Schmerzensgeld nach Hundebiss
Schmerzensgeld nach Hundebiss
Schmerzensgeld nach Hundebiss
Wer durch einen Hundebiss verletzt worden ist, weiß, wie schmerzhaft ein Hundebiss sein kann. Nicht selten folgen Antibiotikabehandlungen und langwierige ärztliche Behandlungen.
Auch bei einem Hundeangriff mit Verletzungen kann der Geschädigte gegenüber dem Hundehalter umfangreiche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche durchsetzen. Der Geschädigte muss dem Hundehalter zudem kein Verschulden nachweisen, da für den Hundehalter eine besondere Halterhaftung besteht.
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833 BGB bestimmt für den Hundehalter folgendes:
833
Haftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Für den Tieraufseher greift ebenfalls eine besondere Haftungsgrundlage zugunsten des Geschädigten:
834
Haftung des Tieraufsehers
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Bei Hundebissen oder anderen Verletzungen die durch einen Hund, z.B. durch einen Sturz mit dem Fahrrad oder Motorrad, verursacht worden sind, hat der Geschädigte in der Regel einen direkten Anspruch gegen den Hundehalter und gegen den Tieraufseher.
Auch bei Hundebissen oder Angriffen durch Hunde liegt der Schwerpunkt der Unfallregulierung in der raschen und umfänglichen Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen und die Sicherung ggf. vorliegender oder zu befürchtender Zukunftsschäden.
Soweit eine Hundehalterhaftpflichtversicherung beim Hundehalter vorliegt, können die Ansprüche ggf. auch über die Hundehalterhaftpflichtversicherung reguliert werden. Hier liegt dann ein solventer Schuldner vor.