Schmerzensgeldurteile Teil 7
Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsverletzu
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 235/07
Urteil vom 03.06.2008
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 6. September 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 6. März 2003 gegen 9:30 Uhr ereignete. Als die Klägerin mit ihrem PKW VW Golf an einer Kreuzung vor einer Lichtzeichenanlage, die für sie Rotlicht zeigte, hielt, fuhr ein Mercedes Kombi, dessen Halterin die Beklagte zu 1 und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 ist, von hinten auf ihr Fahrzeug auf. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. An dem PKW der Klägerin entstand ein Sachschaden von 786,04 EUR, an dem anderen Fahrzeug ein solcher von 1.810,35 EUR.
Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Unfall ein HWS-Schleudertrauma und eine schwere Kniegelenksdistorsion rechts erlitten und sei deshalb vom 6. März bis 9. April 2003 arbeitsunfähig gewesen. Sie begehrt ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 2.000,00 EUR, Ersatz von Heilbehandlungskosten in Höhe von 646,19 EUR und Ausgleich eines Verdienstausfallschadens in Höhe von 2.208,64 EUR.
Das Amtsgericht hat ein biomechanisches Sachverständigengutachten des Diplom-Ingenieurs und Humanbiologen Dr. A. eingeholt und die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens und persönlicher Anhörung des Sachverständigen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die von der Klägerin geklagten Beschwerden nicht auf den Verkehrsunfall zurückzuführen seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Beklagtenfahrzeug mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 5 bis 8 km/h aufgefahren. Dadurch sei der PKW der Klägerin um ca. 5 bis 6 km/h beschleunigt worden. 6 km/h sei aufgrund des Schadensbildes an beiden Fahrzeugen die maximal mögliche Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs. Dieses sei mit einer Spitzenbeschleunigung von gerundet ca. 2,4 bis 3,5 g nach vorne beschleunigt worden. Wenn die Klägerin, die zum Unfallzeitpunkt mit beiden Füßen das Kupplungs- und das Bremspedal bedient habe, aufgrund der unfallbedingten Beschleunigung mit ihrem rechten Knie in der vom Sachverständigen beschriebenen dritten Bewegungsphase (sog. Rebound) die Lenkradsäule berührt haben sollte, hätte dies allenfalls mit einer Relativgeschwindigkeit von 2 bis maximal 3 km/h erfolgen können. Ein derart leichter Anstoß reiche nicht aus, um eine Kontusion oder gar eine Kniegelenksdistorsion herbeizuführen. Auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der HWS-Distorsion sei nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisbar. Bei der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnose handele es sich um eine nicht objektivierbare Verdachtsdiagnose. Morphologisch fassbare Befunde lägen nicht vor. Die unfallbedingte Belastung der Halswirbelsäule habe für das Entstehen einer HWS-Distorsion nicht ausgereicht. Die im Bereich des Kopf-Hals-Systems aufgetretene maximale Spitzenbeschleunigung von 2,5 g habe dazu geführt, dass zwischen Kopf und Hals Spitzenkräfte der Größenordnung von 30 Newton und im Bereich zwischen Hals- und Brustwirbelsäule Spitzenkräfte von maximal 55 Newton eingewirkt hätten. Dies seien Belastungen des täglichen Lebens. Die Klägerin verfüge über eine normale Konstitution und eine normal ausgebildete Muskulatur im Halsbereich. Degenerative Vorschäden seien nicht vorhanden.
Der Sachverständige Dr. A. verfüge als Biomechaniker über die zur Beurteilung der maßgeblichen Fragen erforderliche Sachkunde. Wenn ein biomechanisches Gutachten - wie hier - zu dem Ergebnis komme, dass eine Kausalität zwischen den behaupteten Verletzungen und dem Unfallgeschehen nicht hinreichend nachweisbar oder gar auszuschließen sei, sei eine weitere Begutachtung nicht erforderlich. Insbesondere sei in einem solchen Fall kein fachmedizinisches Gutachten einzuholen. Ein solches könne im besten Fall vorhandene Beschwerden verifizieren, es könne aber nicht bewerten, ob diese auf dem Unfall beruhen. Die Unfallursächlichkeit könne vorliegend auch weder durch Vernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen noch durch Vernehmung des Ehemannes, von Arbeitskollegen und Freunden als Zeugen geklärt werden. Diesen Beweisanträgen der Klägerin sei deshalb ebenso wenig nachzugehen wie ihrem Antrag auf Parteivernehmung oder Anhörung.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Im Ansatz zutreffend legt das Berufungsgericht allerdings der von ihm vorgenommenen Prüfung, ob die von der Klägerin geklagten Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind, die strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß 286 ZPO zugrunde, denn die Frage, ob sich die Klägerin überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, betrifft den nach dieser Vorschrift zu führenden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität (BGHZ 4, 192, 196; Senatsurteile vom 11. Juni 1968 - VI ZR 116/67 - VersR 1968, 850, 851; vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/73 - VersR 1975, 540, 541 und vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310, jeweils m.w.N.).
Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr.; vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 - VersR 1977, 721 und Senatsurteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - VersR 1989, 758, 759). Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist als Bestandteil der Beweiswürdigung grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß 559 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 160, 308, 317 m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364).
2. Diese Grundsätze zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie rügt jedoch eine unzureichende Sachaufklärung durch das Berufungsgericht und beanstandet, dass dieses seine Beurteilung, die Ursächlichkeit des Unfalls für die von der Klägerin geklagten Beschwerden sei nicht nachgewiesen, allein auf die Bewertung des Sachverständigen Dr. A. gestützt und von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen hat.
a) Dabei wendet sich die Revision nicht dagegen, dass eine Vernehmung der behandelnden Ärzte in den Tatsacheninstanzen unterblieben ist. Sie rügt vielmehr, das Berufungsgericht habe die in den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attesten dokumentierten Diagnosen nicht in ausreichendem Maße gewürdigt.
