufs Neue. Mithin erlaubt die im Vorprozess für die Beurteilung des dortigen Klageanspruchs maßgebliche Tatsachengrundlage keine Rückschlüsse für das streitgegenständliche Klageintervall. Hinzu kommt, dass Rechtsverhältnisse, die im Vorprozess Gegenstand von Urteilselementen oder Vorfragen sind, nicht rechtskräftig entschieden werden. Nur rechtskräftig entschiedene Rechtsverhältnisse binden das nachfolgend entscheidende Gericht (BGH, Urt. v. 16.1.2008 XII ZR 216/05, MDR 2008, 522; vgl. Urt. v. 24.6.1993 III ZR 43/92, NJW 1993, 3204; MünchKomm(ZPO)/Gottwald, aaO, 322 Rdnr. 102; P/G/Völzmann-Stickelbrock, aaO, 322 Rdnr. 17; Zöller/Vollkommer, aaO, vor 322 Rdnr. 34a).
b) Demnach war das Landgericht unabhängig vom Ausgang des Vorprozesses gehalten, die Kausalität der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen für die während des Klageintervalls bestehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer originären Tatsachenfeststellung zu prüfen. Soweit das Landgericht den Zurechnungszusammenhang nicht für bewiesen erachtet hat, lässt die Entscheidung im Prüfungsrahmen des 529 ZPO keine Rechtsfehler erkennen. Vielmehr teilt der Senat das landgerichtliche Beweisergebnis.
Hierbei ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen:
Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass auch fortbestehende (unstreitige oder bewiesene) Beschwerden adäquate Folgen des Unfallereignisses sind. Zwar hat die Rechtsprechung zugunsten des Geschädigten Beweiserleichterungen anerkannt: Steht nämlich fest, dass der Geschädigte eine Primärverletzung erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für die weiteren Beschwerden des Klägers ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität (st. Rspr. seit BGHZ 4, 192, 196, aus der neueren Rspr. vgl. nur BGH, Urt. v. 16.4.2004 VI ZR 138/03, NJW 2004, 1945; Urt. v. 4.11.2003 VI ZR 28/03, VersR 2004, 118; Urt. v. 28.1.2003 VI ZR 139/02, VersR 2003, 474, 476; vgl. auch Zöller/Greger, aaO, 287 Rdnr. 3; MünchKomm(ZPO)/Prütting, 3. Aufl., 287 Rdnr. 13; Musielak/Foerste, ZPO, 6. Aufl., 287 Rdnr. 4 f.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung nach 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichtes gestellt. Im Gegensatz zum Vollbeweis des 286 ZPO kann der Beweis nach 287 ZPO je nach Lage des Einzelfalles bereits dann erbracht sein, wenn eine höhere oder deutlich höhere, i.S. einer zumindest überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache spricht (BGH, Urt. v. 7.6.2006 XII ZR 47/04, NJW-RR 2006, 1238; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 287 Rdnr. 43). Hierbei begegnet es keinen Bedenken, den Beweis am Maßstab des 287 ZPO als geführt anzusehen, wenn das Gericht im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall als einzige realistische Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt (BGH, VersR 2003, 476). Ein solcher Rückschluss verbietet sich hingegen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat. Denn dann reichen allein die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende "gefühlsmäßige" Wertung, dass beide Ereignisse irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, nicht aus (Senat, OLGR 2009, 897; 126; 2006, 186; 2005, 740; 489, 490 f.; Urt. v. 11.10.2005 4 U 566/04 51/05; BGH, VersR 2004, 119; zu den Beweisanforderungen im Rahmen der Schätzung nach 287 ZPO vgl. auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Aufl., 287 Rdnr. 9 ff.).
c) Hieraus ergibt sich für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt folgendes:
aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass zumindest am 8.12.2009 dem Zeitpunkt der Anfertigung der von der Gerichtssachverständigen veranlassten Kernspintomographie (GA I Bl. 184) eine deutliche allgemeine Hirnatrophie mit Betonung des Großhirns vorlag. Es fanden sich weiterhin Hinweise auf eine deutliche Veränderung der kleineren Hirngefäße (Mikroangiopathie). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass sich in den kleinen Blutgefäßen des Gehirns Zustände zeigen würden, die man als "kleine Schlaganfälle" definieren könne. Dieser psychopathologische Befund zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Sachverständige ist so gravierend, dass der Kläger allein aufgrund dieses Befundes außer Stande ist, irgendeine berufliche Tätigkeit auch nur mehr als eine Stunde auszuüben. Die Richtigkeit dieses Untersuchungsbefundes und der daraus resultierenden Schlussfolgerung wird von der Berufung nicht in Zweifel gezogen.
bb) Weiterhin hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser Befund die Mikroangiopathie und die deutliche Veränderung der kleinen Hirngefäße bei längeren diabetischen vaskulären Veränderungen zu beobachten ist. Auch die Richtigkeit dieses Erfahrungssatzes wird von der Berufung nicht bestritten. Zwar stellt die Berufung in Abrede, dass die konkrete Diabeteserkrankung des Klägers geeignet war, die organischen Veränderungen hervorzurufen. Sie beruft sich insbesondere darauf, dass die Erkrankung des Klägers nur mittelschwer sei und der Kläger nicht unter sonstigen diabetischen Beeinträchtigungen leide. Hierzu ist anzumerken, dass der Kläger nach eigenen Angaben seit 25 Jahren wegen Diabetes behandelt wird und mindestens seit Oktober 2004 (so die eigene Anamnese des Klägers nach dem Bericht der Privatklinik vom 18.1.2005, GA I Bl. 182 d. A.), nach der Einlassung des Klägers im Termin vom 26.4.2010 bereits seit 1995 Insulin injiziert.
Letztlich kann die Frage offen bleiben, ob die pathologischen Veränderungen auf den Diabetes des Klägers zurückzuführen sind oder ob sie auf einer anderen Ursache beruhen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist es alleine von Relevanz, ob die vaskulären Veränderungen Folge des Unfallereignisses sind. Ein solcher Ursachenzusammenhang ist auszuschließen: Die Sachverständige hat in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsbefund der Radiologin (GA I Bl. 184) überzeugend ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf umschriebene Defekte finden, wie sie bei posttraumatischen Störungen auftreten. Ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den vaskulären Veränderungen kann aus medizinischer Sicht nicht hergestellt werden. Auch die Berufung trägt keine Argumente vor, die einen solchen Zusammenhang belegen.
cc) Weiterhin steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der von der Sachverständigen beschriebene Zustand in seiner Anlage zumindest seit dem Jahr 2000 bestand: Der schriftliche Befund der Radiologiepraxis (Abschrift GA II Bl. 238) lag der Gerichtssachverständigen vor. Auch aus diesem Befund war zu entnehmen, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt Veränderungen der kleineren Gefäße auf beiden Großhirnseiten festgestellt wurden. Darüber hinaus hat der Gutachter im Gutachten vom 24.10.2000 bei der Koordinationsprüfung eine Auffälligkeit im Stehversuch mit einer Fallneigung nach hinten beschrieben. Schließlich ist auf den Bericht der Klinik vom 18.1.2005 zu verweisen, der ausgeprägte Kloni der rechten Gesichtshälfte beschreibt. Alle diese Erscheinungsformen sind nach den Ausführungen der Gerichtssachverständigen Symptome einer unfallunabhängigen hirnorganischen Schädigung.
Entgegen der Auffassung der Berufung ist eine ergänzende Anhörung des im Vorprozess tätig gewesenen Gutachters nicht veranlasst: Der im Vorprozess beauftragte Sachverständige hat den Kläger am 13.10.2005 untersucht. Der Sachverständige hat ausweislich seines schriftlichen Gutachtens (Beiakte Bl. 107 ff.) keine radiologischen Kernspinaufnahmen ausgewertet, die verlässliche Aussagen über den organischen Zustand des Gehirns erlaubten. Auch hat der Sachverständige im Gegensatz zur Sachverständigen keine eigene radiologische Zusatzbegutachtung veranlasst. In der Konsequenz dieses diagnostischen Ansatzes fehlen im Gutachten des Sachverständigen zum psycho-pathologischen Befund. Bei dieser Sachlage lässt sich der Widerspruch der Sachverständigen hinsichtlich der Genese der depressiven Erkrankung auch ohne Einholung eines neuen Gutachtens ( 412 Abs. 1 ZPO) auflösen: Die abweichende Beurteilung der Sachverständigen beruht ersichtlich darauf, dass die Sachverständige weitergehende diagnostische Maßnahmen ergriffen hat, die ihr ein exakteres Bild über den Gesundheitszustand des Klägers vermittelten.
Als Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass der Kläger zumindest Ende 2009 aus unfallunabhängigen Ursachen, die bereits im Jahr 2000 in ihrer Anlage vorhanden waren, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Bezirksvertreter nicht in der Lage war.
dd) Ob der Kläger jedoch bereits zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums, dem Monat April 2002, aufgrund der vaskulären unfallunabhängigen hirnorganischen Schädigung eine Tätigkeit als Bezirksvertreter nicht mehr ausüben konnte, erscheint fraglich: Die Sachverständige ist zu der Einschätzung gelangt, dass die Progredienz der seelischen Erkrankung letztlich auf dem Diabetes beruhe, nicht auf dem Tinnitus. Die Sachverständige ist davon ausgegangen, dass sich der Kläger erst im Jahr 2001 in die Behandlung wegen seelischer Probleme begeben habe. Diese Prämisse trifft nicht zu, nachdem im zweiten Rechtszug unstreitig vorgetragen worden ist, dass der Kläger erstmals am 6.7.1999 in neurologischer Behandlung war. In die Beweiswürdigung ist weiterhin die Einschätzung des den Kläger behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie (GA II Bl. 310 f.) einzubeziehen, der in seiner Stellungnahme vom 12.8.2010 ausgeführt hat, dass sich das depressive Syndrom durch den Tinnitus seit dem Unfall entwickelt habe.
ee) Jedoch zwingt bereits das non-liquet in der Beurteilung des auf die vaskuläre Gesundheitsbeeinträchtigung zurückzuführenden Krankheitsbildes zur Klageabweisung: Der Geschädigte ist auch dafür beweisbelastet, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen während des gesamten klagegegenständlichen Zeitraums unfallursächlich sind. Dieser Beweis ist nicht schon dann erbracht, wenn die Unfallursächlichkeit nur während eines beschränkten Zeitraums sicher feststeht (vgl. Senat OLGR 2009, 126), für einen weiteren Zeitraum jedoch offenbleibt, ob ein manifestes Krankheitsbild, unter dem der Geschädigte nachweisbar leidet, die gleichen gesundheitlichen Beschwerden hervorgerufen hat. Denn dann besteht die nicht fernliegende Möglichkeit, dass die unfallursächlichen Beschwerden hinweggedacht werden können, ohne dass das anspruchsbegründende Leiden entfiele.
aaa) Dem steht nicht entgegen, dass der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass eine Reserveursache denselben Schaden verursacht hätte (etwa BGH, Urt. v. 20.7.2006 IX ZR 94/03, NJW 2006, 2767; MünchKomm(BGB)/Oetker, BGB, 5. Aufl., 249 Rdnr. 218; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., vor 249 Rdnr. 176; Palandt/Grüneberg, vor 249 Rdnr. 59):
Die vorliegend zu beantwortende Rechtsfrage entspricht nicht den Fallgestaltungen, die unter dem Rechtsbegriff der hypothetischen Kausalität diskutiert werden: Die sog. hypothetische oder überholende Kausalität beantwortet die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Schädiger darauf berufen kann, dass ein nachweisbar adäquat kausal verursachter Schaden auf Grund einer anderen Ursache ohnehin eingetreten wäre. Hypothetisch ist dieser Kausalzusammenhang deshalb, weil das überholende Zweitereignis nicht schadensstiftend sein konnte, nachdem sich der eigentliche Schaden bereits zuvor ereignet hatte. Die hypothetische Ursache ist im eigentlichen Sinne nicht kausal, weil die Alternativursache an der Kausalität der "realen Ursache" nichts ändern kann (so: Schiemann, in: Staudinger, BGB, 13. Aufl., Bearbeitung 1998, 249 Rdnr. 93; vgl. MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO, Rdnr. 201; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., 249 Rdnr. 87).
Demgegenüber betrifft die vorliegende Fragestellung den ureigensten Bereich der Kausalität, indem sie sich der Prüfung widmet, wann ein Schadensereignis für solche Beeinträchtigungen kausal ist, die über das gesamte anspruchsdefinierende Zeitintervall fortbestehen. Unter dem Blickwinkel des sich fortschreitend aktualisierenden Schadensgeschehens beschreibt die Möglichkeit, dass der Kläger allein aufgrund des psychopathologischen Krankheitsverlaufs im Klagezeitraum erwerbsunfähig war, auch keineswegs lediglich eine Hypothese: Die Beeinträchtigungen des Klägers durch die vaskuläre Erkrankung rufen eine eigenständige Gesundheitsbeeinträchtigung hervor, deren Eintritt nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger in einem früheren Zeitraum unter einer durch den Tinnitus geprägten Depression erkrankte.
Angewandt auf den vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen die ernsthafte Möglichkeit, dass der Kläger im Klageintervall einer Tätigkeit als Bausparkassenvertreter allein deshalb nicht nachgehen konnte, weil sich die seit dem Jahr 2000 in radiologischen Bildverfahren objektivierbar nachgewiesene psychopathologische Grunderkrankung verschlimmerte. Aufgrund dieser nicht fernliegenden Möglichkeit vermag der Senat selbst unter dem abgeschwächten Beweismaß des 287 ZPO die erforderliche Überzeugung von der Unfallursächlichkeit der fortdauernden Beschwerden nicht zu gewinnen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich diese Schlussfolgerung mit der freilich auf einer unzureichenden Diagnostik beruhenden Einschätzung des Vorgutachters deckt, der die unfallbedingte depressive Erkrankung auf Mai 2002 begrenzen wollte.
eee) Dieselben Erwägungen liegen letztlich der Rechtsauffassung zugrunde, die mit Blick auf eine schadensgeneigte Prädisposition des Geschädigten auf der Ebene der Schadensberechnung nach 249, 252 BGB zur Korrektur des Schadensersatzbegehrens zwingt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Dauer oder die Höhe des Ersatzanspruchs zu beschränken, wenn sich aus der psychischen Struktur des Geschädigten mit einer für 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte unfallunabhängige Risiken ergeben. So kann sich insbesondere eine psychische Prädisposition des Verletzten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, welches nach billigem Ermessen festzusetzen ist, anspruchsmindernd auswirken (BGH, Urt. v. 30.4.1996 VI ZR 55/95, NJW 1996, 2425). Diese Einschränkung kommt auch bei Berechnung des Erwerbsschadens zur Anwendung: Ergeben sich ernsthafte Risiken, die wegen der Neigung des Geschädigten zu neurotischer Fehlverarbeitung der vielfältigen Wechselfälle des Lebens eine erhebliche Belastung seiner beruflichen Möglichkeiten auf längere Sicht auch unfallunabhängig befürchten lassen, so hat dies der Tatrichter bei der Prognose zu berücksichtigen. Dies kann sowohl für die Dauer als auch für die Höhe eines Verdienstausfallschadens von Bedeutung sein (BGHZ 137, 142, 152). Hier kommt ebenso wie bei Prognoseschwierigkeiten wegen eines wenig strukturierten Erwerbslebens (hierzu BGH, Urt. v. 17.1.1995 VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023, 1024) ein prozentualer Abschlag von den ohne derartige Risiken zu erwartenden Erwerbseinnahmen in Betracht.
Diese Rechtsprechung ist in der Kasuistik der Obergerichte auf Zustimmung gestoßen: So hat das OLG Schleswig bei einer auf einer Prädisposition beruhenden Fehlverarbeitung eines harmlosen Unfallgeschehens eine Haftungsbeschränkung auf 50% vorgenommen (OLGR Schleswig 2006, 5; 821; differenzierend MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO., 249 Rdnr. 134, der die Schadensanfälligkeit des Verletzten bei der Höhe der Entschädigung für Nichtvermögensschäden berücksichtigen will, im Übrigen jedoch die Schadensgeneigtheit im Rahmen des Mitverschuldens gewichtet; Erman/Ebert, aaO., vor 249 ff. Rdnr. 49 tritt für eine Kürzung des Verdienstausfallschadens ein, da bei einem Geschädigten mit spezifischen Schadensanlagen von geringeren Einkünften auszugehen sei als bei einem Geschädigten, dem diese Anlagen fehlen; vgl. auch Schiemann, in Staudinger, aaO, 249 Rdnr. 42, der in Fällen der unangemessenen Schadensverarbeitung ein Mitverschulden des Geschädigten erwägt; aA Bamberger/Roth/Schubert, aaO., 249 Rdnr. 59: eine Minderung der Ersatzpflicht komme nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte die psychischen Folgen durch einen Willensakt oder die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen überwinden könne). Auch der Senat hat sich dieser Rechtsauffassung im Grundsatz angeschlossen (OLGR 2009, 897): Anders als der strenge Maßstab des Zurechnungsnachweises, der nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip der Zuerkennung eines jeden Schadensersatzes bei Verneinung des Zurechnungszusammenhangs entgegensteht, ermöglicht die Korrektur auf der Ebene der Schadensberechnung flexible Lösungen, die den Interessen der Parteien Rechnung tragen. Hierbei wird ein prozentualer Abschlag vor allem bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes in Betracht zu ziehen sein, da das Schmerzensgeld in aller Regel auch die künftig entstehenden gesundheitlichen Beschwerden erfasst (statt aller: Palandt/Grüneberg, aaO, 253 Rdnr. 15, 24). Dieser Rechtsnatur des ganzheitlichen Anspruchs liefe es zuwider, die Schmerzensgeldhöhe zeitanteilig einer differenzierten Betrachtung zu unterziehen. Demgegenüber ist bei der Bestimmung des Verdienstausfallschadens eine zeitliche Anpassung vorzugswürdig, da sich der Anspruch auf Ausgleich eines Erwerbsschadens in jedem Zeitintervall aktualisiert.
