Schmerzensgeldurteile Teil 5
Kausalitätsnachweis für unfallbedingte Verletzung
OLG Frankfurt
Az: 4 U 153/00
Urteil vom 10.09.2003
Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 25. Zivilkammer, vom 02.09.2000 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Anschlussberufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer des Klägers beträgt 9.970,19 Euro.
Gründe
(abgekürzt gemäß 543 Abs. 1 ZPO a. F.):
Der heute 53-jährige Kläger begehrt aus einem Baustellenunfall von der Beklagten Schmerzensgeld und die Feststellung deren Ersatzpflicht für weitere künftige materielle und immaterielle Schäden.
Die Beklagte beauftragte als Generalunternehmerin die Firma . GmbH mit der Durchführung von Außen-, Innenputz- und Malerarbeiten am Bauvorhaben "..." in Berlin. Der Kläger war von der Firma . GmbH als Bauleiter auf dieser Baustelle eingesetzt worden, als er am 16.10.1997 auf dieser Baustelle einen Unfall erlitt. Noch am Unfalltag wurde der Kläger im Krankenhaus . stationär mit der Diagnose "HWS-Distorsion" aufgenommen. Nachdem sich radiologisch kein Anhalt für eine Fraktur der Wirbelkörper im Bereich der HWS bzw. BWS ergab und eine durchgeführte Computertomographie der HWS ebenfalls keinen Anhalt für eine knöcherne Läsion erbrachte, wurde der Kläger am 17.10.1997 wieder entlassen. Am 11.11.1997 stellte sich der Kläger wegen fortdauernder Beschwerden in der Neurologischen Klinik der Uni .. vor, wo Dr. . ein C6-Syndrom bei 1991 diagnostizierten Bandscheibenvorfall feststellte. Im Rahmen einer Nachschau ergab die von Dr. .., Krankenhaus , am 13.11.1997 vorgenommene Untersuchung ebenfalls ein C6-Syndrom. In einem weiteren Befundbericht des niedergelassenen Neurologen Dr. ... wird unter dem Datum 14.11.1997 als Diagnose von einem Wurzelreizsyndrom C6 rechts, bei Zustand nach Schädelprellung berichtet. Am 16.01.1998 stellte sich der Kläger in der Neurochirurgie des Klinikums der ... Universität ... vor, wo Prof. Dr. ... nach einer CT-Untersuchung einen Bandscheibenvorfall HWK 5/6 feststellte. Am 20.04.1998 wurde von den niedergelassenen Radiologen ... in ... ein MRT der Halswirbelsäule ausgeführt. In der Beurteilung wird von einer sekundären Spinalkanalstenose durch Bandscheibenvorwölbung in den Segmentverbunden HWK 3/4, HWK 4/5 sowie HWK 6/7 gesprochen, beschrieben werden weiterhin Reaktionen der korrespondierenden Grund- und Deckplatten sowie der Wirbelbogengelenke, die zu einer Uncovertebralarthrose mit Einengung des Nervenaustrittloches HWK 6/7 geführt haben. Eine Vorstellung erfolgte weiter in der Neurochirurgischen Abteilung der ...-Klinik in ... Aufgrund der pluritopischen Affektionen empfahl man dort ein weiteres konservatives Vorgehen. Wegen der vorstehend benannten Arztberichte wird auf Bl. 185 203 d. A. Bezug genommen. Insgesamt war der Kläger 13 Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Erstinstanzlich haben die Parteien über den konkreten Unfallhergang und die Behauptung des Klägers, sämtliche in den vorstehend genannten Arztberichten aufgeführten Beschwerden seien auf den Sturz vom 16.10.1997 zurückzuführen, gestritten. Wegen des streitigen Parteivortrags im einzelnen und den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat nach durchgeführter Beweisaufnahme gemäß dem Auflagen- und Beweisbeschluss vom 09.10.1998 (Bl. 63 65 d. A.) mit Urteil vom 07.09.2000 die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.1998 zu zahlen und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass nach der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass der Kläger am 16.10.1997 gegen 18.15 Uhr in dem Bauvorhaben ... in Berlin auf einem Treppenpodest in ein offenes, ca. 20 cm großes Loch getreten und gestürzt sei, wobei er sich eine HWS- Distorsion zugezogen habe, zu deren Therapie eine Schanz"sche Krawatte verordnet worden sei. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten folge aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da das Bohrloch nicht ordnungsgemäß verschlossen bzw. abgedeckt gewesen sei. Ein Mitverschulden des Klägers ließe sich nicht feststellen. Allerdings habe sich allein die HWS-Distorsion als unfallbedingte Verletzung feststellen lassen, die das Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe rechtfertige. Da der Kläger die Unfallbedingtheit der weiter vorgetragenen Beeinträchtigungen nicht habe beweisen können, sei die Klage im Übrigen zurückzuweisen gewesen.
Gegen das ihm am 04.10.2000 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger am 20.10.2000 Berufung eingelegt und mit am 16.11.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger macht geltend, sämtliche geschilderten Verletzungen, Kopf- und Nackenschmerzen seien auf die durch den Unfall erlittene Wirbelsäulen- und Schädelprellung zurückzuführen, jedenfalls seien die bereits abgeklungenen Beschwerden einer früheren Bandscheibenschädigung durch den Sturz wieder aufgebrochen. Da er bis zu dem Sturz beschwerdefrei gewesen sei und seinen Beruf uneingeschränkt ausgeübt habe, hätte der Sachverständige die Frage klären müssen, warum das erhebliche Krankheitsbild nicht schon vor dem Sturz aufgetreten sei.
Er beantragt,
1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den Betrag von 500 DM hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch insgesamt 10.000 DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 29.07.1998 zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren Schaden aus dem Schadensereignis vom 16.10.1997 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Nicht zu folgen sei dem Landgericht aber, dass sich für ein Mitverschulden des Klägers keine Anhaltspunkte hätten nachweisen lassen. Zum einen habe der Kläger die Baustelle besonders gut gekannt und unmittelbar vor dem Unfall Bier getrunken gehabt. Zum anderen habe der Kläger die Baustelle zu einem Zeitpunkt betreten, als diese bereits geschlossen gewesen sei. Diese Gesichtspunkte begründeten ein erhebliches und überwiegendes Mitverschulden des Klägers.
Die Beklagte hat am 08.02.2001 Anschlussberufung eingelegt, mit der sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 23.05.2001 (Bl. 301 303 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Dr. E. (Bl. 322 331 d. A.) sowie die mündliche Gutachtenserläuterung durch diesen im Termin vom 17.07.2003 (Bl. 360 363 d. A.) Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht den Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 16.10.1997 unter Abweisung der Klage im Übrigen einen auf 255,65 Euro (entspricht 500 DM) beschränkten Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte zuerkannt. Die Schmerzensgeldverpflichtung der Beklagten folgt aus der Verletzung der ihr auch gegenüber dem Kläger als Mitarbeiter eines Subunternehmers obliegenden Verkehrssicherungspflicht ( 823 Abs. 1, 847 BGB).
Die Beklagte als Generalunternehmerin des betroffenen Baus verantwortet die Baustelle generell gegenüber allen die sich dort befugt aufhalten. Dazu gehören auch Angestellte ihrer Subunternehmer. Eine mögliche Delegation der ihr bezüglich des Gewerks der Firma A. GmbH obliegenden Verkehrssicherungspflicht auf die Subunternehmerin wird nicht vorgetragen, würde aber auch die bei ihr verbleibenden Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten nicht berühren (BGH NJW 1987/2669, 2670; OLG Frankfurt, r + s 2003, 306).
Aufgrund des Unfalls erlitt der Kläger eine HWS-Distorsion, die nach Einlieferung des Klägers in das Krankenhaus . unmittelbar nach dem Unfall festgestellt wurde und von der Beklagten in der zweiten Instanz auch nicht mehr bestritten worden ist. Sowohl zur Dauer der hierdurch bedingten Arbeitsunfähigkeit sowie weiterer hierdurch bedingter Beschwerden haben sich konkrete Feststellungen indes nicht treffen lassen, so dass das vom Landgericht erkannte Schmerzensgeld in Höhe von 255,65 Euro als angemessen erscheint.
Der vom Kläger vorgetragene Zusammenhang zwischen dem Unfall und den weiteren Beschwerden, insbesondere dem Bandscheibenvorfall und C6-Syndrom, hat sich zur ausreichenden Überzeugung des Senats nicht beweisen lassen. Da mit dem Nachweis, das der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführt hat, der Haftungsgrund feststeht, beurteilt sich die Frage, ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die weiteren Beschwerden des Klägers ursächlich ist, gemäß 287 ZPO (BGH NJW 2003/1116, 1117). Danach genügt für die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität je nach Lage des Einzelfalls eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung.
Aufgrund der erst und zweitinstanzlich eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten des Dr. E. und dessen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserläuterung vom 17.07.2003 steht allerdings fest, dass die in den verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen und Befundberichten benannten Beschwerden des Klägers mit Ausnahme der Primärverletzung nicht auf den Unfall zurückgeführt werden können.
Bereits im erstinstanzlich eingeholten Gutachten vom 11.04.2000 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger beschriebene schmerzhafte Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule in Verbindung mit muskulären Verspannungen der Schulter-Nacken-Muskulatur auf eine mehretagische Bandscheibenzerrüttung an der Halswirbelsäule zurückgeführt werden muss. Eine Computertomographie der Halswirbelsäule vom 20.04.1998 hat Protrusionen der Bandscheiben im mittleren und unteren Halswirbelsäulenabschnitt gezeigt. Deutlich erkennbar sind nach den Angaben des Sachverständigen - auch die knöchernen Einengungen der Zwischenwirbelkörper, bedingt durch Ausziehungen der korrespondierenden Grund- und Deckenplatten sowie den Bogengelenken, gewesen. Da knöcherne Verletzungen aufgrund einer vom Sachverständigen durchgeführten radiologischen Untersuchung der Halswirbelsäule nicht feststellbar waren und auch bei der Aufnahme des Klägers im Krankenhaus X am 16.10.1997 ausweislich des Arztberichts vom 20.10.1997 nicht diagnostiziert wurden (Bl. 185 d. A.) ist die Schlussfolgerung, dass die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden folge einer mehretagischen Bandscheibenzerrüttung an der Halswirbelsäule ist, nicht zu beanstanden.
Weiter folgt das Gericht der Auffassung des Sachverständigen, dass das Unfallereignis vom 16.10.1997 nicht geeignet gewesen ist, diese Bandscheibenschädigung hervorzurufen. Bedeutsam für diese Schlussfolgerung ist, dass bereits 1984 der Kläger in der neurologischen Klinik der Uni M. wegen Bandschreibenproblemen an der Halswirbelsäule in stationärer Behandlung stand und bereits damals auch von einer Nervenwurzelirritation der rechten Hand berichtet wurde. Ausweislich des Behandlungsberichts des Prof. Dr. .. von der neurologischen Klinik der Uni . vom 27.12.1984 (Bl. 163, 164 d. A.) bestand seinerzeit ein akutes bandscheibenbedingtes Beschwerdebild an der Halswirbelsäule im Segmentverbund des 5. zum 6. Halswirbels mit Nervenwurzelkompression und Ausstrahlung in die rechte Hand. Bereits damals waren im Röntgenbild knöcherne Hinweise für eine länger bestehende Bandscheibenzerrüttung an der Halswirbelsäule festzustellen. Diese somit bereits vor dem Unfall im Oktober 1997 vorhandene Funktionsbeeinträchtigung ist vom Sachverständigen Dr. E. in seiner mündlichen Gutachtenserläuterung als derart gravierend beschrieben worden, dass das Unfallereignis in seiner Bedeutung für die später auftauchende Schmerzsymptomatik beim Kläger völlig zurück trete.
Schließlich ist der Schädigungsvorgang im Rahmen des Unfalls nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserläuterung, denen sich das Gericht anschließt, grundsätzlich nicht geeignet, zu einer weiteren Funktionsüberspannung des beeinträchtigten Funktionssegments zu führen. Anders als bei sonstigen HWS-Syndromen fehlt es bei dem Unfallgeschehen vom 16.10.1997 an der typischen Schleuderbewegung. Durch das Aufschlagen des Klägers infolge des Unfalls ist es zu einer Prellung des entsprechenden Funktionssegmentes gekommen, nicht aber zu einer für die späteren Beschwerden des Klägers ursächlichen Funktionsüberspannung.
Eine Ursächlichkeit des Unfalls für die vielfältigen und langwierigen Beschwerden des Klägers besteht auch nicht darin, dass die bereits früher festgestellte Bandscheibenschädigung, deren Beschwerden nach Vortrag des Klägers abgeklungen gewesen sein sollen, durch den Sturz wieder aufgebrochen seien. Insoweit hat der Sachverständige Dr. E. sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.04.2000 als auch in seiner mündlichen Gutachtenserläuterung nachvollziehbar dargelegt, dass der radiologisch nachweisbare ausgeprägte Aufbrauchschaden im Gefüge der Bandscheiben sich offensichtlich im Hinblick auf das subjektive Beschwerdebild "klinisch stumm" verhalten habe. Dem Kläger scheint es in der Vergangenheit möglicherweise bis zum Unfall gelungen zu sein, mit den bestehenden Bewegungseinschränkungen umzugehen, d. h. bestimmte Haltungen und Bewegungen zu vermeiden.
Ist nun aber infolge des Unfalls das objektive Beschwerdebild der Halswirbelsäule des Klägers in keiner Weise verschlimmert worden, können die darauf beruhenden nach dem Unfall vom Kläger auch wieder subjektiv wahrgenommenen Beeinträchtigungen der Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden. Zwar hat der Bundesgerichtshof betreffend der seelischen Reaktionen wiederholt erkannt, dass derjenige, der schuldhaft die Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines anderen verursacht hat, haftungsrechtlich für die daraus resultierenden Folgeschäden einzustehen hat, gleich viel ob es sich dabei um organische oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt (BGH Z 132/341, 344; 137/142, 145). Der Schädiger hat danach auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens einzustehen, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Die Zurechnung solcher Schäden scheitert auch nicht daran, dass der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Anomalien oder Dispositionen besonders schadensanfällig ist, weil der Schädiger keinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin gesunden Verletzt. Im vorliegenden Fall handelt es sich indes nicht um eine psychischen Folgeschaden im Sinne dieser Rechtsprechung. Der Kläger empfindet aufgrund des Unfalls keine neuen, vor dem Unfall nicht bestehenden Beeinträchtigungen und Einschränkungen, vielmehr werden die bereits vor dem Unfall objektiv existenten Beeinträchtigungen im HWS-Bereich nunmehr auch wieder subjektiv empfunden. Die Ausführung des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserläuterung, es sei durchaus denkbar, dass der Kläger ohne diesen Vorfall auch in weiterer Zukunft subjektiv beschwerdefrei hätte leben können, bedeutet nicht, dass nach seiner Auffassung eine bereits auskurierte Beeinträchtigung wieder aufgebrochen sei. Ausgedrückt ist damit allein, dass eine bereits zuvor bestehende Bewegungseinschränkung vom Kläger nach dem Unfall subjektiv als solche auch wahrgenommen wird. Keineswegs ist die zwar schon vorhandene, aber nach außen noch nicht in Erscheinung getretene Krankheitsanlage durch den Unfall erst aktiviert worden. Vielmehr wird das bereits vor dem Unfall bereits vorhandene objektive Beschwerdebild nunmehr von dem Kläger subjektiv als solches auch wahrgenommen, ohne dass sich eine unfallbedingte seelische Veränderung feststellen ließe, die zu einer Absenkung der Schmerzschwelle beim Kläger geführt hätte, die dann ihrerseits wieder Auswirkungen auf das Beschwerdebild gehabt hätte. Die haftungsrechtliche Zurechnung scheitert zu dem daran, dass die unfallbedingte Beendigung des subjektiv klinisch stummen Zustands angesichts der Schwere der Vorschäden nur rein zufällig durch das Unfallgeschehen ausgelöst worden ist und in gleicher oder ähnlicher Weise auch aus womöglich geringfügigen anderen Anlässen hätte eintreten können. Aufgrund des fachorthopädischen Befundes des Sachverständigen Dr. E. ist davon auszugehen, dass jede andere Fehlbewegung des Klägers ebenfalls den klinisch stummen Zustand hätte beenden können. Die Aussage des Sachverständigen, es sei möglich, mit einem Bandscheibenleiden lebenslang schmerzfrei leben zu können, ist allgemeiner Natur und nicht auf den konkreten Fall des Klägers bezogen gewesen.
Die Zuerkennung eines 255,65 Euro übersteigenden Schmerzengeldes ist nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat auch mit der Berufung keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären die Schwere der HWS-Distorsion zu bewerten. Die Beurteilung des Sachverständigen Dr. E. im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenserläuterung, bei einem Patienten in der Situation des Klägers sei erfahrungsgemäß mit einer einhundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 4 bis 6 Wochen zu rechnen, rechtfertigt kein höheres Schmerzensgeld. Der Sachverständige hat insoweit nämlich hervorgehoben, dass es sich dabei um eine rein spekulative Angabe handele, da es insoweit an jeglichen aussagekräftigen Dokumentationen fehle.
Die Anschlussberufung der Beklagten ist als unselbstständige Anschließung zulässig, in der Sache jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Die von der Beklagten mit der Berufung weiter verfolgten Mitverschuldenseinwände sind unerheblich. Ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall lässt sich mit seiner Kenntnis vom Vorhandensein der Bohrlöchern in den Treppenpodesten nicht begründen. Die Bohrlöcher müssen unabhängig von einer eventuellen Kenntnis auf jeden Fall so gesichert sein, dass bei befugtem Betreten der Baustelle hiervon keine Gefahr für andere ausgeht. Zwar ist den auf einer Baustelle tätigen Handwerkern häufig eine Gefahrenstelle grundsätzlich bekannt, gleichwohl können sie dieser wegen ihrer eigenen handwerklichen Tätigkeit und der dadurch gebundenen Konzentration keine Aufmerksamkeit schenken. Gerade auch im vorliegenden Fall kann dem wegen reklamierter Restputzhaufen im Gespräch mit dem Zeugen . vertieften Kläger kein Vorwurf gemacht werden, die ihm möglicherweise an sich bekannten Bohrlöcher in den Treppenpodesten nicht beachtet zu haben.
Der Kläger hat sich auf der Baustelle auch befugtermaßen aufgehalten. Die Ausdrucksweise, "die Baustelle sei geschlossen", bedeutet nach den überzeugenden Ausführungen der Zeugin M. im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vom 10.05.1999 (Bl. 121 d. A.) nicht, dass die Baustelle tatsächlich abgeschlossen oder verriegelt war. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die normale Arbeitszeit beendet war. Ein Betreten der Baustelle nach diesem Zeitpunkt durch befugte Bauleiter wie vorliegend den Kläger wird damit nicht unerlaubt. Auch sind ab diesem Zeitpunkt an den Kläger beim Betreten der Baustelle keine grundsätzlich erhöhten Sorgfaltsanforderungen zu stellen.
Ein Mitverschuldensbeitrag des Klägers ist des Weiteren nicht mit seiner Einbindung in den organisatorischen Bereich der Baustelle begründbar. Insoweit fehlt es zum einen an jeglichem konkreten Vortrag der Beklagten. Zum anderen hat die Beklagte wie bereits eingangs ausgeführt nicht dargelegt, dass die auf das Gewerk der Firma .. GmbH bezogene Verkehrssicherungspflicht auf diese übertragen worden war.
Die Kostenentscheidung folgt aus den 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbar beruht auf den 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision gemäß 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Unfall auf Autobahn unter Überschreitung der Richt
Oberlandesgericht Hamm
Az: 6 U 71/10
Urteil vom 25.11.2010
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 23.03.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.223,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.723,76 Euro seit dem 14.05.2009 und aus 500,00 Euro seit dem 20.08.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten 21% und der Kläger 79%. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Beklagten 22% und der Kläger 78%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. 540 Abs. 2, 313a ZPO)
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schaden gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 03.03.2009 auf der BAB 33 nur in Höhe von 3223,76 Euro aus 7, 18 StVG, 115 VVG.
1.
Materiellen Schadensersatz kann der Kläger nur in Höhe von 2723,76 Euro beanspruchen. Angesichts des Schreibens der E vom 25.10.2010 (Bl. 158 d. A.) konnte die Aktivlegitimation des Klägers auch bzgl. des Fahrzeugschadens nicht mehr zweifelhaft sein. Hinsichtlich Nutzungsausfall und Kostenpauschale war dies hier ohnehin nicht fraglich (vgl. BGH NJW 1981, 750 und OLG Hamm NZV 1998, 158).
Dass eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach besteht, war nicht streitig. Ein unabwendbares Ereignis nach 17 Abs. 3 StVG lag für keinen der beiden Fahrzeugführer vor.