aa) Welche Bedeutung der medizinischen Erstuntersuchung nach einem Verkehrsunfall zukommt, ist umstritten. So wird in der Rechtsprechung die Frage, inwieweit aus dem Ergebnis einer Erstuntersuchung - wie z.B. der hiernach erfolgten ärztlichen Verordnung einer so genannten Schanz'schen Krawatte - Schlüsse auf den damaligen Befund gezogen werden können, unterschiedlich beurteilt (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2001, 511; OLG Hamm, VersR 2002, 992, 994; OLG München, r+s 2002, 370, 371; a.A. OLG Bamberg, NZV 2001, 470). Da der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut behandelt, steht für ihn die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose als solche für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung ist. Deshalb sind zeitnah nach einem Unfall erstellte ärztliche Atteste für den medizinischen Sachverständigen eher von untergeordneter Bedeutung (Mazzotti/Castro, NZV 2008, 113, 114). Eine ausschlaggebende Bedeutung wird solchen Diagnosen im Allgemeinen jedenfalls nicht beizumessen sein (so aber OLG Bamberg, aaO). Im Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Untersuchung nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können (Müller, VersR 2003, 137, 146; ebenso v. Hadeln, NZV 2001, 457, 458 f.). Eine Vernehmung der behandelnden Ärzte als Zeugen oder sachverständige Zeugen ist zudem entbehrlich, wenn das Ergebnis ihrer Befundung schriftlich niedergelegt, vom Sachverständigen gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist, denn bei der Frage nach einem Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an (Senatsurteile vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - VersR 2000, 372, 373 und vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237 f.).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Beweiswert der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste nicht verkannt. Dass es die dort dokumentierten Befunde wie Übelkeit, Kopfschmerzen, Bewegungseinschränkungen, Druckschmerzhaftigkeit und Muskelverhärtungen als wenig aussagekräftig gewürdigt hat, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die genannten Befunde, die teilweise allein auf Schilderungen der Klägerin beruhen, sind im Wesentlichen unspezifisch, da sie sowohl bei unfallunabhängigen als auch bei unfallabhängigen Beschwerdebildern insbesondere der Halswirbelsäule vorliegen können. Sie sind, wie klinische Erfahrungen und Studien ergeben haben, ebenso wenig verletzungstypisch wie etwa auch ein röntgenologischer Befund einer Steilstellung der Halswirbelsäule (Mazzotti/Castro, aaO m.w.N.).
b) Die Revision beanstandet jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Beweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verkehrsunfall der Klägerin und den von ihr danach beschriebenen Beschwerden, deren Vorhandensein es für sein Urteil als wahr unterstellt hat, auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. A. als nicht geführt angesehen hat.
aa) Der gerichtliche Sachverständige verneint einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden im Halsbereich mit der Begründung, dass die im Streitfall anzunehmende kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 5 bis 6 km/h zu einer Relativbewegung der Fahrzeuginsassin gegenüber der Fahrgastzelle geführt habe, dieser Bewegungsbeginn aber noch kein verletzungsmechanisch relevantes Potenzial gehabt haben könne, es sei denn, es hätten gravierende degenerative Veränderungen vorgelegen, was nach den ärztlichen Feststellungen aufgrund der durchgeführten Röntgenuntersuchung bei der Klägerin aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Die Belastungen, denen diese ausgesetzt gewesen sei, hätten sich lediglich in einem Bereich bewegt, wie er auch im täglichen Leben vorkomme, so beispielsweise, wenn man sich in einen Stuhl hineinfallen lasse oder wenn man bei sportlicher Betätigung angerempelt werde. Diese biomechanisch ausgerichtete Betrachtungsweise wird den an die Beurteilung des Kausalitätszusammenhangs zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Das gilt auch für die Bewertung, wonach ein Anstoß des Knies mit einer Relativgeschwindigkeit von 2 bis 3 km/h nicht ausreiche, um eine Kontusion oder gar eine schwere Kniegelenksdistorsion herbeizuführen.
bb) Wie der Sachverständige Dr. A. bei der mündlichen Erläuterung seiner Gutachten selbst eingeräumt hat, gibt es auch unter biomechanischen Gesichtspunkten keine starre Grenze hinsichtlich der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung für die Verursachung einer Verletzung an der Halswirbelsäule. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine solche Verletzung verursacht hat, sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Gegen die schematische Annahme einer "Harmlosigkeitsgrenze" spricht, dass die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren abhängt, wobei u.a. auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 475 m.w.N.). Die Klägerin hat zum Beweis der Ursächlichkeit des Unfalls für ihre Beschwerden die Einholung eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Diesem Beweisantrag hätte das Berufungsgericht unter den Umständen des Falles nachgehen müssen. Seine Erwägung, wonach ein medizinisches Gutachten im Streitfall keine weiteren Aufschlüsse liefern könne, beruht, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung.
cc) Die Einholung eines medizinischen Gutachtens wäre nur dann nicht erforderlich, wenn auszuschließen wäre, dass die Klägerin damit den Beweis der Unfallursächlichkeit führen könnte. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall und kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht im Hinblick auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. A. bejaht werden, denn nach den getroffenen Feststellungen verfügt dieser als Biomechaniker nicht über die erforderliche medizinische Fachkompetenz (vgl. hierzu Mazzotti/Castro, NZV 2008, 16 und 113, 114). Die Aussagekraft seiner Beurteilung leidet auch darunter, dass seine Begutachtung notgedrungen ohne eine eigene medizinische Untersuchung der Klägerin erfolgt ist, sodass sich seine Aussagen zur Konstitution der Klägerin und zur Belastbarkeit ihres Kopf-Hals-Bereichs als problematisch erweisen. Deshalb war die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens im Streitfall auch nicht etwa mit Rücksicht darauf entbehrlich, dass sich Dr. A. als Biomechaniker auf Verletzungen aufgrund von Verkehrsunfällen spezialisiert und an der medizinischen Fakultät einer Hochschule über Toleranzgrößen von Schädel-Hirn-Traumen promoviert hat. Seine auf diesem Gebiet erworbenen Spezialkenntnisse lassen, wie die Revision mit Recht geltend macht, keinen Rückschluss darauf zu, ob er für die hier zu beurteilenden Fragen über den Kenntnisstand eines Fachmediziners verfügt. Das Berufungsgericht legt auch nicht dar, dass es selbst über ausreichende eigene Sachkunde verfügt und deshalb die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens entbehrlich gewesen wäre.
3. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
Wenn ein Autofahrer in ein Grundstück abbiegt und
Oberlandesgericht Dresden
Az.: 11 U 2948/01
Urteil vom 24.04.2002
Leitsatz:
Wenn ein Autofahrer in ein Grundstück abbiegt und dabei ein nachfolgender Autofahrer auffährt, gelten keine Anscheinsbeweise mehr.
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2002 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 25.10.2001 - Az.: 3 0 72/01 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.203,25 EUR (18.000,00 DM) festgesetzt.
Tatbestand:
entfällt gemäß 543 Abs. 1 ZPO a.F.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schmerzensgeldanspruch gemäß 823, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVG, weil sie nicht bewiesen hat, dass der Erstbeklagte die von ihr behaupteten Verletzungen schuldhaft herbeigeführt hat.