Die Voraussetzungen für eine zeitliche Beschränkung des erstattungsfähigen Verdienstausfalls liegen vor: Nach der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen steht fest, dass die hirnorganische Erkrankung die depressive Stimmung zumindest verstärkte. In den Worten der Sachverständigen führte erst das Zusammenspiel der unfallbedingten Symptome des Tinnitus und der somatischen Erkrankung zu einer erheblich heftigeren Ausprägung und Persistenz der unfallbedingt eingetretenen Symptome. Diese Prädisposition des Klägers war nicht nur essentieller Teil dieser verstärkten Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern schritt verschlimmernd voran, mit der Folge, dass zumindest zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Sachverständige alleine der unfallunabhängige Befund die Arbeitsunfähigkeit vollständig bedingte. Der genaue Zeitpunkt, ab wann eine vollständige Überlagerung der unfallbedingten Störung eingetreten ist, lässt sich mit einem zumutbaren forensischen Aufwand nicht aufklären. Dennoch erscheint es sachgerecht, den Zeitraum des erstattungsfähigen Verdienstausfalls auf den Klagezeitraum des Vorprozesses zu beschränken. Auch hier ist es von Relevanz, dass letztlich auch der Gutachter des Vorprozesses ohne Berücksichtigung der psychopathologischen Grunderkrankung eine unfallursächliche Krankheitsgenese nur bis Mai 2002 anerkannt hat.
ff) Soweit der Kläger erstmals im Termin vom 26.4.2010 das Zusammenspiel von Tinnitus und Depression als eigentliche Ursache seiner Arbeitsunfähigkeit bestreitet und vorträgt, allein der Tinnitus sei ausreichend, um die Arbeitsunfähigkeit zu begründen, ist dem nicht nachzugehen. Denn dieser Sachvortrag ist bei genauer Betrachtung ohne hinreichende Substanz. Sein ganzer erstinstanzlicher Vortrag und der Vortrag im Vorprozess lassen sich nur so verstehen, dass der Tinnitus Auslöser für die Depressionen des Klägers war. Mit den Worten des Klägervertreters hat erst das Unfallereignis dazu geführt, dass sich die Prädisposition des Klägers nachteilig ausgewirkt habe. Der Tinnitus belaste den Kläger wiederkehrend regelmäßig. Das verhindere, dass er seinen depressiven Zustand überwinden könne (GA I Bl. 125). Erstmals im Termin vom 26.4.2010 hat der Kläger die Behauptung aufgestellt, bereits der Tinnitus allein belaste ihn so sehr, dass er arbeitsunfähig sei. Diese Behauptung widerspricht nicht nur dem gesamten Inhalt der bisherigen Verhandlungen. Sie wird auch dem Ergebnis der Untersuchungen der HNO-Ärzte nicht gerecht:
So hat sich der Chefarzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde der S. C.K., mit Zusatzgutachten vom 26.3.2001 der Frage gewidmet, inwieweit der Kläger unter unfallbedingten Ohrgeräuschen leide. Er ist hierbei zu der Einschätzung gelangt, dass die in sein Fachgebiet fallende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger mit 15% anzusetzen sei. Hierbei stellte der Sachverständige sowohl ein Tinnitusleiden als auch eine Schwerhörigkeit fest, die für sich betrachtet eine MdE von jeweils 10% bedingten. In der Zusammenschau erkannte der Sachverständige für beide Beeinträchtigungen eine MdE von 15% an. Die Einschätzung des Gutachters deckt sich im Ergebnis mit einer am 30.8.2000 erstellten Expertise des Privatgutachters, der die unter dem rechtlichen Aspekt der AUB zu beurteilende Minderung der Leistungsfähigkeit für Schwerhörigkeit und Tinnitusleiden mit 15% ansetzte.
Mit diesen auf einer sorgfältigen HNO-ärztlichen Untersuchung basierenden Ausführungen setzt sich der Kläger nicht auseinander. Vielmehr wird sein Vortrag, wonach er alleine auf der Basis des Tinnitusleidens seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne, nicht durch einen nachvollziehbaren Sachvortrag belegt. Der Kläger zeigt nicht auf, in welcher konkreten Weise ihn denkt man sich die Depression hinweg alleine das Ohrgeräusch an der Ausübung einer Tätigkeit als Bausparkassenvertreter hindere. Schließlich ist dem Sachvortrag nicht zu entnehmen, welche Vermögenseinbußen zu erwarten gewesen wären, wenn er aufgrund des Tinnitusleidens zu 15% in der Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen wäre. Hierbei ist anzumerken, dass der diesbezügliche Verdienstausfall nicht mit einem prozentualen Anteil des Verdienstes der vom Kläger benannten Vergleichsperson gleichgesetzt werden darf. Denn es ist in Betracht zu ziehen, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 15% durch Umorganisationen der Vermittlungstätigkeit hätte ausgeglichen werden können, weshalb der Tinnitus alleine nicht zu einer nennenswerten Verminderung des Verdienstes geführt hätte. Der Kläger war bereits mit Blick auf sein fortschreitendes Lebensalter in der Leistungsfähigkeit gemindert. Auch beschreibt der Kläger nicht auf konkrete Weise, wie sein Arbeitstag beschaffen gewesen wäre, weshalb eine verlässliche Aussage darüber, inwieweit sein Verdienst alleine aufgrund des attestierten Tinnitusleidens gemindert gewesen wäre, nicht getroffen werden kann.
Nach alldem war der Berufung kein Erfolg zu bescheiden.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( 543 Abs. 2 ZPO).
Haftungsverteilung bei Unfall zwischen Inlineskate
Landgericht Coburg
Az.: 11 O 320/02
Urteil vom 29.07.2002
In dem Rechtsstreit wegen Schmerzensgeld und Schadensersatz hat die Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2002 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.592,97 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.5.2002 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte des ihm aus dem Unfallereignis vom 7.7.2001 zukünftig entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen, sowie dem Kläger den ihm aus dem Unfallereignis vom 7.7.2001 zukünftig entstehenden immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteiles des Klägers von 1/2 zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 13/25, der Beklagte 12/25 zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-- EUR, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er beantragt zudem festzustellen, dass der Beklagte ihm auch zum Ersatz künftiger Schäden verpflichtet ist.
Der Kläger befuhr am 7.7.2001 gegen 10.30 Uhr mit dem Fahrrad die rechte Seite des ca. 3,5 bis 4 Meter breiten asphaltierten Ringweges, welcher um die Ködeltalsperre in Nordhalben herumführt. Hinter dem Kläger fuhr dessen Ehefrau.
Der Beklagte befuhr den Weg mit Inline-Skates in die gleiche Richtung. Hinter dem Beklagten fuhr dessen Bekannter.
Der Kläger stürzte infolge einer abrupten Bremsung über den Lenker seines Fahrrades zu Boden. Er zog sich hierbei eine Schlüsselbeinfraktur sowie Schürfwunden im Gesicht und an der Schulter zu. Die Fraktur wurde operativ-stationär versorgt. Zur Entfernung der dem Kläger eingesetzten Metallplatte ist eine weitere Operation des Klägers notwendig. Der Kläger war auf Grund des Radsturzes bis einschließlich zum 30.9.2001 in unterschiedlicher prozentualer Abstufung arbeitsunfähig erkrankt. Er erlitt Lohnausfall in Höhe von 98,87 EUR, leistete Zuzahlungen in Höhe von 16,51 EUR und hatte Fahrtkosten für insgesamt 95 Kilometer. Des weiteren wurde sein T-Shirt sowie seine Sonnenbrille beschädigt. Schließlich macht der Kläger eine Pauschale in Höhe von 20,45 EUR geltend.
Der Kläger bringt vor, dass der Beklagte plötzlich unmittelbar vor dem Kläger und für ihn unvorhersehbar die Fahrspur nach rechts gewechselt habe, als der Kläger gerade an dem Beklagten rechts habe vorbeifahren wollen. Um einen Zusammenstoß mit dem Beklagten zu vermeiden habe er eine Vollbremsung vollführen müssen, wodurch es zum Sturz gekommen sei. Er habe durch den Sturz auch eine HWS-Stauchung sowie eine weitere Verletzung am rechten Schulterknochen erlitten. Für die Fahrtkosten mache er 0,40 DM pro Kilometer geltend. Die beschädigte Kleidung sei insgesamt 66,47 EUR wert. Als Schmerzensgeld hält der Kläger mindestens 6.000,- EUR für angemessen.
Der Kläger beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 222,96 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 7.7.2001 zu ersetzen, soweit solche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Er behauptet, dass er Schlangenlinien gefahren sei. Der Kläger habe hinter ihm die Fahrradklingel betätigt, er sei daher nach rechts gefahren, um den Kläger vorbei zu lassen. Der Abstand habe noch ca. 7 Meter betragen. Der Kläger habe völlig falsch reagiert beziehungsweise offenbar seine Geschwindigkeit nicht beherrscht, so dass den Beklagten kein Verschulden an dem Sturz des Klägers treffe. Zudem habe dieser ihn rechts überholt, womit er nicht habe zu rechnen brauchen.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen und . Es
wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift vom 8.7.2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist im Hinblick auf den mit Klageantrag zu Ziffer 3. geltend gemachten Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse gemäß 256 ZPO gegeben, weil auf Grund der Tatsache, dass der Kläger wegen des Unfalls ein weiteres Mal operiert werden muss, die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit besteht, dass künftig weitere, bisher noch nicht erkennbare und voraussehbare Leiden auftreten. Dies ist für die Bejahung eines Feststellungsinteresses bereits ausreichend.
II.
Die Klage ist in Höhe eines Betrages von 1.592,97 EUR sowie im Hinblick auf den Feststellungsantrag teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß den 823 Abs. 1, Abs. 2, 847 Abs. 1, 249 BGB i. V. m. 229 StGB auf die Hälfte seines materiellen Schadens sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,-- EUR-.
1.
Der Beklagte hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme schuldhaft, weil fahrlässig, die Körperverletzung des Klägers verursacht.
Bei dem Weg um die Ködeltalsperre handelt es sich unstreitig um einen Weg, der für den Fahrzeugverkehr gesperrt ist. Er wird gleichermaßen von Radfahrern, Fußgängern und Inline-Skatern genutzt und ist damit zur Benutzung für die Allgemeinheit freigegeben. Es ist daher von der Geltung der StVO auszugehen (vgl. allgemein dazu Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, 1 StVO Rn. 14). Zwischen den Parteien ist weiterhin unstreitig, dass der Kläger mit seinem Fahrrad die rechte Seite des Weges benutzte, während der Beklagte zunächst etwa 1,5 Meter vom linken Fahrbahnrand entfernt fuhr. Beide Parteien fuhren in die gleiche Richtung.
Wie die Einvernahme der Zeugen und ergeben hat, hat der Beklagte dann jedoch unmittelbar vor dem Kläger seine Fahrtrichtung geändert, indem er den Weg querte, so dass der Kläger gezwungen war abrupt zu bremsen, um einen Zusammenstoß mit dem Beklagten zu vermeiden. Entgegen dem Vortrag des Beklagten war es dabei nicht so, dass noch ausreichend Abstand zwischen ihm und dem Kläger war. Die Zeugin hat angegeben, dass der Richtungswechsel plötzlich und abrupt unmittelbar vor dem Kläger stattgefunden habe, der Beklagte habe "scharf rübergezogen". Das Gericht hat keinerlei Anlass an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln, zumal sie sich insoweit auch mit den Angaben des Zeugen decken. Auch dieser hat ausgesagt, dass die Entfernung zwischen Kläger und Beklagten beim Queren des Weges durch den Kläger "ziemlich knapp" war. Dass der Kläger gezwungen war zu bremsen, um einen Zusammenstoß mit dem Beklagten zu vermeiden, haben beide Zeugen ebenfalls übereinstimmend bestätigt. Der Zeuge hat daneben angegeben, dass Ursache des Richtungswechsels des Klägers war, dass dieser Kurven- und Schlangenlinienfahren üben wollte. Das Gericht geht nach alledem davon aus, dass der Beklagt unmittelbar vor dem Kläger die Fahrspur wechselte und den Kläger so zum Bremsen zwang.
Der Beklagte, der als Inline-Skater grundsätzlich nach den Regeln für Fußgänger zu behandeln ist (vgl. BGH, NJW 2002, S. 1955 ff.), hat jedenfalls gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass der Weg gleichermaßen von Fußgängern, Radfahrern und Inline-Skatern benutzt wurde und am streitgegenständlichen Tag auch stark frequentiert war, durfte der Beklagte nicht einfach unter Ausnutzung der gesamten Wegbreite Schlangenlinien fahren, ohne sich nach hinten zu vergewissern, dass er insofern nicht andere Benutzer des Weges, der in beiden Richtungen befahren wird, gefährdet. Dies hat der Beklagte ganz offensichtlich unterlassen und somit fahrlässig die Körperverletzung des Klägers verursacht.
2.
Indessen haftet der Beklagte nur in eingeschränktem Umfang, weil den Kläger an der Entstehung des Unfalls ein erhebliches Mitverschulden trifft, 254 Abs. 1 BGB.
Wie der Zeuge in Übereinstimmung mit dem Beklagten angegeben hat, übten er und der Beklagte Kurvenfahren. Sie nutzten das längere übersichtliche Stück des Weges, auf dem sich der Unfall ereignete, um dort Kurven zu üben.
Der Zeuge gab an, dass die Kurve, die der Beklagte fuhr, als es zum Unfall kam, nicht die erste Kurve gewesen sei. Vielmehr habe man bereits zuvor schon einige Kurven gefahren. Dies bestätigte auch der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung so, zu dem hat er nach Durchführung der Beweisaufnahme auch eingeräumt, dass er durchaus damit gerechnet hat, dass der Beklagte (erneut) die Spur wechselt.
Es war daher für den Kläger auf Grund der Tatsache, dass der Beklagte bereits zuvor Kurven gefahren war, nicht nur erkennbar, dass dieser eventuell wieder die Fahrspur wechselt, er hat nach seinem eigenen Sachvortrag sogar damit gerechnet, dass dies wieder geschehen könnte. Der Kläger war unter diesen Umständen daher gehalten, den Beklagten zu warnen, bevor er an ihm vorbeifuhr, 16 I Nr. 2 StVO, 64a StVZO. Gleichwohl hat der Kläger, wie die beiden einvernommenen Zeugen wiederum übereinstimmend angaben, nicht rechtzeitig durch Glockenzeichen darauf aufmerksam gemacht, dass er sich dem Beklagten von hinten näherte.
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungbeiträge ergibt, dass diese gleich hoch zu bewerten sind. Beide Parteien hätten bei verständiger Einschätzung der Situation das Geschehen ohne weiteres steuern und den Unfall vermeiden können. Keiner der beiden Parteien kann ein Verschulden vorgeworfen werden, welches das Verschulden der jeweils anderen Partei übersteigt. Es ist unstreitig, dass keine der beiden Parteien besonders schnell gefahren ist. Der Kläger war auch nicht gehalten, den Beklagten links zu überholen. Abgesehen davon, dass kein Überholen im verkehrsrechtlichen Sinne vorlag, sondern lediglich ein Vorbeifahren, befuhren der Beklagte und der Zeuge unstreitig den linken Bereich des Weges, so dass der Kläger und seine Frau ohnehin nur rechts an ihnen vorbeifahren konnten. Ob und inwieweit der Kläger falsch gebremst hat, war nicht eindeutig aufzuklären, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger schnell reagieren musste, so dass dies seinen Mitverschuldensanteil nicht erhöht.
Das Gericht legt somit ein hälftiges Mitverschulden des Klägers zugrunde.
3.
Hinsichtlich des von ihm erlittenen materiellen Schadens kann der Kläger vom Beklagten die Bezahlung von insgesamt 185,94 EUR : 2 = 92,97 EUR verlangen.
a) Der geltend gemachte Lohnausfall in Höhe von 98,87 EUR ist ebenso wie die Zuzahlungen in Höhe von 16,51 EUR unstreitig.
b) Bezüglich der Fahrtkosten hat der Beklagte die vom Kläger und dessen Ehefrau anlässlich eines Krankenbesuches des Klägers gefahrenen Kilometer nicht mehr bestritten. Der Kläger kann daher Ersatz wie folgt verlangen:
aa) 9.7.2001: 6 km;
bb) 11.7.2001, 31.7.2001, 20.8.2001, 27.8.2001: 4x6 km = 24 km;
cc) 16.7.2001 und 27.7.2001: 2 x 5 km = 10 km;
dd) 25.7.2001: 5 km;
ee) 10 x 5 km = 50 km
ergibt insgesamt 95 km.
Das Gericht setzt für die Fahrten die in der Rechtssprechung üblichen 0,40 DM pro Kilometer an, 287 ZPO. Es ergibt sich somit ein Betrag, in Höhe 95 x 0,40 DM = 38,-- DM = 19,43 EUR.
c) Wegen des beschädigten T-Shirts hat die Zeugin angegeben, dass dieses nicht sehr alt gewesen sei. Es habe sich eventuell um ein Schiesser-T-Shirt gehandelt. An den genauen Preis konnte sie sich nicht mehr erinnern. Das Gericht schätzt anhand der Preise von Marken-T-Shirts sowie der Tatsache, dass das T-Shirt zum Beschädigungszeitpunkt noch nicht sehr alt war, den vom Kläger geltend gemachten Betrag in Höhe von 30,-- DM (= 15,34 EUR) als angemessen ein.
Hinsichtlich der Sonnenbrille hat die Zeugin angegeben, dass diese neu lediglich 100,- DM gekostet habe. Das Alter der Brille konnte die Zeugin nicht einschätzen. Das Gericht setzt daher gemäß 287 ZPO auch insoweit einen Betrag in Höhe von 30,-- DM (= 15,34 EUR) an.
d) Darüber hinaus kann der Kläger noch unstreitig pauschal 20,45 EUR geltend machen.
Die Addition der vorstehend unter a) bis d) bezeichneten materiellen Schäden ergibt einen Betrag in Höhe von 185,94 EUR. Der Kläger kann die Hälfte dieses Betrages = 92,97 EUR vom Beklagten erstattet verlangen.