Bei der Abwägung im Rahmen des 17 Abs. 1 StVG war auf Seiten der Beklagten ein schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 1) gegen 7 Abs. 5 StVG sowie die Betriebsgefahr des von ihm geführten Sattelzug zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 1) hat einen Fahrstreifenwechsel von der rechten auf die linke Fahrspur der Autobahn vollzogen, ohne dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, hier des von hinten mit hoher Geschwindigkeit auf der linken Fahrspur herannahenden Klägers, ausgeschlossen war. Der Spurwechsel fand so knapp vor dem Fahrzeug des Klägers statt, dass dieser bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit sein Fahrzeug nicht mehr so weit herunter bremsen konnte, dass er eine Kollision mit dem Sattelzug hätte verhindern können.
Auf Seiten des Klägers ist (lediglich) die Betriebsgefahr seines PKW in die Abwägung einzustellen. Allerdings tritt diese nicht wie das Landgericht meinte - hinter das auf Beklagtenseite zu berücksichtigende Verschulden zurück. Der Kläger näherte sich dem Unfallort mit einer Geschwindigkeit, die nach den Feststellungen des Sachverständigen mindestens 160 km/h betrug und damit mindestens 30 km/h, also deutlich, über der auf Autobahnen geltenden Richtgeschwindigkeit lag. Das begründet zwar keinen Verschuldensvorwurf. In einem solchen Fall tritt aber die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten jedenfalls dann nicht zurück, wenn sich die erhöhte Geschwindigkeit nachweislich betriebsgefahrerhöhend ausgewirkt hat (OLG Hamm NZV 1994, 193, OLG Hamm NZV 2002, 373). Letzteres ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre ein Auffahren bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit durch den Kläger ohne weiteres vermeidbar gewesen. Auf die Frage, ob eine Erhöhung der Betriebsgefahr schon dann angenommen werden kann, wenn der Betroffene lediglich nicht nachweisen kann, dass sich die Geschwindigkeit im konkreten Fall nicht betriebsgefahrerhöhend ausgewirkt hat (vgl. OLG Hamm NZV 2000, 42, 43), kommt es vorliegend daher nicht an.
Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs bewertet der Senat mit 20%. Für eine Erhöhung dieses Prozentsatzes (etwa auf 25 %) sieht er keinen Anlass, da die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit einerseits zwar deutlich war, anderseits aber in der Bandbreite der als deutlich zu bezeichnenden Richtgeschwindigkeitsüberschreitungen eher im unteren Bereich angesiedelt werden kann.
Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des OLG Jena vom 17.06.2009 5 O 797/08 (NJW-RR 2009, 1622), in der trotz Richtgeschwindigkeitsüberschreitung eine Mithaftung des Geschädigten abgelehnt wurde, verfängt alleine schon deshalb nicht, weil dort noch weitere Umstände vorlagen, über deren Vorliegen hier nichts bekannt ist.
Auf der Basis der gefundenen Haftungsquote berechnet sich der Anspruch auf materiellen Schadensersatz wie folgt:
48.722,00 Euro (Netto-Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert)
+ 3.279,94 Euro (Sachverständigenkosten)
+ 2.450,00 Euro (Nutzungsausfall)
+ 25,00 Euro (Unkostenpauschale)
= 54.476,84 Euro
davon 80% = 43.581,47 Euro
abzgl. gezahlter 40.857,71 Euro
= 2.723,76 Euro.
2.
Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld ( 253 BGB) von noch 500 Euro zu. Angesichts der Verletzungen des Klägers (Hämatom am Kinn, Bewegungseinschränkung und Druckschmerz an der Halswirbelsäule und kleine Brandwunde auf dem Handrücken mit bleibender Hautverfärbung) hält der Senat unter Berücksichtigung der Haftungsquote in Schmerzensgeld vom 1000 Euro für angemessen. Hierauf hat die Beklagtenseite bereits 500 Euro gezahlt.
3.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den 284, 286, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO i.V.m. 26 Nr. 8 EGZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Schmerzensgeldanspruch nach Verkehrsunfall 65.000
Oberlandesgericht Köln
Az: 4 U 9/09
Urteil vom 07.12.2010
Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.05.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 286/05 - abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,00 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. seit dem 29.7.2005, der Beklagten zu 3. seit dem 1.8.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger gesamtschuldnerisch sämtlichen materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf den Verkehrsunfall zurückzuführen ist, der sich am 12.12.2002 gegen 07.30 Uhr auf der K 00 zwischen ..zwischen dem vom Kläger gesteuerten PKW ., amtliches Kennzeichen , und dem vom Beklagten zu 1 gesteuerten PKW ..., amtliches Kennzeichen , dessen Halterin die Beklagte zu 2. ist und der bei der Beklagten zu 3. Haftpflicht versichert ist, ereignet hat.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet oder hinterlegt.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 12.12.2002 gegen 07.30 Uhr auf der .und ..zwischen dem vom Kläger gesteuerten PKW ., amtliches Kennzeichen , und dem vom Beklagten zu 1 gesteuerten PKW .., amtliches Kennzeichen , dessen Halterin die Beklagte zu 2 ist und der bei der Beklagten zu 3 Haftpflicht versichert ist, ereignet hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen ( 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), allerdings mit der Abänderung, dass der Kläger das hier bezeichnete Fahrzeug . ( .) und der Beklagte zu 1 das Fahrzeug . ( .) steuerten.
Das Landgericht hat die auf Schmerzensgeld und Feststellung gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, den Kläger treffe ein Mitverschulden an dem Unfallgeschehen. Zudem treffe ihn ein Mitverschulden am Eintritt seiner Verletzungen gemäß 254 Abs. 1 BGB, weil nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme feststehe, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfallgeschehens nicht ordnungsgemäß angeschnallt gewesen sei. Darüber hinaus seien weder die festgestellte Schulterluxation noch der "Morbus Sudek" dem Unfallgeschehen zuzuordnen, so dass unter Abwägung aller Umstände bei anzunehmenden unfallursächlichen Distorsionen der HWS und der LWS mit persistierenden Beschwerden und folgenlos ausgeheilter dilozierter Rippenserienfraktur und weiter erlittener contusio cordis mit nachfolgenden Herz-Rhythmus-Störungen dem Kläger über den gezahlten Betrag hinaus unter Berücksichtigung seines Mitverschuldensanteils von zum Unfallgeschehen und einem weiteren Viertel an den unfallbedingten Verletzungsfolgen kein Schmerzensgeld mehr zustehe. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil die Möglichkeit eines weiteren zukünftigen Schadens nicht gegeben sei. Es bestehe kein Grund, mit dem Eintritt unfallbedingter Dauerschäden zu rechnen.
Gegen dieses dem Kläger am 07.05.2009 zugestellte Urteil hat dieser mit bei Gericht am 05.06.2009 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.08.2009 mit bei Gericht am 06.08.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er rügt in erster Linie, dass ihm ein Mitverschulden an dem Unfall angelastet werde, dass das Landgericht davon ausgegangen sei, dass er nicht angeschnallt gewesen sei und von daher auch für die Verletzungsfolgen mit ursächlich sei, dass die bei der Arztbehandlung im Malteserkrankenhaus im Dezember 2002 festgestellte Schulterluxation nicht als unfallursächlich angesehen werde, dass das Landgericht es nicht als erwiesen angesehen habe, dass als Spätfolgen des Unfalls davon auszugehen sei, dass ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) aufgetreten sei und dass am linken Arm ein unfallbedingter sogenannter Morbus Sudeck (auch CRPF oder Algodystrophie genannt), welche zu einer Funktionslosigkeit des linken Armes geführt habe, vorhanden sei.
Das Landgericht habe seiner Auffassung schon nach verkannt, dass die Beklagten noch in der Klageerwiderung vom 19.09.2005 zunächst ihre 100%-ige Haftung zugestanden hätten (vgl. hierzu auch Blatt 24 GA), wenn es dort heiße: "Die Beklagten haften dem Kläger dem Grunde nach auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom 12.12.2002. Dennoch ist die Klage unbegründet, da unfallbedingte Beschwerden des Klägers bereits seit April 2003 folgenlos ausgeheilt sind, wie sich durch eine von der Berufungsgenossenschaft veranlasste gutachterliche Überprüfung ergeben hat. "
Erstmals nach der Einholung der gerichtlichen Gutachten in erster Instanz, nachdem diese den Vortrag des Klägers bestätigt hätten, hätten die Beklagten mit Schriftsatz vom 09.11.2007 (vgl. Blatt 326 ff. GA) eine Mithaftung und ein Mitverschulden des Klägers infolge risikoreichen Überholens und Nichtangeschnalltseins gerügt. Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht sodann die Privatgutachten, die die Beklagte zu 3) eingeholt habe, - nämlich das DEKRA-Gutachten vom 23.11.2007 (Blatt 381 ff. GA) sowie die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. Q. R. aus der Sitzung vom 18.03.2009 (Blatt 488 bis 489 R GA) - verwertet.
Tatsächlich sei das Unfallereignis für ihn unabwendbar gewesen. Ein eigenes Verschulden treffe ihn jedenfalls nicht, da er nicht bei unklarer Verkehrslage überholt habe. Auf jeden Fall überwiege aber die grob verkehrswidrige Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1 ein mögliches Mitverschulden des Klägers so sehr, dass dieses hinter dem Verschulden des Beklagten zu 1 vollständig zurücktrete.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 06.05.2009
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch nicht unter 65.000,00 € liegen sollte, abzüglich gezahlter 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden, der auf den Verkehrsunfall vom 12.12.2002 zurückzuführen ist, zu 100 % zu erstatten.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und treten dem Vortrag des Klägers entgegen. Zu keiner Zeit sei eine Haftung von 100 % von Beklagtenseite anerkannt worden. Nach wie vor sei davon auszugehen, dass der Kläger bei unklarer Verkehrslage überholt und daher den Unfall schuldhaft mit verursacht habe. Zudem seien die Verletzungsfolgen dadurch mit verschuldet, dass der Kläger nicht angeschnallt gewesen sei. Auch seien sie ausgeheilt. Die noch vorhandenen Beeinträchtigungen könnten, wenn sie denn nicht simuliert seien, jedenfalls dem Unfallereignis nicht zugeordnet werden. Viel spräche dafür, dass sich zumindest der Morbus Sudeck (CRPF = Algodystrophie) durch eine - möglicherweise außer Kontrolle geratene - Selbstschädigung ergeben habe, wovon im Übrigen auch im berufsgenossenschaftlichen Verfahren vor dem Sozialgericht ausgegangen werde.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.12.2009 (Blatt 647 GA) zu den Fragen, ob die vom Kläger behaupteten Unfallfolgen - hier insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung sowie der Morbus Sudeck - dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind oder ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger die derzeit noch behaupteten gesundheitlich Unfallfolgen simuliert oder sich selbst zugefügt hat (Morbus Sudeck), ob das vorgefundene Krankheitsbild zum Morbus Sudeck und zum posttraumatischen Belastungssyndrom als Unfallfolge dem Unfallgeschehen aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht zuordnenbar ist oder ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger die derzeit noch behaupteten gesundheitlichen Unfallfolgen simuliert und ob die beim Kläger aufgetretenen Verletzungen darauf hindeuten, dass dieser im Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war oder ob die erlittenen Verletzungen auch im angeschnallten Zustand erklärbar sind., durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des ergänzend zum fachorthopädischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. . vom 03.07.2007 (Anlagenhefter I zu Bd. II GA) und zum fachärztlichen psychiatrisch-psychosomatischen Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. vom 26.02.2007 (Blatt 207 - 231 GA) eingeholten "Interdisziplinären Gutachtens" Prof. Dr. med. D ... vom 02.06.2010 (Gutachtenheft 1) sowie das Ergebnis der mündlichen Anhörung der Gutachter zur Erläuterung der vor genannten Gutachten vor dem Senat im Termin am 26.10.2010 (vgl. Terminprotokoll, Blatt 848 853 GA) verwiesen.
Die Beklagten zweifeln auch im Hinblick auf andere Ergebnisse im sozialgerichtlichen Verfahren und privater Gutachter die Richtigkeit der Feststellungen der vom Senat mündlich wie schriftlich gehörten Sachverständigen an und haben die Einholung eines Obergutachtens beantragt.
Zum weiteren Sach- und Streitstand verweist der Senat auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die in Bezug genommenen Urkunden.
II.
Die zulässige insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeldanspruch aus 7 Abs. 1 StVG (Halterhaftung); 17, 18 Abs. 1 und 3 StVG, 823 BGB, (Fahrerhaftung); 1 Abs. 1, 3 PflVG (Haftung der Haftpflichtversicherung); 253 BGB zu.
Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz und den tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil fest, dass das Unfallgeschehen auf das alleinige Verschulden des Beklagten zu 1 zurückzuführen ist, so dass es nicht darauf ankommt, ob aufgrund der Einlassung der Beklagten in der Klageerwiderung von einem prozessualen Geständnis zur vollen Haftung der Beklagten auszugehen ist. Hierfür könnte sprechen, dass die Beklagten vorprozessual die Verschuldensfrage nie problematisiert und den materiellen Schaden jedenfalls gegenüber dem Eigentümer/Halter des vom Kläger gesteuerten, am Unfall beteiligten PKW voll ersetzt hatten. Dieses Verhalten der Beklagten zu 3 könnte ein Indiz dafür sein, dass die als Verkehrshaftpflichtversicherer haftungsrechtlich nicht unerfahrene Beklagte zu 3 die nach Aktenlage vorgefundene Unfallsituation so einschätzte, dass sie zu 100 % für den Unfallschaden einzustehen habe.
Diese ursprüngliche mutmaßliche Einschätzung der Beklagten zu 3 ist auch zutreffend.
Von den Parteien nicht angegriffen hat das Landgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, festgestellt, dass der Beklagte zu 1 den Unfall schuldhaft durch eine Vorfahrtsverletzung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO verursacht hat.
Dagegen trifft den Kläger kein Verschulden an dem Unfallgeschehen. Der Kläger hatte nicht bei unklarer Verkehrslage überholt und dadurch den Unfall fahrlässig mit verursacht. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen nicht mit einem gefahrlosen Überholvorgang rechnen darf. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Überholstrecke übersichtlich ist bzw. die Entwicklung der Verkehrslage bei Einleitung des Überholvorgangs nicht verlässlich beurteilt werden kann. Ein relevanter Zweifel an der Gefahrlosigkeit des Überholvorgangs kann auch dann entstehen, wenn das Verhalten eines Querverkehrs nicht übersehen werden kann (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., 5 StVO Rdnr. 26 mit weiterem Nachweis).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Der Kläger hatte auf einer geraden, bevorrechtigten Straße außerhalb des Ortes mit einer zulässigen Geschwindigkeit von nicht über 100 km/h mehrere Fahrzeuge überholt. Die Straße war frei einsehbar. Entgegenkommender Verkehr war nicht vorhanden. Zur Unfallzeit war es dunkel. Der Unfallgegner, der Beklagte zu 1), fuhr mit dem unfallbeteiligten PKW der Beklagten zu 2), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, aus einer untergeordneten Straße nach rechts in die bevorrechtigte Straße, auf der sich der Kläger näherte und dessen Lichtkegel er auf der linken Fahrbahnhälfte herannahen sehen konnte und musste. Beim Rechtsabbiegen missachtete er die Vorfahrt des Klägers, ohne dass dies für den Kläger vorhersehbar war.
Allein der Umstand, dass der Kläger grundsätzlich bei seinem Fahrverhalten auch ein mögliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer einkalkulieren muss, reicht daher nicht aus, dass der Kläger bei ansonsten klarer Verkehrslage im Bereich der Straßeneinmündung generell nicht überholen durfte. Bezeichnenderweise war an dieser Stelle auch kein Überholverbot angeordnet, was darauf schließen lässt, dass eine allgemeine Gefahrensituation in diesem Straßenabschnitt nicht angenommen wurde. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein mögliches Fehlverhalten des Beklagten zu 1 brauchte der Kläger bei Einleitung des Überholvorgangs nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 als die Vorfahrt zu beachten habender Verkehrsteilnehmer seiner Wartepflicht nicht nachkommen würde. Allein die im Einmündungsbereich erkennbaren Lichtkegel des vom Beklagten zu 1 gesteuerten PKW zwangen den Kläger nicht, den Überholvorgang abzubrechen.
So hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Kläger beim Beginn des Überholvorgangs bei Anwendung der im Verkehr üblichen und von einem Kraftfahrer zu erwartenden Sorgfalt bereits hätte erkennen können und müssen, dass der Beklagte zu 1 seine, des Klägers, Vorfahrt missachten werde. Der Kläger verstieß nicht gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eines Verkehrsteilnehmers, wenn er den Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 nicht voraussah und seinen Überholungsvorgang fortsetzte. Vielmehr bog der Beklagte zu 1 recht überraschend nach rechts in die Vorfahrtsstraße ab, ohne zu erkennen, dass sich der überholende Kläger auf der für ihn linken Fahrspur, also der Fahrspur, in die der Beklagte zu 1 einbog, näherte. Mit diesem grob verkehrswidrigen Verhalten brauchte der Kläger bei Einleitung des Überholvorgangs nicht zu rechnen. Als er den Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 erkennen konnte, war es für ein Abrechen des Überholvorgangs zu spät. Daher ist von einem alleinigen Verschulden des Beklagten zu 1 an dem Unfallgeschehen auszugehen, zumal nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, seine Annäherung an den Einmündungsbereich für den Beklagten zu 1 damit auch nicht überraschend schnell kam. Der Beklagte zu 1 hatte schlicht nicht aufgepasst.
Zusammenfassen kann somit zur Überzeugung des Senats eine Verkehrssituation festgestellt werden, die dem Kläger den Schluss erlaubte, dass er bei Einleitung seines Überholvorgangs das vor ihm sich entwickelnde Verkehrsgeschehen, insbesondere das Verkehrsgeschehen des abbiegenden Querverkehrs, ausreichend verlässlich beurteilen konnte und überholen durfte.
Da den Kläger als Fahrzeugführer nicht die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters nach 7 Abs. 1 StVG trifft, er vielmehr nur über 18 Abs. 1 StVG der Verschuldenshaftung unterliegt, sich aber nach 18 Abs. 1 Satz 2 StVG entlastet hat, kommt es nicht darauf an, ob das Unfallgeschehen für den Kläger ein unabwendbares Ereignis nach 17 Abs. 3 StVG war oder der Unfall gar in Folge für ihn höherer Gewalt nach 7 Abs. 2 StVG verursacht wurde.
Steht aber die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 1 aus 17, 18 Abs. 1 und 3 StVG, der Beklagten zu 2 aus 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG und der Beklagten zu 3 aus 1 Abs. 1, 3 PflVG dem Grunde nach zu 100 % fest, so kann der Kläger das beanspruchte Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,00 € abzüglich der vorprozessual gezahlten 5.000,00 € aufgrund der Schwere der erlittenen Unfallverletzungen verlangen ( 253 Abs. 2 BGB).
Der Senat geht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass neben den schon erstinstanzlich als bewiesen angesehenen Unfallverletzungen auch die vom Kläger behaupteten Unfallfolgen - hier insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung sowie der Morbus Sudeck - dem Unfallgeschehen zuzuordnen sind. Dafür, dass der Kläger die derzeit noch behaupteten gesundheitlich Unfallfolgen simuliert oder sich selbst zugefügt hat (Morbus Sudeck), haben sich nach Durchführung der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr hat insbesondere der Sachverständige Priv.-Doz. ..in seinem o.g. Gutachten festgestellt, dass das vorgefundene Krankheitsbild zum Morbus Sudeck und zum posttraumatischen Belastungssyndrom als Unfallfolge dem Unfallgeschehen aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht ohne Weiteres zuordnenbar ist und nur theoretisch denkbar sei, ohne dass aber irgend welche konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger die derzeit noch behaupteten gesundheitlichen Unfallfolgen simuliert.
Dagegen konnten die Beklagten eine mögliche Mitverursachung der Unfallverletzungen insbesondere im Schulter/Armbereich nicht nachweisen. So hat insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. med. D. in seinem o.g. Gutachten festgestellt, dass die beim Kläger aufgetretenen Verletzungen nicht darauf hindeuten würden, dass dieser im Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war, sondern dass die erlittenen Verletzungen auch im angeschnallten Zustand durchaus erklärbar seien. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des ergänzend zum fachorthopädischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. D. vom 03.07.2007 (Anlagenhefter I zu Bd. II GA) und zum fachärztlichen psychiatrisch-psychosomatischen Gutachten des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. M. I. vom 26.02.2007 (Blatt 207 - 231 GA) eingeholten "Interdisziplinären Gutachtens" Prof. Dr. med. ..vom 02.06.2010 (Gutachtenheft 1) sowie die mündlichen Erläuterungen der vor genannten Gutachter anlässlich ihrer Anhörung vor dem Senat im Termin am 26.10.2010 (vgl. Sitzungsprotokoll Blatt 848 853 GA) verwiesen.
Insbesondere die mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen in der letzten mündlichen Verhandlung haben für den Senat überzeugend ergeben, dass das dargelegte Krankheitsbild als Unfallfolge gegeben ist und keine vernünftigen Zweifel daran bestehen können, dass eine Simulation seitens des Klägers oder gar eine Eigenschädigung ausscheidet. Gerade auch im Hinblick auf den persönlichen Eindruck, den sich der Senat von dem Kläger in zwei Verhandlungsterminen hat machen können, und den gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen in der letzten mündlichen Verhandlung, kann der Senat aufgrund der von den Sachverständigen ihm vermittelten Sachkunde sicher beurteilen, dass das gesamte Krankheitsbild unfallursächlich ist.