Bei dem vorliegend zu beurteilenden Unfall handelt es sich um einen Auffahrunfall. In einem solchen Fall spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende - hier die Klägerin - unaufmerksam war oder den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., 4 StVO Rdn. 18 m.w.N.).
Andererseits war der umstrittene Unfall aber auch dadurch gekennzeichnet, dass der vorausfahrende Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug nach links in das Grundstück eines Autohändlers abbiegen wollte, so dass er gemäß 9 Abs. 5 StVO zu äußerster Sorgfalt verpflichtet war. Kommt es in einer solchen Situation zu einer Kollision mit einem anderen geradeaus (weiter) fahrenden Fahrzeug, besteht ein Anscheinsbeweis für die Alleinverursachung zu Lasten des Abbiegenden (Jagusch/Hentschel, a.a.O., 9 Rdn. 44 m.w.N.).
Spricht danach vorliegend gegen beide Unfallbeteiligte ein Anscheinsbeweis, heben sich diese tatsächlichen Vermutungen gegenseitig auf und die damit verbundene Beweiserleichterung entfällt. Das hat zur Folge, dass gegen die Klägerin zwar vorliegend kein Anscheinsbeweis spricht. Sie musste aber den vollen Beweis der Tatsachen erbringen, aus denen sich ergibt, dass der Erstbeklagte die behaupteten Verletzungen schuldhaft herbeigeführt hat. Anders als bei der Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz ( 7 Abs. 1 StVG) wird bei der verschuldensabhängigen Haftung auf Schmerzensgeld ( 823, 847 BGB) die Unfallverursachung bzw. das Verschulden der Beteiligten nicht gleichsam vermutet, mit der Folge, dass einen Entlastungsbeweis führen muss, wer diese Vermutung nicht gegen sich gelten lassen will ( 7 Abs. 2 StVG). Folglich gibt es für ein Verschulden des Erstbeklagten vorliegend nicht nur keinerlei gesetzliche Vermutung. Auch über den Mitverschuldenseinwand, 254 BGB, muss sich der Erstbeklagte nicht entlasten, solange nicht die Klägerin dessen Verschulden bewiesen hat. All diese Gesichtspunkte hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2002 mit den Parteien erörtert und darauf hingewiesen, dass er ein Verschulden des Erstbeklagten an den Verletzungen der Klägerin für nicht erwiesen erachtet, und zwar aus folgenden Gründen:
Als Verkehrsverstöße des Erstbeklagten kommen Zuwiderhandlungen gegen 4 Abs. 1 Satz 2 StVO und gegen 9 Abs. 5 StVO in Frage. Der Beklagte muss also entweder ohne zwingenden Grund überraschend stark gebremst haben oder er hat die beim Abbiegen in ein Grundstück geforderte erhöhte Sorgfalt außer Acht gelassen. Beides ist nicht anzunehmen:
1. Fraglich ist bereits, ob überhaupt eine starke Bremsung stattgefunden hat. Relevante Bremsspuren gab es nicht, wie sich aus den Lichtbildern in der Bußgeldakte ergibt. Darüber hinaus hat der Zeuge W. bei seiner Zeugenvernehmung in erster Instanz eine Vollbremsung in Abrede gestellt; ebenso der Zeuge R. . Dass dieser zuvor bei seiner Vernehmung durch die Polizei noch andere Angaben gemacht hat, reicht nicht aus, um die Behauptung der Klägerin (starke Bremsung) als bewiesen anzusehen.
Darüber hinaus müsste eine etwa erfolgte starke Bremsung für die Klägerin überraschend gewesen sein. Auch das hat sie nicht bewiesen, insbesondere nicht, dass der Erstbeklagte den beabsichtigten Abbiegevorgang nach links in die Grundstückseinfahrt des Autohändlers nicht oder zu spät angezeigt hat. Vielmehr hat der Zeuge W. ausgesagt, der Beklagte habe rechtzeitig links geblinkt, was er insbesondere an der grünen Kontrollleuchte im Tachometer erkannt habe. Ob das stimmt, erscheint zwar zweifelhaft, weil ein Beifahrer wohl eher selten das Tachometer des Fahrers gerade im später relevanten Augenblick beobachtet haben wird. Andererseits war vorliegend die Initiative vom Zeugen ausgegangen, nach links in die Grundstückseinfahrt des Autohändlers abzubiegen. Daher ist es schon vorstellbar, dass er den Abbiegevorgang verfolgt hat. Der Aussage des Zeugen R. muss man - anders als den Angaben des Zeugen W. - entnehmen, dass der Erstbeklagte nicht ordnungsgemäß geblinkt habe. Was der Zeuge angegeben hat, ist aber erstens sehr vage (Aussage im Protokoll vom 27.09.2001, S. 3: "wahrscheinlich zu spät geblinkt") und im Übrigen widersprüchlich. Im Protokoll der polizeilichen Vernehmung heißt es noch, dass der Erstbeklagte überhaupt nicht geblinkt habe, während der Zeuge vor dem Landgericht davon gesprochen hat, dass der Blinker von jenem zu spät betätigt worden sei. Aus den genannten Gründen konnten die Angaben des Zeugen R. den Senat nicht überzeugen. Der Zeuge war an dem ganzen Geschehen zwar unbeteiligt, was für seine Glaubwürdigkeit spricht. Andererseits wird ein solch unbeteiligter Passant regelmäßig nicht darauf achten, ob ein aus seiner Sicht ganz gewöhnlicher Kraftfahrer seinen Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig betätigt hat, so dass Angaben zu einer solchen Frage entsprechend kritisch zu würdigen sind. Nach alldem ist eine überraschende Bremsung durch den Erstbeklagten auch der Aussage des Zeugen R. nicht zu entnehmen.
Nachdem der Zeuge W. weiter kategorisch in Abrede gestellt hat, dass der Erstbeklagte zum Unfallzeitpunkt mit einem Handy telefoniert habe, kann sich die Klägerin auch in diesem Punkt nicht auf ein Fehlverhalten berufen.
2. Aus all den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass dem Erstbeklagten auch im Hinblick auf seine erhöhten Sorgfaltspflichten aufgrund des beabsichtigten Abbiegens in eine Grundstückseinfahrt kein Vorwurf gemacht werden kann. Eine starke und zudem für die Klägerin überraschende Bremsung ist nicht bewiesen. Ebenfalls nicht hinreichend sicher ist, dass der Erstbeklagte überhaupt nicht oder zu spät seinen Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat. Dass er zum Unfallzeitpunkt telefoniert habe, hat sich nicht bestätigt und weitere Fehler im Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind
Durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldsumme: 1.