4.
Der Kläger kann von dem Beklagten des weiteren Schmerzensgeld beanspruchen, welches das Gericht mit 1.500,-- EUR bemisst.
Das Schmerzensgeld hat rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. z. B. BGHZ 18, S. 149 (154)). Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) zu berücksichtigen. Daneben können aber auch alle Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, so der Grad des Verschuldens des Schädigers, der Grad des Mitverschuldens des Geschädigten, das Alter des Verletzten, etc.
Der zum Unfallzeitpunkt 52 Jahre alte Kläger wurde bei dem Radsturz nicht unerheblich verletzt. Er erlitt unstreitig eine dislozierte Schlüsselbeinfraktur rechts sowie Schürfwunden im Gesicht und an der Schulter.
Ob der Kläger daneben noch eine HWS-Stauchung sowie eine weitere knöcherne Absplitterung am rechten Schulterknochen erlitt, kann letztendlich dahinstehen, da diese Verletzungen laut Auskunft des Klägers nicht so gravierend waren, dass sie sich wesentlich auf das Schmerzensgeld auswirken. Dass der Kläger auf Grund sämtlicher von ihm erlittener Verletzungen insgesamt erhebliche Schmerzen hatte, ergibt sich aus der Art der von ihm erlittenen Verletzungen von selbst.
Der Kläger musste auf Grund der Schlüsselbeinfraktur, die mit einem gewöhnlichen Rucksackverband nicht behandelbar war, operiert werden, wobei die Fraktur mittels einer verschraubten Metallplatte gerichtet wurde. Er war deshalb vom 16. bis zum 25.7.2001 stationär in Behandlung. Der Kläger war unstreitig in der Zeit vom 7.7.2001 bis zum 27.8.2001 zu 100 %, vom 28.8.2001 bis zum 10.9.2001 zu 50 % und vom 11.9.2001 bis zum 30.9.2001 zu 20 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Dass der Kläger nach wie vor unter Schmerzen an der Schulter leidet, hat seine Ehefrau bestätigt. Dass der Kläger eine Narbe - wenn auch nicht an sichtbarer Stelle - davongetragen hat, hat ebenfalls seine Ehefrau bestätigt.
Unter Berücksichtigung und Abwägung all dieser Umstände sowie auch unter Berücksichtigung des hälftigen Mitverschuldens des Klägers hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,-- EUR für angemessen, aber auch ausreichend, dem Kläger einen Ausgleich für die von ihm bislang erlittenen immateriellen Schäden zu bieten sowie um ihm Genugtuung zu verschaffen.
5.
Der Feststellungsantrag ist sowohl im Hinblick auf die materiellen als auch im Hinblick auf die immateriellen Schäden begründet.
Angesichts der Tatsache, dass der Kläger unstreitig ein weiteres Mal operiert werden muss, um die Metallplatte zu entfernen, ist es noch nicht absehbar, ob und inwieweit der Kläger eventuellen weiteren Schaden erleiden wird. Die von der Rechtsprechung geforderte Wahrscheinlichkeit ist daher - insbesondere auch im Hinblick auf eventuelle zukünftige weitere immaterielle Schmerzen und Beeinträchtigungen - auf Grund der erneuten Operation zu bejahen. Auch insoweit war aber auszusprechen, dass das hälftige Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus 92 Abs. 1 S. 1 ZPO
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den .709 S. 1, 708. Nr. 11, 711 ZPO.
100%-Haftung eines Radfahrers bei Verkehrsunfall n
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 7 U 89/07
Urteil vom 21.08.2008
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2008 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. November 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung der umfassenden zukünftigen Ersatzpflicht aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 3. September 2005 gegen 11.00 Uhr in , Einmündungsbereich .in Anspruch.
Der Kläger befuhr unmittelbar vor dem Unfall mit einem Fahrrad nebst Anhänger die untergeordnete .-Straße, er wollte nach links auf die bevorrechtigte .straße abbiegen. Der Beklagte befuhr als Fahrer des Pkw VW Golf, amtl. Kennzeichen ...- aus Sicht des Klägers von links kommend - die , in der im Bereich der Unfallstelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h gilt. Zur Kollision kam es, als der Kläger hinter einem aus der .in die .-Straße einbiegenden Pkw in die Holstenstraße einfahren wollte. Die Einzelheiten sind streitig.
Infolge der Kollision wurden nicht nur das Fahrrad und der daran befestigte Anhänger beschädigt; auch der Kläger selbst erlitt Verletzungen, deren Umfang und insbesondere Folgen streitig sind. Das von dem Beklagten gefahrene Fahrzeug wurde im gesamten Frontbereich beschädigt.
Der Kläger hat materielle Schäden in Höhe von 5.697,52 EUR geltend gemacht, ein Schmerzensgeld von zumindest 15.000,00 EUR und die Feststellung der umfassenden zukünftigen Ersatzpflicht des Beklagten verlangt.
Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien, Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. .. und einer durch den Sachverständigen erfolgten Erläuterung seines Gutachtens abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der Beklagte mit einer höheren als der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren sei. Hingegen stehe eine grobe Vorfahrtsverletzung seitens des Klägers fest, die bei der Abwägung gemäß 9 StVG, 254 BGB dazu führe, dass der Kläger im Ergebnis seinen Schaden alleine zu tragen habe.
Zweitinstanzlich behauptet der Kläger weiterhin, die von dem Beklagten gefahrene Geschwindigkeit sei deutlich höher als 30 km/h gewesen.
Der Kläger beantragt, unter Weiterverfolgung seiner erstinstanzlichen Anträge, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.679,52 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei das Schmerzensgeld einen Betrag von mindestens 15.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte; sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 03.09.2005 auf der Hstraße in B entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Der Beklagte trägt auf Zurückweisung der Berufung unter Verteidigung des angefochtenen Urteils an.
Der Senat hat ergänzend den Sachverständigen Dipl.-Ing. . zur Erläuterung seines Gutachtens -unter Berücksichtigung der Ausführungen des Privatgutachters des Klägers Dipl.-Ing. - angehört. Wegen des Inhalts wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Juli 2008 (Bl. 234-236 d.A.) verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet und mithin zurückzuweisen.
Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob das Landgericht einen Verfahrensfehler in der Behandlung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingereichten Schriftsatzes des Klägers vom 09.11.2007, dem eine (weitere) Stellungnahme des Privatsachverständigen . beigefügt war, begangen hat. Das Landgericht ist gemäß 296 a ZPO verfahren und hat auch keinen Anlass gesehen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Wenngleich sich die hier vorliegende Konstellation von derjenigen unterscheidet, die den Entscheidungen BGH NJW 2006, S. 152 ff und BGH NJW 2007, S. 1531 f. zugrunde lag - in jenen Fällen war zu streitigen technischen Fragen erst mit der Berufungsbegründung ein Privatgutachten vorgelegt worden - hätte es zumindest nahe gelegen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und sodann unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers zu entscheiden.
Diesen (allenfalls geringfügigen) Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Senat geheilt, ohne dass sich am Ergebnis etwas geändert hätte.
Schadensersatzansprüche - und damit auch die begehrte Feststellung - stehen dem Kläger weder aus den vorrangigen Anspruchsgrundlagen der 18, 11 Satz 2 StVG in Verbindung mit 253 Abs. 2 BGB noch aus den nachrangigen Anspruchsgrundlagen der 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 253 Abs. 2 BGB zu.
Zwar hat der Beklagte den Beweis mangelnden Verschuldens an dem Unfall nicht führen können; es steht aber zur Überzeugung des Senats fest, dass den Kläger ( 9 StVG, 254 BGB) ein so weit überwiegendes Verschulden an dem Unfall trifft, dass er seinen Schaden alleine zu tragen hat.
Denn es ist - wie im angefochtenen Urteil weitgehend zutreffend ausgeführt - einerseits ein feststehender grober Vorfahrtsverstoß des Klägers in die Abwägung gemäß 9 StVG, 254 BGB einzustellen, auf der anderen Seite aber alleine die Betriebsgefahr des vom Beklagten geführten Fahrzeuges. Denn für die Haftungsverteilung kommen nur zugestandene, unstreitige oder bewiesene Umstände in Betracht, außer Betracht zu bleiben hat das in 18 StVG vermutete Verschulden des Fahrzeugführers (vgl. Blumberg, Verkehrsunfälle zwischen Kraftfahrzeugen und Radfahrern, NZV 1994, S. 249 ff [S. 252]).
Insbesondere hat der Kläger seine Behauptung, der Beklagte sei mit einer höheren als der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren, nicht beweisen können. Der Sachverständige Dipl.-Ing. . hat in überzeugender Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Privatgutachters K ausgeführt, dass die Länge der Bremsspur von maximal drei Metern zu einer Geschwindigkeit von jedenfalls unter 30 km/h führen würde, es mangels hinreichend gesicherter Spuren nicht möglich sei, eine Bremsausgangsgeschwindigkeit anzunehmen, die über 30 km/h liege.
Unfallursächlich war mithin, dass der wartepflichtige Kläger dem vorfahrtsberechtigten Verkehr nicht die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet hat mit der Folge einer groben Vorfahrtsverletzung, wie sich auch aus dem Inhalt seiner Anhörung vor dem Landgericht (Protokoll über den Termin vom 12. September 2006) "Wo kommt der denn jetzt her?" ergibt. Gefahrerhöhende Umstände auf Seiten des Beklagten stehen hingegen nicht fest. Die Tatsache allein, dass der Beklagte an dem vor ihm fahrenden, nach rechts in die E-Straße abbiegenden Pkw vorbeigefahren ist, vermag jedenfalls eine Erhöhung der Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeuges nicht zu begründen. Es handelte sich dabei um ein völlig normales Fahrmanöver, das im Übrigen den Umfang und die Schwere des Vorfahrtsverstoßes des Klägers unberührt lässt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 709 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Mitverschulden eines Fahrradfahrers bei Verkehrsun
Kammergericht Berlin
Az: 12 U 216/09
Beschluss vom 20.09.2010
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin beschlossen:
Der Senat erteilt den Parteien folgende Hinweise und schlägt ihnen einen Vergleich vor.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall.
Die Klägerin befuhr am 22. Juni 2007 um 14: 30 Uhr mit ihrem Fahrrad die Pestalozzistraße in 10627 Berlin in Richtung Krumme Straße. In Höhe der Hausnummer 84 wartete in Fahrtrichtung der Klägerin der von der Beklagten zu 2) gehaltene und bei der Beklagten zu 3) gegen Haftpflicht versicherte Pkw Ford Escort. Auf der rechten Fahrbahnseite standen in schräg nach vorn gerichteten Parkhäfen Fahrzeuge. Als die Klägerin mit ihrem Fahrrad rechts an dem Beklagtenfahrzeug vorbeifuhr, öffnete der Beklagte zu 1) die Beifahrertür weit und zügig, woraufhin die Klägerin zu Fall kam und sich verletzte.
Die Klägerin hat behauptet, zwischen dem Beklagtenfahrzeug und den rechts geparkten Kfz sein eine Lücke von ca. 1,5 m verblieben.
Sie hat gemeint, die Beklagten hafteten zu 100 % für den entstandenen Schaden. Sie verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 7.500,00 EUR, worauf unstreitig schon 2.500,00 EUR gezahlt wurden, Schadensersatz in Höhe von insgesamt 289,70 EUR die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen sowie Ersatz der ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagten haben behauptet, zwischen dem Beklagtenfahrzeug und den rechts geparkten Fahrzeugen habe nur ein Abstand von ca. 60 cm bestanden.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1), Vernehmung der Zeugen ..sowie Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens der Klage überwiegend stattgegeben. Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR und weitere 279,70 EUR nebst Zinsen zu zahlen, ferner festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 22. Juni 2007 zu zahlen und schließlich die Beklagten verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 775,65 EUR zu zahlen.
Zur Begründung hat das Landgericht - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei überwiegend begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagten Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) 100 % betrage. Gegen ihn spreche der Anscheinsbeweis des 14 Abs. 1 StVO. Stürze ein Radfahrer im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Öffnen der Tür, so spreche der Anscheinsbeweis für eine Verursachung durch das Tür öffnen. Soweit der Beklagte zu 1) und der Zeuge ..angegeben hätten, der Beklagte zu 1) habe die Tür gar nicht geöffnet, bevor die Klägerin gestürzt sei, stehe dies in krassem Widerspruch zum bisherigen Vortrag und werde widerlegt durch die Aussage des unfallunbeteiligten Zeugen T####, den das Gericht für glaubhaft halte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls fest, dass die Klägerin nicht gegen ihre Sorgfaltspflichten nach 8 Abs. 5 StVO (gemeint ist:
5 Abs. 8 StVO) verstoßen habe. Die Klägerin habe nur bei ausreichendem Platz, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen dürfen. Die Klägerin habe angegeben, mit etwa 10 km/h gefahren zu sein, was einer mäßigen Geschwindigkeit entspreche. Ihre Angabe werde durch die Aussage des Zeugen belegt, der ausgesagt habe, dass für ein Fahrrad ausreichend Platz auf der rechten Seite des Fahrzeugs gewesen sei und die Klägerin auch langsam, "wie Frauen halt fahren", gefahren sei. Die gegenteiligen Angaben des Beklagten zu 1) und des Zeugen K### hätten das Gericht nicht überzeugt.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % erstreben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus:
Als Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin gegen 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Dieser Verstoß werde nicht durch 14 StVO und 254 BGB mit der Folge einer Alleinhaftung der Beklagtenseite kompensiert.
Die Beklagten greifen die Beweiswürdigung des Landgerichts im Einzelnen an und halten sie teils für nicht überzeugend, teils für nicht hinreichend begründet. Der Aussage des Zeugen hätte entnommen werden können, dass der Platz rechts neben der Fahrzeugseite denkbar gering gewesen sei. Jedem Radfahrer hätte es sich aufdrängen müssen, dass es gefahrbehaftet sei, eng an diesem Fahrzeug vorbeizufahren.
Unbeachtet habe das Landgericht gelassen, dass das Beklagtenfahrzeug nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern links neben geparkten Fahrzeugen gestanden habe. Dort habe nicht unbedingt damit gerechnet werden müssen, dass sich neben dem Fahrzeug noch ein Fahrradfahrer hindurchzwängen würde.
Beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug müsse jeder damit rechnen, dass eine Tür geöffnet werde. Es sei ein Seitenabstand von mindestens 1 m einzuhalten.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.
II. Die Berufung hat teilweise Aussicht auf Erfolg.
1. Zu Recht ist das Landgericht von einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach gemäß 823, 254 BGB, 7, 17, StVG, 115 VVG ausgegangen.
a) Das Landgericht hat nämlich festgestellt, dass der Beklagte zu 1) beim Öffnen der Beifahrertür die auf dem Fahrrad rechts an dem Beklagtenfahrzeug vorbeifahrende Klägerin zu Fall gebracht habe. Hieran ist der Senat gebunden.
Denn nach 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (Senat, NJOZ 2008, 782, 784).
286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage, 286, Rn. 13).
Das Landgericht ist diesen Grundsätzen gerecht geworden. Es hat seine Überzeugung, dass zuerst die Tür geöffnet worden und danach die Klägerin zu Fall gekommen sei, auf die Aussage des Zeugen , die es für glaubhaft gehalten hat, gestützt. Die Angaben des Beklagten zu 1) und des Zeugen hat es für Schutzbehauptungen gehalten. Diese Beweiswürdigung lässt Fehler nicht erkennen.
Insbesondere hat das Landgericht seine Einschätzung, die Angaben des Beklagten zu 1) und des Zeugen ..vor Gericht seien Schutzbehauptungen, überzeugend mit dem Widerspruch zum Inhalt der Zeugenaussage des Zeugen gegenüber der Polizei begründet. Der Zeuge ..hat dort nämlich angegeben: "Beifahrer wollte aussteigen (...) er öffnete die Tür nur ein bisschen und es hat geknallt." (Bl. 25 der Ermittlungsakte). Diese Angabe stützt nicht nur die Annahme, der Beklagte zu 1) und der Zeuge hätten die Unwahrzeit gesagt, sondern spricht auch für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin. Ob der Zeuge T#### darüber hinaus wirklich gesehen hat, dass die Autotür die Klägerin berührt habe, kann letztlich offen bleiben. Der Senat tritt der Würdigung des Landgerichts im Ergebnis jedenfalls bei.
b) Der Beklagte zu 1) hat durch das Öffnen der Beifahrertür gegen 14 Abs. 1 StVO verstoßen. Denn danach muss sich jemand, der ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das ist hier offensichtlich nicht geschehen, weil der Beklagte zu 1) die auf dem Fahrrad vorbeifahrende Klägerin übersehen und die Tür trotzdem geöffnet hat.
2. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht allerdings in der Einschätzung, dass ein Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin nicht festgestellt werden könne. Denn schon aus dem Vorbringen der Klägerin selbst ergibt sich ein solcher Verstoß.
a) Anders als das Landgericht angenommen hat, ist das Verhalten der Klägerin nicht an 5 Abs. 8 StVO zu messen.
5 Abs. 8 StVO erlaubt Fahrradfahrern als Ausnahme zu 5 Abs. 1 StVO, wonach links zu überholen ist, unter bestimmten Umständen auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge rechts zu überholen. Hier lag jedoch kein Überholen i. S. d. 5 StVO vor.
"Überholen" wird definiert als der tatsächliche absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt (Weisung, Anordnung, Lichtzeichen, Verkehrslage) wartet (Senat, NZV 1998, 376, 377 [KG Berlin 12.02.1998 - 12 U 5603/96]; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, 5 StVO, Rn. 16). Das Beklagtenfahrzeug hielt aber nicht verkehrsbedingt, also mit Rücksicht auf die Verkehrslage (vgl. Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage, 5 StVO, Rn. 2), sondern um Insassen aussteigen zu lassen. Es wurde von der Klägerin daher im Rechtssinne nicht "überholt" im Sinne des 5 StVO.
