Haushaltsführungs- schaden
Haushaltsführungsschaden
Haushaltsführungsschaden
Sofern Sie durch einen Unfall eine gewisse Zeit arbeitsunfähig gewesen sind, haben Sie dem Grunde nach auch einen Anspruch auf die Erstattung eines sog. Haushaltsführungsschadens. Angenommen Sie sind Hausfrau und haben zwei Kinder.
Da die Haushaltstätigkeit selbstverständlich ebenfalls einen messbaren Wert aufweist und dieser Ihnen nunmehr entgangen ist, können Sie den Haushaltsführungsschaden erstattet verlangen. Der Haushaltsführungsschaden richtet sich dabei maßgeblich danach, in welche soziale Schicht ihr Haushalt einzustufen ist, wie lange Sie unfähig waren, den Haushalt zu führen, wie aufwendig die Haushaltsführung ist und für wie viele Personen Sie einen Haushalt geführt haben.
Soweit Sie sich für die Zeit der Haushaltsführungsunfähigkeit eine Hilfskraft einstellen mussten, können Sie diese Kosten grundsätzlich geltend machen. Haben Sie auf eine Haushaltshilfe verzichtet, z.B. weil Ihnen Ihre Mutter geholfen hat, so können Sie einen fiktiven Haushaltsführungsschaden geltend machen. Hier sind als fiktiver Schaden die Kosten einer Hilfskraft anzusetzen.
Nach einem Verkehrsunfall sind die Betroffenen teilweise nicht nur nicht in der Lage ihrem Beruf nachzugehen. Auch in der in der Fähigkeit ihren Haushalt zu führen, sind viele nach einem Unfall eingeschränkt. Wird zur Führung des Haushaltes z.B. ein Kindermädchen eingestellt, eine Putzhilfe oder ein Gärtner beauftragt, so können diese Kosten ebenfalls vom Schädiger und Unfallverursacher eingefordert werden.
Verzichtet der Geschädigte auf "professionelle Hilfe" und helfen z.B. Ehegatten, Kinder oder sonstige Dritte unentgeltlich aus, dann kann der Haushaltsführungsschaden auch fiktiv berechnet werden. Grade bei längeren Ausfällen durch Krankheit summieren sich die Beträge beim Haushaltsführungsschaden schnell auf mehrere hundert oder tausend Euro.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Pott
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Pott vertritt seit Jahren Mandanten bundesweit nach Verkehrsunfällen mit schweren und schwersten Verletzungen. Die Regulierung erfolgt dabei per Telefon, Email, fax oder Post und ggf. durch persönliche Besprechungen.
Falls Sie Rechtsanwalt Dr. Pott kontaktieren möchten, melden Sie sich unter pott@rpp.de oder unter 05231/ 308 140.