Falschparker kann als Unfallverursacher Mithaftung treffen.
OLG Düsseldorf
Az.: 1 U 212/01
Verkündet am 27.05.2002
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15 April 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Mai 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 261,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. September 1999 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20 September 1998 zu zahlen.
3. Die weitergehenden Zahlungsanträge werden zurückgewiesen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den weiteren materiellen Schaden aus dem Unfall vom 16. August 1998 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 83 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Auf die zulässige Berufung war das angefochtene Urteil wie erkannt abzuändern.
I. Dem Rechtsstreit liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Am Nachmittag des 16. August 1998 befuhr der Kläger mit seinem Fahrrad den gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240) entlang der X Straße in XY. Wenige Meter vor einer Grundstückszufahrt mit Toreinfahrt hatte die Beklagte zu 1) den auf ihren Vater zugelassenen, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Citroen XM teils auf der Straße, teils auf dem - für beide Richtungen freigegebenen - Fuß-/Radweg kurzfristig abgestellt. Wie sie im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat mitgeteilt hat, war das Rundumblinklicht eingeschaltet. Auf dem Rückweg zum Auto stieß die Beklagte zu 1) beim Heraustreten aus der Toreinfahrt auf den 2 m breiten Fuß-/Radweg mit dem Kläger zusammen. Dieser kam für sie von rechts und war durch eine an den Fuß-/Radweg angrenzende, ca. 2,30 m hohe Grundstücksmauer verdeckt. Mit welcher Geschwindigkeit der Kläger herangefahren kam, ist zwischen den Parteien strittig.
Der Kläger, der kurz zuvor den verkehrswidrig parkenden Pkw der Beklagten zu 1) passiert und dabei sein Fahrrad ein Stück nach links (zur Grundstücksmauer hin) gelenkt haben will, zog sich bei seinem Sturz Verletzungen zu, deren Umfang und Folgen gleichfalls strittig sind.
Der Kläger verlangt Ersatz seines materiellen und immateriellen Unfallschadens.
Das Landgericht hat über den Unfallhergang Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben. Die gegen den zweitbeklagten Haftpflichtversicherer gerichtete Klage hat es sodann in vollem Umfang abgewiesen und im Verhältnis zwischen den übrigen Parteien die Haftung nach einer Quote von 70 : 30 zu Lasten des Klägers verteilt. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger im wesentlichen sein erstinstanzliches Prozeßziel weiter. Vor allem wendet er sich dagegen, dass das Landgericht ihm ein Mitverschulden angelastet hat. Verfehlt sei die Annahme des Landgerichts, seine Ausgangsgeschwindigkeit sei mit 10-12 km/h unangemessen hoch gewesen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne ihm auch nicht zur Last gelegt werden, das Sichtfahrgebot mißachtet zu haben. Vielmehr habe er darauf vertrauen können und dürfen, dass aus der Toreinfahrt heraustretende Fußgänger herannahende Radfahrer beachten.
Der Senat hat die unfallbeteiligten Parteien im Termin vom 15. April 2002 angehört.
II. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben. Erfolg hat die Berufung zunächst insoweit, als auch der zweitbeklagte Haftpflichtversicherer zum Schadensersatz verpflichtet ist ( 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 BGB in Verbindung mit 3 Nr. 1 PflVG).
1. Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Direktanspruchs nach dieser Vorschrift schlüssig dargetan und entgegen der Ansicht des Landgerichts auch bewiesen. Denn durch den Gebrauch des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Citroen XM ist der Kläger zu Schaden gekommen. Der Begriff des Gebrauchs in 10 Abs. 1 AKB schließt denjenigen des Betriebes des Fahrzeugs im Sinne des 7 Abs. 1 StVG ein, geht aber noch darüber hinaus. Im Streitfall ist schon der engere Begriff "bei dem Betrieb des Fahrzeugs" erfüllt. Damit ist der Schaden des Klägers erst recht durch den Gebrauch des PKW verursacht worden.
Nach ständiger Rechtsprechung, auch des Senats, ist im Hinblick auf den Schutzzweck des 7 Abs. 1 StVG das Haltungsmerkmal "bei dem Betrieb" weit zu fassen. Es ist erfüllt, wenn das Schadensgeschehen durch die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr mitgeprägt worden ist. So liegen die Dinge hier.
Nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1) im Senatstermin bestehen keine Zweifel daran, dass der verbotswidrig abgestellte Pkw zum Unfallgeschehen ursächlich beigetragen hat. Außer Streit steht zunächst, dass der Pkw halbseitig auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg abgestellt war. Die Beklagte zu 1) hat das gegen sie verhängte Verwarnungsgeld von 30 DM anerkannt. Soweit es um den Standort des Fahrzeugs und die Dauer des Parkens geht, konnte der Senat Feststellungen treffen, die für die Klärung des Haftungsmerkmals "bei dem Betrieb" notwendig, aber auch ausreichend waren. Nach der Darstellung des Klägers war der Pkw etwa fünf bis sieben Meter vor der Toreinfahrt abgestellt. Mit zwei Drittel seiner Breite von etwa 1,70 m soll er auf dem kombinierten Fuß-/Radweg gestanden haben. Demgegenüber hat die Beklagte zu 1) bei ihrer Anhörung berichtet, der Wagen habe weiter weg gestanden, nämlich 8-10 m von der Toreinfahrt entfernt. Mit 30-40 cm habe er auf der "rosa Fläche" gestanden. Damit hat die Beklagte den rot gepflasterten Fuß-/Radweg gemeint. Ergänzend hat sie hinzugefügt, sie habe bei Verlassen des Fahrzeugs das Warnblinklicht eingeschaltet.