So wurde deutlich, dass auch die Schulterluxation des Klägers unmittelbare Unfallfolge ist. Hier hat der Sachverständige Prof. Dr. ..bei seiner Anhörung vor dem Senat anschaulich geschildert, dass die Verursachung der Schulterluxation anlässlich einer Nachuntersuchung nicht denkbar sei. Vielmehr muss diese bei dem Unfallereignis selbst entstanden sein. Zum Verlauf der Nachuntersuchung am 23.12.2002 (vgl. Bl. 131 d. GA) hat der Sachverständige anhand der Aktenlage weiter ausgeführt, dass hierbei wiederum ein starker Schmerz an dieser Stelle durch den Kläger beklagt worden sei. Aufgrund der damaligen Nachuntersuchung habe der behandelnde Arzt eine Kernspinuntersuchung veranlasst. Nach dieser Untersuchung fand sich im Bereich des vorder-innenseitigen Oberarmkopfes eine sogenannte Reversed Hill-Sachs-Delle. Diese Verletzung am Gelenkkopf der Schulter war ein deutlicher Hinweis darauf, dass eine Schulterluxation beim Unfall stattgefunden hatte, wobei es jedoch wieder zu einem Einrenken der Schulter gekommen war. Bei der Nachuntersuchung am 23.12.2002 habe der Arzt so die Ausführungen des Sachverständigen dann festgestellt, dass das Schultergelenk leicht auszurenken war. Dies hatte ihn dann zu der Kernspinuntersuchung veranlasst. Die in der Kernspinuntersuchung festgestellte Verletzung wertete der Sachverständige Prof. Dr. ... dahin, dass durch den Unfall eine Schulterluxation stattgefunden haben müsse, der Schulterkopf jedoch dann wieder in seine Ausgangslage zurückgegangen sei, allerdings Beschwerden bei dem Kläger hinterlassen habe. Damit steht in Übereinstimmung mit der Bewertung des Sachverständigen zur Überzeugung des Senats aufgrund einerseits dieser klinischen Untersuchungsbefunde der beiden Ärzte, andererseits aufgrund des Ergebnisses der Kernspintomografie fest, dass eine Schulterluxation durch den Unfall stattgefunden hat. Auch der Senat schließt danach der Beurteilung an, dass nach menschlichem Ermessen eine Schulterluxation durch eine ärztliche Untersuchung, wie sie hier im Verfahren angesprochen worden ist, ausgeschlossen werden kann. Hingegen ist der andere Ablauf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Gleichzeitig hat der Sachverständige Prof. Dr. . erläutert, dass sich die Schulterluxation, die sich als hintere Luxation darstellt, ohne weiteres mit dem Zustand des Angeschnalltseins vereinbaren lasse. Bei diesem Unfall sind folgende Faktoren maßgeblich zu beachten: Zunächst eine Krafteinleitung bzw. zweidimensionale Belastung, wie der Sachverständige sie auf Seite 15 ff. seines Zweitgutachten dargestellt hat. Diese summiert sich insgesamt auf 24,8 km/h. Das ist eine extreme Belastung für den Unfallbeteiligten. Ferner ist von Bedeutung, dass der Kläger, wie er auf Befragen spontan und Hinweis auf die Bedeutung der Frage angegeben hatte, mit gestreckten Armen in den Unfall hineingefahren ist. Nimmt man diese beiden Faktoren zusammen und berücksichtigt noch das Ergebnis der Kernspinuntersuchung vom 27.12.2002, so ergibt sich auch für den Senat zwangslos, dass dieses Ereignis zu einer Luxation der linken Schulter nach hinten führen musste und sich aufgrund der einwirkenden Kräfte der vorgetragene angeschnallte Zustand ohne weiteres in Einklang bringen lässt mit der erlittenen hinteren Schulterluxation.
Der Umstand, dass eine entsprechende Verletzung auch eingetreten sein kann, wenn der Fahrer nicht angeschnallt gewesen wäre, reicht dagegen nicht aus, um den positivem Nachweis hierfür zu erbringen. Da die Frage des Mitverschuldens an der Herbeiführung der Unfallfolge eine (teilweise) anspruchsvernichtende Einwendung ist, trifft die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für deren Vorliegen. Ein non-liquet geht insoweit zu ihren Lasten.
Auch die Übrigen Gesundheitsbeeinträchtigungen, hier insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung sowie der Morbus Sudeck, sind nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Priv.-Doz. ..in ihren Gutachten und ihren Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Die gegen die Verwertbarkeit bzw. Sachkunde gerichteten Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Zum einen hat der Sachverständige Dr. Castro bei seiner erneuten Begutachtung des Klägers nicht eigenmächtig gegen Auflagen zur Untersuchung verstoßen. Vielmehr hat er aus fachärztlicher Sicht plausibel erläutert, warum er bei der "Nachbegutachtung" auf eine erneute bildgebende Untersuchung verzichtet hat. Eine solche war aus orthopädischer Sicht nicht zielführend und daher zu Recht unterlassen worden. Auch in der mündlichen Verhandlung haben sich bei der Anhörung des Sachverständigen keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Für das Vorliegen eines unfallbedingten "Morbus Sudeck" hat insbesondere der Sachverständige Dr. ., der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin und ausgewiesener Fachmann für dieses wenig untersuchte und erforschte Krankheitsbild ist, für den Senat die Voraussetzungen überzeugend bejaht. Danach kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger im linken Armbereich unter einem "Morbus Sudeck" leidet, der den Arm gebrauchsunfähig macht und eine Heilungschance nicht absehbar ist. Der Sachverständige hat eine bewusste Selbstschädigung des Klägers überzeugend ausgeschlossen. Erklärbar ist das Krankheitsbild unter 3 Gesichtspunkten: in Betracht kommt einerseits eine bewusste, vernunftmäßige Entscheidung zur Manipulation des Patienten; die nächste Möglichkeit ist eine sogenannte Artefakt-Störung; und das Dritte ist dann CRPS (auch "Morbus Sudeck" genannt). Der Sachverständige hat eingehend dargelegt, dass auf Seiten des Klägers keinerlei Persönlichkeitsstrukturen erkennbar sind, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass sich der Kläger bewusst dieser achtjährigen Leidensgeschichte unterziehen wollte. Auch ein "außer Kontrolle geraten" eines solchen Versuchs konnte der Sachverständige aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und des Krankheitsverlaufs ausschließen.
Die 2. Möglichkeit "Artefakt-Störung" hat der Sachverständige vorliegend praktisch ausgeschlossen. Artefakt-Störungen kommen in der Regel vor bei Personen am Rande einer Psychose, die bereits eine schwere chronische Persönlichkeitsstörung aufweisen. Sie verwenden Schmerzen, um sich als lebensfähig zu empfinden und halten sich im Grunde mit den Schmerzen noch am Leben. Für eine solche Störung können aber bei dem Kläger keinerlei Indizien festgestellt werden. So ist der Sachverständige Priv.-Doz. Dr ... nach zweimaliger eingehender Untersuchung des Klägers zu dem Befund gekommen, dass bei diesem ein klares Bild eines CRPS gegeben sei. Hierbei hat der Sachverständige auch deutliche Worte zu der Beachtlichkeit anderer aktenkundiger Beurteilung gefunden. So könne dem "Gutachten Volpert" nicht gefolgt werden. Seinen Schlussfolgerungen, der Kläger habe, um die Nachfolge im väterlichen Betrieb der Druckerei nicht antreten zu müssen, sich in dieses Krankheitsbild geflüchtet, entsprächen nicht dem gefundenen Persönlichkeitsbild des Klägers. Soweit der Kläger bei der Schilderung des Unfalles sehr gefasst und vernünftig gewirkt habe, sei auch dies kein Indiz für das Nichtvorliegen eines CRPS und einer posttraumatischen Störung. Bei einer posttraumatischen Störung sind die Reaktionen der Patienten nach dem Trauma durchaus unterschiedlich. So kann festgestellt werden, dass bei ca. 50 % der Patienten eine gefasste und "coole" Reaktion vorliegt, während bei den weiteren 50 % Emotionsausbrüche in Form von Tränen oder Weinen festzustellen waren. So hat sich das Verhalten des Klägers beim Sachverständigen Priv.-Doz. Dr . im Übrigen anderes dargestellt als bei dem Gutachter Volpert.
Weiter erläuterte der Sachverständige überzeugend, dass die Möglichkeit, sich selbst eine kleinere Läsion zuzufügen und damit einen Morbus Sudek zu provozieren, extrem unwahrscheinlich ist. Dem widersprächen die Selbstheilungskräfte des Körpers. Auch wenn man sich kleine Wunden selber zufügt, wird sich in aller Regel daraus kein CRPS entwickeln. Die Krankheit CRPS ist nicht an der Wunde oder an dem Körperteil allein zu verorten, sondern ist im Grund eine Zentral-Nervöse Störung. Allein durch Zufügen von Wunden, oder Abklemmen eines Armes kann man keinen Morbus Sudeck provozieren. Schon das schließt die Manipulation weitgehend aus.
Soweit in diesem Verfahren gegenüber dem Kläger vorgebracht worden sei, er habe gelegentlich an dem Arm irgendwelche Verletzungen verursacht oder Handlungen ausgeführt, lasse sich dies so der Gutachter Dr. . - damit erklären, dass sich aus der Sicht des Klägers der Arm anfühle wie ein fremdes Teil, was mit seinem Körper verbunden sei. Dabei hat der Kläger aber zugleich ähnlich einem Phantomscherz bei einer Amputation - erhebliche Schmerzen an diesem Arm. Insofern ist es verständlich, dass der Kläger gelegentlich mit der anderen Hand diesen Arm berührt, um festzustellen, was dort los ist. Daraus kann aber kein Indiz abgeleitet werden, dass hier Manipulationen im Sinne einer Artefakt-Störung vorgenommen worden sind oder aus sonstigen Gründen eine Selbstverstümmelung erfolgen sollte.
Bereits im Gutachten der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Köln vom 03.11.2003, das im Auftrag der Beklagten zu 3 erstellt wurde, wird ein "progredienter Morbus Sudeck" diagnostiziert, und zwar als "fast vollständiger Funktionsverlust des linken Armes", ausgeprägt als "Sudeck-Syndrom mit prominenter Schwellung als Folge des Verkehrsunfalls" (Bl. 798 ff. GA).
Die klaren, gut nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen der gerichtlich beauftragten Sachverständigen, die im Einklang stehen mit den Feststellungen der Uniklinik L. aus dem Jahr 2003 und die für den Senat überzeugend auch die gegenteiligen Beurteilungen anderer Mediziner entkräften konnten, lassen ein vom Beklagten beantragtes Obergutachten nicht erforderlich erscheinen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Beklagten die "Gutachten Castro und Huber" zuletzt nicht mehr substantiiert angreifen, insbesondere nicht aufzeigen, dass die Gutachter gegen medizinische Grundsätze verstoßen oder neuere Untersuchungsmethoden außer Acht gelassen hätten. Gegen Denkgesetzte haben die Gutachter nicht verstoßen, sondern logisch konsequent ihre Schlussfolgerungen gezogen. Die gefundenen Ergebnisse decken sich zudem mit den Erkenntnissen des Senats, die dieser aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Folgt man den Sachverständigen, ergibt sich ein stimmiges medizinisches Bild. Dagegen wirken die Einwendungen der Beklagten konstruiert und theoretisch, so dass Anlass, gemäß 412 Abs. 1 ZPO ein Obergutachten einzuholen, nicht besteht. Die Sachverständigen haben ihre Ausführungen nach sorgfältiger Auswertung aller Befunde und unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar, widerspruchsfrei, alle vorgetragenen Argumente gewissenhaft abwägend und in jeder Hinsicht überzeugend begründet. Sie haben sich mit den in anderen Verfahren eingeholten Gutachten auseinandergesetzt und insbesondere nochmals in der mündlichen Verhandlung dem Senat gegenüber sehr anschaulich erläutert, dass die dort getroffenen Befunde teilweise rein nach Aktenlage erfolgt sind, ohne dass eine gründlich Untersuchung des Klägers vorangegangen sei. Dass die Beklagten die Einschätzung durch die Sachverständigen nicht teilen, ist kein zureichender Grund für die Erholung eines Obergutachtens.
Aus diesem Grund vermag der Senat auch keinen Aussetzungsgrund bis zum Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens oder einen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu erkennen. Eine Vorgreiflichkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist nicht gegeben. Die gefundenen Beweisergebnisse sind überzeugend. Die Sache ist entscheidungsreif.
Auch die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes ist mit insgesamt 65.000,00 € angesichts der Schwere der Unfallfolgen und der fortdauernden Beeinträchtigungen nicht zu beanstanden. Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu verschaffen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGHZ 18,149,154). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2010, 253 Rdnr. 17; Erman/I. Ebert, BGB, 12. Aufl.2008, 253 Rdnr. 20 ff.). Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind weitere Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes (Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., 253 Rdnr. 10). Hierbei kommt es nicht zuletzt auch auf das Alter des Geschädigten an: Ein und dieselbe Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden.
Darüber hinaus kann die verzögerte Schadensregulierung als Bemessungsfaktor nicht völlig unbeachtet bleiben. Denn die leistungsfähige Beklagte zu 3 hat sich einem erkennbar begründeten Anspruch ohne schutzwürdiges Interesse widersetzt (Palandt/Grüneberg, aaO, 253 Rdnr. 17; vgl. OLGR Nürnberg, 2007, 112; OLG Naumburg, NJW-RR 2002, 672, 2008,693; VersR 2010, 73). Die Berücksichtigung ist auch deswegen gerechtfertigt, weil die verzögerte Zahlung das gem. 253 BGB geschützte Interesse des Gläubigers beeinträchtigt hat. Der Kläger musste eine lange Untersuchungsprozedur über sich ergehen lassen und wurde zudem verdächtigt, sich Leistungen erschleichen zu wollen, obwohl nach dem Unfallereignis zunächst eine schnelle Regulierung zu erfolgen schien. Unter der langen Dauer der Schadensregulierung seit dem Unfall sind 8 Jahre vergangen - musste der Kläger gerade auch wegen der grundlosen Verdächtigungen notgedrungen leiden.
Auf der Grundlage dieser allgemeinen Überlegungen (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.07.2010 - 4 U 585/09 - in juris) kann unter Berücksichtigung des Alters des Beklagten, er ist am 19.07.1967 geboren, den nicht absehbaren Heilungschancen und der Tatsache, dass der Kläger sowohl in seiner Berufsausübung wie auch in seiner Freizeitgestaltung durch die Nichtgebrauchsfähigkeit seines geschädigten linken Arms voraussichtlich auf Dauer erheblich beeinträchtigt sein wird, die Höhe des geforderten Schmerzensgeldes nicht beanstandet werden.
Für den Feststellungsantrag besteht ein Feststellungsinteresse sowohl für die materiellen wie auch die zukünftigen immateriellen Schäden. Es ist noch nicht abschließend geklärt, inwieweit Beeinträchtigungen und Dauerschäden des Klägers auf Grund der erlittenen Verletzungen zurückbleiben. Es steht außerdem noch nicht abschließend fest, ob und in welchem Grad eine Minderung der Erwerbstätigkeit besteht. Dabei ist für den zukünftigen immateriellen Schaden darauf hinzuweisen, dass bei der Schmerzensgeldzumessung bereits berücksichtigt ist, dass sich eine voraussichtliche Dauerbeeinträchtigung auch mit psychischen Beeinträchtigungen nicht ausschließen lässt. Soweit unvorhersehbare Verschlimmerungen dieses Zustandes eintreten sollten, wäre ein weiterer immaterieller Schaden in der Zukunft zu ersetzen.
Die Verpflichtung zur Zinszahlung beruht auf 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Berufungsstreitwert beträgt
Für den Antrag zu 1 60.000,00 €,
für den Antrag zu 2 60.000,00 €,
insgesamt also 120.000,00 €.
Die Kosten eines eingeholten Kfz-Sachverständigeng
OLG Rostock
Az: 5 U 144/10
Urteil vom 18.03.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.2010 verkündete Urteil des Landgerichtes Rostock - 10 O 199/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis 3.000,00 €
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31.03.2007 geltend. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge ..., befuhr zu diesem Zeitpunkt mit deren Pkw die Kreuzung B 105/Messestraße in Rostock. Beim Überqueren der Kreuzung kam es zu einem Zusammenstoß mit dem von der Beklagten zu 1.) geführten Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, welcher Fahrzeugführer die Kreuzung bei Rotlicht überquerte. Das Landgericht hat eine 50 %-ige Haftung der Beklagten bejaht und sie gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 2.713,07 € nebst Zinsen und von vorgerichtlichen Kosten verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den zu beziffernden Höherstufungsschaden der Vollkaskoversicherung der Klägerin zu 50 % auszugleichen haben. Zu den Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand und die Urteilsgründe des angefochtenen Urteils.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer zulässigen Berufung. Zur Begründung tragen sie vor: Das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass sich das alleinige Verschulden des Zeugen ... am Zustandekommen des Unfalles nicht mit hinreichender Sicherheit habe feststellen lassen und nicht habe geklärt werden können, für welchen unfallbeteiligten Fahrer im Zeitpunkt des Unfalles die entsprechende Ampel Grünlicht gezeigt habe. Die Bekundungen des Zeugen ... seien geeignet gewesen, die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten vollumfänglich zu bestätigen. Für die Beklagte zu 1.) sei der Verkehrsunfall ein unabwendbares Ereignis nach Maßgabe des 17 Abs. 3 StVG gewesen. Deswegen und auch schon mangels Verschuldens könne die Klägerin auch keinen Schmerzensgeldanspruch aus abgetretenem Recht geltend machen.
Die Kosten für das Sachverständigengutachten müssten an der Quotierung teilnehmen.
Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichtes Rostock vom 22.06.2010 teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
a) Zu Recht geht das Landgericht von einer hälftigen Haftung der Beklagten für die Schäden der Klägerin aus dem Unfall vom 31.03.2007 aus. Der Anspruch ergibt sich aus den 7 Abs. 1, 11, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Den Beklagten ist der ihnen obliegende Beweis dafür, dass der Zeuge ... den Unfall allein verschuldete, nicht gelungen, insbesondere konnten sie nicht nachweisen, dass die Beklagte zu 1.) in die Kreuzung bei für sie anzeigendem Grünlicht einfuhr. Ein Verschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, des Zeugen ... konnte nicht mit der erforderlichen Gewissheit ( 286 Abs. 1 ZPO) festgestellt werden. Zwar hat der Zeuge ... vor der Kammer ausgesagt, er selbst sei noch bei Gelb zum Stehen gekommen, die Ampel habe erst auf Rot umgeschaltet, als er bereits gestanden habe und die Beklagte zu 1.) sei vor ihm in die Kreuzung eingefahren. Aus der von dem Landgericht beigezogenen Strafakte ergibt sich indes, dass der Zeuge ... ausweislich des Unfallberichtes der Polizei vor Ort angegeben hat, die Lichtzeichenanlage habe bereits Rot gezeigt, als die Beklagte zu 1.) in die Kreuzung eingefahren sei. Es ist normalerweise nicht davon auszugehen, dass der den Unfallhergang protokollierende Polizeibeamte etwas erfunden hat und in den Unfallbericht Äußerungen aufgenommen hat, die die Zeugen nicht getätigt haben. Der Zeuge ... konnte den Widerspruch zwischen den beiden Aussagen vor Gericht nicht erklären. Zu Recht hat das Landgericht deswegen der gerichtlichen Aussage des Zeugen keinen so hohen Beweiswert beigemessen, dass damit die Aussage des Zeugen ... widerlegt werden könnte. Dieser hat ausgesagt, er sei mit dem Fahrzeug der Klägerin bei Umschalten der Ampel auf Grün in die Kreuzung eingefahren. Zwar handelt es sich bei dem Zeugen ... um den Ehemann der Klägerin. Dies führt jedoch nicht dazu, dass man ihm schon deshalb keinen Glauben schenken darf. Die Aussagen der Zeugen ... waren zu unbestimmt, um damit den Beweis zu erbringen, dass der Zeuge ... die Ampelkreuzung bei rot überquerte. Sie haben das von dem Zeugen ... geführte Fahrzeug beim Überqueren der Kreuzung nicht wahrgenommen, sondern nur gehört, dass es knallte, als sie vor der Ampel standen. Der genaue Unfallhergang bleibt damit ungeklärt. Deswegen ist hier eine Quote gem. 17 Abs. 1 StVG zu bilden, die mit 50 : 50 nicht zu beanstanden ist.
b) Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten gegen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes. Dieser Anspruch ergibt sich aus 11 StVG und setzt kein Verschulden voraus.
c) Die Kosten des von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens haben die Beklagten in voller Höhe zu erstatten. Sachverständigenkosten sind - außer bei Bagatellschäden - erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung (BGH NJW 2007, 1450; 2005, 356). Insoweit findet keine Quotelung statt (Poppe DAR 05, 669; AG Siegburg NJW 2010 2289 = MDR 2010, 1112 = DAR 2010 389; offenkundig auch ohne dies zu problematisieren OLG Celle, Urt. v. 07.11.2002 - 14 U 56/01-). Dies entspricht der Differenztheorie, wonach der Schädiger dem Geschädigten das schuldet, was der Geschädigte aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle der Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie etwa Reparaturkosten, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall selbst vollständig verursacht, und dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Sachschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen (AG Siegburg a.a.O.). Zwar sind vorgerichtliche Anwaltskosten gegebenenfalls nur nach dem Wert des geringeren, jeweils gerechtfertigten Anspruch erstattungsfähig (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Rn. 57 zu 249; BGH NJW 05, 1112; 08, 1888). Dies entspricht der Billigkeit, da der Geschädigte es in der Hand hat, von vorne herein nur den richtigen Schadensbetrag geltend zu machen und einzuklagen. Macht er einen überhöhten Schaden geltend, so kann dies bezüglich der Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten nicht zu Lasten des Schädigers gehen. Bei den Sachverständigenkosten liegt es naturgemäß anders, da der Sachverständige nur zur Feststellung des Gesamtschadens beauftragt werden kann. Anders als die Anwaltskosten kann der Geschädigte die Sachverständigenkosten nicht von vorne herein entsprechend der materiellrechtlich gerechtfertigten Quote begrenzen.
