Besuchskosten
Besuchskosten
Besuchskosten:
Dem Verletzten selbst steht auch ein Anspruch auf Erstattung der Besuchskosten seiner Angehörigen zu. Angenommen sie befinden sich nach einem Unfall in einer Klinik in München und Ihr Wohnort ist hiervon 300 km entfernt. Die Kosten für die Anreise und ggf. für Übernachtungen naher Angehöriger, sind auch von der Versicherung grundsätzlich zu erstatten. Den Anspruch auf Erstattung haben aber nicht die Angehörigen, sondern der verletzt selbst.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Pott
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Pott vertritt seit Jahren Mandanten bundesweit nach Verkehrsunfällen mit schweren und schwersten Verletzungen. Die Regulierung erfolgt dabei per Telefon, Email, fax oder Post und ggf. durch persönliche Besprechungen.
Falls Sie Rechtsanwalt Dr. Pott kontaktieren möchten, melden Sie sich unter pott@rpp.de oder unter 05231/ 308 140.