Nach dem Sturz des Klägers hat die Beklagte zu 1) das Fahrzeug weggesetzt. Beim Eintreffen der Polizei stand es nicht mehr an der Stelle, wo es zum Unfallzeitpunkt abgestellt war. Unter diesen Umständen läßt sich der Abstand zwischen dem Fahrzeug und der Toreinfahrt zwar nicht mehr auf den Meter genau rekonstruieren. Fest steht indessen, dass er in unmittelbarer Nähe in einer Entfernung zwischen 5-10 m verbotswidrig mit einem Teil auf dem gemeinsamen Fuß-/Radweg abgestellt war. Dadurch wurde die freie Durchfahrt auf dem nur 2 m breiten, in beide Richtungen freigegebenen Weg für Radfahrer, die aus der Richtung des Klägers herankamen, in nicht unerheblicherweise eingeschränkt. Denn die Behinderung für den Kläger ergab sich aus einem Zusammenwirken des verbotswidrig abgestellten Pkw und des Mauervorsprungs an der Toreinfahrt. Ohne den Mauervorsprung, der auf den eingereichten Fotos deutlich erkennbar ist, wäre es für den Kläger unproblematisch gewesen, an dem verbotswidrig abgestellten Citroen vorbeizufahren Denn dann hätte er den links neben dem Fuß-/Radweg verlaufenden, 1 m breiten Streifen bei seinem Ausweichmanöver mitbenutzen können. In Wirklichkeit mußte er ohne diesen Ausweichraum an dem Pkw vorbeisteuern. Dabei will er einen Schlenker nach links in der Größenordnung von ca. 1,50 m gemacht haben, um dann sogleich wieder nach rechts zu lenken, um gefahrlos an dem Mauervorsprung vorbeizukommen. Dieser "Schlenker" hat den Kläger ein Stück näher an die Toreinfahrt herangeführt, aus der die Beklagte zu 1) herauskam.
Bei dieser Sachlage steht für den Senat außer Zweifel, dass sich die Anwesenheit des verbotswidrig parkenden Citroen im Unfallgeschehen ursächlich niedergeschlagen hat. Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des 7 Abs. 1 StVG erfordert nicht, dass es im Augenblick des Schadensereignisses in Bewegung gewesen ist. Anerkanntermaßen kann ein Fahrzeug, das innerhalb des Verkehrsraums abgestellt ist und in diesen hineinragt, noch im Sinne des 7 Abs. 1 StVG im Betrieb sein (vgl. Senat, NZV 1996, 113 = VersR 1996, 1550). Ob die Warnblinkleuchten eingeschaltet waren oder nicht, kann letzten Endes dahingestellt bleiben. Sollte dies, wie die Beklagte zu 1) berichtet hat, tatsächlich der Fall gewesen sein, ist es ein zusätzliches Argument dafür, dass der Citroen XM noch m Gebrauch im Sinne des 10 Abs. 1 AKB bzw. beim Betrieb im Sinne des 7 Abs. 1 StVG war (siehe auch BGH, Urteil vom 25.10.1994, NZV 1995, 19 - gefährdendes Abstellen eines Unimog auf dem Gelände einer Trabrennbahn).
Dass ein unabwendbares Ereignis im Sinne des 7 Abs. 2 StVG vorliegt, hat die Beklagte zu 2) nicht bewiesen. Der Entlastungsbeweis nach 18 StVG ist gleichfalls nicht geführt.
2. Bei der hiernach grundsätzlich bestehenden Haftung der Beklagten zu 1) und 2) ist es entgegen der Annahme des Landgerichts nicht gerechtfertigt, die Schadensersatzansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens zu kürzen. Vielmehr müssen die Beklagten in vollem Umfang für den Schaden des Klägers einstehen, wobei zu Lasten der Beklagten zu 1) nicht nur das verbotswidrige Parken, sondern auch das unvorsichtige Verhalten als Fußgängerin beim Verlassen des Grundstücks geht. Sie ist in fahrlässiger Weise, nämlich ohne auf den herannahenden Kläger zu achten, auf den Fuß-/Radweg getreten. Das hat in entscheidenderweise zum Sturz des Klägers geführt, ohne jedoch den haftungsrechtlichen Zusammenhang mit der Gefährdungshaftung aus 7 Abs. 1 StVG zu beseitigen.
Ein Eigenverschulden des Klägers hat der Senat nicht feststellen können. Kein einziger der von den Beklagten erhobenen Vorwürfe hat sich als begründet erwiesen.
a) Was die Frage der Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers angeht, so gilt folgendes: Eine höhere Geschwindigkeit als 10-12 km/h läßt sich nicht sicher feststellen. Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der Kläger angegeben, mit 3-7 km/h gefahren zu sein. Das erscheint unglaubhaft. Andererseits kann ihm aber auch nicht nachgewiesen werden, die von dem Sachverständigen S geschätzte Ausgangsgeschwindigkeit von 10-12 km/h deutlich überschritten zu haben. Denn höhere Annäherungsgeschwindigkeiten sind weder mit der Bewegungsrichtung ab Beginn der Spurzeichnung noch mit der Reaktion des Klägers, eine Vollbremsung einzuleiten, vereinbar. Das hat der Sachverständige M S, dem Senat seit Jahren als Kompetenter Unfallanalytiker bekannt, überzeugend dargetan.
Eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von 10-12 km/h war entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht unangemessen hoch. Auch das Landgericht verkennt nicht, dass eine Geschwindigkeit bis 12 km/h für einen Radfahrer als niedrig anzusehen ist. Der erstinstanzliche Richter meint jedoch, dass eine solche Geschwindigkeit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Verkehrssituation zu hoch gewesen sei. Dem kann der Senat nicht folgen.
Gewiß ist es richtig, dass auch der Kläger nur so schnell fahren durfte, dass er beim Auftauchen einer Gefahr jederzeit anhalten konnte. Doch abgesehen von dem verbotswidrig geparkten Citroen war die vor ihm liegende Strecke auf dem Fuß-/Radweg frei. Allerdings hatte der Kläger auch die Gegebenheiten links und rechts neben seiner Fahrbahn aufmerksam zu beobachten und bei der Bemessung seiner Geschwindigkeit einzukalkulieren. Keineswegs durfte der Kläger den Radweg "blind" befahren. Um drohende Verletzungen seiner freien Durchfahrt sofort zu erkennen, hatte er auch das Geschehen links und rechts des Fuß-/Radweges in sein Beobachtungsfeld einzubeziehen. Dann stimmt der Senat den Beklagten im Ausgangspunkt zu. Eine Pflicht zur Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit wird indessen nur in solchen Fällen begründet, in denen der Vertrauensgrundsatz zugunsten des fließenden Verkehrs gegenüber den von der Seite her in die Fahrbahn kommenden Hindernissen versagt. Die vorspringende Mauer der Toreinfahrt machte als solche den Fuß-/Radweg nicht unübersichtlich. Gefahr für den Kläger drohte erst, wenn eine Person oder ein Fahrzeug hinter der Mauer hervorkommt und dadurch die freie Durchfahrt des Klägers behindert. Infolgedessen stellte sich dem Senat die Frage, ob der Kläger darauf vertrauen durfte, dass ein Dritter, der aus der Toreinfahrt herauskommt, sich vorher darüber vergewissert, dass ein Betreten bzw. Überqueren des Fuß-/Radwegs gefahrlos möglich ist.