III.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 S. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Das "Fair-Trial-Prinzip" gebietet es bei einem vom
OLG Saarbrücken
Az: 4 U 355/10
Urteil vom 01.03.2011
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Juli 2010 verkündete Urteil des Gerichts - Az. - wie folgt abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.361,55 €, weitere 35,29 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 156,50 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz aus den vorgenannten Beträgen seit dem 7.3.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte
a. ein Schmerzensgeld von 1.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 7.4.2010 zu zahlen,
b. weitere 60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 7.4.2010 zu zahlen.
c. Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten sämtliche weiteren Schäden aufgrund des Unfallereignisses vom 30.7.2009 unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils der Beklagten von 70 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten hat die Beklagte 73 % und die Klägerin hat 27 % zu tragen, davon 22 % gesamtschuldnerisch neben dem Drittwiderbeklagten. Die Beklagte hat 73 % der außergerichtlichen Auslagen der Klägerin und 78 % der außergerichtlichen Auslagen des Drittwiderbeklagten zu tragen. Im Übrigen haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte ihre außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten fallen zu 22 % der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldnern zur Last. Weitere 5 % hat die Klägerin allein zu tragen.
Im Übrigen trägt die Beklagte ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 62 % und die Klägerin 38 %, davon 30 % als Gesamtschuldnerin neben dem Drittwiderbeklagten. Die Beklagte trägt 62 % der außergerichtlichen Auslagen der Klägerin und 70 % der außergerichtlichen Auslagen des Drittwiderbeklagten. Im Übrigen haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte ihre außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen.
Die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten fallen zu 30 % der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Weitere 8 % hat die Klägerin allein zu tragen. Im Übrigen hat die Beklagte ihre außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.195,49 € festgesetzt, wovon 3.000 € auf den im Wege der (Dritt-) Widerklage geltend gemachten Feststellungsantrag entfallen.
Gründe
A.
Die Parteien machen im Wege der Klage und der Wider- und Drittwiderklage Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am in ereignet hat.
Der Drittwiderbeklagte, ein Mitarbeiter der Klägerin, wollte am Unfalltag gegen 11.00 Uhr mit dem Kleintransporter Marke Citroen "Jumpy", amtliches Kennzeichen , dessen Halterin und Eigentümerin die Klägerin ist, aus der am Anwesen Straße befindlichen Ein- und Ausfahrt über den Gehweg in die Straße einfahren.
Die zum Unfallzeitpunkt 19 Jahre alte Beklagte befuhr mit ihrem Fahrrad stadteinwärts den in ihrer Fahrtrichtung gesehen linken Gehweg der Straße. In Höhe der Ein- und Ausfahrt kam es auf dem Gehweg unter von den Parteien kontrovers geschilderten Umständen zu einer Kollision. Aus Sicht des Drittwiderbeklagten kam die Beklagte von rechts. Der Anstoßpunkt an dem Kleintransporter befand sich ca. 50 cm hinter der Stoßfängervorderkante am rechten vorderen Kotflügel und dem umlaufenden Stoßfänger (vgl. hierzu und wegen der örtlichen Gegebenheiten den Polizeibericht nebst Lichtbildmappe Bl. 4 f. der Beiakte).
Die Beklagte erlitt bei dem Unfall eine subcapitale 4-Fragmenthumeruskopffraktur rechts, die durch eine winkelstabile Philosplattenosteosynthese operativ versorgt wurde. Bei dem Eingriff brach der zum Verbohren der insgesamt 10 Schraublöcher der Titanplatte verwendete Bohrer im Knochen der Beklagten ab (vgl. den OP-Bericht Bl. 29 f. d.A. und den Arztbericht Bl. 63, 64 d.A.). Die Beklagte, die von Beruf Krankenschwester ist, befand sich unfallverletzungsbedingt vom 30.7. bis 4.8.2009 in stationärer Behandlung. Es schlossen sich Krankengymnastik- und Rehabilitationsmaßnahmen an.
Die Reparaturkosten am Fahrzeug der Klägerin betragen laut Kostenvoranschlag der Citroen Niederlassung 1.945,07 € netto. Für den Kostenvoranschlag wurden der Klägerin 50,42 € netto berechnet.
Die Klägerin geht von der Alleinhaftung der Beklagten aus. Zum Unfallhergang hat sie vorgetragen, der Drittwiderbeklagte habe sich langsam aus der umbauten Hausausfahrt vorgetastet. Als er den Gehweg erreicht habe, habe er in Höhe eines im Boden eingelassenen Gitterrostes angehalten, von wo er den Gehweg nach links und rechts habe einsehen können. In diesem Moment sei auch schon der Anstoß erfolgt. Trotz Orientierung habe der Drittwiderbeklagte die Beklagte vor dem Anstoß nicht wahrgenommen. Im Zeitpunkt des Anstoßes habe das Fahrzeug gestanden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Drittwiderbeklagte mit einer erwachsenen Radfahrerin, die den Gehweg unerlaubt und außerdem noch auf der falschen Seite befährt, nicht habe rechnen müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.945,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 7.11.2009 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 50,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) von 192,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Ansicht, der Drittwiderbeklagte habe den Verkehrsunfall allein verschuldet. Obwohl der Drittwiderbeklagte aus der bis zum Gehweg umbauten Hofausfahrt nur sehr eingeschränkte Sicht nach links und insbesondere nach rechts gehabt habe und er den rechten Gehweg zunächst überhaupt nicht habe einsehen können, sei er ohne anzuhalten und sich entsprechend einweisen zu lassen aus der Hofeinfahrt bis zur vorderen Bordsteinkante herausgefahren. Da die Entfernung der Beklagten zu dem den Gehweg vollständig blockierenden Fahrzeug zu gering gewesen sei, habe die Beklagte den Anstoß nicht mehr verhindern können. Ein möglicher Verstoß der Beklagten gegen 2 Abs.1 und 5 StVO habe sich nicht unfallursächlich ausgewirkt. Wäre die Beklagte 10 statt 19 Jahre alt gewesen und hätte sie den Gehweg erlaubterweise befahren, würde sich der Unfall in gleicher Weise ereignet haben.
Im Wege der Wider- und Drittwiderklage hat die Beklagte im ersten Rechtszug ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von mindestens 6.000 €, Ersatz ihres auf 200 € bezifferten Fahrradschadens sowie die Feststellung begehrt, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte ihr als Gesamtschuldner zum Ersatz weiter gehender unfallbedingter Schäden verpflichtet sind.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben beantragt, die (Dritt-)Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage nach informatorischer Anhörung des Drittwiderbeklagten zum Unfallhergang von einer Korrektur des Zinsanspruches abgesehen vollumfänglich stattgegeben. Die Widerklage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte, die den Gehweg unerlaubt unter Verstoß gegen 2 Abs.1 und 5 StVO mit ihrem Fahrrad auf der falschen Straßenseite befahren habe, habe den Verkehrsunfall allein verschuldet. Ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Drittwiderbeklagten sei nach dem Ergebnis der Anhörung, in der sich die Unfallversion der Klägerin bestätigt habe, nicht nachgewiesen. Wegen des grob verkehrswidrigen Verhaltens der Beklagten entfalle auch die Gefährdungshaftung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Betriebsgefahr.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte geht im Grundsatz zwar weiter von der Alleinhaftung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten aus. Sie hat ihre Mindestvorstellungen zum Schmerzensgeld jedoch (zur Vermeidung von Kostenrisiken) auf 3.000 € korrigiert. Die Beklagte wirft dem Landgericht vor, sie verfahrensfehlerhaft nicht ebenfalls als Partei zum Unfallhergang informatorisch angehört zu haben. Das sei aus Gründen prozessualer Waffengleichheit geboten gewesen und von ihrem Prozessbevollmächtigten erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 18.5.2010 und in der mündlichen Verhandlung vom 17.6.2010, zu der die Beklagte wegen eines seit längerem geplanten Auslandsaufenthaltes nicht habe erscheinen können, auch beantragt worden. Zu Unrecht habe das Landgericht dem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die Sache auf einen späteren Zeitpunkt zu terminieren, nicht entsprochen. Stattdessen habe das Landgericht seine Überzeugung von der Alleinschuld der Beklagten ausschließlich auf die unzutreffenden Parteiangaben des Drittwiderbeklagten gestützt, dessen Darstellung technisch unplausibel sei und der überdies ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits habe. Außerdem habe das Landgericht den möglichen Verstoß der Beklagten gegen 2 Abs.5 StVO falsch gewichtet. Dieser könne allenfalls zu einer Mithaftung von 30 % führen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 103, 104,149 d.A.), das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass
1. die Klage abgewiesen wird,
2. die Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Beklagte ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das 3.000 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem EZB-Basissatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen;
3. die Widerbeklagte und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte weitere 200 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem EZB-Basissatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen;
4. festzustellen, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten sämtliche Schäden zu ersetzen, die diese aufgrund des Unfallgeschehens vom 30.7.2010 erlitten hat und noch erleiden wird.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen (Bl. 130, 149 d.A.), die Berufung zurückzuweisen.
Sie treten der Berufung nach Maßgabe ihres bisherigen Prozessvortrages unter Bekräftigung des eigenen Rechtsstandpunktes entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
Der Senat hat die beigezogene Akte des Amtes des Landes Abteilung - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und er hat die Beklagte und den Drittwiderbeklagten gemäß 141 ZPO zum Unfallhergang angehört.
Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2011 (Bl. 149 bis 154 d.A.) und wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und in der verlängerten Frist des 520 Abs.2 ZPO ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist zulässig.
Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zu der aus der Urteilsformel zu ersehenden Abänderung des angefochtenen Urteils.
Das Gericht hat der Klage in der Hauptsache zu Unrecht vollumfänglich stattgegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin muss sich im Rahmen der Gefährdungshaftung nach 7 Abs.1 StVG wegen nicht geführtem Unabwendbarkeitsnachweis ( 17 Abs.3 StVG) eine Mithaftungsquote von 30 % aufgrund der (erhöhten) Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anrechnen lassen.
Spiegelbildlich hat die Widerklage unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils der Beklagten von 70 % im erkannten Umfang Erfolg. Der Drittwiderbeklagte konnte sich als mitverklagter Fahrzeugführer nicht durch den Nachweis fehlenden Fahrerverschuldens nach 18 Abs.1 StVG entlasten.
Das angefochtene Urteil hält berufungsgerichtlicher Kontrolle nicht in vollem Umfang stand: Gegen die Richtigkeit der landgerichtlichen Beweiswürdigung und die festgestellte Alleinhaftung der Beklagten ergeben sich auch im eingeschränkten Prüfungsrahmen des 529 Abs.1 Nr.1 ZPO aufgrund konkreter Tatsachen Zweifel. Diese resultieren zum einen aus der verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Anhörung der Beklagten zum Unfallhergang und sie beruhen zum anderen auf unvollständiger bzw. unrichtiger Tatsachenerfassung und -bewertung.
Die gebotene Neubewertung nach zweitinstanzlich nachgeholter Anhörung beider Unfallbeteiligten führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
In prozessualer Hinsicht beanstandet die Berufung zu Recht, dass der Beklagten ebenfalls hätte Gelegenheit gegeben werde müssen, den Hergang des Unfalls, der nicht von Zeugen beobachtet wurde und für dessen Ablauf mangels Anknüpfungstatsachen, die eine detaillierte sachverständige Unfallanalyse erlauben, keine geeigneten objektiven Beweismittel zur Verfügung stehen, aus ihrer Sicht zu schildern. Das Gericht hat seine Überzeugungsbildung wesentlich auf die Angaben des Drittwiderbeklagten gestützt und sich vorschnell unter Außerachtlassung von Umständen, die den geschilderten Hergang technisch fragwürdig machten, davon überzeugt, dass dessen Unfallversion zutreffend ist.
Das Gericht hat in der Ladungsverfügung vom das persönliche Erscheinen der Beklagten und des Drittwiderbeklagten gemäß 141 ZPO angeordnet (Bl. 47 d.A.) und damit zum Ausdruck gebracht, dass es den Unfallhergang für weiter aufklärungsbedürftig hält. Es ist zwar richtig, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Schriftsatz vom explizit nur darum gebeten hatte, die Sache im Hinblick auf einen längeren Auslandsaufenthalt der Beklagten nicht vor dem 15.7.2010 zu terminieren und dass in dem Schriftsatz kein förmlicher Antrag auf Parteivernehmung oder informatorische Anhörung der Beklagten nach 141 ZPO gestellt wurde. Der Bitte um Terminsverlegung hat das Gericht nicht entsprochen und die Beklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden (Bl. 54 d.A.). Dem Sitzungsprotokoll vom (Bl. 66 bis 68 d.A.) ist nicht zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, wie in der Berufungsbegründung behauptet, in der mündlichen Verhandlung auf einer Anhörung der Beklagten zum Unfallhergang bestanden hat.
Eines förmlichen Antrages bedurfte es jedoch nicht, weil das Gericht bei einem ausweislich der Ladungsverfügung gesehenen weiteren Aufklärungsbedarf von Amts wegen verpflichtet war, beide Unfallbeteiligte zu hören. Der Erstrichter weist zwar im Grundsatz zutreffend darauf hin, dass die Anhörung nach 141 ZPO im Ermessen des Gerichts liege. Bei der Ermessensausübung ist jedoch das "Fair-Trial-Prinzip" zu beachten. Art 6 I 1 der EMRK garantiert jeder Person ein faires Verfahren auch im Zivilprozess. Dasselbe ergibt sich als "allgemeines Prozessgrundrecht" aus Art. 1, 2 und 20 GG (BVerfGE 109, 38, 60; Prütting-Gehrlein-Halfmeier, ZPO, Rn. 4 vor 1067 ff.).
Das "Fair-Trial-Prinzip" gebietet es bei einem vom Gericht für aufklärungsbedürftig gehaltenen streitigen Unfallgeschehen, dessen Hergang im Einzelnen mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht im Wege gutachtlicher Unfallanalyse geklärt werden kann und das auch nicht von Zeugen beobachtet wurde, regelmäßig beide Unfallbeteiligte zu hören und seine Überzeugungsbildung nicht nur auf die Angaben eines der Beteiligten zu stützen. Denn anders als durch Anhörung beider Beteiligten lässt sich ein umfassendes und zuverlässiges Bild von dem Unfallhergang schwerlich gewinnen.
Nachdem der Senat beide Unfallbeteiligte angehört hat, kann die vom Gericht festgestellte Alleinhaftung der Beklagten keinen Bestand haben. Es ist vielmehr von einer Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zum Nachteil der Beklagten auszugehen.
I.
Das Gericht wählt zunächst den richtigen Ansatz: Kommt es beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einem Verkehrsunfall zwischen diesem und einem Radfahrer, haftet der Radfahrer nach den 823, 249 ff. BGB nur bei einem feststehenden oder im Wege des Anscheinsbeweises vermuteten schuldhaften unfallmitursächlichen Verkehrsverstoß. Hingegen ist für den Kraftfahrzeughalter und den Fahrzeugführer, sofern wie hier kein Fall höherer Gewalt vorliegt ( 7 Abs.2 StVG) und der Halter nicht den Unabwendbarkeitsnachweis führen kann ( 17 Abs.3 StVG) oder ein Ausschluss der Ersatzpflicht durch den Nachweis fehlenden Fahrerverschuldens belegt ist ( 18 Abs.1 StVG), die gesamtschuldnerische Gefährdungshaftung aus 7 Abs.1 StVG und bei nachgewiesenem schuldhaften unfallursächlichen Verkehrsverstoß des Fahrers darüber hinaus die deliktische Haftung nach den 823, 831, 249 ff., 426 BGB eröffnet.
II.
Im Streitfall liegt kein Fall höherer Gewalt ( 7 Abs.2 StVG) vor. Auch konnte weder die Klägerin nachweisen, dass der Unfall unabwendbar war, noch konnte der Drittwiderbeklagte den Nachweis fehlenden Fahrerverschuldens führen:
Unabwendbarkeit und fehlendes Fahrerverschulden setzen voraus, dass selbst ein besonders umsichtiger "Idealfahrer" bei Aufwendung äußerster möglicher Sorgfalt den Unfall nicht hätte vermeiden können (BGH DAR 2005, 263; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. Rdn. 22 zu 17 StVG mwNw.). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (BGH a.a.O.; NZV 91, 185). Der "Idealfahrer" muss alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigen und auch erhebliche fremde Fehlleistungen in seine Überlegungen mit einbeziehen (Hentschel a.a.O.). Soweit Umstände nicht aufklärbar sind, gereicht das in der Frage der Unabwendbarkeit und des fehlenden Fahrerverschuldens der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten prozessual in der Weise zum Nachteil, dass von verschiedenen denkbaren die ihnen ungünstigste Konstellation der Vermeidbarkeitsbetrachtung zugrunde zu legen ist.
Legt man diesen besonders strengen Sorgfaltsmaßstab an, steht nach dem gesamten Verhandlungs- und Beweisergebnis und der vom Senat durchgeführten Anhörung beider Unfallbeteiligten nicht mit dem Beweismaß des 286 Abs.1 ZPO fest, dass sich der Drittwiderbeklagte beim Ausfahren aus der Grundstückszufahrt idealtypisch verhalten hat. Es spricht im Gegenteil alles dafür, dass der Drittwiderbeklagte sich nicht so sorgfältig auf den Bürgersteig "vorgetastet" hat, wie dies nach der von 10 StVO geforderten höchstmöglichen Sorgfalt angesichts der sehr unübersichtlichen Hauseinfahrt erforderlich gewesen wäre.
Ein Idealfahrer anstelle des Drittwiderbeklagten hätte sich mit Blick auf die ihm bekannten besonders problematischen Sichtverhältnisse gefahrvermeidend eines Einweisers bedient. Das wäre dem Drittwiderbeklagten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, da sich ein Arbeitskollege, der nach dem Unfall hinzugekommen ist, in unmittelbarer Nähe auf dem Betriebsgelände aufgehalten hat.
Selbst wenn man die Inanspruchnahme eines Einweisers nicht für idealtypisch erforderlich halten würde, ist nicht bewiesen, dass der Drittwiderbeklagte beim Ausfahren die nach 10 StVO erforderliche höchstmögliche Sorgfalt angewandt und sich so vorsichtig und langsam, ggfs. nur cm-weise, in den Bereich des Gehweges hineingetastet hat (zu den Pflichten von Ein- und Ausfahrenden vgl. Hentschel a.a.O. Rn. 12, 13 zu 10 StVO mwNw), wie das in der sehr unübersichtlichen Ausfahrt geboten war.
Der Drittwiderbeklagte hat in beiden Anhörungen angegeben, er sei aus der ihm bekannten unübersichtlichen Ausfahrt im Wissen um deren Gefährlichkeit langsam vorgefahren, und zwar mit der Vorderkante der Stoßstange bis an ein im Boden eingelassenes Gitter. Dann habe er angehalten und sich nach links und rechts orientiert, in welcher Reihenfolge wisse er nicht genau. In der Anhalteposition habe er den Gehweg sowohl links als auch rechts einsehen können. Die Klägerin, die er zuvor nicht gesehen habe, sei von rechts kommend gegen das stehende Fahrzeug gefahren. Zur Fahrgeschwindigkeit der Klägerin konnte der Drittwiderbeklagte nichts sagen.