An nicht verkehrsbedingt wartenden Verkehrsteilnehmern wird lediglich vorbeigefahren (König in: Hentschel/König/Dauer, aaO., 5 StVO, Rn. 18).
b) Die Klägerin hat die für das Vorbeifahren geltenden Sorgfaltspflichten gemäß 1 Abs. 2 StVO nicht beachtet, weil sie rechts an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren ist, obwohl der vorhandene Raum nicht ausreichte, um den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten.
aa) Die Klägerin war verpflichtet, bei der Vorbeifahrt an dem Beklagtenfahrzeug einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.
Das auf der Straße haltende Beklagtenfahrzeug stellte sich für die Klägerin als Hindernis dar. Denn als Hindernis i. S. d. 6 StVO gelten neben Absperrungen und sonstigen Hindernissen auch haltende Fahrzeuge (König in Hentschel/König/Dauer, aaO., 6 StVO, Rn. 3). Grundsätzlich muss zwar aufgrund des gemäß 2 Abs. 2 StVO geltenden Rechtsfahrgebotes an einem Hindernis rechts vorbeigefahren werden, aber nur, wenn dies möglich (vgl. Heinrich, SVR 2006, 441, 442) und wegen des seitlichen Sicherheitsabstandes vertretbar ist (Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 27, Rn. 200). Letzteres ergibt sich aus 1 Abs. 2 StVO.
Denn die zu beachtenden Pflichten des Vorbeifahrenden gegenüber dem haltenden Verkehrsteilnehmer folgen aus 1 StVO (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO., 6 StVO, Rn. 1). Gemäß 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer u. a. so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet wird. Daher ist gemäß 1 Abs. 2 StVO bei der Vorbeifahrt an haltenden oder geparkten Fahrzeugen immer der erforderliche Sicherheitsabstand einzuhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2005 - I-1 U 158/03, Juris-Rn. 62 u. 69).
bb) Anders als das Landgericht angenommen hat, reichte der von der Klägerin eingehaltene Sicherheitsabstand schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht aus.
Der bei dem Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen einzuhaltende ausreichende Sicherheitsabstand beträgt - anders als von den Beklagten mit der Berufung geltend gemacht - zwar nicht stets mindestens 1 m, sondern lediglich im Grundsatz; er hängt im Zweifel von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den Straßenverhältnissen ab (vgl. Senat, 12 U 480/94, VersR 1997, 73 = VRS 91, 465 ff; Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO., 6, Rn. 6).
Die Klägerin macht hier geltend, die Lücke zwischen dem nahezu auf der Straßenmitte haltenden Beklagtenfahrzeug und den schräg in den Parkhäfen stehenden Fahrzeugen habe ca. 1,5 m betragen. Ob sich Personen in dem Beklagtenfahrzeug befunden hätten, habe sie nicht erkennen können, weil die Sonne geblendet habe. Das Fahrzeug habe nicht geblinkt.
Aus den geschilderten Umständen ergibt sich, dass die Klägerin mit Insassen im Beklagtenfahrzeug rechnen musste, auch wenn sie in dem mitten auf der Straße haltenden Fahrzeug wegen des blendenden Lichts nicht zu sehen waren. Es ergibt sich ferner, dass die Klägerin nicht wusste, wie sie sich im nächsten Moment verhalten würden. Denn die Klägerin konnte den Grund für das Halten des Kfz nicht erkennen. Es befand sich offenbar in einer Warteposition, weil ein verkehrsbedingter Grund für das Halten nicht zu erkennen war und mit dem Parken mitten auf der Straße ebenfalls nicht gerechnet werden konnte. Auch Anhaltspunkte für eine Fahrzeugpanne ergaben sich für die Klägerin nicht. Sie musste daher sowohl mit einem plötzlichen Fahrmanöver (etwa zum Einparken) als auch mit dem Aussteigen von Personen rechnen. Der nach Behauptung der Klägerin relativ große Abstand zu den rechts geparkten Fahrzeugen legte vor allen Dingen ein bevorstehendes Aussteigen nach rechts nahe, weil der Abstand zu den rechts parkenden Fahrzeugen gerade deshalb so groß gewählt sein konnte, um das Öffnen der Türen zu erleichtern. Diese Unsicherheit über das weitere Verhalten der Fahrzeuginsassen verlangte von der Klägerin eine besonders große Vorsicht bei dem Vorbeifahren an dem Beklagtenfahrzeug und hätte daher einen besonders großen Sicherheitsabstand zu diesem erfordert.
Zwar trifft die unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm (NZV 2000, 126) vertretene Ansicht des Landgerichts generell zu, dass ein Radfahrer, der an einer Fahrzeugkolonne vorbeifährt, mit einem grob verkehrswidrigen Verstoß gegen 14 StVO, nämlich dem völlig überraschenden Öffnen der Tür in unmittelbarer Nähe des Fahrrades, nicht rechnen müsse (ähnlich BGH, DAR 1981, 148, 149 bei der Vorbeifahrt an einem parkenden Fahrzeug). In diesen Fällen darf der Fahrradfahrer aber keine Anhaltspunkte dafür haben, dass mit einem Türöffnen zu rechnen ist, weil es sich für ihn sonst nicht um ein überraschendes Türöffnen handelt. Der Fall hier stellt sich anders dar. Die Klägerin fuhr nicht an einer Fahrzeugkolonne vorbei, sondern an einem ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit mitten auf der Straße haltenden Kfz. Daher musste sie - wenn nicht mit einem Fahrmanöver nach rechts - jedoch mit dem Aussteigen von Personen nach rechts rechnen und dies bei der Bemessung des Sicherheitsabstands berücksichtigen.
Zudem musste auch ein ausreichender Abstand zu den rechts parkenden Fahrzeugen gehalten werden, weil ein Ausparken nach schräg hinten, also in Richtung auf die links an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrende Klägerin, in Betracht gezogen werden musste.
Die Klägerin hatte daher bei ihrer Vorbeifahrt an dem Beklagtenfahrzeug Gefahren aus zwei Richtungen in Rechnung zu stellen und den Sicherheitsabstand zu beiden Seiten genügend groß zu wählen.
Nimmt man an, dass die Klägerin selbst auf ihrem Fahrrad ca. 0,6 m des Fahrstreifens einnimmt, so verbliebe nach links und rechts jeweils nur eine Sicherheitsabstand von ca. 0,45 m, was keinesfalls einen noch ausreichenden Sicherheitsabstand darstellte (vgl. Senat, 12 U 3780/84, VersR 1986, 1123 [KG Berlin 09.05.1985 - 12 U 3780/84]; 12 U 78/09, VM 1990, 58 Nr. 78); denn schon ein geringfügiges Öffnen der Tür, mit dem der fließende Verkehr und mithin auch Fahrradfahrer ohnehin immer zu rechnen haben (BGH, DAR 1981, 148, 149), hätte die Klägerin in Bedrängnis gebracht. Dabei muss noch weiter berücksichtigt werden, dass die Klägerin nach eigenen Angaben mit einer relativ geringen Geschwindigkeit an dem Beklagtenfahrzeug vorbei gefahren sein will (ungefähr 10 km/h, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2009), was zusätzlich die Gefahr einer schwankenden Fahrweise begründet. Zusammen betrachtet reichte der insgesamt vorhandene Zwischenraum von ca. 1,5 m für eine gefahrlose Vorbeifahrt an dem in Warteposition befindlichen Beklagtenfahrzeug nicht aus.
3. Im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß 254 BGB überwiegt der Verstoß gegen 14 Abs. 1 StVO.
Die Fahrzeugtür durfte, auch wenn das Beklagtenfahrzeug wesentlich näher an den geparkten Kfz gestanden haben sollte, nicht ohne Rücksicht auf sonstige Verkehrsteilnehmer geöffnet werden. Auch nach dem Vortrag der Beklagten passte ein Fahrradfahrer noch durch die verbleibende Lücke zu den rechts geparkten Kfz. Dann war dort auch mit vorbeifahrenden Fahrradfahrern zu rechnen.
Wegen der gemäß 14 Abs. 1 StVO gesteigerten Sorgfaltspflicht überwiegt der Verstoß gegen 14 Abs. 1 StVO durch plötzliches Öffnen der Tür in jedem Fall den Verstoß gegen 1 Abs. 2 StVO durch einen zu gering gewählten Abstand beim Vorbeifahren. Auf der Grundlage des von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts nimmt der Senat eine Haftung von 75 % zu 25 % zu Gunsten der Klägerin an.
Einen geringeren Abstand haben die Beklagten nicht beweisen können. Die Aussage des Zeugen .ist insoweit zu unbestimmt und die Beklagten zu 1) sowie der Zeuge sind aus den bereits oben erörterten Gründen unglaubwürdig.
III. Der Senat schlägt den Parteien den folgenden Vergleich vor:
1. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 3.125,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. März 2008 zu zahlen.
2. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an die Klägerin 209,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. August 2008 zu zahlen.
3. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, der Klägerin dem Grunde nach 75 % sämtlicher zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 22. Juni 2007 um 14:30 Uhr auf der Pestalozzistraße in 10627 Berlin zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
4. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 587,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. August 2008 zu zahlen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs trägt die Klägerin 25 % und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %.
Verkehrsunfall zwischen PKW und Fußgänger
OLG Saarland
Az: 4 U 200/10
Urteil vom 08.02.2011
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. März 2010 2 O 203/06 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.919,74 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der im Jahr 1969 geborene Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 9.8.1997 gegen 22.24 Uhr in S. in der Straße kurz hinter der Kreuzung M. Straße ereignete, auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte zu 1) befuhr am Unfalltag die .-Straße aus der Richtung .-Straße kommend in Richtung . auf dem mittleren von insgesamt drei Fahrstreifen. Nach dem Passieren des Kreuzungsbereichs . Straße/ .-Straße nutzte der Beklagte zu 1) den linken der dort befindlichen zwei Fahrstreifen. Nachdem der Beklagte zu 1) die Kreuzung bereits passiert hatte, überquerte der Kläger als Fußgänger die zweispurige Richtungsfahrbahn der .-Straße aus Richtung des Beklagten zu 1) gesehen von rechts nach links. Er stieß hierbei mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug zusammen und verletzte sich schwer:
Der Kläger erlitt eine Luxationsfraktur des rechten Ellenbogens, einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers sowie multiple Prellungen und Schürfwunden. Er musste operativ behandelt werden und blieb bis zum 11.8.1997 auf der Intensivstation der Klinik. Nach der Gipsabnahme am rechten Arm und der Einleitung einer krankengymnastischen Behandlung wurde eine Re-Dislokation eines der Fragmente beobachtet, weshalb der Kläger ein zweites Mal operiert werden musste. Im Zeitraum vom 15.9.1997 bis zum 7.10.1997 wurde der Kläger im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung in den Klinken in . behandelt. Anschließend wurde eine fast vollständige Versteifung des rechten Ellenbogengelenkes festgestellt, da es zu einer Verknöcherung beziehungsweise Spangenbildung im Bereich des Ellenbogengelenkes und der dort liegenden Muskulatur beziehungsweise der Nachbarschaft der Gelenkkapsel gekommen war. Mithilfe einer intensiven krankengymnastischen Behandlung konnte ein Teil der Beweglichkeit des Vorarmes beziehungsweise des Ellenbogens wiederhergestellt werden.
Der Kläger hat behauptet, dass der Heilungsverlauf in geringerem Umfange noch andauere, da er ständig krankengymnastische Übungen machen müsse, um seine erreichte Beweglichkeit zu erhalten. Der Kläger hat insbesondere behauptet, dass die Gefahr einer drohenden, arthrosebedingten Funktionsverschlechterung bestehe und eine Verbesserung nicht zu erwarten sei. Ständige Behandlungen und regelmäßige Übungen seien dauerhaft erforderlich, um einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken. Durch die verbliebenen Körperschäden und deren Dauerfolgen sei er in seiner täglichen Lebensführung nicht unerheblich beeinträchtigt.
Hinsichtlich des Unfallhergangs hat der Kläger behauptet, die Fußgängerampel habe für ihn grünes Licht gezeigt, als er die Straße überquert habe. Der Beklagte zu 1) sei bei Gelb- oder Rotlicht über die Ampel gefahren und habe sein Fahrzeug noch beschleunigt. Trotz des gut beleuchteten und sehr übersichtlichen Kreuzungsbereichs und des Umstandes, dass der Kläger bereits eine Strecke von circa 8 m vom rechten Fahrbahnrand zurückgelegt gehabt habe, als er vom Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfasst worden sei, habe der Beklagte zu 1) auf den Kläger nicht geachtet. Er sei deutlich schneller als mit der innerörtlich maximal zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Seine Anstoßgeschwindigkeit habe im Hinblick auf das Schadensbild an seinem Fahrzeug zwischen 60 und 70 km/h betragen. Der Beklagte zu 1) habe den Verkehrsunfall zumindest mitverschuldet.
Der Kläger will sich ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage zunächst die Erstattung behaupteter materieller Schäden in Gestalt von Fahrtkosten abzüglich erfolgter Erstattungen durch die Krankenkasse. Weiterhin hat der Kläger die Beklagten auf Erstattung der Zuzahlungen für Rettungswagen, Krankenhaus, Medikamente und Therapien sowie auf Zahlung einer Unkostenpauschale in Anspruch genommen. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens hat der Kläger die Zahlung eines Betrages von 3.253,07 EUR begehrt, auf die die Beklagte zu 2) Teilbeträge in Höhe von 153,39 EUR, 364,66 EUR und 119,04 EUR entrichtete. Hinsichtlich der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Klageschrift (dort unter III Ziff. 1 und 2) Bezug genommen (GA I Bl. 14 f.).
Weiterhin hat der Kläger auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes angetragen, welches er unter Anrechnung des Mitverschuldens mit mindestens 36.666,67 EUR beziffert.
Hinsichtlich der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinrede hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zu 2) durchgängig bis zur Klageeinreichung auf die Einrede der Verjährung, zuletzt bis zum 30.12.2006, verzichtet habe. Auch vor dem Hintergrund des ausdrücklich verlängerten Einredeverzichts sei es den Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen an den Kläger
a. 3.253,07 EUR nebst 4% Zinsen
i. aus 1.506,03 EUR seit dem 28.5.1998,
ii. aus weiteren 359,12 EUR seit dem 20.11.2002,
iii. aus weiteren 1.387,92 EUR seit dem 16.9.2005,
abzüglich am 10.3.1998 gezahlter 153,39 EUR, am 4.6.1998 gezahlter weiterer 364,66 EUR sowie am 25.11.2002 gezahlter weiterer 119,04 EUR zu zahlen.
b. an den Kläger unter Berücksichtigung eines klägerseitig zugestandenen eigenen Mitverschuldens von einem Drittel ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 9.8.1997 bis 30.12.2006 sowie 4% Zinsen seit dem 30.1.1998 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 sämtlicher etwaiger weiterer materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfallereignis vom 9.8.1997, soweit sie nach dem 30.12.2006 entstehen sollten, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach der Behauptung der Beklagten hat der Kläger die Fahrbahn nicht an der zur Verfügung stehenden Fußgängerfurt überquert, sondern erst einige Meter dahinter. Die Fußgängerampel habe für ihn zu diesem Zeitpunkt rotes Licht gezeigt. Der Beklagte zu 1) sei in den Kreuzungsbereich eingefahren, als die Ampelanlage für ihn "Grün" gezeigt habe. Der Beklagte zu 1) habe an seinem Fahrzeug das Abblendlicht eingeschaltet gehabt. Als der Beklagte zu 1) den Kläger gesehen habe, habe er gebremst, einen Zusammenstoß jedoch nicht vermeiden können. Der Beklagte zu 1) sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 bis 50 km/h gefahren. Der Kläger sei von rechts gekommen und habe die für den Beklagten zu 1) zur Verfügung stehenden Fahrspuren überqueren wollen. Vor dem Unfall habe der Beklagte zu 1) den Kläger nicht wahrgenommen und auch nicht wahrnehmen können. Der Kläger sei über die Straße schnell gegangen, fast gelaufen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei so die Rechtsauffassung der Beklagten der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen, jedenfalls falle dem Beklagten zu 1) kein Verschulden zur Last. Auch eine eventuelle Haftung aus Betriebsgefahr werde von dem überwiegenden groben Verschulden des Klägers konsumiert.
Hinsichtlich der geltend gemachten Schäden bestreiten die Beklagten die medizinische Notwendigkeit der Besuche durch die Eltern. Auch seien die Fahrtkosten für die Jahre 1997/1998 allenfalls mit einer Kilometerpauschale von 0,35 DM zu regulieren. Für das Jahr 2002 sei eine Kilometerpauschale von 0,20 EUR in Ansatz zu bringen. Gleiches gelte für die Fahrtkosten, die im Schreiben vom 31.8.2005 geltend gemacht worden seien.
Hinsichtlich der Eigenbeteiligung für die Krankenhausunterbringung haben die Beklagten die Auffassung vertreten, diese sei nicht erstattungsfähig, da in dieser Zeit häusliche Ersparnisse zu verzeichnen seien, die den Eigenanteil überstiegen.
Da die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 30.1.1998 (GA I Bl. 62) jede Schmerzensgeldansprüche abgelehnt habe, habe die Hemmung der Verjährung geendet. Diese Schadensposition werde von einem späteren Verjährungsverzicht nicht mehr umfasst.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt: Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung stünden dem Kläger nicht zu, da das Ereignis für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen sei. Im Rahmen einer Haftungsabwägung nach 9 StVG, 254 BGB sei dem Beklagten zu 1) kein Verschulden vorzuwerfen. Die nicht durch ein Mitverschulden des Beklagten zu 1) erhöhte Betriebsgefahr von dessen Fahrzeug trete vollständig zurück mit der Folge, dass der Kläger alleine hafte. Mangels eines Verschuldens stünden dem Kläger auch keine Schmerzensgeldansprüche aus 847 BGB a.F. zu. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er vertritt zunächst die Auffassung, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft von der Einholung eines Obergutachtens abgesehen und habe auf den gestellten Beweisantrag, den gerichtlich bestellten Sachverständigen und den Privatgutachter gemeinsam anzuhören, nicht erkannt.
