Unfallversicherung
Ansprüche aus einer Unfallversicherung
Geschädigten steht im Rahmen einer vor dem Unfall abgeschlossenen Unfallversicherung ggf. auch ein Anspruch aus der Unfallversicherung zu. Der Anspruch besteht dann zusätzlich zu dem Anspruch ggü. der Haftpflichtversicherung eines etwaigen Unfallgegners.
Aber auch bei selbstverschuldeten Unfällen kann der Versicherte seine Unfallversicherung in Anspruch nehmen.
Der Anspruch des Geschädigten richtet sich nach der sog. Gliedertaxe. Bei der Ermittlung des Zahlbetrages ggü. der Versicherung ist daher zunächst festzustellen, welche Körperteile in welchem Umfang betroffen sind. Anhand dieser sog. Gliedertaxe kann dann auf der Basis der Versicherungssumme der Entschädigungsbetrag errechnet und ggü. der Unfallversicherung geltend gemacht werden.
Versicherte sollten im Rahmen der Unfallversicherung auf folgendes achten:
Wichtige Hinweise zur Unfallversicherung
Der Entschädigungsanspruch entsteht unabhängig von einer etwaigen tatsächlichen Beeinträchtigung in der Lebensführung.
Auch bei der Unfallversicherung gibt es wichtige Fristen zu beachten. Schieben Sie daher eine Beratung und eine Regulierung nicht auf die lange Bank, sondern setzen Sie sich möglichst zeitnah mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Verbindung.
Lassen Sie sich schon vor einer Begutachtung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten. Eine Begutachtung durch einen von der Versicherung vorgeschlagenen Gutachter sollte vermieden werden, denn: Wer zahlt, bestimmt die Musik! Es besteht der Verdacht eines zu Gunsten der Versicherung tendierenden Gutachtens, wenn der Gutachter von der Versicherung beauftragt und bezahlt wird. Sie sollten daher von Anfang an die richtigen Weichen stellen und sich vor der oft alles entscheidenden Begutachtung von einem Experten beraten lassen!
Versicherungen versuchen, den durch sie auszuzahlenden Betrag möglichst gering zu halten. Es kommen immer wieder Mandanten, denen von der Versicherung ein geringer Betrag ggf. zur Abfindung angeboten wird. Lassen Sie sich nicht mit schnellem Geld abspeisen. In vielen Fällen haben wir die ursprünglich angebotene Abfindungssumme teilweise vervielfachen können. Eine höhere Zahlung ist nach Einschaltung eines Rechtsanwaltes der Regelfall!
In der Privaten Unfallversicherung muss die Versicherung immer auf die Leistungsfähigkeit einer gesunden Person aus der entsprechenden Altersgruppe abzustellen. Erst wenn das alterstypische Maß erheblich überschritten ist, kann eine sog. Vorinvalidität ggf. berücksichtigt werden. Versicherungen versuchen immer wieder durch den Einwand einer Vorschädigung die Zahlungen zu drücken. Dies sollten Sie ungeprüft in keinem Fall akzeptieren!
Lassen Sie sich daher möglichst zeitnah von einem Experten auf dem Gebiet der Unfallversicherung vertreten. Die Beauftragung lohnt sich, da der zu erzielende Mehrbetrag die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit meist deutlich übersteigen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Beispielhafte Versicherungsbedingungen:
Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedigungen der Unfallversicherung (AUB 88):
7 Die Leistungsarten
Die jeweils vereinbarten Leistungsarten und deren Höhe (Versicherungssummen) ergeben sich aus dem Vertrag. Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
I. Invaliditätsleistung
(1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Leistung als Rente gemäß 14 erbracht.
Die Invalidität muß innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
Beispielhafte Gliedertaxe:
Wie hoch die individuelle Entschädigung ist, richtet sich nach dem abgeschlossenen Vertrag und den zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Eine typische Regelung sieht z.B. wie folgt aus:
Arm im Schultergelenk= 70 Prozent
Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks= 65 Prozent
eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks= 60 Prozent
einer Hand im Handgelenk= 55 Prozent
Daumen= 20 Prozent
Zeigefinger= 10 Prozent
anderer Finger= 5 Prozent
Bein über der Mitte des Oberschenkels= 70 Prozent
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels= 60 Prozent
Bein bis unterhalb des Knies= 50 Prozent
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels= 45 Prozent
Fuß im Fußgelenk= 40 Prozent
eine große Zehe= 5 Prozent
eine andere Zehe= 5 Prozent
ein Auge= 50 Prozent
Gehör auf einem Ohr= 30 Prozent
Geruch=10 Prozent
Geschmack= 5 Prozent
Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes angenommen.
Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Fuktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.
Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach (2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach (2) zu bemessen.
Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig, aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.