Der Senat ist der Ansicht, dass der Kläger in der konkreten Situation den Vertrauensgrundsatz des verkehrsgerechten Verhaltens Dritter für sich in Anspruch nehmen durfte. Denn er mußte in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass ein für ihn unsichtbarer Fußgänger unvorsichtig, so wie es die Beklagte zu 1) getan hat, aus der Toreinfahrt heraus auf den Radweg tritt. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich nicht daraus, dass der Kläger an einem eingefriedeten Grundstück (ca. 2,30 m hohe Holzwand) vorbeigefahren war und sich einer Toreinfahrt näherte, die u.a. aus einer vorspringenden und damit sichtnehmenden Steinmauer bestand. Abgesehen davon, dass der Kläger bei seiner Annäherung nicht erkennen konnte, dass die rote Mauer Bestandteil einer Toreinfahrt ist, muß berücksichtigt werden, dass im weiteren Verlauf des Radwegs angrenzende Häuser genauso dicht an dem Fuß-/Radweg stehen wie die Mauer der Toreinfahrt. Die ihm zugewandte rote Mauer hätte aus seiner Sicht genauso gut der Anfang einer durchgehenden Bebauung sein können. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, dass der abgeflachte Bordstein ein Anzeichen dafür war, dass es sich um eine Grundstückszufahrt handelt. Zum einen ist insoweit zu bemerken, dass ein Radfahrer sein Augenmerk auf einem in beide Richtungen freigegebenen gemeinsamen Fuß-/Radweg nicht darauf zu richten braucht, ob der Randstein abgeflacht ist oder nicht. Zum anderen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger dieses Anzeichen wegen des verbotswidrig abgestellten Pkw nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte.
Aber selbst wenn dem Kläger bekannt gewesen sein sollte, dass er an einer Toreinfahrt vorbei fährt, war er in der Annahme schutzwürdig, dass eine Person, die aus diesem Tor herauskommt, erst aufmerksam nach links und rechts schaut, bevor sie den Fuß-/ Radweg betritt. Wenn das Landgericht demgegenüber meint, der Kläger habe mit einem plötzlichen Heraustreten von Fußgängern aus der Einfahrt rechnen müssen, so überspannt es die Anforderungen, die an einen Radfahrer im innerörtlichen Verkehr zu stellen sind. Es berücksichtigt auch nicht genügend, dass der Kläger seine Aufmerksamkeit auch auf den verbotswidrig abgestellten Pkw richten mußte. An diesem gefahrlos vorbeizukommen war sein erstes Ziel, vor dem Mauervorsprung rechtzeitig wieder nach rechts zu lenken sein zweites. Wenn er dabei nicht schneller als 10-12 km/h gefahren ist, kann ihm allein aus der Geschwindigkeit kein Vorwurf gemacht werden.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Frage, ob die vom Landgericht angenommene Geschwindigkeitsüberschreitung unfallursächlich gewesen ist. Das Landgericht hat dazu keine Ausführungen gemacht. Vom Standpunkt des Senats aus stellt sich die Frage der Unfallkausalität schon vom Ansatz her nicht.
b) Verfehlt ist ferner der Vorwurf des Landgerichts, der Kläger habe in grober Weise gegen 3 Abs. 1 StVO verstoßen. Dazu, dass der Kläger das Gebot des Fahrens auf Sicht nicht mißachtet hat, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
c) Dem Kläger kann auch nicht zur Last gelegt werden, er sei auf dem entgegen der Annahme der Berufungserwiderung nicht 2,80 m, sondern laut polizeilicher Unfallskizze nur 2 m breiten Fuß-/Radweg zu weit links gefahren. Der Senat hat diesen Vorwurf anhand der Spurenlage überprüft. Er ist nicht stichhaltig. Die vorhandenen Spuren von dem Fahrrad des Klägers zeigen, dass er nicht zu dicht an der roten Mauer vorbeigefahren ist. Abgesehen davon war der Kläger, wie er nachvollziehbar geschildert hat, aufgrund des verbotswidrig abgestellten Pkw gezwungen, einen Schlenker nach links zu machen. Wenn er dadurch näher als sonst an die Mauer herangekommen ist, kann ihm das nicht als Verschulden angelastet werden, auch nicht unter dem Blickwinkel des 1 Abs. 2 StVO.
d) Unbegründet ist schließlich der Vorwurf der Beklagten, der Kläger sei nach der Berührung mit der Beklagten zu 1) nur deshalb oder zumindest auch deshalb gestürzt, weil er nicht rechtzeitig aus den Pedalen gekommen sei. Dazu ist der Kläger im Senatstermin angehört worden. Ein irgendwie geartetes Eigenverschulden ist nicht erkennbar geworden.
Da nach alledem ein unfallursächliches Fehlverhalten des Klägers im Sinne eines Mitverschuldens nach 254 Abs. 1 BGB nicht festgestellt werden kann, müssen die Beklagten den gesamten Unfallschaden des Klägers uneingeschränkt ersetzen.
3. Zum materiellen Schaden des Klägers: Der Kläger begehrt, wie bereits zuletzt in erster Instanz, Ersatz materieller Schäden im Umfang von 521,40 DM. Das Landgericht hat einen Betrag von 261,40 DM für erstattungsfähig gehalten und dem Kläger davon 30 % = 78,42 DM zugesprochen. Da der Kläger nach Ansicht des Senats vollen Schadensausgleich verlangen kann, mußte das angefochtene Urteil zugunsten des Klägers abgeändert werden. Allerdings kann auch der Senat einen über 261,40 DM hinausgehenden materiellen Schaden des Klägers nicht feststellen. Die Kosten für die Akupunkturbehandlung durch Dr. R im März und im Juli des Jahres 1999 sind nicht anzuerkennen. Denn es bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass diese Behandlung durch den streitgegenständlichen Unfall im August 1998 indiziert war. Damit verbleibt es bei einem erstattungsfähigen Betrag von 261,40 DM. Er ist antragsgemäß mit 4 % seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
4. Der immaterielle Schaden des Klägers: Der Kläger verlangt die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Die Höhe stellt er in das Ermessen des Senats, wobei er als Mindestbetrag nicht mehr, wie in erster Instanz 10.000 DM, sondern nur noch 5.000 DM angibt.
Der Senat erkennt auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 DM.
Aufgrund einer Vielzahl ärztlicher Bescheinigungen, die der Kläger zu den Akten gereicht hat, hat der Senat sich ein Bild von den Unfallverletzungen machen können. Für beweiskräftig hält er insbesondere die Bescheinigung des Arztes Dr. R vom 27. Juli 1999. Hiernach ist von folgenden Unfallverletzungen auszugehen: Schwere Schulterprellung links, Distorsion der Halswirbelsäule, Prellungen und Hautabschürfungen am linken Ellenbogen, Prellungen und Hautabschürfungen am Knie und am Fuß.