Abgesehen davon sei es fehlerhaft gewesen, davon auszugehen, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen sei. Die Unvermeidbarkeit sei keineswegs bei allen denkbaren Unfallabläufen zu bejahen.
In keinem Falle hätte die Verteilung und Gewichtung der Mitverursacheranteile zu einer gänzlichen Enthaftung der Beklagten führen dürfen: Wenn sich eine deutlich höhere Kollisionsgeschwindigkeit und damit erst recht eine noch höhere Bremsausgangsgeschwindigkeit zwar nicht nachweisen, zugleich aber auch nicht ausschließen lasse, sei es in hohem Maße nicht sachgerecht, selbst eine Betriebsgefahrenmithaftung der Beklagten gänzlich zu verneinen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 25.3.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken 2 O 203/06 nach Maßgabe der erstinstanzlich gestellten Anträge zu erkennen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Beklagten vertreten die Auffassung, das Landgericht habe verfahrensfehlerfrei von einer Anhörung des sachverständigen Zeugen H. abgesehen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger nach Vorlage des Erstgutachtens des Sachverständigen Dr. ... mit dem Sachverständigen ... beraten und anhand dessen Ergänzungsfragen an den Sachverständigen Dr. ... gestellt habe. Nach der ersten Ergänzung des Gutachtens vom 9.6.2009 sei das gerichtlich eingeholte Gutachten wiederum mit dem Sachverständigen ... besprochen worden, dessen schriftliche Stellungnahme zu den Akten gereicht worden sei. Im Schriftsatz vom 10.8.2009 sei die Anhörung des Sachverständigen ... nicht mehr beantragt worden. Auch in der Vorbereitung der Verhandlung vom 11.2.2010 sei dies nicht geschehen. Ebenso wenig habe der Kläger die Möglichkeit ergriffen, den Sachverständigen . als Berater zur Verhandlung hinzuzuziehen. Auch nach Abschluss der Anhörung des Sachverständigen Dr. . seien keine weiteren Fragen gestellt worden. Erst in einem verspäteten Schriftsatz vom 9.3.2010 sei die Anhörung des Sachverständigen . beantragt worden.
Das Landgericht habe sich dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ... angeschlossen, nachdem sämtliche Einwände gegen das Gutachten vom Sachverständigen Dr. ... ausgeräumt worden seien. Wegen des Ermessenscharakters des 412 ZPO sei es nicht verfahrensfehlerhaft, kein Obergutachten eingeholt zu haben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 26.5.2010 (GA II Bl. 410 ff.) und der Berufungserwiderung vom 5.7.2010 (GA II Bl. 417 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.1.2011 verwiesen.
II.
A.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gem. 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine für den Kläger günstigere Entscheidung rechtfertigen ( 513 ZPO).
1. Die Haftung der Beklagten beurteilt sich nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften geltenden Recht, da der Unfall bereits im Jahr 1997 geschah (Art. 229 8 Abs. 1 EGBGB; im Folgenden StVG, BGB jeweils a.F.). Hierbei steht die Verwirklichung des straßenverkehrsrechtlichen Haftungstatbestandes ( 7 Abs. 1 StVG a.F.) im Berufungsrechtszug außer Streit, da der Verkehrsunfall aus Sicht des Beklagten zu 1) kein nachgewiesenermaßen unabwendbares Ereignis i.S. des 7 Abs. 2 StVG a.F. war. Jedoch kann dem Beklagten zu 1) hinsichtlich der Schadensverursachung kein Verschulden vorgeworfen werden, da der Kläger den ihm obliegenden Beweis für einen fahrlässigen Sorgfaltsverstoß nicht erbringen kann. Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge tritt die den Beklagten anzulastende Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugs vollständig hinter das nachgewiesene grobe Verschulden des Klägers zurück. Mangels nachgewiesenen Verschuldens des Beklagten zu 1) scheiden auch Ansprüche auf Ersatz der immateriellen Schäden gem. 847 BGB a.F. aus.
2. Gem. 9 StVG findet die Vorschrift des 254 BGB Anwendung, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat. Hierbei folgt die Haftungsabwägung den zu 17 Abs. 1 StVG entwickelten Rechtsgrundsätzen: Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge sind nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., 9 StVG Rdnr. 7; BGH, Urt. v. 21.11.2006 VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urt. v. 24.6.1975 VI ZR 159/74, VersR 1975, 1121). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben. Hierbei kann die Abwägung zum vollständigen Ausschluss des Ersatzanspruchs führen, wenn das Verschulden des Geschädigten derart überwiegt, dass die vom Schädiger ausgehende Ursache völlig zurücktritt (Hentschel/König/Dauer, aaO, Rdnr. 9; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., 22 Rdnr. 239; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., 9 StVG Rdnr. 18 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 11.12.2006 12 U 1184/04).
3. Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze kann dem Beklagten zu 1) nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Feststellungen weder ein Geschwindigkeits- noch ein Rotlichtverstoß vorgeworfen werden. Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Klägervertreter erhobene Vorwurf, der Beklagte zu 1) habe Sorgfaltspflichten gegenüber dem Fußgängerverkehr missachtet, findet bei der Haftungsabwägung keine Berücksichtigung, da nicht feststeht, dass der Beklagte zu 1) in der Annäherung an die Kreuzung in unfallursächlicher Weise seine ihm aus 1 Abs. 1 und 2 StVO obliegende Rücksichtnahmepflicht verletzte.
a) Das Landgericht hat dem Sachverständigen Dr. . folgend den dem Kläger obliegenden Beweis dafür, dass der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung unter Verstoß gegen 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO schneller als 46 km/h fuhr, nicht als geführt erachtet. Hiergegen wendet sich die Berufung im eingeschränkten Prüfungsmaßstab des 529 ZPO ohne Erfolg.
aa) Insbesondere hat das Landgericht verfahrensfehlerfrei von der Einholung eines Obergutachtens abgesehen. Auch im Berufungsrechtszug war die Einholung eines Obergutachtens nicht geboten.
aaa) Gemäß 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das eingeholte Gutachten für ungenügend erachtet. Allerdings ist der Tatrichter keineswegs stets gehalten, den Meinungsstreit sich widersprechender Partei- und Gerichtsgutachter durch Einholung eines Obergutachtens zu entscheiden. Vielmehr ist dem Gericht ein Ermessensspielraum eingeräumt, den das Gericht nicht überschreitet, wenn es sich von der Sachkunde des gerichtlich beauftragten Sachverständigen überzeugt hat und mit einleuchtender und logisch nachvollziehbarer Begründung dargelegt hat, weshalb dem gerichtlichen Gutachten, das sich mit den widerstreitenden Gutachten auseinander gesetzt hat, der Vorzug einzuräumen ist. Dagegen ist die Einholung eines Obergutachtens erst dann zwingend geboten, wenn das gerichtliche Gutachten Widersprüche enthält, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der als Obergutachter in Betracht kommende neue Sachverständige über Erkenntnismöglichkeiten verfügt, die denen des zunächst beauftragten Sachverständigen überlegen erscheinen (st. Rspr. BGHZ 53, 245, 248 f.; BGH, Urt. v. 9.1.2002 VIII ZR 304/00, NJW 2002, 1651; Urt. v. 21.1.1997 VI ZR 86/96, BGHR ZPO 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 26; Urt. v. 5.5.1987 VI ZR 181/86, BGHR ZPO 412 Obergutachten 1; Beschl. v. 22.9.1988 III ZR 158/87, BGHR ZPO 402 Parteibefragung 1; Urt. v. 23.9.1986 VI ZR 261/85, BGHR ZPO 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 1; P/G/Katzenmeier, ZPO, 2. Aufl., 412 Rdnr. 4).
bbb) Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze war das Landgericht nicht gehalten, ein Obergutachten einzuholen.
Der Sachverständige Dr .. hat die Beweisfrage nach der Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) in seinem Gutachten vom 29.8.2008 beantwortet und seine Einschätzung, wonach der Beklagte zu 1) mit einer Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 40 bis 60 km/h gefahren sei, sorgfältig und anschaulich begründet. Er stand bei der Beantwortung der Beweisfrage vor der Schwierigkeit, dass die Anknüpfungstatsachen nur unzureichend gesichert waren: Da keine Reifenspuren des Pkws oder Auslaufspuren des Fußgängers gefunden wurden, war eine exakte Eingrenzung der Kollisionsposition auf der Fahrbahn nicht möglich. Mithin standen dem Sachverständigen zur Rekonstruktion der Ausgangs- und Kollisionsgeschwindigkeit lediglich der Endstand und das Schadensbild am PKW, die Endlage des Fußgängers sowie dessen Verletzungen zur Verfügung.
Der Sachverständige Dr. ... hat seine Einschätzung über die Höhe der Kollisionsgeschwindigkeit einerseits auf einen Vergleich der Ergebnisse von Crash-Versuchen gestützt, die unter definierten Rahmenbedingungen erfolgten. Er ist unter Auswertung des ihm zur Verfügung stehenden Datenbestandes zu der Überzeugung gelangt, dass die wahrscheinlichste Geschwindigkeit, die sowohl mit dem Energieumsatz als auch mit den angegebenen Abmessungen des Fußgängers in Einklang zu bringen ist, mit einer Toleranz von +/-10 km/h bei etwa 50km/h liege.
Dem ist der Sachverständige ... entgegengetreten, der mit Schreiben vom 6.8.2009 (GA II 325 f.) ausgeführt hat, eine Anstoßgeschwindigkeit von lediglich 40 km/h sei deutlich zu gering. Bei einem Kopfaufprall im mittigen Bereich der Windschutzscheibe habe der Sachverständige unter Berücksichtigung der Körpergröße des Klägers bei vergleichbaren Fußgängerunfällen regelmäßig Anstoßgeschwindigkeiten von 60-70 km/h festgestellt.
Mit dieser divergierenden Sicht hat sich sowohl das Landgericht als auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. . auseinander gesetzt. Der Sachverständige Dr. . hat ausgeführt, bei Versuchen mit Dummies habe sich etwa herausgestellt, dass ab einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h der Kopfaufprallpunkt auf der Windschutzscheibe nicht mehr weiter nach oben, sondern wieder nach unten wandere. Dies lasse sich so erklären, dass bei höheren Geschwindigkeiten eine Verhakung der Dummies im Frontbereich des Pkws stattfinde, so dass der Versuchskörper dann nicht mehr über die Windschutzscheibe nach hinten gleiten würde, bis er auf der Frontscheibe auftreffe. Die vom Sachverständigen im Termin vorgelegten Lichtbilder bestätigen diesen Zusammenhang: Die Lichtbilder Nr. 1 und 2 (GA II Bl. 358 f.) zeigen anschaulich, dass unter den damals gegebenen Voraussetzungen der Anstoßpunkt des Fußgängers selbst bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 70 km/h im unteren Bereich der Frontscheibe lag. Jedenfalls lag der Kollisionsbereich eher tiefer als im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt (Fotokopie eines Lichtbildes auf GA II Bl. 242).
Wenngleich der vom Kläger beauftragte Sachverständige H. auch vor dem Hintergrund des Ergebnisses der mündlichen Erstattung des Gutachtens durch den Gerichtssachverständigen Dr. ... an seiner eigenen Auffassung festhielt, war das Landgericht nicht zwingend gehalten, die widerstreitenden Auffassungen der beiden in Verkehrsunfallsachen erfahrenen Sachverständigen durch Einholung eines Obergutachtens aufzulösen:
Der Sachverständige ... ist der Einschätzung der Sachverständigen Dr. . nicht entgegengetreten, dass Crash-Versuche aufgrund der Konstruktion der Dummies und der baulichen Eigenarten des jeweils unfallbeteiligten Fahrzeugs im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, inwieweit die Höhe der Kollisionsgeschwindigkeit Auswirkungen auf die Lage des Kollisionspunktes hat, nur eingeschränkt aussagekräftig sind. Dem Sachverständigen Dr. ... sind keine fundierten, objektivierbare, wissenschaftlichen Kriterien standhaltende Feldversuche bekannt, die die vom Sachverständigen H. vorgetragene Korrelation belegen. Mithin ist zum einen nicht zu erwarten, dass ein Obergutachter den unter den Sachverständigen entstandenen Meinungsstreit aufgrund eines überlegenen Wissens entscheiden kann. Zum anderen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sachverständige Dr. ... seine Auffassung zumindest mit dem Ergebnis einer Dekra-Studie nachvollziehbar belegen kann, wohingegen der Sachverständige H. in erster Linie auf seine unbestrittene und gerichtsbekannte große Erfahrung in der Bearbeitung von Fußgängerunfällen verweist, ohne offen zu legen, in welcher Weise die von ihm in der Praxis gefundenen Ergebnisse einer generalisierenden Aussage zugänglich sind.
Insbesondere ist der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen nicht zu entnehmen, wie es dem Sachverständigen in den von ihm untersuchten Fällen gelang, im Nachhinein die Ausgangsgeschwindigkeit von 60-70 km/h exakt festzustellen: Unfälle ereignen sich anders als die Crash-Versuche der Dekra regelmäßig nicht unter Normbedingungen. Nach der forensischen Erfahrungen des Senats lassen sich die tatsächlichen vorkollisionären Geschwindigkeiten der unfallbeteiligten Fahrzeuge auch mithilfe eines sachverständigen Beistands im Nachhinein kaum je exakt bestimmen. Diese Unzulänglichkeit der retrospektiven Erkenntnis ist der forensischen Unfallforschung, auf deren Gebiet der Sachverständige H. große praktische Erfahrung besitzt, gewissermaßen immanent.
Der Senat verkennt nicht, dass es theoretisch denkbare, weitere Möglichkeiten gibt, um den Versuch zu unternehmen, die Kollisionsgeschwindigkeit weiter aufzuklären. So könnte ein besonders "lebensechter" Dummy konstruiert werden, der in Crash-Versuchen mit dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugtyp kollidiert. Ob ein solches weiteres Beweisverfahren den Parteien aus wirtschaftlichen Gründen zugemutet werden kann, kann unentschieden bleiben. Ebenso wenig ist ausschlaggebend, ob gegen die Aussagekraft einer weitergehenden Beweisaufnahme schon jetzt deshalb Bedenken bestehen, weil die genaue Kollisionsstellung und die exakten Geschwindigkeiten des Klägers und des Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt des Anstoßes nicht feststehen. Eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Obergutachtens war nämlich deshalb entbehrlich, weil die vom Privatgutachter angenommene Kollisionsgeschwindigkeit mit den weiteren, objektiv festgestellten Anknüpfungstatsachen nicht in Einklang gebracht werden kann:
Der Sachverständige Dr. ... hat sich nicht darauf beschränkt, Vergleichsbetrachtungen mit Crash-Versuchen anzustellen. Der Sachverständige hat vielmehr das von ihm gefundene Ergebnis mit der dokumentierten Endstellung des Pkws in Einklang gebracht: Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin K. (GA I S. 193 ff.) überquerte der Kläger die Straße in schräger Laufrichtung hinter der Fußgängerfurt. Dies deckt sich mit der Aussage des Klägers selber, der angegeben hat, er sei zwischen dem Fußgängerüberweg und der Bushaltestelle über die Straße gegangen. Legt man diese Angabe zu Grunde, so muss die Kollision erst in der zweiten Hälfte des vom Sachverständigen auf GA II Bl. 258 markierten Kollisionsbereiches stattgefunden haben. In diesem Fall kann die Kollisionsgeschwindigkeit keinesfalls bei 70 km/h gelegen haben: Der Sachverständige Dr. ... hat unter Annahme einer möglichen Bremsverzögerung von maximal 9 m/s festgestellt, dass der Pkw des Beklagten zu 1) den Endstand nicht hätte erreichen können, wenn er zum Zeitpunkt der Kollision, die sich 2 m hinter der Fußgängerfurt ereignete, schneller als 56 km/h gefahren wäre (GA II Bl. 347). Dieses Argument, das durch seine mathematisch physikalische Prägnanz überzeugt, steht der Einschätzung des Sachverständigen H. entgegen, wonach die Kollisionsgeschwindigkeit 70 km/h betragen haben könne. Weder die Berufungsbegründung noch der erstinstanzlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägervertreter vom 9.3.2010 (GA II Bl. 376 ff.) setzen sich mit diesem beachtlichen Einwand gegen die Aussagekraft der Einschätzung des Gutachters H. auseinander. Bei genauer Betrachtung enthält die Stellungnahme des Sachverständigen H. vom 6.8.2009 (GA II Bl. 321) genau unter diesem Aspekt einen gedanklichen Widerspruch: Es ist nicht nachzuvollziehen, wie der Sachverständige H. einerseits die Auffassung vertreten kann, dass die Anstoßgeschwindigkeit zwischen 60-70 km/h gelegen habe, wenn er andererseits der Meinung ist, der PKW des Beklagten zu 1) hätte die Geschwindigkeit zwischen Kollisionspunkt und Endstand aus einer Geschwindigkeit von nur 50 km/h nicht abbauen können. Nur eine Aussage kann richtig sein: Wenn die Strecke zwischen Kollisionspunkt und Endlage aus der hypothetischen Kollisionsgeschwindigkeit selbst bei maximaler Bremsverzögerung nicht eingehalten werden konnte, spricht dies schlagend dafür, dass die Hypothese falsch gewesen ist. Hierbei ist ergänzend festzuhalten, dass keineswegs feststeht, ob der Beklagte zu 1) eine Vollbremsung einleitete. Dem steht zumindest entgegen, dass die Zeugin K. keine Bremsgeräusche wahrgenommen hat. Unterstellt man eine geringere Bremsverzögerung als 9 m/s muss die maximale Kollisionsgeschwindigkeit noch unter 56 km/h gelegen haben.
bb) Auch war es nicht verfahrensfehlerhaft, den Sachverständigen H. nicht zu vernehmen.