Diese vom Gericht für glaubhaft erachtete Unfallhergangsschilderung begegnet bei näherer Betrachtung durchgreifenden Bedenken:
Denn das in den Boden eingelassene Gitter, bis zu dem der Drittwiderbeklagte mit der Vorderkante des Stoßfängers gefahren sein und an dem er angehalten haben will, befindet sich ausweislich der Lichtbilder in der Bußgeldakte unmittelbar am Übergang der Ausfahrt zum Gehweg (Fotos Bl. 8 der BA). Das Gitter ist ca. 40 cm breit. Die Reifenabdruckspur des Mountainbike und die durch den Anstoß verursachte Eindellung am Kotflügel des Kleintransporters Citroen "Jumpy" liegen etwa 50 cm hinter der Vorderkante des Stoßfängers (Lichtbilder Bl. 16 d. BA). Die Beklagte hat in der zweitinstanzlichen Parteianhörung plausibel und glaubhaft erklärt, sie sei mit ihrem Mountainbike auf dem Gehweg etwa in der Mitte zwischen dem Pfosten des in ihrer Fahrtrichtung unmittelbar vor der Einfahrt befindlichen Halteverbotsschilds und der Häuserfront durchgefahren, da was objektiv zutrifft - der Platz rechts von dem Pfosten für eine Durchfahrt nicht ausreichend war (Lichtbilder Bl. 8 d. BA).
Hiervon ausgehend kann die vom Drittwiderbeklagten behauptete Halteposition nicht richtig sein. Wäre der Drittwiderbeklagte mit der Vorderkante des Stoßfängers nämlich nur bis zum Gitterrost vorgefahren, müsste sich der Anstoß technisch zwingend in der Einfahrt ereignet haben. Dafür, dass die Beklagte, wie von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten allerdings erst nach entsprechendem Vorhalt des Senats - in der mündlichen Verhandlung spekulativ in den Raum gestellt, ihr Fahrrad beim Versuch, dem (angeblich) zu spät bemerkten Verkehrsschild auszuweichen ruckartig nach links in Richtung Einfahrt gesteuert hätte, gibt es keinerlei Anhalt. Ein derart auffälliges Fahrmanöver hat der Drittwiderbeklagte in der Anhörung nicht behauptet. Er hat lediglich angegeben, die Beklagte sei von rechts kommend in das stehende Fahrzeug hineingefahren.
Die Unfallschilderung des Drittwiderbeklagten ist jedoch noch aus einem weiteren Grund technisch nicht nachvollziehbar und widerlegt. Berücksichtigt man die bauliche Ausgestaltung der Ausfahrt, die rechts vollständig ummauert ist (vgl. Lichtbild Bl. 9 unten der BA) und die Länge des Vorderbaus des Kleintransporters, konnte der Drittwiderbeklagte, selbst wenn er sich mit dem Oberkörper und dem Kopf sehr weit nach vorne gebeugt hätte, von dem behaupteten Anhaltepunkt den rechten Gehweg nicht einzusehen.
Bei dem Citroen Jumpy handelt es sich ausweislich der Polizeifotos um ein Fahrzeug der ersten, von 1995 bis 2006 hergestellten Baureihe. In der Kurzversion beträgt die Gesamtlänge des Fahrzeugs etwa 4,50 m. Der Vorderbau von Fahrzeugen der ersten Generation ist zwar nach den im Internet abrufbaren Herstellerangaben geringfügig kürzer als derjenige von Fahrzeugen der zweiten Generation. Dennoch musste der Drittwiderbeklagte, um wie behauptet von der Halteposition den rechten Gehweg einsehen zu können, mit der Vorderkante des Stoßfängers des Kleintransporters mindestens 1,10 bis 1,20 m auf den Bürgersteig fahren.
Damit steht fest, dass die Unfallhergangsschilderung des Drittwiderbeklagten in wesentlichen Aspekten falsch ist. Sollte der Drittwiderbeklagte bis zu einem Punkt vorgefahren sein, an dem er den Gehweg in beide Richtungen einsehen konnte, müsste er deutlich über den Gitterrost hinaus gefahren sein; und zwar so weit, dass der Kleintransporter den an der Unfallörtlichkeit nur etwa 1,30 m breiten Gehweg nahezu völlig blockierte.
Die Parteiangaben der Beklagten erlauben ebenfalls keine nähere Festlegung des Ausfahrverhaltens des Drittwiderbeklagten. Die Beklagte hat den Kleintransporter vor dem Anstoß eigenen Angaben zufolge überhaupt nicht wahrgenommen. Soweit die Beklagte erklärte, das Fahrzeug habe nach dem Anstoß den Bürgersteig komplett versperrt, ist zu berücksichtigen, dass der Drittwiderbeklagte in der Parteianhörung unwiderlegt angegeben hat, er sei nach dem Anstoß noch ein Stück vorgefahren, da sich die Fahrertür in der Anstoßposition nicht habe öffnen lassen.
Da die technischen Plausibilitätsdefizite in der Unfallversion des Drittwiderbeklagten so gravierend sind, dass sie nicht irrtumsgetragen sein können, muss es einen Grund dafür geben, dass der Drittwiderbeklagte sein Fahrverhalten beim Ausfahren unrichtig darstellt. Hätte der Drittwiderbeklagte sich verkehrsgerecht im Sinne von 10 StVO verhalten und wäre es dennoch zu einem Anstoß gekommen, würde aus seiner Sicht ein einleuchtendes Motiv fehlen, den Unfallhergang unzutreffend darzustellen.
Der Senat hat daher keine Bedenken anzunehmen, dass der Drittwiderbeklagte nicht mit der nach 10 StVO gebotenen höchstmöglichen Sorgfalt ausgefahren ist.
Weshalb der Erstrichter den Schadensfotos und dem Polizeibericht aus eigener Sachkunde entnehmen zu können glaubt, dass die Beklagte in das stehende Fahrzeug der Klägerin gefahren ist, erschließt sich nach den Entscheidungsgründen nicht.
Nach dem Ergebnis der Parteianhörung kann jedenfalls nicht mit dem Beweismaß des 286 Abs.1 ZPO festgestellt werden, dass sich der Drittwiderbeklagte beim Ausfahren aus der Einfahrt idealtypisch verhalten hat und dass der Unfall selbst bei Aufbietung höchstmöglicher Sorgfalt unabwendbar war.
III.
Bei nicht geführtem Entlastungsbeweis nach 17 Abs.3, 18 Abs.1 StVG müssen sich der geschädigte Fahrzeughalter und der Fahrzeugführer in erweiternder Auslegung von 9 StVG, 254 BGB auch gegenüber Radfahrern die Gefährdungshaftung entgegenhalten lassen. Die Abwägung des ursächlichen Verhaltens der Beteiligten gegeneinander richtet sich nach den zu 17 Abs.1 und 2 StVG entwickelten Grundsätzen, d.h. es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig, zugestanden oder bewiesen sind und die sich nachweisbar unfallursächlich ausgewirkt haben (Hentschel a.a.O. Rn. 6 und 7 zu 9 stVG mwNw).
1.
Beanstandungsfrei hat das Gericht einen unfallursächlichen Verkehrsverstoß der Beklagten bejaht:
Es steht außer Streit, dass die zum Unfallzeitpunkt 19 Jahre alte Beklagte mit ihrem Mountainbike unter Verstoß gegen 2 Abs.1 und 5 StVO auf dem (für sie) linken Bürgersteig der ... Straße fuhr. Der Verkehrsverstoß war für den Unfall adäquat ursächlich. Hätte die Klägerin sich nämlich verkehrsgerecht verhalten und als erwachsene Radfahrerin die in ihrer Fahrtrichtung rechte Fahrbahnhälfte der ... Straße benutzt, oder, falls ihr das zu gefährlich erschien, ihr Fahrrad auf dem gegenüberliegenden Gehweg stadteinwärts geschoben, wäre es nicht zu dem Verkehrsunfall gekommen.
Der Berufung ist einzuräumen, dass die Zurechnung von adäquaten Unfallursachen durch den Schutzzweck der verletzten Norm begrenzt wird, die zumindest auch den Zweck haben muss, die eingetretenen Unfallschäden nach Art und Entstehungsweise zu verhindern.
a.
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, 2 Abs.1 StVO die Vorschrift gilt nicht nur für Kraftfahrzeugführer, sondern auch für Radfahrer (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. Rz. 24 zu 2 StVO) diene nicht dem Schutz des aus einem Grundstück ausfahrenden Verkehrs, sondern sie bezwecke nur den Schutz des Längsverkehrs (so Hentschel a.a.O. Rz. 1). Auch wird argumentiert, das Verbot der Benutzung von Gehwegen für Radfahrer über 10 Jahre ( 2 Abs.5 StVO) solle nur den Fußgängerverkehr schützen.
b.
Dem auf den Schutz von Fußgängern verengten Regelungsverständnis des 2 Abs.5 StVO kann sich der Senat nicht anschließen. Denn es lässt unberücksichtigt, dass Gehwege als Sonderwege nicht nur Fußgängern vorbehalten sind. Wenn das Erreichen oder Verlassen eines Grundstücks, das nicht dem fließenden Verkehr dient, etwa eines Parkplatzes, oder im Streitfall eines von Kraftfahrzeugen nur durch eine Hauseinfahrt erreichbaren rückwärtigen Firmengeländes, lediglich über einen Gehweg möglich ist, so darf dieser Gehweg mit dem Fahrzeug überquert werden (Hentschel a.a.O. Rz. 29 zu 2 StVO mwNw.).
Dass der Gesetzgeber vorschreibt, dass Kinder bis zu 8 Jahren mit Fahrrädern die Gehwege benutzen müssen und dass er dies Kindern bis zu 10 Jahren gestattet, dient wesentlich deren Schutz. Die hieraus resultierenden Gefahren müssen berechtigte Benutzer von Gehwegen seien es Fußgänger oder Kraftfahrzeugführer, die aus Grundstücken über Gehwege in den fließenden Verkehr ausfahren wollen im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Kindern in Kauf nehmen.
Berechtigte Benutzer müssen aber nicht hinnehmen, dass erwachsene Radfahrer die Gehwege "bevölkern". Durch die zunehmend festzustellende Missachtung des Verbots des Befahrens der Gehwege durch erwachsene Radfahrer werden die für berechtigte Benutzer bestehenden Gefahren signifikant erhöht. Mit der Zahl der Radfahrer auf Gehwegen steigen naturgemäß die Unfallrisiken für berechtigte Benutzer erheblich, nicht zuletzt aufgrund der deutlich höheren Fortbewegungsgeschwindigkeit von erwachsenen Radfahrern.
Das Radfahren Erwachsener auf Gehwegen stellt daher nicht nur gegenüber Fußgängern, sondern auch gegenüber Fahrzeugführern, die Grundstücksein- und -ausfahrten über Gehwege befahren müssen, einen groben Verkehrsverstoß dar (OLG Celle MDR 2003, 928; OLG Karlsruhe NZV 91, 154; Hentschel a.a.O. Rz. 29 zu 2 StVO mwNw.).
Erwachsene Radfahrer können sich bei einem Verstoß gegen 2 Abs.5 StVO nicht erfolgreich mit dem Argument verteidigen, es habe sich statt ihrer auch ein Kind und damit ein berechtigter Gehwegbenutzer mit dem Fahrrad nähern können. Überlegungen zur hypothetischen Kausalität können den Schädiger nur entlasten, wenn er nachweist, dass die Reserveursache tatsächlich eingetreten wäre und den konkreten Schaden verursacht hätte.
2.
Ist ein unfallursächlicher schuldhafter Verkehrsverstoß der Beklagten somit bewiesen, kommt es nach den 9 StVG, 254 BGB darauf an, ob die Beklagte ihrerseits einen über die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin hinausgehenden unfallursächlichen Verkehrsverstoß des Drittwiderbeklagten mit dem Beweismaß des 286 ZPO belegen konnte.
a.
Der Beklagten wird die entsprechende Beweisführung nicht in Anwendung der zum Anscheinsbeweis entwickelten Grundsätze erleichtert. Ein Kraftfahrer, der bei der Ausfahrt aus einem Grundstück einen Gehweg überquert, ist zwar nach 10 StVO zur höchstmöglichen Sorgfalt verpflichtet, um eine Gefährdung der Benutzer des Gehweges auszuschließen. Kommt es beim Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr oder einem auf dem Gehweg befindlichen Fußgänger bzw. einem berechtigterweise dort Rad fahrenden Kind, spricht zunächst ein Anscheinsbeweis für das Alleinverschulden des aus dem Grundstück Fahrenden (Hentschel a.a.O. Rz. 11, 14 zu 10 StVO).
Bei Fallgestaltungen, in denen Erwachsene Gehwege verkehrswidrig mit dem Fahrrad "auf der falschen Seite" befahren, ist für die Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises jedoch kein Raum.
2.
Folglich kommt es darauf an, ob ein schuldhafter unfallursächlicher Verstoß des Drittwiderbeklagten gegen 10 StVO mit dem Maßstab des 286 Abs.1 ZPO bewiesen ist, wovon das Gericht aufgrund der "anschaulichen" Bekundungen des Drittwiderbeklagten in der Anhörung vom 17.6.2010 (Bl. 67 d.A.) nicht ausgeht (LGU 5, 6).
a.
Der Senat hat aus den bereits dargelegten Gründen keinen Zweifel daran, dass die Unfallhergangsschilderung des Drittwiderbeklagten falsch ist und er hat auch keine Probleme anzunehmen, dass Grund der evident unrichtigen Unfalldarstellung ein Ausfahren aus der Grundstücksausfahrt unter Verletzung der nach 10 StVO gebotenen höchstmöglichen Sorgfalt ist.
b.
Schwierigkeiten bereitet vielmehr die Feststellung der Unfallursächlichkeit des Verkehrsverstoßes, und zwar deshalb, weil das genaue Ausfahrverhalten des Drittwiderbeklagten und die von der Beklagten gefahrene Geschwindigkeit nicht sicher feststehen und weil insbesondere auch der Abstand der Beklagten zu dem Kleintransporter bei Einleitung des Ausfahrvorganges nicht bekannt ist. Hierzu konnten weder der Drittwiderbeklagte noch die Beklagte verwertbare Angaben machen. Obwohl die Beklagte beim unerlaubten Befahren des ihr bekannten Gehweges die dort befindlichen Haus- und Grundstücksausfahrten als potentielle Gefahrenstellen besonders im Auge behalten musste, will sie den Kleintransporter vor dem Anstoß überhaupt nicht gesehen haben. Das erlaubt nicht den vorschnellen Schluss, dass Grund der Nichtwahrnehmung gewesen sein muss, dass der Drittwiderbeklagte den Ausfahrvorgang erst eingeleitet hat, als sich die Beklagte mit ihrem Fahrrad bereits im Bereich der Einfahrt befand. Alternativ ist eine situative Unaufmerksamkeit der Beklagten ungewisser Dauer in Betracht zu ziehen, die keine eindeutige Festlegung ermöglicht, dass der Unfall bei verkehrsgerechtem Verhalten des Drittwiderbeklagten vermeidbar war, deren Unfallursächlichkeit aber ebenfalls nicht mit dem Beweismaß des 286 Abs.1 ZPO feststeht.
3.
Mithin bleibt als nachgewiesener Mitverursachungsbeitrag der Klägerin und des Drittwiderbeklagten im Rahmen der Gefährdungshaftung nur die Betriebsgefahr des Fahrzeugs.
Ein erwachsener Radfahrer, der unerlaubt (und zudem auf der falschen Seite) den Gehweg befährt, kann darin ist dem Gericht im Prinzip zuzustimmen - einem Kraftfahrzeugführer ggfs. sogar allein haften. Das gilt jedenfalls dann, wenn feststeht, dass sich der Kraftfahrzeugführer beim Verlassen des Grundstücks vorschriftsmäßig verhalten hat (Hentschel a.a.O. mwNw.). Die von der Berufung zum Nachweis des Gegenteils zitierte Entscheidung des OLG Hamburg (veröffentlicht in NZV 1992, 281) steht schon deshalb nicht entgegen, weil dort eine Mithaftung des Kraftfahrzeugführers im Umfang von 30 % unstreitig war.
In der Regel kommt bei einem Zusammenstoß zwischen einem aus einer Ausfahrt ausfahrenden Kraftfahrzeug und einem verbotswidrig den Gehweg befahrenden Radfahrer eine Schadensteilung in Betracht, die sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (vgl. die Rechtsprechungsbeispiele bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl. Rn. 381).
Ist ein unfallursächlicher schuldhafter Verkehrsverstoß des Kraftfahrzeugführers nicht nachgewiesen, kann grundsätzlich auch die Alleinhaftung des Radfahrers erwogen werden, wenn bei diesem ein grober Verkehrsverstoß feststeht. In Rechtsprechung und Literatur herrscht Einvernehmen, dass derjenige, dessen Verursachungsanteil und/oder Schuld so stark überwiegt, dass der des anderen Beteiligten dagegen zurücktritt, keinen Ausgleich erhält (BGH NZV 1996, 272; Hentschel-König a.a.O. Rn. 16 zu 17 StVG mwNw).
Allerdings ist eine ausdehnende Anwendung dieser Rechtsprechung zu vermeiden, da sie mit dem Grundgedanken der Gefährdungshaftung nicht ohne weiteres kompatibel ist. Ihre Anwendung setzt in der Regel neben einer nicht erheblich ins Gewicht fallenden mitursächlichen Betriebsgefahr des einen, ein bezogen auf den Unfallablauf (objektiv und subjektiv) grobes Verschulden des anderen Beteiligten voraus (BGH NZV 90, 229; Hentschel a.a.O. Rn. 16 zu 17 StVG mwNw).
Selbst wenn man einen in objektiver und subjektiver Hinsicht groben Verkehrsverstoß der Beklagten annehmen wollte, steht nicht fest, dass die unerlaubte Benutzung des Gehweges durch die Beklagte die alleinige Unfallursache war. Wie dargelegt ist von einer vorwerfbaren Verletzung der höchstmöglichen Sorgfalt des 10 StVO durch den Drittwiderbeklagten auszugehen. Lediglich die Unfallursächlichkeit des Verkehrsverstoßes ist nicht nachgewiesen.
Die Rechtsfrage, ob auch bei so gelagerter Fallgestaltung die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Haftung aufgrund der Betriebsgefahr zurücktritt, kann auf sich beruhen und bedarf keiner Entscheidung, weil es an dem weiteren Erfordernis einer nicht erheblich ins Gewicht fallenden mitursächlichen Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs fehlt. Die Betriebsgefahr des Kleintransporters war wegen des gefährlichen Ausfahrens aus einem Grundstück über einen Gehweg situativ erhöht.
Erhöht ist die Betriebsgefahr, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Kfz.-Betrieb verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer unfallursächlicher Umstände vergrößert werden (BGH NZV 2005, 249; NJW 2000, 3069). In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass in der StVO als besonders risikohaft angesehene Fahrmanöver wie etwa das Überholen, das Wenden oder das Abbiegen in ein Grundstück die Betriebsgefahr des Fahrzeuges unfallursächlich erhöhen können. Entsprechendes gilt für das Ausfahren aus einem Grundstück in den Verkehr, insbesondere, wenn ein Gehweg zu überqueren ist und sich der Unfall auf dem Gehweg ereignet.
Der Senat hält mit Blick auf die erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Kleintransporters eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zum Nachteil der Beklagten für sachgerecht.
IV.
Hiervon ausgehend hat die Berufung bezogen auf die Klage, deren Abweisung die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel anstrebt, insofern einen Teilerfolg, als die Klageanträge zu 1. und 2. nur in Höhe von 70 % begründet sind. Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin dementsprechend nur aus einem Geschäftswert von 1.396,84 € (70 % von 1.995,49 €) beanspruchen. Die 1,3-fache Geschäftsgebühr nach RVG 2300 aus diesem Geschäftswert beträgt 136,50 €. Addiert man die Auslagenpauschale in geltend gemachter Höhe von 20 € hinzu, ergeben sich außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 156,50 € (netto), die die Beklagte der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin zu ersetzen hat.
V.
Die Widerklage ist im aus der Urteilsformel zu ersehenden Umfang begründet.
1.
Unter Berücksichtigung des Mitverursachungsanteils der Beklagten von 70 % ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € gerechtfertigt.
Nach gefestigter Rechtsprechung verfolgt das Schmerzensgeld vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen Ausgleich für diejenigen Schäden zu verschaffen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Die Genugtuungsfunktion spielt bei Verkehrsunfällen hingegen keine maßgebliche Rolle.
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden die wesentlichen Kriterien (BGHZ 18, 149, 154). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlung sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit besonderes Gewicht. Darüber hinaus sind die Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebensführung des Betroffenen, auch die Freizeitgestaltung und insbesondere mögliche Dauerschäden zu berücksichtigen (Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Aufl. Rdnr. 10 zu 253 mwNw).
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes verbietet sich eine schematische, in einzelne Verletzungen und Verletzungsfolgen zergliedernde Betrachtungsweise. Die Schmerzensgeldhöhe ist vielmehr in einer Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falles zu ermitteln. Dabei können in vergleichbaren Fällen von der Rechtsprechung zugesprochene Schmerzensgelder einen gewissen Anhalt bieten, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten "richtigen" Schmerzensgeldhöhe zu führen (BGH VersR 1986, 59; 1976, 967 f.).