Hinter diesem Beweisantritt verbirgt sich bei genauer Betrachtung i.S. des 412 Abs. 1 ZPO ein Beweisantrag auf Einholung ein neuen Gutachtens. Denn der Sachverständige H. sollte nicht als Zeuge über von ihm in der Vergangenheit wahrgenommene Tatsachen vernommen werden. Vielmehr zielte die Anhörung darauf ab, den Sachverständigen in seiner Eigenschaft als Fachkundiger in Verkehrsunfallsachen zu befragen. Vor diesem Hintergrund besaß der Sachverständige auch nicht die Funktion eines so genannten sachverständigen Zeugen. Denn auch ein sachverständiger Zeuge soll über von ihm in der Vergangenheit wahrgenommene Tatsachen berichten. Er unterscheidet sich vom Zeugen nur insoweit, als dem sachverständigen Zeugen die Wahrnehmung nur aufgrund seiner besonderen Sachkunde möglich war (P/W/W/Katzenmeier, aaO, 414 Rdnr. 2). Aus den vorgenannten Gründen lagen die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens nicht vor.
Dessen ungeachtet spricht viel dafür, dass der Beweisantrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz verspätet geschah, nachdem der Klägervertreter von seinem ursprünglichen Antrag (Schriftsatz vom 8.1.2009 GA II Bl. 285) konkludent abgerückt war. Der Klägervertreter hat den Beweisantritt nach Eingang des Ergänzungsgutachtens vom 3.6.2009 nicht mehr erneuert und in seinem Schriftsatz vom 10.8.2009 (GA II Bl. 323) lediglich auf die Einholung eines Obergutachtens angetragen. Schließlich hat der Klägervertreter weder nach Zugang der Ladungsverfügung noch in der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2009 die fehlende Ladung des Sachverständigen moniert. Auch hat der Kläger davon Abstand genommen, den Sachverständigen H. zur Unterstützung des der Partei zustehenden Fragerechts ( 397 Abs. 2, 402 ZPO) im Beweistermin vom 11.2.2010 hinzuzuziehen. Letztlich kann die Frage der Verspätung unentschieden bleiben.
b) Auch soweit das Landgericht einen Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1) (Verstoß gegen 37 Abs. 2 StVO) nicht als bewiesen erachtet hat, begegnet die Entscheidung keinen Bedenken. Die Berufungsbegründung greift die Feststellungen zum fehlenden Nachweis eines Rotlichtverstoßes nicht auf.
c) Weiterhin ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1) seine Rücksichtnahmepflichten ( 1 Abs. 1 und 2 StVO) verletzte.
Ein Kraftfahrer unterliegt einer gesteigerten Sorgfaltspflicht, wenn er mit verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen muss (statt aller: Hentschel/König/Dauer, aaO, 1 StVO Rdnr. 24). Dieser Rechtsgrundsatz würde im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt Anwendung finden, wenn feststünde, dass der Beklagte zu 1) in der Annäherung an die Kreuzung den Kläger bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht nur hätte erkennen, sondern zugleich den Eindruck hätte gewinnen müssen, dass dieser unter Missachtung von 25 Abs. 3 StVO auf die Fahrbahn treten würde. Allerdings ist ein solcher Sachverhalt zum prozessualen Nachteil des Klägers nicht bewiesen: Die Zeugin K. hat in ihrer zeitnah zum Unfallgeschehen am 12.8.1997 niedergeschriebenen Aussage im Ermittlungsverfahren ausgesagt, der Kläger sei dunkel gekleidet gewesen. Sie selbst habe den Kläger mehr als Schatten wahrgenommen (GA I Bl. 151 f.). In Anbetracht des Umstandes, dass die Wahrnehmung des Beklagten zu 1) in der Annäherung zur Kreuzung vordringlich auf den fließenden Verkehr und die den Verkehr regelnde Lichtzeichenanlage gerichtet war, ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1) den Kläger vor dem Unfall in einem zur Vermeidung des Unfallgeschehens relevanten Zeitintervall überhaupt sah. Mit Blick auf die Aussage der Zeugin ., wonach der Kläger über die Straße gelaufen sei, steht umso weniger fest, dass der Beklagte zu 1) selbst wenn er den Kläger gesehen haben sollte den Verkehrsverstoß des Klägers rechtzeitig vorhersehen konnte.
4. Demgegenüber steht fest, dass der Kläger die Straße nicht nur unter Verstoß gegen 25 Abs. 3 StVO nicht im Bereich der ampelgeregelten Fußgängerfurt überquerte, sondern die Straße zu einem Zeitpunkt betrat, in dem die den Fußgängerverkehr regelnde Lichtzeichenanlage rotes Licht zeigte: Die Zeugin K. hat glaubhaft bekundet, sie habe gesehen, dass der Kläger bei "Rot" in schräger Richtung neben der Fußgängerfurt unmittelbar im Bereich der Ampel auf die Fahrbahn getreten sei. Diese Aussage steht mit der Schaltung der Ampel in Einklang, die aus der Gehrichtung der Zeugin 2 s früher auf "Grün" umspringt als die für die Gehrichtung des Klägers bestimmte Ampel. Letztlich werden auch von der Berufungsbegründung keine Einwendungen gegen die Feststellung des Rotlichtverstoßes erhoben.
5. Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig hinter den nachgewiesenen Rotlichtverstoß des Klägers zurücktreten lassen.
a) Der Verkehrsverstoß des Klägers wiegt besonders schwer; er überschreitet die Grenze zur groben Fahrlässigkeit: Bei der Gewichtung des Verkehrsverstoßes ist zu würdigen, dass der herannahende PKW vom Kläger schlechterdings nicht übersehen werden konnte. Die Straße verläuft aus Sicht des Klägers in der Annäherungsrichtung des Beklagten zu 1) eine weite Strecke geradeaus. Nach der glaubhaften Einlassung des Beklagten zu 1) (GA I Bl. 190) hatte dieser auch das Fahrlicht eingeschaltet. Dies folgt letztlich bei lebensnaher Würdigung auch aus der Aussage des Klägers selber, der gegenüber dem Ermittlungsbeamten angegeben hat, er könne sich zwar an den PKW vor dem Unfall nicht erinnern. Er habe jedoch ein helles Licht wahrgenommen; anschließend habe er ein "Quietschen" gehört und einen dumpfen Knall verspürt (GA I Bl. 143 RS). Letztlich bestätigt die Aussage des Klägers den Vorwurf, dass der Kläger geradezu blindlings auf die Fahrbahn trat. Hinzu kommt, dass der Kläger die Fahrbahn bei Rotlicht und mithin zu einem Zeitpunkt überschritt, in dem der bevorrechtigte fließende Verkehr auf die Einhaltung seines Vorrechts vertrauen darf.
b) Das vollständige Zurücktreten der Betriebsgefahr steht mit der Kasuistik in Einklang: So hat das Kammergericht in der Entscheidung VersR 2008, 797 die Rechtsauffassung vertreten, dass einem Fußgänger, der die ihm aus 25 Abs. 3 StVO obliegende Verkehrspflicht verletzt, indem er bei Rotlicht auf die Fahrbahn tritt, ein grobes Verschulden zur Last falle, hinter dem die nicht durch ein Mitverschulden erhöhte Betriebsgefahr vollständig zurücktrete. In gleichem Sinne haben sich die Oberlandesgerichte Hamm (Urt. vom 21.2.2002 27 U 178/01) und Koblenz (Urt. v. 11.12.2006 12 U 1184/04) geäußert (zustimmend Budewig/Gehrlein/Leipold, Der Unfall im Straßenverkehr, Rdnr. 99). Auch der vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 28.6.2002 19 U 235/01 entschiedene Fall ist heranzuziehen: Dort hat der Fußgänger zwar keine Lichtzeichenanlage missachtet, sondern ist von einer Stelle aus auf die Straße getreten, von der aus nicht mit Fußgängern zu rechnen war. Auch war dort bewiesen, dass der Fußgänger blindlings auf die Straße trat.
Soweit der Senat im Urteil vom 27.7.2010 4 U 585/09 einem betagten Radfahrer, der unter grober Missachtung der Verkehrslage mit seinem Rad eine viel befahrene Straße überqueren wollte, eine Haftungsquote von immerhin 25% zubilligte, unterscheidet sich der dort entschiedene Fall vom vorliegenden Sachverhalt in einem wesentlichen Detail. Dort war auch dem Autofahrer ein Verschulden anzulasten, der nachgewiesenermaßen unaufmerksam (Verstoß gegen 1 Abs. 1 StVO) fuhr. Mithin war seine Betriebsgefahr anders als im vorliegenden Fall erhöht.
c) Der Rechtsauffassung der Berufung, wonach die "Unschärfe" hinsichtlich des zumindest für möglich zu erachtenden Verkehrsverstoßes durch den Beklagten zu 1) aus Billigkeitsgründen eine "Betriebsgefahrenhaftung" ermöglichen soll, vermag nicht zu überzeugen, da sie mit den anerkannten Rechtsgrundsätzen zur Haftungsabwägung nicht in Einklang steht: Bei der Haftungsabwägung sind nur die nachgewiesenen Verkehrsverstöße zu gewichten.
5. Kann der Kläger die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestandes nicht beweisen, bedarf die Frage nach der Verjährung immaterieller Ansprüche keiner Entscheidung.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( 543 Abs. 2 ZPO).
Schmerzensgeld auch für entstandene Arthrose nach
Oberlandesgericht Naumburg
Az: 1 U 5/11
Urteil vom 28.04.2011
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 14.4.2011 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.12.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.500,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 6 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 30.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger war am 5.6.2007 im Kreuzungsbereich der B ... mit der K ... an einem Verkehrsunfall beteiligt. Er befuhr die vorfahrtsberechtigte B ... in Richtung K. und wurde von dem die Vorfahrt missachtenden Beklagten zu 1) im Bereich des vorderen rechten Kotflügels gerammt. Das Fahrzeug des Klägers drehte sich und blieb in Richtung G. stehen. Der Kläger wurde unmittelbar nach dem Unfall in das Altmarkklinikum G. verbracht. Zum dort erhobenen Befund wird Bezug genommen auf den Bericht vom 19.6.2006 (Bl. 21/22 I). Der Kläger hat dort nicht über Kniebeschwerden geklagt. Am 6.6.2006 stellte sich der Kläger bei seinem Hausarzt, dem Zeugen Kr., vor. Auch zu diesem Zeitpunkt berichtete der Kläger nicht über Kniebeschwerden. Erst am 19.6.2006 wurde der Kläger wegen Kniebeschwerden zu einem Orthopäden überwiesen. Eine konservative Behandlung erbrachte nicht den gewünschten Erfolg. Beim Kläger wurden im April 2008 bzw. Juni 2009 in beiden Knien im Universitätsklinikum H. Teilknieprothesen implantiert. Die Parteien streiten darüber, ob die die Operationen notwendig machende Arthrose eine unmittelbare Folge des Unfallgeschehens ist, oder ob eine beim Kläger bereits zuvor - beschwerdefrei - angelegte Arthrose durch das Unfallgeschehen "aktiviert" wurde. Die Beklagte zu 2) hat - unstreitig - an den Kläger einen Betrag von 17.479,50 Euro gezahlt, wovon ein Teilbetrag von 2.500,-- Euro als Schmerzensgeld gezahlt wurde. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 17.500,-- Euro sowie die Behandlungskosten im Zusammenhang mit den beiden Knieoperationen in H., die er mit - zuletzt - 8.507,96 Euro beziffert. Er stellt weiter einen Feststellungsantrag, der sich auch auf den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bezieht (ausgehend von einem Gegenstandswert von 42.479,-- Euro ./. von der Beklagten zu 2) gezahlter 1.129,31 Euro = Differenz: 656,88 Euro).
Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob die Kniebeschwerden des Klägers einschließlich der Erforderlichkeit der operativen Eingriffe in H. unmittelbar kausal durch das Unfallgeschehen verursacht wurden (Bl. 111 - 113 I). Der Sachverständige Dr. B. hat ein schriftliches Gutachten erstellt (Bl. 223 - 231 I), das er zunächst schriftlich ergänzt (Bl. 29 - 33 II) und sodann im Termin vom 30.11.2010 mündlich erläutert hat (Bl. 78 - 80 II). Das Landgericht hat weiter den Hausarzt des Klägers als Zeugen gehört (Protokoll vom 13.3.2009 - Bl. 105 - 107 I -).
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Eine durch das Unfallgeschehen entstandene sekundäre Arthrose könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Zwar könne der Kläger auch nicht beweisen, dass die bei ihm bereits angelegte Arthrose durch das Unfallgeschehen aktiviert worden sei. Aber selbst wenn man dies zugunsten des Klägers annehmen würde, sei nur der Schaden ersatzfähig, der durch den früheren Eintritt ("Verfrühungsschaden") der Notwendigkeit zur Operation entstanden sei. Ein solcher Schaden könne indes nicht festgestellt werden, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass auch ohne das Unfallgeschehen die Arthrose beim Kläger zeitnah ausgebrochen wäre und damit die Notwendigkeit der Operation(nen) ohnehin gegeben gewesen wäre. Der Feststellungsantrag hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei bereits unzulässig, weil der Betrag entweder hätte beziffert werden können oder aber der Kläger hätte auf Freistellung gegenüber seiner eigenen Rechtsschutzversicherung klagen müssen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt (BB S. 1/2 - Bl. 136/137 II -). Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhebt er nunmehr Leistungsklage. Er rügt die Beweiswürdigung durch das Landgericht und vertieft seinen Standpunkt zu der Frage, dass die Knieoperationen ohne das Unfallgeschehen nicht erforderlich gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 8.2.2011 (Bl. 136 - 140 II).
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihren Vortrag aus erster Instanz. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 28.3.2011 (Bl. 151 - 153 II).
Der Senat hat den Parteien mit der Ladungsverfügung einen schriftlichen rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 142 - 144 II).
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg. Dem Kläger steht ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,-- Euro zu:
Das Landgericht hat die Entstehung einer sog. sekundären Arthrose im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen verneint. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden. Zum einen fehlt es an einem erheblichen Trauma. Dass ein solches infolge des Unfallgeschehens beim Kläger eingetreten ist, kann er nicht beweisen. In der Berufungsbegründung (BB S. 3) wiederholt der Kläger lediglich seine Sachdarstellung. Für eine erhebliche traumatische Beeinträchtigung der Kniegelenke durch das Unfallgeschehen kann er indes keinen Beweis antreten. Dagegen spricht auch, dass am Unfalltag keine nennenswerten Verletzungen an den Kniegelenken festgestellt wurden. Der Kläger hat nach der Aussage des Zeugen Kr. unmittelbar nach dem Unfall auch nicht über Kniebeschwerden geklagt, sondern erst einige Zeit später, was nach den Bekundungen des Sachverständigen (Anhörung vom 30.11.2010, S. 2) exakt zu der Diagnose einer "aktivierten" Arthrose spricht (dazu weiter unten). Letztlich hält der Sachverständige eine durch das Unfallgeschehen originär entstandene (sekundäre) Arthrose auch deshalb für nicht gegeben, weil sich eine solche zum einen nicht in so kurzem Abstand zum Unfallgeschehen gebildet haben kann und zum anderen - Auswertung der Röntgenbilder vor dem Unfallgeschehen - beim Kläger bereits eine Arthrose bestand.
Zwar kann der Begründung des Landgerichts nicht gefolgt werden, dass der Kläger die "Aktivierung" der Arthrose nicht bewiesen hat: Leichte Aufprallverletzungen (an Lenksäule, Armaturenbrett oder Seitenverkleidung) als Aktivierungsursache sind bei einem seitlichen Auffahrunfallgeschehen absolut nahe liegend. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen (Gutachten S. 7/Anhörung vom 30.11.2010), dass bereits eine leichte Prellung bzw. eine geringe Einwirkung auf die Knie zu der Aktivierung der Arthrose führen konnte, sodass - entgegen der von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Senatstermin erneut geäußerten Ansicht - das Fehlen von Prellmarken vorliegend nicht aussagkräftig gegen eine Aktivierung durch das Unfallgeschehen spricht. Der Sachverständige hat das Verletzungsbild zudem als typische "Gelegenheitsursache" für den Ausbruch der Arthrose bezeichnet (Durch die leichte Prellung ist die bereits vorher bestehende Arthrose aktiviert und zum Ausbruch gekommen - SV S. 7 -). Dieser Bewertung durch den Sachverständigen schließt sich der Senat an.
Aber selbst wenn man entgegen der Begründung des Landgerichts von einer Aktualisierung der Arthrose durch das Unfallgeschehen ausgeht, ist dem Landgericht doch darin zuzustimmen, dass nur solche Schäden zu ersetzen sind, die infolge der vorzeitigen Verschlechterung der Arthrose eingetreten sind ("Verfrühungsschaden" - LGU S. 7 -). Ein solcher (materieller) Schaden ist aber nicht eingetreten, weil die streitgegenständlichen Operationen aufgrund der vor bestehenden Arthrose zwar möglicherweise später aber gleichwohl erforderlich waren. Der Sachverständige gelangt zusammengefasst zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die - die Operationen erforderlich machenden - Beschwerden beim Kläger auch ohne das Unfallgeschehen zeitnah eingetreten wären. Die Beklagten wenden rechtlich gesehen damit eine sog. Reserveursache ein. Die Beweislast für die Reserveursache trägt der Schädiger (z.B. BGHZ 78, 209, 214), wobei ihm allerdings die Beweiserleichterung aus 287 ZPO zugute kommt (BGH VersR 1958, 788, 789; VersR 1972, 834, 835). Dieses Beweismaß zugrunde gelegt, geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass zuungunsten des Beklagten zwar anzunehmen ist, dass die Arthrose durch das Unfallgeschehen aktualisiert wurde, sie aber auch durch die bereits bestehende Vorschädigung der Kniegelenke zeitnah ausgebrochen wäre. Soweit der Sachverständige letztlich nicht ausschließen kann, dass der Kläger auch noch Jahre hätte beschwerdefrei sein können, kann offen bleiben, ob die Beklagten bei diesem Beweisergebnis den Vollbeweis i. S. v. 286 ZPO hinsichtlich der Reserveursache führen könnten. Da ihnen aber die Beweiserleichterungen des 287 ZPO zugute kommen, kann die vom Sachverständigen lediglich theoretisch erörterte Möglichkeit der Beschwerdefreiheit das Beweisergebnis für den Senat nicht entscheidend beeinflussen.