Im Streitfall ist unstrittig und durch den vorgelegten OP-Bericht des Klinikums vom belegt, dass die Beklagte bei dem Unfall eine subcapitale 4-Fragmenthumeruskopffraktur rechts erlitten hat, die durch eine winkelstabile Philosplattenosteosynthese operativ versorgt wurde. Bei dem Eingriff brach ein zum Verbohren der insgesamt 10 Schraublöcher benutzter Bohrer im Knochen der Beklagten ab (vgl. den OP-Bericht Bl. 29, 30 d.A. und den Arztbericht Bl. 63, 64 d.A.). Das abgebrochene Bohrerstück befindet sich laut OP-Bericht und glaubhafter Darstellung der Beklagten in der Anhörung weiter in deren Oberarmknochen und lässt sich nicht (mehr) entfernen. Die Beklagte befand sich unfallverletzungsbedingt vom bis in stationärer Behandlung. Es schlossen sich Krankengymnastik- und Rehabilitationsmaßnahmen an.
Die Beklagte, die von Beruf Krankenschwester ist, hat in der Anhörung durch den Senat anschaulich beschrieben, dass sie weiterhin belastungs- und witterungsabhängig unter Schmerzen im Bereich der rechten Schulter leidet, die mitunter so stark sind, dass sie im Durchschnitt etwa einmal pro Woche Schmerzmittel einnehmen muss. Vor dem Unfall habe sie problemlos Patienten allein anheben können. Seit dem Unfall sei das wegen der Schmerzen und weil ihr die Kraft fehle nicht mehr möglich. Die fortbestehenden Funktionsbeeinträchtigungen der rechten Schulter finden ihre Bestätigung im Arztbericht der Dres. und vom . Die behandelnden Ärzte gehen davon aus, dass es sich um einen bleibenden Schaden handelt (Bl. 64 d.A.).
Die implantierte Titanplatte ist bislang nicht operativ entfernt worden. Der entsprechende Eingriff steht noch aus. Da der erstbehandelnde Arzt die Operationswunde so die Beklagte - nicht genäht, sondern geklammert hat, ist eine große sichtbare Narbe im Schulterbereich zurückgeblieben (bestätigt durch den ärztlichen Zwischenbericht des Dr. Bl. 63, 64 d.A.). Die Beklagte hat nachvollziehbar erklärt, sie trage auch im Sommer Kleidung, die die unschöne Narbe bedecke.
Soweit die Klägerin und der Drittwiderbeklagte den Standpunkt vertreten, Gesundheitsbeeinträchtigungen, die Folgen ärztlicher Behandlungsfehler sind, seien ihnen nicht zurechenbar (Bl. 45 d.A.), übersehen sie, dass der Erstschädiger bei Verkehrsunfällen nach allgemeiner Auffassung dem Verletzten im Rahmen seiner Mitverursachungsquote auch den Schaden zu ersetzen hat, der auf einem Zwischenfall während der Behandlung oder einer ärztlichen Fehlbehandlung nach dem Unfall beruht, soweit kein grober Behandlungsfehler vorliegt (Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl., Teil 1, Rn. 343 mwNw). Für grobe, also unverständliche ärztliche Fehlleistungen, die nur Kopfschütteln auslösen können, gibt es im Streitfall keinen Anhalt.
Nach den eingangs dargelegten Bemessungskriterien würde sich bei unterstellter voller Haftung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten - ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000 € ergeben.
Die Beklagte stellt auch im Berufungsrechtszug einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag. Soweit sie zweitinstanzlich niedrigere Mindestvorstellungen in einer Größenordnung von 3.000 € entwickelt, ist das nicht darauf zurückzuführen, dass sie von den in Vorinstanz entwickelten Schmerzensgeldvorstellungen abrückt, sondern der Minimierung des Kostenrisikos wegen des ihr anzulastenden Verkehrsverstoßes geschuldet. Die Festlegung des Schmerzensgeldes auf 5.000 € begegnet daher keinen Bedenken im Hinblick auf 308 ZPO. Maßgeblich ist das letztlich zuerkannte Schmerzensgeld, das allerdings nur bei beziffertem Antrag - den von der Beklagten geforderten Betrag nicht übersteigen darf.
Legt man der Schmerzensgeldbemessung die eingangs dargestellten Kriterien zugrunde, waren zunächst die von der Beklagten glaubhaft beschriebenen und durch Arztattest belegten fortdauernden belastungs- und witterungsabhängigen Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Bereich der rechten Schulter, die die Beklagte insbesondere in ihrem beruflichen Alltag als Krankenschwester verständlicherweise belasten und beeinträchtigen, zu berücksichtigen. Aber auch die Notwendigkeit eines Folgeeingriffs zur Entfernung der Titanplatte nebst Verschraubung und die nach ärztlicher Beurteilung "sehr unschöne hypertrophe Narbenbildung" im Bereich der rechten Schulter, die nach der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung nur im Wege operativer Exzision mit plastisch-chirurgischer Deckung behandelbar ist, rechtfertigen in der Zusammenschau mit den dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen der Schulter ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000 €. Eine ausgedehnte Narbenbildung im Schulterbereich wird gerade von einer jungen Frau wie der Klägerin als optisch besonders störend empfunden (Bl. 63, 64 d.A.). Unter Berücksichtigung des Mitverursachungsanteils der Beklagten von 70 % ergibt sich demzufolge ein Schmerzensgeldanspruch von 1.500 €.
2.
Der Senat ist ferner überzeugt, dass das Mountainbike der Klägerin bei dem Unfall neben einem Reifen- einen Rahmenschaden erlitten hat. Entsprechende Feststellungen finden sich in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige (Bl. 3 d. BA), der eine aussagekräftige Fotodokumentation des Rahmenschadens beiliegt (Lichtbilder Bl. 10 bis 16 der Beiakte). Die Klägerin hat glaubhaft angegeben, dass es sich bei dem Fahrrad um ein Geschenk ihrer Eltern handelt, dass das Fahrrad zum Unfallzeitpunkt erst ein bis zwei Jahre alt war und dass es einen Neupreis von etwa 300 € hatte. Hiervon ausgehend schätzt der Senat den Zeitwert nach 287 ZPO auf 200 €. Unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote von 70 % ergibt sich ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des Fahrrades in Höhe von 60 €.
3.
Der Feststellungsantrag ist zulässig und mit der Maßgabe begründet, dass der Mitverursachungsanteil der Beklagten von 70 % zu berücksichtigen ist.
a.
Das nach 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts zu bejahen, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang noch ungewiss sind (BGH MDR 2007, 792; NJW 2001, 1432).
b.
Zwar sind nach den von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Feststellungen im Arztbericht der Dres. ... und ... vom 28.5.2010 die bei der Beklagten fortbestehenden belastungsabhängigen Funktionsbeeinträchtigungen und die witterungsabhängigen Beschwerden im Bereich der rechten Schulter als schon jetzt absehbarer Dauerschaden einzustufen.
Dennoch ist mit künftigen unfallbedingten Schäden materieller und immaterieller Art ernsthaft zu rechnen, weshalb der Feststellungsantrag mit der eingangs dargestellten Einschränkung begründet ist:
Zukünftige Schäden sind denkbar, wenn es bei der (nach ärztlicher Einschätzung nicht einfachen, Bl. 63 d.A.) operativen Entfernung der Titanplatte und der Titanschrauben zu Komplikationen kommt. Sollte sich die Beklagte zu einer kosmetischen Korrektur der unschönen Narbe entschließen, würden auch dieser Eingriff und der anschließende Heilungsprozess gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Außerdem sind degenerative Veränderungen im Bereich der rechten Schulter als künftige unfallbedingte Folgeschäden zumindest nicht auszuschließen.
Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil daher unter Abweisung der Klage und der Widerklage im Übrigen sowie unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wie geschehen abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus den 92 Abs.1, 100 Abs. 2,4 ZPO.
Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass der Streitwert des Berufungsverfahrens um 3.000 € niedriger ist als der des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb die Beklagte im Berufungsrechtszug anteilig in größerem Umfang obsiegt hat, als dies im ersten Rechtszug der Fall war. Weiter war zu bedenken, dass der Drittwiderbeklagte am Erfolg und Misserfolg der Klage, deren Streitwert 1.995,49 € beträgt (die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhöhen den Streitwert nicht), nicht beteiligt ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die Revision war mangels Zulassungsgrund ( 543 Abs.2 ZPO) nicht zuzulassen.
Verdienstausfallschaden nach Verkehrsunfall
LANDGERICHT COBURG
Az.: 12 O 541/08
Urteil vom 01.12.2010
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes erlässt das Landgericht Coburg 1. Zivilkammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2010 folgendes Endurteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.828,50 € nebst Zinsen aus 54.501,91 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2008 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden des Klägers, resultierend aus dem Unfallereignis vom 21.05.2000 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.01.2011 bis zum 31.12.2047 2.694,42 € vierteljährlich im Voraus zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte in Höhe der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 RVG/VV von 1.963,58 € freizustellen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 84 %, die Beklagte 16 %. Die Kosten des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Z vom 21.05.2010 hat die Beklagte zu tragen.
7. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 3 vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann insoweit die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
8. Der Streitwert wird auf 701.731,90 € festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.05.2000 ereignete und für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig in vollem Umfang eintrittspflichtig ist.
Durch den Unfall erlitt der damals 20jährige Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma III. Grades mit einer Impressionsfraktur links bis temporo-basal, eine Hirnkontusion linksfrontobasal und links-tempoparietal sowie Orbitawandfraktur links. Des Weiteren erlitt der Kläger eine Dachfraktur des 7. Wirbelkörpers ohne Einengung des Wirbelkanals. Wegen einer traumabedingten linksseitigen Hirnschwellung war zur Entlastung eine Eröffnung des Schädels links-tempotoparietal erfolgt. Die stationäre Behandlung einschließlich der Reha-Behandlung dauerte bis Ende November 2000.
Eine Folgebehandlung fand vom 25.10. bis 29.11.2001 statt, wobei sich eine Besserung der Verletzungsfolgen zeigte, so dass seitens der Deutschen Rentenversicherung eine berufliche Wiedereingliederung in Form eines Vorbereitungskurses im April 2004 eingeleitet wurde. Diese musste der Kläger allerdings nach zwei Wochen wegen psychischer Erschöpfung wieder abbrechen. Ein weiterer stationärer Aufenthalt in der -Klinik erfolgte im Zeitraum vom 13.07. bis 04.08.2004. Die Beklagte gab bei der -Klinik ein fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers in Auftrag (Anlage B 2). Nach Korrespondenz zwischen den Parteien wurde mit der Erstellung eines erneuten fachärztlichen Gutachtens beauftragt, welches am 31.05.2006 erstellt wurde (Anlage B 6).
Die Beklagte hat 50.000,00 € auf die Schmerzensgeldforderung des Klägers bezahlt.
Die Beklagte hat bis einschließlich Juni 2008 den Verdienstausfallschaden ausgeglichen.
Die Beklagte zahlte auf den Verdienstausfall im zweiten Halbjahr 2008 2.774,64 €. Seit dem 01.01.2009 bis 01.12.2009 wurde halbjährlich im Voraus ein Betrag von 1.950,00 € bezahlt (Blatt219 der Akte). Die Beklagte bezahlte Rechtsanwaltskosten in Höhe von 785,84 €. Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens zahlte die Beklagte 1.750,00 € (Anlage B 9). Die Beklagte rechnete für den Zeitraum 21.05. bis 05.09.2000 bei 100 % Beeinträchtigung der Haushaltsführung 1.002,10 € und für den Zeitraum vom 06.09. bis 31.12.2000 bei einer Beeinträchtigung von 50 % 574,02 € ab und überwies insgesamt 1.750,00 €. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 28 der Akte verwiesen.
Der Kläger besuchte die Realschule bis zur 10. Klasse. Sein Notendurchschnitt betrug 2,5. Im Anschluss daran begann er eine Lehre als Straßenbauer, die zum Zeitpunkt des Unfalls bis auf 3 Monate Ausbildungszeit abgeschlossen war. Der Kläger lebt mit seiner Mutter in einem angemieteten Einfamilienhaus. Die Mutter wurde durch das zuständige Amtsgericht zur Betreuerin eingesetzt.
Der Kläger trägt vor, dass er unter Krankheitssymptomen leide, welche sich im Einzelnen durch folgende Gesundheitsstörungen bemerkbar machen:
stark verminderte psychische und körperliche Belastbarkeit
eine erhebliche Affektlabilität, welche sich durch zeitweise ungehemmte Aggression auszeichnet
stark erhöhte psycho-physische Erschöpfbarkeit
Kopfschmerzsymptomatik
Antriebslosigkeit
depressive Störungen in erheblichem Ausmaß
Der Kläger behauptet, er sei seit dem Unfallereignis arbeitsunfähig. Seit Herbst 2007 seien weitere Beschwerdebilder zu den vorgenannten Krankheitssymptomen hinzugekommen. Der Kläger leide an einer zeitweisen Taubheit der Beine, an einer auf offenbar durch Durchblutungsstörungen zurückzuführende Kälte in allen Extremitäten und zeitweise an Stuhlinkontinenz. Er könne die Treppe zu seiner Wohnung im Obergeschoss nur mit Unterbrechungen begehen.
Der Kläger trägt vor, dass er durch die schwerwiegende Hirnverletzung und die daraus resultierenden Folgen nicht mehr in der Lage sei, Haushaltstätigkeiten in nennenswertem Umfang durchzuführen. Er ertrage keinerlei Belastungen, sei vollkommen antriebslos, äußerst geräuscheempfindlich und lebe überwiegend zurückgezogen in seinem Zimmer. Nur wenn er alleine sei und absolute Ruhe herrsche, könne er seinen Zustand ertragen. Die Unfallfolgen hätten zu einer fast völligen sozialen Isolierung des Klägers geführt. Der Kläger sei lediglich in der Lage, allenfalls sporadische kleine Hilfestellungen im Haushalt zu leisten.
Die geordnete Haushaltführung sei ihm nicht möglich. Der Kläger könne, selbst bei größter Willensanstrengung, seine Antriebslosigkeit und seine depressive Stimmung nicht überwinden. Der Kläger sei auch nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen.
Der Kläger trägt vor, dass im Bereich des Haushaltsführungsschadens von einer hundertprozentigen Beeinträchtigung in der Zeit nach der stationären Behandlung vom 30.01.2000 bis zum 30.03.2001 auszugehen sei. Vom 01.04.2001 bis zum 31.12.2001 sei eine 80-prozentige Beeinträchtigung zu Grunde zu legen. Vom 01.01.2002 bis zum 31.06.2002 sei von einer 65-prozentigen Beeinträchtigung und ab dem 01.07.2002 und auf Dauer von einer 50-prozentigen Beeinträchtigung auszugehen. Es sei von einem Haushalttyp Tabelle 8 aus Schulz-Brock mit einer wöchentlichen Ausfallzeit von 30 Stunden auszugehen (Haushaltstyp: 2-Personen-Haushalt, 1 Kind über 6 Jahre / alleinerziehend, Münchener Modell Nr. 11 (angelehnt) = 30 Wochenstunden). Der Berechnung sei ein Stundensatz von 8,50 € zugrunde zu legen. Dies sei die übliche Vergütung einer Haushaltshilfe im Berech einer kleinen oder mittleren Stadt. Für die vorgenannten Zeiträume ergeben sich sodann folgende Schadenssummen:
30.11.2000 bis 31.03.2001 (122 Tage x 30 / 7 Tage x 8,50 € x 100 %) 4.444,29 €
01.04.2001 bis 31.12.2001 (275 Tage x 30 / 7 Tage x 8,50 € x 80 %) 8.014,29 €
01.01.2002 bis 30.06.2002 (181 Tage x 30 / 7 Tage x 8,50 € x 65 %) 4.285,82 €
01.07.2002 bis 13.05.2008 (2144 Tage x 30 / 7 Tage x 8,50 € x 50 %) 39.051,43 €
Der Haushaltsführungsschaden für die Vergangenheit betrage damit 55.795,83 €.
Der Kläger meint, dass ihm angesichts der schweren Folgen und seines jugendlichen Alters ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 175.000,00 € zustehen würde.
Der Kläger trägt vor, dass ihm für einen zukünftigen Zeitraum ein monatlicher Haushaltsführungsschaden von 555,54 € zustehen würde (30,5 Tage x 30 Stunden / 7 x 8,50 € x 50 %). Der Kläger begehrt anstatt einer Rente eine Abfindung. Diese sei nach der Rentenbarwertformel zu kapitalisieren und zwar für die Zeit vom 14.05.2008 bis zum 23.07.2057, dem statistischen Lebensende des Klägers. Bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 3,5 % ergäbe sich damit ein kapitalisierter Rentenanspruch in Höhe von 142.425,40 € in Bezug auf den zukünftigen Haushaltsführungsschaden.
Der Kläger trägt vor, dass er im Hinblick auf den Verdiensausfallschaden nach 8 Jahren eine Höherstufung in dem erlernten Beruf mit Sicherheit erreicht hätte. Laut Zeugnis hatte er durchaus überdurchschnittliche schulische Leistungen erbracht und hätte in seinem Beruf einen Aufstieg zum Vorarbeiter / Polier unter Umständen auch zum Straßenbaumeister absolviert. Unter Zugrundelegung der entsprechenden Rechtsprechung müsse man im Falle des Klägers davon ausgehen, dass er zumindest die Position eines Poliers erreicht hätte. Straßenbauer verdienen nach einer gewissen Zeit der Berufsausübung 14,00 €/Stunde. Üblich in diesem Bereich sei auch das Ableisten von Überstunden. Ein Vorarbeiter oder Polier erziele einen Stundenlohn von 16,00 € Brutto und mehr. Der Kläger trägt vor, dass nicht von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden sondern von mindestens 42 Stunden monatlich auszugehen sei. Daher hätte der Kläger also auf Dauer mindestens 175 Arbeitsstunden monatlich absolviert. Das Bruttoeinkommen würde demnach 2.887,50 € betragen. Dies ergäbe Netto 1.751,32 €. Unter Berücksichtigung der Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 612,50 € ergäbe sich ein monatlicher ausgleichspflichtiger Verdienstausfall von 1.138,82 €. Der Kläger habe auch hier Anspruch auf eine vierteljährliche Zahlung im Voraus in Höhe von 3.416,46 €. Kapitalisiert auf die noch zu absolvierenden 40 Berufsjahre bis zum gesetzlichen Renteneintritt im Alter von 67 Jahren ergäbe sich nach der Rentenbarwertformel und einem Zinssatz von wiederum 3,5 % ein Kapitalbetrag von 293.971,75 €. Entgegen den von der Beklagten anerkannten jährlichen Leistungen für Fahrten Dritter und Ähnliches in Höhe von 1.300,00 € sei von jährlich mindestens 3.400,00 € auszugehen. Dieser Betrag sei ebenfalls bis zum statistischen Lebensende des Klägers zu den vorgenannten Bedingungen zu kapitalisieren, so dass sich ein weiterer Betrag von 59.538,92 € ergäbe.
Der Kläger meint, dass die Beklagte einer Kapitalisierung bereits zugestimmt habe. Der Kläger meint, dass gemäß 843 Abs. 3 BGB der Kläger Anspruch auf eine Kapitalisierung habe. Der Kläger beabsichtige ein kleines Haus für sich selbst zu erwerben. Dies sei für den Kläger zur Förderung seines Gesundheitszustandes von großer Bedeutung, sein angeschlagenes Selbstwertgefühl werde dadurch wieder gestärkt. Auch belaste das bisherige Regulierungsverhalten der Beklagten den Kläger über Gebühr. Eine endgültige Abfindung würde dem Kläger auch die Möglichkeit bieten, das Trauma besser zu verarbeiten. Er wäre von seiner Zukunftsangst befreit und vor weiteren Auseinandersetzungen mit der Beklagten verschont. Da der Kläger unter Betreuung stehe und die Tätigkeit des Betreuers gerichtlich überwacht werde, sei auch gewährleistet, dass der Kläger durch die Abfindungsleistung seine wirtschaftlichen Bedürfnisse in der Zukunft bestreiten könne.
Der Haushaltsführungsschaden für die Zukunft betrage monatlich 555,54 €, der Verdienstausfall 1.138,82 € und die sonstigen vermehrten Bedürfnisse 200,00 € monatlich, insgesamt also 1.894,36 €. Der vierteljährliche Betrag bis zum Eintritt in das Rentenalter des Klägers betrage damit 5.683,08 €.
Der Kläger hat daher beantragt:
I.
Die Beklagte wir verurteilt, folgende Beträge an den Kläger zu zahlen:
1. 501.731,90 € nebst 9 % Zinsen seit Rechtshängigkeit;
2. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 175.000,00 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden des Klägers resultierend aus dem Verkehrsunfallereignis vom 21.05.2000 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.
III.
hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, folgende Beträge an den Kläger zu zahlen:
1. Ab dem 01.07.2008 bis zum 31.12.2047 5.683,08 € vierteljährlich im Voraus;
2. Ab dem 01.01.2048, zeitlebens des Klägers 2.266,62 € vierteljährlich im Voraus.
IV.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen der aus der Kostennote Nr. 0800673 vom 15.05.2008 in Höhe der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 RVG-VV von 8.939,28 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte meint, dass unter Berücksichtigung der eingeholten Gutachten (Anlage B 4 und B 6) die Einholung weiterer Gutachten entbehrlich sei und nach Art und Umfang der erlittenen Verletzungen unter Berücksichtigung des Heilungsverlauf ein Schmerzensgeldbetrag von 50.000,00 € angemessen, aber auch ausreichen sei. Diesen Betrag habe die Beklagte bereits bezahlt.
Die eingeholten Gutachten hätten ergeben, dass der Kläger eine gute körperliche Konstitution und keinerlei Beeinträchtigungen der Gliedmaßen aufweise. Daher könne der Kläger die üblichen Verrichtungen des Alltags weiterhin bewerkstelligen. Die Beklagte meint, dass der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten sei, die Hausarbeit über den Tag so zu gestalten, dass keine Beeinträchtigungen auftreten würden. Zur Schadensminderung sei der verletzte Haushaltsführende verpflichtet durch den Einsatz technischer Hilfsmittel, durch Umorganisation des Haushalts, durch andere Einteilung und Umverteilung der Hausarbeit, die die Auswirkungen der Behinderung möglichst gering hielten. Da der Kläger mit seiner Mutter in häuslicher Gemeinschaft lebe, sei von einem 2-Personen-Haushalt auszugehen. Weil der Kläger bei fiktivem Verlauf ganztags berufstätig gewesen wäre, könne dessen Mithilfe im Haushalt allenfalls mit 10 Stunden pro Woche bewertet werden. Hinsichtlich des Nettolohns einer erforderlichen und geeigneten Hilfskraft sei auf das Tarifgebiet Berlin-Brandenburg mit einer Nettostundenvergütung von 6,21 € abzustellen. Die Beklagte habe für den Zeitraum 21.05. bis 05.09.2000 bei 100 % Beeinträchtigung des Haushaltsführung 1.002,10 € und für den Zeitraum vom 06.09. bis 31.12.2000 bei einer Beeinträchtigung von 50 % 574,02 € abgerechnet und insgesamt 1.750,00 € bezahlt, was in Abzug zu bringen sei. Ein weiterführender Haushaltführungsschaden stehe dem Kläger nicht zu.
Entgegen der Behauptung des Klägers sei der fiktive Bruttojahresverdienst des Klägers angepasst worden. Im Jahr 2002 habe der Bruttojahresverdienst 18.125,30 € betragen (Bestätigung der Firma vom 18.10.2001, Anlage B 10). Entsprechend den Anpassungen der Deutschen Rentenversicherung sei zuletzt ein monatlich durchschnittlicher Bruttoverdienst von 20.650,68 € jährlich nachgewiesen worden. Wie vom Kläger in der Vergangenheit selbst vorgetragen, hätte er ohne den Schadensfall nach Beendigung der Berufsausbildung in seinem Ausbildungsbetrieb eine Festanstellung behalten und wäre dort entsprechend entlohnt worden. Maßgeblich für die Ermittlung der Einkünfte ist folglich das Einkommen, welches der Beschäftigte bei weggedachtem Schadensfall bei der Firma erzielt hätte. Das Einkommen liege der Berechnung der Beklagten zur Ermittlung des unfallbedingten Verdienstausfalles auch zu Grunde. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht. Vielmehr sei der Kläger aufgrund der vorgelegten Gutachten durchaus in der Lage, im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Erwerbseinkommen zu erzielen. Unterlasse der Kläger dies, so sei ein fiktiv erzielbares Einkommen aus einer derartigen Tätigkeit schadensmindern anzurechnen. Darüber hinaus seien von dem fiktiven Einkommen ersparte berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen, die im Rahmen der Schadensschätzung gemäß 287 ZPO mit mindestens 40,00 € monatlich bzw. 5 bis 10 % des Nettoverdienstes zu bewerten seien. Daher sei ab dem 01.07.2000 von folgenden Werten auszugehen: ein fiktiver Jahresnettoverdienst von 14.007,70 € entspräche 1.167,30 € monatlich. Hiervon seien die von der Deutschen Rentenversicherung gezahlte Rente sowie berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Des Weiteren sei ein fiktiv erzielbares Einkommen unter Berücksichtigung des Restleistungsprofils zu mindestens 200,00 € monatlich netto anzurechnen.
Gemäß dem Anerkenntnis der Beklagten, den künftigen unfallbedingten materiellen Schaden des Klägers bei entsprechendem Nachweis auszugleichen (Schreiben der Beklagten vom 15.06.2007, Anlage B 17) habe die Beklagte für die Vergangenheit sowohl die Kosten im Rahmen der Pflegschaft als auch Fahrtkosten und Rezeptkostenanteile beglichen. Gemessen an den in der Vergangenheit hierfür aufgewendeten Beträgen sei der pauschalisierte Jahresbetrag von 2.400,00 € deutlich übersetzt. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Kosten bis zum Lebensende anfallen würden.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kapitalisierung der geltend gemachten Schadenspositionen. Die Voraussetzungen des 843 Abs. 3 BGB lägen nicht vor.
Hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten sei lediglich eine Geschäftsgebühr von 1,5 angemessen und ausreichen. Der Kläger müsse sich auch die an die Voranwälte erbrachten Gebühren in Höhe von 785,84 € (Anlage B 18) entgegenhalten lassen.
Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 10.06.2009 (Bl. 59-61 d. A.) und vom 31.07.2009 (Bl. 80 f. d. A.) den Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt, welches unter dem 01.02.2010 (Bl. 98-162 d. A.) erstellt wurde. Darüber hinaus hat das Gericht mit Beschluss vom 16.03.2010 einen rechtlichen Hinweis erteilt sowie ein schriftliches Sachverständigengutachten zu Frage des Verdienstes eines gelernten Straßenbauers beim Sachverständigen beauftragt (Bl. 178-180 d. A.).
Der Sachverständige hat unter dem 21.05.2010 ein schriftliches Gutachten erstattet (s. Geheft Gutachten) und ein Ergänzungsgutachten unter dem 23.08.2010 vorgelegt (s. Geheft Ergänzungsgutachten).
Das Gericht hat die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2009 persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschriften vom 08.04.2009 und 01.12.2010 wird Bezug genommen. Ebenso wird wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Klagen sind teilweise begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG i. V. m. 3 PflVersG aus einem Verkehrsunfall am 21.05.2000 in Höhe von weiteren 50.000,00 €, neben den bereits von der Beklagten unstreitig bezahlten 50.000,00 €.
Gem. 11 Satz 2 StVG bzw. 253 Abs. 2 BGB kann der Kläger von der Beklagten noch ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € beanspruchen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist neben der Verschaffung von Genugtuung in erster Linie die dem Verletzten durch die Körper- und Gesundheitsverletzung entgangene Lebensqualität zu berücksichtigen, für die er einen Ausgleich erhalten soll. Bei dem Schuldvorwurf, der sich gegen den bei der Beklagten versicherten Unfallgegner richtet, handelt es sich um eine fahrlässige Pflichtverletzung, so dass die mit der Schmerzensgeldzahlung verbundene Genugtuungsfunktion vorliegend nur noch im geringen Umfang zum Tragen kommt. Aus Sicht des Gerichts ist auch das Regulierungsverhalten der Beklagten nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Die Beklagte hat bereits einen Vorschuss auf das Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € bezahlt. Auch im Übrigen (siehe unten) wurden regelmäßig Zahlungen geleistet.
Im Rahmen der Ausgleichsfunktion ist neben der Schwere der erlittenen Verletzung (schweres Schädel-Hirntrauma 3. Grades mit einer Impressionsfraktur links-temporal bis temporo-basal, Hirnkontusion links fronto-basal und links-tempoparietal sowie Orbitawandfraktur rechts, Dachfraktur des 7. Wirbelkörpers ohne Einengung des Wirbelkanals) auch die auf Dauer der durch das Unfallereignis verletzungsbedingten Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Es sind daneben die drei stationären Behandlungen (21.05.20000 bis Ende November 2000, 25.10.-29.11.2001 und 13.07.-04.08.2004) zu berücksichtigen. Nach den gutachterlichen Feststellungen des neuroradiologischen Gutachtens zeigt der Kläger ausgeprägte posttraumatische Residuen links, fronto-basal, unmittelbar dem Orbitadach anliegend. Des Weiteren liegen Hämosiderinresiduen links frontobasal, links frontolateral und links temporal vor. Nach der Einschätzung des Sachverständigen können diese Veränderungen kognitive Einschränkungen durchaus erklären (Blatt 104 ff. der Akte). Nach dem wissenschaftlichen neuropsychologischen Zusatzgutachten (Blatt 106 ff. der Akte) zeichnen sich beim Kläger kognitive Beeinträchtigungen ab. In der Wortfindung zeigt sich eine diskrete Neigung zu semantischen Paraphasien, die Wortflüssigkeit war deutlich reduziert. Das verbale Gedächtnis erweist sich als deutlich beeinträchtigt. Bei der Untersuchung von Planen, Handeln und problemlösendem Denken zeigte sich eine mittelgradige Beeinträchtigung. Die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie die Reaktionsgeschwindigkeiten waren deutlich reduziert. Die Gutachterin hat kognitive Beeinträchtigungen im Bereich der sprachgebundenen Gedächtnisfunktion und im Bereich der exekutiven Funktionen festgestellt. Daneben besteht beim Kläger eine allgemeine Verlangsamung, eine Störung höherer Aufmerksamkeitsfunktion und eine Antriebsminderung, sowie eine organische Wesensveränderung mit Reizbarkeit und Neigung zur Aggression. Diese Beeinträchtigungen sind nach den Ausführungen der Sachverständigen dem Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades wissenschaftlich plausibel zu vereinbaren (Blatt 117 ff. der Akte).
Aufgrund dieser Vorgutachten hat der gerichtlich beauftragte Sachverständige nach eigener Untersuchung festgestellt, dass der Kläger unter einem hirnorganischen Psychosyndrom leidet. Dieses findet Ausdruck in seiner verminderten psychischen und körperlichen Belastbarkeit, aber auch in einer erhöhten Affektlabilität mit zeitweise aggressiven Ausbrüchen. Die vom Kläger angegebene Kopfschmerzsymptomatik bei Belastung sei durchaus im Rahmen eines postraumatischen Symptomenkomplexes aufzufassen. Es handele sich hierbei eher um eine Spannungskopfschmerzsymptomatik bei Überlastungssituationen, ggf. auch im Rahmen des depressiven Syndroms (Blatt 156 ff. der Akte). Die Antriebslosigkeit des Probanden sei durch die Aktenlage dokumentiert und lasse sich durch die frontale Schädigung gut herleiten und begründen. Darüber hinaus bestehe eine depressive Störung in erheblichem Ausmaß beim Kläger. Die Taubheit der Beine sowie die vom Kläger angegebene Stuhlinkontinenz konnte der Sachverständige nicht auf den Unfall zurückführen (Blatt 157 ff. der Akte). Hinsichtlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % vorläge (Blatt 159 der Akte). Die Fahrtauglichkeit sei beim Kläger nicht gegeben (Blatt 160 der Akte). Die nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, die von den Partei im Einzelnen nicht angegriffen wurden, macht sich das Gericht zu eigen.
Das Gericht hat auch berücksichtigt, dass der Kläger im Alter von 19 Jahren durch den Unfall verletzt wurde und lebenslang unter den oben beschriebenen Folgen zu leiden haben wird. Entgegen der Auffassung des Klägers sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Sammlungen zu Schmerzengeldern (vor allem Slizky, IMM-DAT plus, Schweres Schädel-Hirn-Trauma) und die zugrunde liegende Rechtsprechung zu berücksichtigen. Soweit die entsprechenden Urteile längere Zeit zurück liegen, ist sowohl der Kaufpreisverlust als auch die Tendenz zu höherem Schmerzensgeldern bei Schwerverletzten in jüngerer Zeit zu berücksichtigen. Das Gericht hat bei Bemessung des Schmerzensgeldes insbesondere folgende Urteile berücksichtigt.
Das OLG Nürnberg (Urteil vom 25.04.1997, Az. 6 U 4215/96) hat bei einem schweren Schädel-Hirn-Trauma mit anhaltender Atembehinderung und Störung der Stimmfunktion, Verlust des Geruchssinns und einer Gebrauchsminderung der rechten Hand sowie einem leichtgradig ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom (neben weiteren Beeinträchtigungen) aufgrund des Regulierungsverhaltens der Kfz-Haftpflichtversicherung 128.000,00 € zugesprochen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrug 90 %. Im vorliegenden Fall liegen keine Atembehinderung, Störung der Stimmfunktion oder Gebrauchsminderung einer Hand vor. Darüber hinaus ist das Regulierungsverhalten der Beklagte im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
Das OLG Stuttgart (Urteil vom 12.03.1992, Az. 7 U 253/91) hat etwa 66.500,00 € nach einem sehr schweren Schädel-Hirn-Trauma mit hirnorganischem Psychosyndrom mit herabgesetzter Merk- und Konzentrationsleistung und verminderter Belastbarkeit zugesprochen.
Das OLG Braunschweig (Urteil vom 15.03.1991, Az. 2 U 153/90) hat nach einem schweren Hirntrauma mit Geruchssinnverlust, Gefühlsstörungen im Gesicht, erheblicher Entstellung, einer Wesensveränderung (depressiv, antriebsarm) und einer Fußverletzung einen Schadensersatz von 76.693,78 € zugesprochen.
Die vorgenannten Fälle sind nach Auffassung des Gerichts am ehesten mit den vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen vergleichbar, so dass unter Berücksichtigung des Kaufkraftverlustes seit den 90er Jahren und unter Berücksichtigung der Tendenz der neueren Rechtsprechung zu höheren Schmerzensgeldern im vorliegenden Fall das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € für angemessen und ausreichend hält, um dem Kläger einen Ausgleich und Genugtuung für die von ihm erlittenen Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität zu verschaffen. Unter Abzug der vom Beklagten bereits auf den Schmerzensgeldanspruch gezahlten 50.000,00 € verbleibt damit noch ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 50.000,00 €.
II.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Kapitalisierung aus einer behaupteten Zusage der Beklagten, noch aus 843 Abs. 3 BGB.
1.
Dem Schreiben der Beklagten vom 18.04.2008 (Seite 7 f. der klägerischen Anlagen) kann nicht eine unbedingte Zustimmung zu einer Kapitalisierung von Verdienstausfallschaden und Haushaltsführungsschaden entnommen werden. Vielmehr handelt es sich ausweislich des Wortlautes um Angebote der Beklagten im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung, die sowohl vorgerichtlich als auch gerichtlich nicht zustande kam. Hieraus kann der Kläger keinen Anspruch auf eine Kapitalisierung herleiten.
2.
Ein wichtiger Grund im Sinne des 843 Abs. 3 BGB liegt vor, wenn ausnahmsweise der Zweck der Ersatzleistung durch die Abfindung in einem Betrag eher als bei laufenden Zahlungen erreicht wird (Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Auflage, Rdziff. 1348). Die Voraussetzungen des wichtigen Grundes hat die berechtigte Person nachzuweisen, was dem Kläger vorliegend nicht gelang. Ein wichtiger Grund liegt selten vor (Sprau im Palandt, BGB, 69. Auflage, 843 Rdziff. 19). Vorliegend möchte der Kläger ein kleines Haus für sich selbst erwerben, da er dort seinem Ruhebedürfnis besser nachkommen und die räumliche Trennung von seiner Mutter ihm förderlich sein würde. Diese Ziele können jedoch auch im Rahmen einer angemieteten Wohnung erreicht werden. Ob die Verantwortung für ein eigenes Hausgrundstück in der Situation des Klägers sich auf diesen günstig auswirkt, ist fraglich. Soweit der Kläger das bisherige Regulierungsverhalten der Beklagten rügt, ist auf das oben Genannte zu verweisen. Die Möglichkeit einer Traumaverarbeitung, wie sie der Kläger behauptet, ist aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend, einen wichtigen Grund im Sinne des 843 Abs. 2 BGB darzustellen. Damit ist der Kläger seiner Beweislast (vgl. Pardey, Berechnung von Personenschäden, Rdziff. 1348) zum Vorliegen eines wichtigen Grunde nicht nachgekommen.
III.
Mangels eines Anspruches auf Kapitalisierung ist neben dem Haushaltsführungsschaden für die Vergangenheit auch über die hilfsweise gestellten Anträge auf Zahlung von Verdienstausfall und Ersatz des Haushaltsführungsschadens ab dem 01.07.2008 zu entscheiden.
IV.
Weiterhin kann der Kläger noch 4.641,25 € gem. 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, 843 Abs. 1 BGB i. V. m. 3 PflVersG als Haushaltsführungsschaden von der Beklagten beanspruchen.
Gem. 843 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte sowohl für die in Folge einer Verletzung seines Körpers entstandene Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit als auch für eine dadurch eingetretene Mehrung seiner Bedürfnisse Schadensersatz in Form einer Geldrente beanspruchen. Soweit daher vorliegend durch unfallbedingte Verletzungen die Fähigkeit des Klägers zur Führung des Haushaltes aufgehoben oder gemindert war, liegt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse vor. Dem Verletzten steht ein Schadensersatz zu, der konkret zu berechnen ist, in dem die (Brutto-)Entlohnung zu Grunde zu legen ist, die für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbare oder nicht mehr zumutbare Hausarbeit an eine Hilfskraft gezahlt wird (Sprau in Palandt, 65. Auflagem BGB, 843 Rdziff. 5). Eine Orientierung am Nettolohn ist jedoch dann geboten, wenn wie im vorliegenden Fall die nicht erbrachte Arbeit im Haushalt von einem nahen Angehörigen unentgeltlich kompensiert wird.
Das Gericht ist aufgrund des Vortrages beider Parteien davon überzeugt, dass der Kläger zusammen mit seiner Mutter in einem 2-Personen-Haushalt lebt. Ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses ist von einem Haushalt mit 2 erwerbstätigen Personen auszugehen. Der Kläger selbst hat angegeben, dass er mit seiner Mutter derzeit in einem Einfamilienhaus lebe (Blatt 13 der Akte).
Der vom Kläger angegebene Arbeitsaufwand von 30 Stunden pro Woche deckt sich in keiner Weise mit dem in der Rechtsprechung angegebenen Zeitaufwand einer berufstätigen Person in einem mittleren 2-Personen-Haushalt. Insoweit ist vorliegend nämlich seitens des Klägers nicht berücksichtigt, dass im 2-Personen-Haushalt des Klägers nicht von einer vollständigen Erbringung sämtlicher Haushaltstätigkeiten durch den Kläger ausgegangen werden kann. Zu Gunsten des Klägers ist vorliegend von gleichmäßigen Kopfanteilen bei der Erledigung der Haushaltstätigkeit zwischen ihm und seiner Mutter auszugehen. Aufgrund seiner eigenen Angabe von 30 Wochenstunden und der Anspruchsstufe "Mittel" in einem 2-Personen-Haushalt von Erwerbstätigen (Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Auflage, Rdziff. 2630) und einem Zeitaufwand für jeden Erwerbstätigen für den Haushalt von 2 Stunden pro Tag (Pardey, a. a. O., Rdziff. 2639 mit Verweis auf OLG Köln R + S 1998, 4000) ist im vorliegenden Fall von einem wöchentlichen Zeitaufwand des Klägers von 15 Stunden für die Haushaltsführung auszugehen. Ein Abstellen auf Tabelle 8 in Schulz-Borck/Pardey (Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 2009) ist nicht sachgerecht, da dort auf eine "Frau" abgestellt wird. Sachgerecht wäre ein Abstellen auf Tabelle 1 in Schulz-Borck/Pardey (Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 2009) "Mann" im 2-Personen-Haushalt und Anspruchsstufe mittel, was bei Verteilung nach Köpfen zu einem annähernd gleichen Ergebnis führt. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass eine ähnliche Größenordnung bei einem Alleinleben des Klägers mit einem Einpersonenhaushalt zu berücksichtigen wäre (Pardey, a. a. O., Rdziff. 2628).
Das Gericht schätzt unter Berücksichtigung der ergangen Rechtssprechung (Pardey, a. a. O., Rdziff. 2666) den erforderlichen Nettolohn auf 7,00 € pro Stunde. Die Beklagte selbst ist von einem Nettolohn von 6,50 € unter Bezugnahme auf ein tarifliches Nettoentgelt von 6,21 € ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in der Wohnortregion des Klägers (Kammergericht DAR 2008, 25 und LG Frankfurt/Oder DAR 2008, 29) einerseits und dem von der Beklagten vorgetragenen Tariflohn andererseits ist nach Auffassung des Gerichts ein Stundenlohn von 7,00 € erforderlich, aber auch angemessen.