Damit kann der Kläger Ersatz der materiellen Schäden (insbesondere die geltend gemachten Heilbehandlungskosten im Zusammenhang mit den Behandlungen im Universitätsklinikum H.) nicht verlangen. Der Einwand der Reserveursache ist vorliegend erheblich, weil - wie ausgeführt - die Behandlungskosten auch ohne das Unfallgeschehen zeitnah infolge der bestehenden Vorschädigung angefallen wären (dazu: BGH VersR 1997, 371, 374; im Ergebnis ebenso: BGH NJW 1994, 999,1000).
Das Landgericht verkennt allerdings, dass die immateriellen Schäden selbst bei kongruenten Nachteilen nicht konsumiert werden, insbesondere ein Anspruch auf Schmerzensgeld vom Bestehen einer Schadensanlage nicht berührt wird (Staudinger/Schiemann BGB, Neubearbeitung 2005, 249, Rn. 99). Konkret bedeutet dies, dass dem Kläger für eine anzunehmende Beschwerdefreiheit bis zum Ausbruch der "angelegten" Krankheit - entgegen der Ansicht des Landgerichts - ein Schmerzensgeld zustehen kann. Da der Sachverständige diesen Zeitpunkt als zeitnah einstuft, hält der Senat ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 1.500,-- Euro für angemessen.
Schuldet der Beklagte keinen materiellen Schadensersatz, ist auch kein Raum für den Feststellungsantrag (hinsichtlich zukünftiger materieller Schäden). Zwar hat der Kläger hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nunmehr Leistungsklage erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aber nur auf der Basis des "richtigen" Gegenstandswertes beansprucht werden (also der Betrag, der dem Kläger am Ende zusteht). Ausgehend davon, dass die Beklagte zu 2) einen Schadensersatzbetrag von 17.479,50 Euro gezahlt hat und der Anspruch in Höhe von weiteren 1.500,-- Euro begründet ist, ist ein Gegenstandswert von 18.979,50 Euro zugrunde zulegen. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Angelegenheit lediglich einen durchschnittlichen Schweregrad (die Haftung der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig), sodass auch nur die Mittelgebühr von 1,3 (VV 2300) verlangt werden kann. Auf dieser Basis ergibt sich ein Gebührenanspruch (606,-- Euro x 1,3 + 20,-- Euro Pauschale + 20,-- Euro Kopierkosten zzgl. 19 % MwSt) von 985,08 Euro. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Da die Beklagte zu 2) nach dem Vortrag des Klägers (Klageschrift S. 8 - Bl. 9 I -) auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits 1.129,31 Euro (dieser Betrag ergibt sich auf den Cent, wenn statt von der Mittelgebühr von der geforderten 1,5 Gebühr bei einem Gegenstandswert von 18.979,50 ausgegangen wird) gezahlt hat, ist der Anspruch in jedem Fall durch Erfüllung erloschen.
Der Senat sieht mit dem Landgericht keine Veranlassung, die "Heidelberger Zeugen" zu hören. Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Inhalt des rechtlichen Hinweises in der Ladungsverfügung.
Für die Kostenquote ( 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO) ist von folgenden Werten auszugehen:
- weiteres Schmerzensgeld 17.500,-- Euro
- materieller Schaden 8.507,96 Euro
- vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 606,88 Euro
- Feststellungsantrag 2.000,-- Euro
Gesamt 28.614,84 Euro.
Die Berufung ist nur in Höhe von 1.500,-- Euro begründet, was einer Unterliegensquote von (gerundet) 94 % entspricht.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von 543 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert setzt sich aus den zur Kostenquote genannten Faktoren zusammen, mit Ausnahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur bei der Kostenverteilung, nicht aber beim Streitwert zu berücksichtigen sind (hat vorliegend im Ergebnis keine Auswirkungen, weil sich kein Gebührensprung ergibt).
Verkehrsunfall mit Feuerwehrfahrzeug- Sonderrechte
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U 151/08
Urteil vom 05.11.2009
Die Berufung des Klägers zu 1. gegen das am 11. Juni 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 324/07, wird in Höhe eines Betrages von 796,05 € sowie die Berufung der Klägerin zu 2. gegen das vorbezeichnete Urteil in Höhe eines Betrages von 400,00 € jeweils nebst anteilig geltend gemachter Zinsen als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 2. wird in Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. 1.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2005 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin zu 3. 3.922,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. zu 66 %, die Klägerin zu 2. zu 5 %, die Klägerin zu 3. zu 23 % und die Beklagte zu 1. zu 6 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte zu 1. zu 3 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. trägt die Beklagte zu 1. zu 14 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 1. zu 63 %, die Klägerin zu 2. zu 5 % und die Klägerin zu 3. zu 15 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. tragen der Kläger zu 1. zu 68 %, die Klägerin zu 2. zu 5 % und die Klägerin zu 3. zu 27 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 1. 71 %, die Klägerin zu 2. 5 %, die Klägerin zu 3. 17 % und die Beklagte zu 1. 7 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte zu 1. 3 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. trägt die Beklagte zu 1. 22 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger machen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 31.12.2004 in .... Straße ereignet hat und bei dem das von dem Kläger zu 1. als Fahrer geführte, von der Klägerin zu 3. gehaltene Fahrzeug mit dem von dem Beklagten zu 2. geführten Feuerwehrlöschfahrzeug, welches sich auf einer Einsatzfahrt befand, zusammenstieß. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob bei dem Einsatzfahrzeug Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet waren und das Martinshorn für den Kläger zu 1. wahrnehmbar war. Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen ( 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1. verurteilt, an den Kläger zu 1. 2.500,00 € und an die Klägerin zu 3. 5.567,56 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2005 zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Beklagte zu 1. sei als Halterin des beteiligten Feuerwehrfahrzeuges gem. 7 Abs. 1 StVG verpflichtet, den Klägern den Schaden auf der Basis einer Quote von 1/4 : 3/4 zu ersetzen und dem Kläger zu 1. ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € zu zahlen. Anspruchsmindernd sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. entgegen 38 StVO dem im Einsatz befindlichen Feuerwehrfahrzeug keine freie Bahn gemacht habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass das eingeschaltete Martinshorn noch in einer Entfernung von ca. 50 m von dem Einmündungsbereich entfernt deutlich wahrnehmbar gewesen sei. Der Kläger zu 1. habe daher bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das Martinshorn nicht überhören dürfen und sein Fahrverhalten darauf einrichten müssen. Hinsichtlich der Schadenshöhe sei die Klägerin zu 3. aufgrund der Ermächtigung der früheren Sicherungseigentümerin berechtigt, den entstandenen Schaden in Höhe von 5.567,65 € geltend zu machen. Ein weiterer dem Kläger zu 1. entstandener Schaden sei nicht näher dargelegt worden. Die Aufwendungen für das eingeholte Unfallrekonstruktionsgutachten seien nicht zu erstatten, da dieses für die Durchsetzung seines Begehrens nicht erforderlich gewesen sei. Die Klägerin zu 2. habe keine unfallbedingten Schäden nachvollziehbar dargelegt, insbesondere die behaupteten Verletzungen nicht näher ausgeführt. Ein Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 2. bestehe nicht, da dieser nicht passivlegitimiert sei, weil eine mögliche Eintrittspflicht gem. 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf die Beklagte zu 1. übergegangen sei. Den Klägern stehe auch kein Anspruch gegen den Beklagten zu 3. zu, da dieser kein Haftpflichtversicherer i.S.d. Pflichtversicherungsgesetzes sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Kläger haben gegen das ihnen zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 09.07.2008 zugestellte Urteil (Bl. 178 GA) mit einem per Telefax am 07.08.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 188 GA) und ihr Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis dahin (Bl. 193 GA) - mit einem per Telefax am 09.10.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 209 ff GA). Die Beklagte zu 1. (im Folgenden: Beklagte) hat gegen das ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 20.06.2008 zugestellte Urteil (Bl. 177 GA) mit einem per Telefax am 18.07.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihrerseits Berufung eingelegt (Bl. 179 f GA) und das Rechtsmittel - ebenfalls nach entsprechender Fristverlängerung (Bl. 198 GA) - mit einem per Telefax am 22.09.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 201 ff GA).
Die Kläger verfolgen im Berufungsverfahren nur noch gegenüber der Beklagten ihre erstinstanzlichen Anträge im Umfang der Klageabweisung durch das Landgericht weiter. Sie rügen, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft zu einer Mithaftung aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Betriebsgefahr gelangt. Den Kläger zu 1. treffe kein Verschulden, da er weder das Blaulicht noch das Martinshorn habe wahrnehmen können. Der vom Landgericht durchgeführte Ortstermin sei nicht geeignet gewesen, sich ein Bild über die Wahrnehmbarkeit des Martinshornes oder die am Unfalltage gegebene Situation zu machen. Die Einnahme des richterlichen Augenscheins sei nicht geeignet gewesen, ein Sachverständigengutachten zu ersetzen, da in einem stehenden Fahrzeug, welches nicht der gleiche Typ gewesen sei, wesentliche bei einem in Fahrt befindlichen Fahrzeug vorkommenden Geräusche fehlten. Es habe nur durch einen Sachverständigen geklärt werden können, dass das Martinshorn von dem Kläger zu 1. nicht wahrnehmbar gewesen sei. Da den Kläger zu 1. kein Verschulden an dem Unfall treffe, müsse die allgemeine Betriebsgefahr hinter der grob fahrlässigen Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch den Beklagten zu 2. zurücktreten.
Im Übrigen wenden sich die Kläger gegen die vom Landgericht vorgenommenen Abzüge bei der Schadenshöhe. Das zugesprochene Schmerzensgeld sei der Höhe nach nicht angemessen, da das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass bei dem Kläger zu 1. bleibende Schäden zurückgeblieben seien, die zu einer erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit geführt hätten. Ebenso sei die Frage des grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten zu 2. nicht angemessen berücksichtigt worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei das Unfallrekonstruktionsgutachten zur Vorbereitung des Prozesses notwendig gewesen. Da die Beklagte stets behauptet habe, der Kläger zu 1. hätte die in Anspruch genommenen Sonderrechte auf jeden Fall wahrnehmen können, hätte die Angelegenheit durch ein Gutachten bewertet werden müssen, um zu klären, ob ein Anspruch überhaupt gegeben sei. Die Schadenspositionen des Erwerbsausfallschadens, der beschädigten Kleidung und des zerstörten Fahrrades sowie Sitzbezüge und Regenschirm seien nach Auffassung der Kläger hinreichend beschrieben und hierfür Beweis angetreten worden, u. a. durch Vernehmung des Steuerberaters. Das Gleiche gelte hinsichtlich der durch den Aufprall und das Gegenschlagen des Kopfes gegen Teile des Fahrzeuges zerstörten Brille der Klägerin zu 2. Hierfür und für die Anschaffungskosten einer neuen Brille sei hinreichend Beweis angeboten worden.
Im Übrigen verteidigen die Kläger das Urteil, soweit es ihnen günstig ist, gegen die Berufung der Beklagten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.10.2009 haben die Kläger die Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung des von der Klägerin zu 2. geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches wendet, zurückgenommen.
Die Kläger beantragen zuletzt, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11.06.2008, Az.: 4 O 324/07, teilweise abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. 7.779,84 € und ein weiteres in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter insgesamt 15.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2005 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. 496,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2005 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3. weitere 3.532,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2005 zu zahlen.
Ferner beantragen die Kläger, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen; unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde,
1. an den Kläger zu 1. mehr als 1.110,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2005 zu zahlen;
2. an die Klägerin zu 3. mehr als 2.472,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2005 zu zahlen.
Die Beklagte wendet sich ebenfalls gegen die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung. Sie rügt, die vorgenommene Haftungsverteilung von 75:25 zu ihren Lasten sei unangemessen und werde den festgestellten und tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Zu ihren Lasten komme allenfalls eine Haftungsquote von 1/3 in Betracht. Der überwiegende Verursachungs- und Verschuldensanteil liege beim Kläger zu 1., dem ein eklatanter Verstoß gegen 38 StVO zur Last falle. Ihm sei ohne weiteres möglich gewesen, das Martinshorn rechtzeitig wahrzunehmen. Alle anderen Fahrzeugführer in der freigegebenen Fahrtrichtung hätten ebenfalls das Martinshorn wahrgenommen und angehalten. Bei einer von der Beklagten zugrunde gelegten Mithaftung von 1/3 ergebe sich daher ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers zu 1. in Höhe von 1.110,00 € und ein Anspruch der Klägerin zu 3. in Höhe von 2.472,04 €.
Im Übrigen verteidigt die Beklagte das landgerichtliche Urteil gegen die Berufung der Kläger, insbesondere soweit das Landgericht einzelne Schadenspositionen nicht berücksichtigt hat.
Die Akten 4101 Js 12497/05 StA Potsdam lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
1.
Die Berufung der Kläger ist nur zum Teil zulässig. Für die Zulässigkeit der Berufung ist gem. 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen Umständen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll. Der Berufungskläger muss sich mithin mit dem angefochtenen Urteil inhaltlich auseinandersetzen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung hinreichend in bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird. Soweit eine solche Begründung fehlt, ist die Berufung unzulässig (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1015). Teilbar ist ein Streitgegenstand auch bei Schadensersatzpositionen, die Einheitlichkeit des Anspruchs steht dem nicht entgegen (vgl. BGH MDR 2004, 701). Da sich die Kläger nach den Berufungsanträgen in vollem Umfang gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden, soweit die Klage abgewiesen worden ist, hätte sich die Berufungsbegründung somit mit sämtlichen Schadensersatzpositionen, die das Landgericht unabhängig von der Frage der Haftungsquote bereits dem Grunde nach für nicht erstattungsfähig gehalten hat, auseinandersetzen müssen. Eine solche hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt jedoch, soweit das Landgericht die geltend gemachten Schadenspositionen Karten für die Sylvesterveranstaltung in Höhe von 200,00 € sowie Ersatz der Kosten für das Erstellen des Schadensgutachtens in Höhe von 596,05 € bezüglich des Klägers zu 1. sowie hinsichtlich der beschädigten Kleidung der Klägerin zu 2. in Höhe von 400,00 € als nicht erstattungsfähig angesehen und die Klage insoweit abgewiesen hat. Die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts hinsichtlich der fehlenden Erstattungsfähigkeit dieser Positionen sind von den Klägern mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen worden. Dies hat zur Folge, dass die Berufung des Klägers zu 1. in Höhe eines Betrages von 796,05 € sowie der Klägerin zu 2. in Höhe eines Betrages von 400,00 € nebst anteilig geltend gemachter Zinsen gem. 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen war, worauf der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.03.2009 hingewiesen hat.
Im Übrigen sind die Berufungen der Kläger und der Beklagten zulässig, insbesondere gem. 517 ff ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Beide Parteien machen eine fehlerhafte Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung des 17 Abs. 1 StVG geltend, auf der das Urteil beruhen kann. Die Kläger machen darüber hinaus eine fehlerhafte bzw. unvollständige Tatsachenfeststellung durch das Landgericht geltend, indem das Landgericht dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit des Martinshorns zum Unfallzeitpunkt nicht nachgegangen sei.
2.
In der Sache ist die Berufung der Kläger unbegründet, während die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg hat. Die Kläger haben gegen die Beklagte aufgrund des Unfalls vom 31.12.2004 einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld lediglich unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % gem. 7 Abs. 1, 11 S. 2, 17 StVG bzw. aus den 823 Abs. 1, 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, 253 Abs. 2 BGB.
a) Ein Ausschluss der Haftung des 7 Abs. 2 StVG ist für keine der Parteien gegeben. Auch liegt ein unabwendbares Ereignis i.S.d. 17 Abs. 3 StVG für keine Seite vor. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, weil ein schuldhaftes Fehlverhalten ein unabwendbares Ereignis ausschließt und darlegungs- und beweisbelastet für die Unabwendbarkeit des Unfall derjenige ist, der sich entlasten will (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., 17 StVG Rn. 22 f m.w.N.). Für die Beklagte ist ein unabwendbares Ereignis im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht anzunehmen, weil sie in der Berufungsinstanz einen Mitverursachungsanteil des Beklagten zu 2. als Fahrer des im Einsatz befindlichen Feuerwehrlöschfahrzeuges in Höhe von 1/3 ausdrücklich einräumt. Auch die Kläger haben nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht den ihnen danach obliegenden Nachweis erbracht, dass der Unfall für den Kläger zu 1. als beteiligten Fahrzeugführer unvermeidbar war.
aa)
Aufgrund der Aussage der Zeugen P..., K... und T... steht zunächst zur Überzeugung des Senates fest, dass bei dem Feuerwehrfahrzeug bereits vor der Einfahrt in die streitgegenständliche Kreuzung sowohl Blaulicht als auch Martinshorn eingeschaltet waren. Der Zeuge P... hat bekundet, dass das Blaulicht bereits angeschaltet war, als er in das Fahrzeug stieg, und etwa 100 m vor der streitgegenständlichen Kreuzung das Martinshorn zusätzlich angeschaltet und nicht mehr ausgeschaltet wurde (Bl. 160 GA). Der Zeuge K... hat bekundet, dass Martinshorn und Blaulicht von Anfang an angeschaltet gewesen seien (Bl. 161 GA). Der Zeuge T... hat ebenfalls bekundet, dass sowohl Blaulicht und Martinshorn beim Einfahren in die Kreuzung eingeschaltet waren (Bl. 162 GA). Dies entspricht den entsprechenden Aussagen der Zeugen in dem gegen den Beklagten zu 2. geführten Ermittlungsverfahren. Ebenso haben die unfallunbeteiligten Zeugen F... und Pa... im Ermittlungsverfahren bestätigt, dass das Einsatzhorn des Feuerwehrfahrzeuges wahrnehmbar war (vgl. Bl. 25, 26 BA). Zwar hat sich der Zeuge Pa... bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht mehr daran erinnern können, ob das Martinshorn eingeschaltet gewesen war, jedoch bestätigt, dass seine damals in dem Zeugenvernehmungsbogen gemachten Angaben hinsichtlich des Einsatzes des Martinshornes zutreffend waren. Es besteht auch zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass im Streitfall die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach 35 StVO vorlagen, so dass der Kläger zu 1. nach 38 Abs. 1 StVO gehalten war, sofort freie Bahn zu schaffen. Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen bestehen nicht und werden von den Klägern mit der Berufungsbegründung auch nicht geltend gemacht.