Der Kläger ist mit seiner unter Beweis gestellten Behauptung, dass er bedingt durch die schwerwiegende Hirnverletzung und die daraus resultierenden Folgen nicht in der Lage sei, Haushaltstätigkeiten in nennenswertem Umfang durchzuführen, beweisfällig geblieben. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat ausgeführt, dass Haushaltstätigkeiten im allgemeinen Sinne von Körperpflege, Aufräumarbeiten, einkaufen ggf. unter Anleitung mit Einkaufszettel dem Kläger zumutbar und möglich sind. Es bestünden keinerlei körperliche Einschränkungen im Sinne von Lähmungserscheinungen, Koordinationsstörungen oder Hirnnervenausfällen, die diese Tätigkeit unmöglich machen würden. Es sei jedoch ein Motivationsproblem vorhanden. Es bestünden Einschränkungen hinsichtlich der komplett selbständigen Führung eines Haushaltes. Ein solcher liegt unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers derzeit nicht vor. Die Angelegenheit, für welche eine Betreuung zu Gunsten des Klägers errichtet worden ist, sind nicht im Rahmen der Haushaltsführung zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Gerichts kann in vorliegendem 2-Personen-Haushalt des Klägers mit seiner Mutter die Aufteilung so geregelt werden, dass die Mutter die kognitiv anspruchsvolleren Tätigkeiten übernimmt und der Kläger dies durch Mehrarbeit im einfachen Bereich ausgleicht. Da nach eigenen Angaben des Klägers seit dem 01.07.2002 die Beeinträchtigung in der Haushaltsführung in der Weise vorlag, wie sie auch noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Begutachtung des Klägers vorlag, ist ein Ausfall der Haushaltsführungstätigkeit für diesen Zeitraum und für die Zukunft nicht nachgewiesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für einen Schaden eine haushaltsspezifische Beeinträchtigung nicht nur im unerheblichem Umfang vorliegen muss (Sprau in Palandt, 65. Auflage, BGB, 843 Rdziff. 8 m. w. N.). Eine haushaltsspezifische Beeinträchtigung des Klägers von über 10 % ist nicht nachgewiesen. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass eine haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 10 % nicht zu einer Entschädigungspflicht der Beklagten führt, da Minderungen der haushaltsspezifischen Erwerbstätigkeit in einem solch geringem Umfang entschädigungslos hinzunehmen sind.
Hinsichtlich der Vergangenheit geht das Gericht in den nachfolgenden Zeiträumen von folgenden Graden der Beeinträchtigungen in % aus, wodurch sich nachfolgende Berechnung ergibt. Die Schätzung des Grades der haushaltsspezifischen Behinderung für die Vergangenheit erfolgt gem. 287 ZPO unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers einerseits und den gutachterlichen Feststellungen andererseits.
Zeitraum von |
30.11.2000 |
01.04.2001 |
01.01.2002 |
Bis |
31.03.2001 |
31.12.2001 |
30.06.2002 |
Wöchentlicher Zeitaufwand |
15,00 |
15,00 |
15,00 |
Grad der haushaltsspezifischen Behinderung |
100,00 % |
60,00 % |
25,00 % |
Stundensatz für Haushaltshilfe |
7 €/h |
7 €/h |
7 €/h |
Damit ergeben sich für die Zeiträume folgender monatlicher Rentenanspruch und folgende Laufzeit in Tagen (4,3 Wochen pro Monat):
Dies ergibt insgesamt einen Anspruch von 4.983,75 € an rückständigem Haushaltsführungsschaden. Hiervon sind noch 342,50 € abzuziehen, die die Beklagte bereits geleistet hat (Blatt 28 der Akte). Von dem Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.750,00 € ist die Überzahlung in Höhe von 200,00 € (1.750,00 € abzüglich 1.549,12 €; gerundet) als Erfüllung zu berücksichtigen. Daneben hat die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 30.11.-31.12.2009 für einen Monat 50 % von 285,00 € bezahlt. Mithin sind 342,50 € (142,50 € Zahlung auf Haushaltsführungsschaden + 200,00 € Überzahlung) abzuziehen.
Damit verbleibt es bei einem rückständigen Haushaltsführungsschaden von 4.641,25 €.
V.
1.
Der hilfsweise Klageantrag auf Zahlung einer Verdienstausfallrente ab dem 01.07.2008 bis zum 31.12.2047 von 5.683,08 € vierteljährlich im Voraus (Blatt 2 der Akten) ist zulässig. Soweit während des Verfahrens hinsichtlich des Verdienstausfalles durch Zeitablauf Fälligkeit eingetreten ist, hat sich der entsprechende Klageantrag ohne Klageänderung in eine Klage auf Leistung für die Vergangenheit gewandelt (Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage, 257 Rdziff. 7 m. w. N.).
2.
Das Gericht geht bei der Schadensberechnung davon aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung in seinem Beruf als Straßenbauer einen Stundenlohn in Höhe von 14,00 € (Blatt 12 der Akte) hätte verdienen können. Das Gericht schließt sich insoweit den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten vom 21.05.2010 (insbesondere Blatt 20-24) an. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund von 8 Jahren Berufsausübung eine Eingruppierung des Klägers in Lohngruppe 3 oder 4 zu erfolgen hätte. Selbst für die Tabelle Ost ergäbe sich lediglich in Lohngruppe 3 ein Betrag von 13,31 €. Bereits in Lohngruppe 4 (Ost) ergibt sich ein Stundenlohn von 14,52 €. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Zahlung übertariflicher Löhne schätzt das Gericht im Rahmen des 287 ZPO unter Bezugnahme auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen , die sich das Gericht zu Eigen macht, den Stundenlohn des Klägers für das Jahr 2010 auf 14,00 €. Die Angriffe der Beklagten gegen das Gutachten des Sachverständigen sowie das Ergänzungsgutachten vom 23.08.2010 dringen nicht durch. Im Ergänzungsgutachten vom 23.08.2010 hat der Sachverständige nochmals ausführlich zur Frage des Stundenlohnes und seiner Entwicklung Stellung genommen (Seite 8-10 des Ergänzungsgutachtens). Soweit die Beklagte auf die Möglichkeit untertariflicher Bezahlung abstellt, kann dem nicht gefolgt werden. Ein tariflich garantierter Mindestlohn ist als Mindestschaden zu verstehen (Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Auflage, Rdziff. 2235).
Den entsprechenden Stundenlohn für das Jahr 2009 schätzt das Gericht unter Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen (Seite 22 des Gutachtens) auf 13,68 € (14,00 € mal 97,7 % unter Herausrechnung der Ecklohnerhöhung 2010). Für das Jahr 2008 schätzt das Gericht den zu berichtigenden Stundenlohn auf 13,36 € (14,00 € mal 95,4 % unter Herausrechnung des Ecklohnerhöhungen 2010 und 2009).
3.
Dem Kläger ist es nicht gelungen zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, dass er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen in der Person des Klägers in die Position eines Vorarbeiters oder Poliers aufgestiegen wäre. Anhaltspunkte aus der beruflichen Laufbahn des Klägers, der zum Zeitpunkt des Unfalls unmittelbar vor der Abschlussprüfung zum Beruf des Straßenbauers stand, ergeben sich nicht. Sein Notendurchschnitt in der Realschule stellt nach Ansicht des Gerichts keinen ausreichenden Umstand dar, der auf einen beruflichen Aufstieg in die Position eines Vorarbeiters oder Poliers schließen ließe. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (Gutachten vom 21.05.2010, Seiten 30-32) gibt es keinen Automatismus für das Erreichen der Positionen Vorarbeiter oder Polier. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, die sich das Gericht zu Eigen macht, erreicht lediglich ca. 1/6 der ausgebildeten Lehrlinge die Position eines Vorarbeiters bzw. Poliers. Trotz der dem Geschädigten zu Gute kommenden Beweiserleichterungen besteht für das Gericht nicht ein derartiger Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel an einem beruflichen Aufstieg Schweigen gebietet. Daher verbleibt es bei der Berechnung bei den oben dargestellten Stundenlöhnen.
4.
Die Kammer geht hinsichtlich der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsleistung von 40 Stunden aus. Der Sachverständige hat sich mit der Frage der durchschnittlichen Arbeitsleistung eines Straßenbauers ausführlich befasst. Auf die Seiten 25-29 des Gutachtens vom 21.05.2010 wird verwiesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen geht der einschlägige Tarifvertrag von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden aus, wobei die Witterungsabhängigkeit in der Arbeitszeit nach Tarif bereits berücksichtigt ist (Gutachten vom 21.05.2010, Seite 29). Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass Überstunden in der von der Witterung begünstigten Zeit die Regel sind, diese jedoch in Arbeitszeitguthaben eingebracht werden. In den Schlecht-Wetter-Perioden werden diese Arbeitszeitguthaben wieder abgebaut, so dass sich im Schnitt eine 40-Stunden-Woche ergebe. Auch unter Berücksichtigungen der Einwendungen der Beklagten hat der Sachverständige ausgeführt, dass so weit als möglich der Ausgleich zwischen Gutzeit- und Schlechtzeitperioden durch die Arbeitszeitkonten erfolgt. Auch hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass die Ausgleichszahlungen in Schlechtwetterperioden das Einkommen des Arbeitsnehmers nur relativ geringfügig schmälern (Ergänzungsgutachten vom 23.08.2010, Seite 14 f.). Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts ausreichend die Grundlagen für die gerichtliche Schadensschätzung im Bereich der wöchentlichen Arbeitszeit ermittelt. Die Ausführungen, sowie die diesen zu Grunde liegenden Ermittlungen des Sachverständigen sind für das Gericht nachvollziehbar, so dass es auch unter Berücksichtigung der tariflichen Arbeitszeit von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausgeht.
5.
Ein berufsbedingter, aber verletzungsbedingt ersparter Aufwand mindert die ausfallenden Einkünfte (Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Auflage, Rdziff. 2237 ff.). Der von der Beklagten zunächst in Ansatz gebrachte Satz von 40,00 € monatlich, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, ist im Rahmen einer Pauschalierung als angemessen anzusehen. Ein höherer Abzug von 5 10 % ist nicht gerechtfertigt (Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Auflagen, Rdziff. 2242), weil die Grundlagen für einen solch hohen Abzug fehlen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst zunächst 40,00 € als angemessen angesehen hat.
Es ist jedoch nicht ein fiktiv erzielbares Einkommen unter Berücksichtigung des Restleistungsprofils von mindestens 200,00 € monatlich anzurechnen. Ob und in welchem Umfang eine Erwerbsmöglichkeit zuzumuten ist, bestimmt sich an Hand nachfolgender Kriterien: Persönlichkeit, Alter, Leistungsfähigkeit, Umfeld, Wohnort, seelische und körperliche Anpassungsfähigkeit und Mobilität (Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Auflage, Rdziff. 2162). Der Sachverständige Prof. Dr. hat ausgeführt, dass in Zusammenschau der Befunde und dem mittlerweile nahezu 10 Jahre zurückliegenden Unfallereignis eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % vorliegt. Die Belastbarkeit des Klägers bei leichten kognitiven körperlichen Anforderungen bewege sich im Bereich von etwa einer Stunde. Dementsprechend wäre vereinzeltes stundenweises Arbeiten mit entsprechend gestaltetem Aufgabenfeld möglich. Der Versuch der Beschäftigung, zum Beispiel in einer Behindertenwerkstätte wäre nach Ansicht des Sachverständen zu überlegen (Blatt 159 der Akte). Des Weiteren stellt der Sachverständige jedoch fest, dass der Kläger nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu führen und Fahrtauglichkeit nicht gegeben ist (Blatt 160 der Akte). Angesichts der Einschränkungen des Klägers ist für das Gericht nicht erkennbar, wie dieser am Arbeitsmarkt ein Einkommen von 200,00 € monatlich durch stundenweise Tätigkeit erlangen kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht mobil ist und daher zu einer entsprechenden Arbeitsstelle gefahren werden müsste. Dass der Kläger bei einer stundenweisen Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte ein Einkommen von 200,00 € monatlich erzielen könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Auch ist unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers, wie sie sich verletzungsbedingt herausgebildet hat und der durch die gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Leistungsfähigkeit des Klägers nach Ansicht des Gerichts nicht von der Möglichkeit eines erzielbaren Einkommens von mindestens 200,00 € monatlich netto auszugehen.
6.
Damit ergeben sich für die Jahre 2008, 2009 und 2010 folgende monatlichen Nettoentgelte (40 Stunden/Woche multipliziert mit 4,3 Wochen/Monat multipliziert mit dem jeweiligen Stundenlohn):
a. Steuerjahr 2008
Bruttolohn monatlich 2.287,92 €
LSt-Klasse 1
Lohnsteuer - 334,50 €
Solidaritätszuschlag - 18,39 €
Rentenversicherung (19,9% / 2) - 227,65 €
Arbeitslosenversicherung (2,8% / 2) - 32,03 €
Krankenversicherung AN-Anteil (14% / 2 + 0,9%) - 180,75 €
Pflegeversicherung mit Zuschlag (AN-Anteil 1,225%) - 28,03 €
Nettolohn 1.466,57 €
b. Steuerjahr 2009
Bruttolohn monatlich 2.352,96 €
LSt-Klasse 1
Lohnsteuer - 341,91 €
Solidaritätszuschlag - 18,80 €
Rentenversicherung (19,9% / 2) - 234,12 €
Arbeitslosenversicherung (2,8% / 2) - 32,94 €
Krankenversicherung AN-Anteil (14% / 2 + 0,9%) - 185,88 €
Pflegeversicherung mit Zuschlag (AN-Anteil 1,225%) - 28,82 €
Nettolohn 1.510,49 €
c. Steuerjahr 2010
Bruttolohn monatlich 2.408,00 €
LSt-Klasse 1
Lohnsteuer - 323,66 €
Solidaritätszuschlag - 17,80 €
Rentenversicherung (19,9% / 2) - 239,60 €
Arbeitslosenversicherung (2,8% / 2) - 33,71 €
Krankenversicherung AN-Anteil (14% / 2 + 0,9%) - 190,23 €
Pflegeversicherung mit Zuschlag (AN-Anteil 1,225%) - 29,50 €
Nettolohn 1.573,50 €
d. Für das Jahr 2008 ergibt sich somit unter Berücksichtigung von 40,00 € berufsbedingter Aufwendung ein Nettolohn von 1.426,57 €.
Für 6 Monate ergibt sich somit insgesamt ein Betrag von 8.559,42 €. Hiervon sind für die 3 Monate Juli bis September je 617,64 € Berufsunfähigkeitsrente sowie für die Monate Oktober bis Dezember 2008 je 614,19 € Berufsunfähigkeitsrente, insgesamt 1.852,92 € und 1.844,70 € (zusammen 3.697,62 €) abzuziehen.
Ebenso ist die von der Beklagten bereits erbrachte Zahlung für das 2. Halbjahr 2008 (Blatt 30 der Akte) in Höhe von 2.774,46 € abzuziehen. Somit verbleibt für das Jahr 2008 ein Rückstand von 2.087,16 €.
e. Für das Jahr 2009 ergibt sich bei einem monatlichen Nettolohn von 1.470,49 € (1.510,94 € abzüglich 40,00 € berufsbedingter Aufwendungen) für 12 Monate ein jährliches Nettoeinkommen von 18.125,88 €.
Hiervon sind die Berufsunfähigkeitsrente (6 Monate zu je 612,51 € und 6 Monate zu 635,36 €) sowie die von der Beklagten geleisteten zwei Zahlungen in Höhe von 1.950,00 € zu berücksichtigen (Blatt 219 der Akte).
Damit sind von 17.645,88 € 11.423,22 € abzuziehen, so dass für das Jahr 2009 ein offener Rest von 6.222,66 € verbleibt.
f. Für das Jahr 2010 ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von 12 Monaten zu je 1.533,50 € (1.573,50 € abzüglich 40,00 € berufsbedingter Aufwendungen) auszugehen, insgesamt 18.402,00 €. Hiervon sind die Berufsunfähigkeitsrente von 7.624,32 € jährlich (12 Monate zu je 635,36 €) sowie die von der Beklagten geleisteten zwei Zahlungen in Höhe von 1.950,00 € (Blatt 219 der Akte) abzuziehen. Bei einem effektiven Bruttojahreseinkommen von 18.402,00 € abzüglich 7.624,32 € bezogener Berufsunfähigkeitsrente und 3.900,00 € verbleibt ein offener Rest von 6.877,68 €.
g. Ab dem 01.01.2011 ist gem. 843 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. 760 BGB vierteljährlich im Voraus eine Rente in Höhe von 2.694,42 € zu zahlen. Vom um pauschale berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 40,00 € bereinigten Nettolohn in Höhe von 1.533,50 € ist die monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 635,36 € abzuziehen. Somit verbleibt ein ausgleichspflichtiger monatlicher Verdienstausfall in Höhe von 898,14 €. Der Anspruch auf Zahlung einer vierteljährlichen Rente im Voraus beträgt somit 2.694,42 €. Diese Summe ist bis zum Eintritt des Rentenalters des Klägers zu bezahlen.
VI.
Der Feststellungsantrag ist gem. Ziff. 2 der Klageanträge zulässig und begründet. Dass die Beklagte mit einfachem Schriftsatz gegenüber dem Kläger erklärt hat, dass sie für zukünftige Schäden einstehen will, beseitigt nicht das Feststellungsinteresse des Klägers.
VII.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf pauschalierte Pflege und Betreuungskosten im Rahmen vermehrter Bedürfnisse. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.04.2008 (klägerische Anlage Seite 7 f.) ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte diese in Höhe von 1.300,00 € anerkannt hat. Vielmehr hat die Beklagte darauf hingewiesen (Blatt 30 ff. der Akte), dass sie anerkannt habe, den zukünftigen unfallbedingten materiellen Schaden des Klägers bei entsprechenden Nachweisen auszugleichen (Anlage B 17). Daher sei der Anspruch auf Pauschalentschädigung schon der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Gericht an. Eine Schadensschätzung aufgrund der bestrittenen Angaben des Klägers gem. 287 ZPO ist nicht möglich. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass dem Kläger sein angebotener Zeugenbeweis durch die Mutter und Betreuerin des Klägers, , im vorliegenden Verfahren nicht möglich ist. Die Mutter handelt im vorliegenden Prozess innerhalb ihres Aufgabenkreises als Betreuerin (Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., 373 Rz. 5). Hierauf ist der Kläger auch mit Beschluss vom 16.03.2010 (Blatt 178 f. der Akte) hingewiesen worden. Eine Reaktion hierauf erfolgte seitens des Klägers nicht.
VIII.
Dem Kläger waren daher weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 €, rückständiger Haushaltsführungsschaden in Höhe von 4.641,25 €, sowie Verdienstausfallschaden für 2008 in Höhe von 2.087,16 €, für 2009 in Höhe von 6.222,66 € und für 2010 in Höhe von 6.877,68 €, mithin insgesamt 69.828,50 € zuzusprechen. Daneben war ab dem 01.01.2011 bis 31.12.2047 vierteljährlich im Voraus eine Zahlung von 2.694,42 € zuzusprechen.
Der geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
Weiteres schriftliches Vorbringen der Parteien nach der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2010 war gemäß 296 a Satz 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
IX.
Hinsichtlich des Freistellungsanspruches bzgl. Vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren besteht ein solcher Anspruch lediglich in Höhe von 2.748,42 € abzüglich bereits gezahlter 785,84 €.
Es ist nicht wie in Anlage K 4 von einem Gegenstandswert von 701.731,90 € auszugehen, sondern von einem Gegenstandswert von 113.616,31 €. Dieser setzt sich zusammen auch dem ausgeurteilten Zahlbetrag für weiteres Schmerzensgeld und rückständigen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 54.641,25 € sowie 33.975,06 € für den 3,5-fachen Jahresbezug des Verdienstausfalles zum Zeitpunkt der Klageerhebung ( 9 ZPO; Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., 3 Rz. 16 Rentenansprüche) sowie 25.000,00 € für den Feststellungsantrag.
Nach Ansicht des Gerichts ist eine Geschäftsgebühr von 1,6 angemessen und ausreichend.
Die Geschäftsgebühr von 2.289,60 € ist um 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale sowie die Mehrwertsteuer zu erhöhen, so dass sich ein Betrag von insgesamt 2.748,42 € ergibt.
Von dem letztgenannten Betrag sind die bereits von der Beklagten unbestritten erbrachten Zahlungen in Höhe von 785,84 € abzuziehen, so dass ein Freistellungsanspruch in Höhe von 1.962,58 € verbleibt.
X.
Der Zinsanspruch ergibst auch aus einem Zahlbetrag von 54.501,91 € seit dem 10.10.2008 in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Kein Zinsanspruch besteht für die vierteljährlichen Vorauszahlungen (III. der Klageanträge (Blatt 2 der Akte)), da die ausgeurteilten Rückstände erst aufgrund der Fälligkeit während des Prozesses entstanden. Zinsanträge waren insoweit nicht gestellt. Die Höhe der Prozesszinsen ergibt sich aus 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
XI.
Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen vom 23.08.2010 zu tragen, da ihr Angriff gegen das Gutachten des Sachverständigen vom 21.05.210 ohne Erfolg geblieben ist.
XII.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 708 Nr. 8, 711 ZPO und 709 Satz 1 und 2 ZPO.