bb)
Soweit die Kläger behaupten, für den Kläger zu 1. sei das Martinshorn "akustisch" nicht wahrnehmbar gewesen, haben sie den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Das von den Klägern selbst eingeholte Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen N... ist insoweit unergiebig, da es hierzu ausdrücklich keine Ausführungen enthält, sondern auf einen noch durchzuführenden Fahrversuch verweist (Bl. 44 GA). Die vom Landgericht durchgeführte Inaugenscheinnahme hat ergeben, dass das Martinshorn auch aus einer Entfernung von 25 m von der Kreuzung entfernt aus dem stehenden Vergleichsfahrzeug deutlich wahrnehmbar war. Die Einwendungen der Kläger gegen die vom Landgericht durchgeführte Inaugenscheinnahme überzeugen demgegenüber nicht. Zutreffend ist zwar, dass die Inaugenscheinnahme wegen der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit (nach der Verkehrsunfallanzeige ereignete sich der Unfall nachmittags gegen 17:10 Uhr) erst um 22:00 Uhr durchgeführt worden ist, so dass möglicherweise das Verkehrsaufkommen und die damit verbundenen Verkehrsgeräusche weniger intensiv waren als zum Unfallzeitpunkt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die von den Klägern als nicht berücksichtigt gerügten Fahrgeräusche derart erheblich gewesen sind, dass sie geeignet waren, das Geräusch des Martinshorns zu übertönen. Seitens der Kläger ist auch nicht geltend gemacht worden, dass zum Unfallzeitpunkt besondere Witterungsbedingungen oder Lärmbelästigungen herrschten, aufgrund dessen das Geräusch des Martinshorns nicht rechtzeitig hätte wahrgenommen werden können. Soweit sich die Kläger darauf berufen, die akustische Wahrnehmbarkeit des Martinshorns sei durch die Eckbebauung beeinträchtigt gewesen, ist nicht erkennbar, dass die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu anderen Ergebnissen führen könnte, nachdem unstreitig das an der Ecke F... Straße/B...straße unmittelbar an der Kreuzung stehende Haus zwischenzeitlich abgerissen worden ist, so dass sich die Verhältnisse hinsichtlich der Bebauung und damit einer möglicherweise eingeschränkten Wahrnehmbarkeit des Martinshorns nicht mehr getreu den damals zum Unfallzeitpunkt herrschenden Bedingungen rekonstruieren lassen. Aus diesem Grunde ist nicht ersichtlich, inwieweit ein gerichtlicher Sachverständiger zum heutigen Zeitpunkt noch verlässliche Angaben über die akustische Wahrnehmbarkeit des Martinhorns zum Unfallzeitpunkt treffen könnte.
Dies bedarf jedoch letztlich keiner weiteren Klärung. Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, das Martinshorn sei für den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. tatsächlich nicht wahrnehmbar gewesen, ist damit der Unabwendbarkeitsnachweis nicht geführt. Denn für den Kläger zu 1. bestand dennoch hinreichend Anlass, seine Fahrt trotz des für ihn zeigenden grünen Ampellichtes nicht unverändert fortzusetzen. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich unbestritten vorgetragen, dass andere Fahrzeugführer trotz der für sie zeigenden grünen Ampel vor der Kreuzung angehalten hatten, um dem Feuerwehrfahrzeug freie Bahn zu gewähren (Bl. 82, 83 GA). Auch in der Berufungsbegründung hat die Beklagte dies nochmals ausdrücklich vorgetragen (Bl. 207 GA), ohne dass dies von den Klägern in Abrede gestellt worden ist. Hatten jedoch bereits andere in der freigegebenen Fahrtrichtung fahrende Fahrzeuge vor der Kreuzung trotz des für sie abstrahlenden Grünlichtes angehalten, bestand für den Kläger zu 1. hinreichend Anlass, seine Fahrweise ebenfalls darauf einzustellen und entsprechend zu reagieren. Zugleich folgt daraus, dass das Martinshorn jedenfalls für die anderen Verkehrsteilnehmer hinreichend wahrnehmbar war, da sie anderenfalls nicht trotz grünen Ampellichtes angehalten hätten. Dies spricht dafür, dass das Martinshorn auch für den Kläger zu 1. jedenfalls bei hinreichender Aufmerksamkeit wahrnehmbar gewesen wäre (vgl. KG NZV 2004, 84).
b) Ist nach alledem das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht bewiesen, ist gem. 17 Abs. 1 StVG eine Abwägung der jeweiligen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge vorzunehmen. Im Rahmen der Abwägung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2007, 506; KG NZV 1999, 512; NZV 2003, 291; Hentschel/König/Dauer, a.a....., 17 StVG, Rn. 5). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH NZV 1996, 231).
Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Einsatzfahrzeug, welches unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach den 35, 38 StVO in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfährt, ohne dass dessen Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lässt, und einem Kraftfahrer, der trotz rechtzeitig wahrnehmbaren Blaulichts und Martinshorn das Wegerecht des Einsatzfahrzeuges nicht beachtet, hängt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges entscheidende Bedeutung beikommt (vgl. KG NZV 2004, 84). Der Vorrang des 38 Abs. 1 S. 2 StVO bedeutet nicht, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges blindlings oder "auf gut Glück" in eine Kreuzung bei rotem Ampellicht einfahren darf. Er darf vielmehr auch unter Inanspruchnahme von Sonderrechten bei rotem Ampellicht erst in die Kreuzung einfahren, wenn er den sonst bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern rechtzeitig zu erkennen gegeben hat, solche Rechte in Anspruch nehmen zu wollen, und sich überzeugt hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben. Er muss sich vorsichtig in die Kreuzung vortasten und bei einer unübersichtlichen Kreuzung unter Umständen nur mit Schrittgeschwindigkeit einfahren (vgl. KG NZV 2003, 126 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe liegt im Streitfall ein der Beklagten zuzurechnender Verstoß des Beklagten zu 2. gegen die 3 Abs. 1 S. 2, 35 StVO vor. Dabei ist im Rahmen der Abwägung von einer Einfahrgeschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges von ca. 30 km/h auszugehen. Nach dem von den Klägern selbst eingeholten Gutachten des Sachverständigen N... betrug die Ausgangsgeschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges 45 km/h, beim Einfahren in den Kreuzungsbereich hatte es jedoch die Geschwindigkeit bereits auf ca. 30 km/h verringert (Bl. 38 GA). Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug nach den Feststellungen des Gutachters ca. 25 - 30 km/h. Die Behauptungen der Kläger, der Beklagte zu 2. sei mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren, wird durch das von den Klägern selbst eingeholte Gutachten gerade nicht bestätigt. Gegen die Verwertung der Feststellungen des Gutachters N... aus dem vorgerichtlich eingeholten Unfallrekonstruktionsgutachten hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeiten bestehen keine Bedenken. Zwar handelt es sich insoweit lediglich um ein Privatgutachten. Auch ein Privatgutachten kann jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung nach 286 ZPO ausreichend für die richterliche Überzeugungsbildung sein, wenn den Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben wird, substanziierte Einwendungen gegen das Privatgutachten zu erheben und damit gegebenenfalls auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens hinzuwirken. Derartige substanziierte Einwendungen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Privatgutachters hat die Beklagte jedoch nicht erhoben. Soweit der Zeuge P... von einer Geschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges bei der Einfahrt in den Kreuzungsbereich von 15 - 20 km/h gesprochen hat (vgl. Bl. 160 GA), handelt es sich nach den Angaben des Zeugen lediglich um seine subjektive Einschätzung, die deswegen nicht als fest stehend zugrunde gelegt werden kann und im Übrigen durch die nicht weiter angegriffenen Ausführungen des Privatgutachters widerlegt wird. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass die Sicht für den Beklagten zu 2. auf die von rechts kommenden Fahrzeuge aufgrund der bis zur Kreuzung reichenden Bebauung deutlich eingeschränkt war (vgl. Bilder 11 und 12 des Gutachtens N..., Bl. 24 f GA), ist die gefahrene Einfahrtgeschwindigkeit von 30 km/h als überhöht anzusehen, was von der Beklagten letztlich eingeräumt worden ist.
Auf Seiten der Kläger ist demgegenüber ein Verstoß des Klägers zu 1. gegen 38 Abs. 1 StVO entsprechend der obigen Ausführungen unter a) zu berücksichtigen. Daneben ist ein Verstoß des Klägers zu 1. gegen 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 StVO nicht erwiesen. Es steht nicht fest, dass das für die Fahrtrichtung des Klägers geltende Ampellicht bereits "gelb" abstrahlte, als der Kläger zu 1. in die Kreuzung einfuhr. Der Zeuge Pa... hat zwar in seiner schriftlichen Aussage im Ermittlungsverfahren angegeben, dass die Ampel "gelb" zeigte und der vor ihm fahrende rote Pkw nochmals Gas gab (Bl. 26 BA). Bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht hat er die Aussage jedoch dahingehend eingeschränkt, dass mit dem roten Pkw nicht das klägerische Fahrzeug gemeint war und er nicht mehr sagen könne, ob er das gelbe Ampellicht vor oder nach dem Zusammenstoß bemerkt habe (Bl. 113 GA). Damit steht jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass für den Zeitpunkt, als der Kläger zu 1. in den Kreuzungsbereich einfuhr, die Ampel bereits "gelb" zeigte und dem Kläger zu 1. ein gefahrloses Anhalten vor der Ampel noch möglich war.
Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungsbeiträge sieht der Senat bei keiner Seite eine überwiegende Haftung und hält deshalb eine Haftungsverteilung von 50 % : 50 % für angemessen. Zwar ist von einer aufgrund der Größe und Schwere des Fahrzeuges sowie des durchgeführten Fahrmanövers des Überfahrens einer rot abstrahlenden Ampel in den Kreuzungsbereich hinein erhöhten Betriebsgefahr des Feuerwehrfahrzeuges auszugehen. Andererseits liegt ein nicht unerheblicher schuldhafter Verkehrsverstoß des Klägers zu 1. gegen 38 Abs. 1 StVO vor, während die Ausgangsgeschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges nicht übermäßig hoch war.
c) Unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % steht den Klägern ein Anspruch nur in der austenorierten Höhe zu.
aa)
Der Kläger zu 1. kann ein Schmerzensgeld mit Erfolg nur in Höhe von 1.750,00 € verlangen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (vgl. BGH NJW 1955, 1675; NJW 1982, 985; VersR 1992, 1410; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 274 ff). Der Kläger zu 1. erlitt bei dem Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma I. Grades, eine Rippenserienfraktur, eine retrograde Amnesie, einen Pneumothorax, sowie einen Pleuraerguss. Er war insgesamt 5 Tage in stationärer Behandlung und für insgesamt 6 Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 50 % rechtfertigen diese Verletzungen ein Schmerzensgeld lediglich in Höhe von 1.750,00 €. Der Senat orientiert sich dabei an einer Entscheidung des LG Paderborn vom 31.01.1985 (ZfS 1985, 103; zitiert nach Slizyk, Schmerzensgeldtabelle, 5. Aufl., Rn. 436). Das LG Paderborn hat im Jahre 1985 bei einer Fraktur, einem Schädel-Hirn-Trauma I. Grades, Gesichtsschürfungen und Schürfungen im Bereich der Unterschenkel sowie einem stationären Aufenthalt von 3 Wochen ein Schmerzensgeld von 4.000,00 DM zuerkannt, was unter Berücksichtigung der seit dem eingetretenen Geldentwertung einem Betrag von 3.500,00 € entspricht.
Soweit der Kläger darüber hinaus gesundheitliche Einschränkungen durch eine erhebliche Ausbeulung des Brustbeins geltend macht, ist sein Vortrag ohne hinreichende Substanz geblieben. Inwieweit sich diese Bewegungseinschränkung auswirkt, ist nicht ersichtlich und auch nicht durch entsprechende ärztliche Unterlagen belegt worden. Seine Behauptung, er könne infolge des Unfalls keinen Sport mehr ausüben, ist ebenfalls nicht hinreichend konkret, da nicht vorgetragen ist, welchen Sport der Kläger zu 1. vor dem Unfall ausgeübt hat und aus welchen Gründen die Ausübung nunmehr nicht mehr möglich ist. Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes aufgrund eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten zu 2. kommt ebenfalls nicht in Betracht. Ein grob rücksichtsloses oder verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zu 2. liegt angesichts des Umstandes, dass nicht erwiesen ist, dass der Beklagte zu 2. mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 45 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, nicht vor.
bb)
Hinsichtlich der weiteren vom Kläger zu 1. geltend gemachten Schadenspositionen nimmt der Senat im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger einen diesbezüglichen Schaden nicht substanziiert dargelegt hat. Der geltend gemachte Erwerbsausfallschaden ist weiterhin nicht konkret berechnet worden. Auch mit der Berufungsbegründung hat der Kläger entsprechende Einkommenssteuerbescheide nicht vorgelegt. Auch im Übrigen fehlt jeglicher Vortrag, wie sich der geltend gemachte Betrag von 3.200,00 € errechnet, so dass das Landgericht zu Recht von der Vernehmung des als Zeugen angebotenen Steuerberaters zur Vermeidung der Ausforschung abgesehen hat. Hinsichtlich des durch den Unfall geschädigten Fahrrades haben die Kläger bereits keinen hinreichenden Beweis dafür angetreten, dass sich das Fahrrad zum Unfallzeitpunkt im Kofferraum befand. Der pauschale Verweis auf die Ermittlungsakte ist nicht geeignet, einen Beweisantritt für das Vorhandensein des Fahrrades im Kofferraum zu ersetzen. Es erschließt sich im Übrigen nicht, inwieweit ein im Kofferraum befindliches Fahrrad durch den Unfall im Frontbereich so beschädigt worden sein soll, dass es nicht mehr zu gebrauchen ist. Hinsichtlich des Regenschirms fehlt es ebenfalls an einem geeigneten Beweisantritt. Auch soweit der Kläger zu 1. die Beschädigung von Sitzbezügen geltend macht, ist nicht ersichtlich, inwieweit ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist, da sich das Fahrzeug und damit auch die Sitzbezüge im Eigentum der Klägerin zu 3. bzw. der M...-Bank als Sicherungseigentümerin befunden hat. Schließlich ist der Kläger bezüglich der bei dem Unfall beschädigten Kleidung der Auffassung des Landgerichts, wonach eine irreparable Beschädigung der Kleidung nicht dargelegt ist, nicht konkret entgegengetreten.
Zu Recht hat das Landgericht auch die geltend gemachten Kosten für die Einholung des Unfallrekonstruktionsgutachtens als nicht erstattungsfähig angesehen. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist, dass das vorprozessual eingeholte Privatgutachten sich auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist und zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war (vgl. BGH NJW 2003, 1398, 1399). Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Im Streitfall bestehen bereits Zweifel an der ausreichenden Prozessbezogenheit des Gutachtens. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtensauftrages am 06.03.2006 bereits eine Klage angedroht oder in Aussicht gestellt worden war und das Gutachten somit nicht nur der außergerichtlichen Streitbeilegung dienen sollte. Eine Notwendigkeit für die vorprozessuale Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens ist ebenfalls nicht gegeben. Für die Kläger hätte es zunächst ausgereicht, die Angaben der Beklagten hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges zu bestreiten, zumal unstreitig war, dass das Feuerwehrfahrzeug jedenfalls nicht mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren war. Zu der Frage der Möglichkeit der Wahrnehmung des Martinshorns enthält das Privatgutachten ohnehin keine verwertbaren Angaben. Dass eine ausreichende Klagegrundlage allein nur durch das vorprozessual eingeholte Gutachten geschaffen werden konnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., 91 Rn. 13 Stichwort: "Privatgutachten").
cc)
Ein Schaden der Klägerin zu 2. ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Nachdem die Kläger die Berufung hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches teilweise zurückgenommen haben, steht lediglich nur noch die Schadensposition der zerstörten Brille im Streit. Insoweit fehlt es jedoch an einen geeigneten Beweisantritt; zudem ist unklar, inwieweit sich die erstinstanzlich vorgelegte Rechnung (Bl. 71 GA) auf die streitgegenständliche Brille bezieht, zumal die Rechnung von der Klägerin zu 3. unterschrieben worden ist.
dd)
Die Klägerin zu 3. kann auf der Basis einer hälftigen Schadensteilung Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes lediglich in Höhe von 3.922,41 € verlangen. Auszugehen ist von dem durch das Gutachten Z... belegten Wiederbeschaffungswert in Höhe von 10.500,00 € brutto abzüglich des Restwertes von 1.400,00 € brutto, mithin 9.100,00 €. Die Aktivlegitimation der Klägerin zu 3. ist in zweiter Instanz nicht mehr im Streit. Da die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass zeitnah ein Ersatzfahrzeug angeschafft worden ist, ist gem. 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur der Nettobetrag zu ersetzen. Ausgehend von einem Bruttowiederbeschaffungsaufwand von 9.100,00 € beträgt der Nettobetrag 7.844,83 €, so dass bei einer hälftigen Schadensteilung ein Anspruch in Höhe von 3.922,41 € verbleibt.
d) Der Zinsanspruch beruht auf den 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Mit Eingang des Ablehnungsschreibens des Beklagten zu 3. vom 26.09.2005 bei dem damaligen anwaltlichen Vertreter der Kläger am 28.09.2005 (Bl. 72 GA) befindet sich die Beklagte mit der Zahlung in Verzug.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2, 516 Abs. 3 ZPO. Aufgrund der unterschiedlichen Beteiligung der Kläger am Rechtsstreit erscheint im Streitfall eine Aufteilung der Kosten nach dem Maßstab der jeweiligen Beteiligung angemessen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den 708 Nr. 10, 711 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu ( 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht ( 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. 3 ZPO i.V.m. 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf 29.803,80 € festgesetzt.