Nach dem Attest von Dr. M vom 24. August 1999 kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger außerdem eine Gehirnerschütterung erlitten hat. Nachgewiesen ist indessen, dass der Kläger einen erheblichen Zeitraum nach dem Unfall unter anhaltenden Schmerzen, insbesondere im Bereich der linken Schulter und des linken Knies, gelitten hat. Diese Schmerzen sind immer wieder, jedoch in abnehmender Intensität, aufgetreten, wie es in der Bescheinigung von Dr. R vom 27. Juli 1999 heißt. Bestätigung finden diese Angaben in den Bescheinigungen, die der Kläger zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit vorgelegt hat.
Weitere körperliche Beeinträchtigungen, insbesondere unfallbedingte Dauerschäden, konnte der Senat auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des 287 ZPO nicht feststellen. Bei seiner Anhörung im Senatstermin hat der Kläger angegeben, nach wie vor unter Störungen der Konzentrationsfähigkeit zu leiden. Er habe Schwindelgefühle und verspüre auch weiterhin Schmerzen, die auch vom Kopf ausgehen. Zur Untermauerung dieses Beschwerdebildes hat der Kläger eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt. Der Senat sieht keine Veranlassung, den damit angesprochenen Fragen nachzugehen. Denn nach der bereits oben erwähnten Bescheinigung des Arztes Dr. M ist eine Gehirnerschütterung auszuschließen. Erst recht ist damit kein Raum für die Annahme einer noch schwereren Kopfverletzung. Bei dieser Sachlage bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die heute geltend gemachten Beschwerden auf den streitgegenständlichen Unfall zurückgehen, und sei es auch nur im Sinne einer Mitursächlichkeit. Verstärkt werden diese Zweifel dadurch, dass der Kläger bereits vor dem Unfall, um den es hier geht, in ständiger ärztlicher Behandlung war. Das ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. So berichtet Dr. R, dass der Kläger ihm seit dem 23. Juni 1998 aus regelmäßigen Kontakten bekannt sei. Bevor der Kläger im Juni 1998 den Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P aufsuchte, war er bei einem anderen Therapeuten in Behandlung. Seine Beschwerden aus der damaligen Zeit (vor dem Unfall) waren psychischer bzw. psychosomatischer Natur. Diagnostiziert wurden u.a. Erschöpfungszustände und ein depressives Überlastungssyndrom.
Nach der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung des Klägers soll der streitgegenständliche Fahrradsturz im August 1998 zu einer Verschlimmerung seiner Beschwerden geführt haben und zumindest mitursächlich dafür sein, dass seine psychischen Beeinträchtigungen und seine Kopfschmerzen heute noch bestehen. Unter den oben aufgezeigten Umständen sieht der Senat keine Veranlassung, sich in der Frage der Unfallkausalität sachverständig beraten zu lassen.
Das Schmerzensgeld von 3.500 DM ist antragsgemäß mit 4 % ab Rechtshängigkeit (19. September 1998) zu verzinsen, 291, 246 BGB a.F.
Feststellungsantrag:
Während der Kläger im ersten Rechtszug seinen gesamten Zukunftsschaden zum Gegenstand seines Feststellungsantrags gemacht hat, beschränkt er seinen zweitinstanzlichen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten ausdrücklich auf seinen materiellen Schaden, allerdings nicht nur künftiger Natur. Der Senat legt den zweitinstanzlichen Feststellungsantrag dahin aus, dass er sämtliche materiellen Unfallschäden (vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs) erfaßt, die nicht Gegenstand der bezifferten Leistungsklage (Antrag Nr. 1) sind.
Bereits in erster Instanz hat der Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass ihm schon zum damaligen Zeitpunkt ein Verdienstausfallschaden entstanden sei. Mit weiterem Verdienstausfallschäden sei zu rechnen. Da der Kläger unfallbedingt eine Zeitlang daran gehindert war, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wie urkundlich belegt ist, hat er ein berechtigtes Interesse daran, die Ersatzpflicht der Beklagten feststellen zu lassen. Soweit es um bereits eingetretene Erwerbsschaden geht, kann von dem Kläger nicht verlangt werden, dass er si
e zum Gegenstand einer bezifferten Leistungsklage macht. Als er nämlich seine Klage einreichte, war ihm eine Bezifferung noch nicht möglich. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits war er aus prozessualen Gründen (Vorrang der Leistungsklage) nicht dazu verpflichtet, eine möglich gewordene Bezifferung nachzuholen und seinen Erwerbsschaden in den Zahlungsantrag aufzunehmen. Wenn der Kläger in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 6. September 1999 im Antrag Ziffer 3 seinen zukünftigen Schaden angesprochen hat, so war darunter derjenige Schaden zu verstehen, der ab Einreichung dieses Schriftsatzes, nicht ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, entstehen wird. Auch das hat das Landgericht bei der Verneinung des Feststellungsinteresses nicht genügend beachtet.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht ( 543 ZPO n.F.).
Streitwert für das Berufungsverfahren 10.521,40 DM (wegen der Aufschlüsselung vgl. Senatsbeschluß vom 16. Januar 2002). Der Streitwert für das Verfahren des ersten Rechtszuges wird gemäß 25 Abs. 2 S. 2 GKG in Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung auf 17.521,40 DM festgesetzt (521,40 DM + 10.000 DM + 7.000 DM).
Radfahrer müssen einen vorhandenen Radweg nutzen.
LANDGERICHT DUISBURG
Az.: 3 O 151/00
Verkündet am 11.10.2000
Auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2000 für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Europäischen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz eines Sachschadens im Hinblick auf einen Verkehrsunfall vom 13. Oktober 1998 in Oberhausen.
An diesem Tag ereignete sich gegen 20.30 Uhr auf der Schwartzstraße, in der Höhe der Stadtsparkasse ein Verkehrsunfall zwischen der Klägerin als Radfahrerin und der Beklagten zu 1. als Busfahrerin.
Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad nicht auf dem vorgesehenen Radweg, sondern direkt auf der Straße in Richtung Hauptbahnhof. Von hinten näherte sich von der Bushaltestelle Rathaus kommend die Beklagte zu 1. mit dem Omnibus der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 1. wollte die Klägerin links überholen. Während dieses Überholvorganges kam die Klägerin mit ihrem Fahrrad zu Fall. Ursprünglich wollte die Klägerin die Straße in Höhe des Fußgängerüberweges, kurz hinter der Kreuzungsstraße nach links überqueren. Eine reguläre Abbiegemöglichkeit ist dort nicht vorgesehen Durch den Sturz mit dem Rad wurde das Fahrrad und die gerade einen Monat alte Jacke der Klägerin beschädigt. Zudem verletzte sich die Klägerin; u.a. erlitt sie einen Darmriß, der operativ behandelt werden mußte.
Die Klägerin behauptet, sie habe ihr Vorhaben, links abbiegen zu wollen, rechtzeitig und ordnungsgemäß angekündigt. Diese Ankündigung sei unzweifelhaft und deutlich sichtbar erfolgt. Obwohl sie das Handzeichen bereits gegeben habe und das Fahrrad sich bereits in der Mitte der Straße befunden hätte, habe die Beklagte zu 1. zum Überholen des Rades angesetzt. Als die Klägerin den Bus bemerkt habe, habe sie sich derart erschreckt, daß sie zu Fall gekommen sei. Diesbezüglich kann sie nicht sicher sagen, ob es zudem eine Kollision gegeben habe. Unstreitig konnten am Bus und am Fahrrad keine Spuren festgestellt werden, die auf eine Kollision hindeuten.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagten für den Unfall voll verantwortlich seien. Im Hinblick auf die ihr möglicherweise zuzurechnende Betriebsgefahr klagt sie jedoch lediglich 75 % des ihr entstandenen Schadens ein.
Im Hinblick auf das begehrte Schmerzensgeld hält sie einen Betrag von 20.000,-- DM (100 %), .für angemessen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 422,78 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 6. Mai 2000 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, das alleinige Verschulden an dem Verkehrsunfall beruhe auf dem Fehlverhalten der Klägerin. Insofern behaupten sie, daß es zu keiner Berührung zwischen der Klägerin und dem von der Beklagten zu 1. gefahrenen Omnibus der Beklagten zu 2. gekommen sei. Auch habe sich die Beklagte zu 1. verkehrsgerecht auf die Radfahrerin eingestellt: Die Klägerin habe jedoch plötzlich und für die Beklagte zu 1. unerwartet den linken Arm herausgestreckt, um so ihre Linksabbiegeabsicht zu signalisieren. Gleichzeitig habe sie sich in Richtung Fahrbahnmitte bewegt. Auf ,die nach links schwenkende Radfahrerin habe die Beklagte zu 1. sofort reagiert, indem sie, um eine Kollision zu vermeiden, den Omnibus scharf nach links gezogen habe, wodurch die Beklagte zu 1. mit dem Omnibus auf dem Parkstreifen neben der linken Fahrbahn zum Stehen gekommen sei. Bei diesem Ausweichmanöver habe die Beklagte zu 1. einen Sicherheitsabstand von 2,5 m eingehalten.
Im Hinblick auf den geltend gemachten Sachschaden bestreiten die Beklagten, daß das beschädigte Fahrrad noch einen Zeitwert in Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten gehabt habe. Ferner könne die Klägerin bezüglich der beschädigten Jacke lediglich den Zeitwert und nicht den Kaufpreis erstattet verlangen.
Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Die Strafakte 84 Js 1352/98 war zu Beweiszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Ausgleich des ihr entstandenen Sachschadens noch ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten zu.
Zunächst kam gegen die Beklagte zu 2. ein Anspruch aus 7 Abs. 1 StVG als Halterin des in den Unfall verwickelten Omnibusses in Betracht. Der Unfall ereignete sich beim Betrieb des Omnibusses und hat zu einem Sachschaden für die Klägerin geführt. Vorliegend ist auch nicht von einem unabwendbaren Ereignis nach 7 Abs. 2 StVG auszugehen. Im Hinblick auf die Zeugenaussage der Zeugin X ist nicht davon auszugehen, daß der Richtungswechsel von der Klägerin für die Busfahrerin unvorhersehbar war, so daß der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, daß ein idealer Fahrer, auf den im Hinblick auf die Feststellung eines unabwendbaren Ereignisses nach 7 Abs. 2 StVG abzustellen ist, den von der Klägerin vorgenommenen Richtungswechsel ausreichend früh erkannt hätte und daher den Unfall vermieden hätte. Da jedoch ein Verschulden der Klägerin an der Entstehung des Unfalls mitgewirkt hat, waren die gegenseitigen Betriebsgefahren bzw. Verschuldensbeiträge nach 17 StVG gegeneinander abzuwägen.
Die Klägerin hat sich aufgrund verschiedener Verstöße gegen die StVO nicht verkehrsgerecht verhalten.
Zunächst hat sie nicht den vorhandenen Radweg benutzt, so daß sie unstreitig gegen 2 Abs. 4 StVO verstoßen hat. Danach hätte sie als Radfahrerin den rechts neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg benutzen müssen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihr geplanten Abbiegevorgang. Zwar sieht 9 StVO grundsätzlich auch für Radfahrer vor, daß diese sich beim Linksabbiegen links auf der Straße einordnen müssen, es sei denn, daß die Radwegführung auch einen solchen Abbiegevorgang vorsieht. Das war hier nicht der Fall. Zu beachten ist jedoch, daß an der Unfallstelle gar keine reguläre Abbiegemöglichkeit gegeben war. Die Klägerin wollte bei dem Fußgängerüberweg die Straße kreuzen, ohne daß dies für sie als Radfahrerin vorgesehen war. Insofern hatte sie an dieser Stelle weiterhin den Radweg zu benutzen und hätte erst beim Fußgängerüberweg gegebenenfalls vom Rad absteigen müssen, um diesen zu passieren (vgl. Jagusch/Hentschel, 2 StVO, Rz. 67; sowie 9 StVO, Rz. 38).
Gemäß 9 StVO war die Klägerin zudem verpflichtet, vor dem Abbiegen den rückwärtigen Verkehr passieren zu lassen. Ihrem Vortrag und ihrer Aussage im Strafverfahren ist nicht zu entnehmen, daß sie den rückwärtigen Verkehr überhaupt beachtet hat.
Sie hat angegeben, den Bus überhaupt nicht bemerkt zu haben. Da sich der Bus bereits hinter ihr befand, ist davon auszugehen, daß sie weder einen Schulterblick noch sonstige Vorsichtsmaßnahmen vorgenommen hat, um vor dem Abbiegevorgang zu überprüfen, ob sie gefahrlos nach links die Fahrbahn queren konnte.
Sofern die Klägerin den Abbiegevorgang bereits vor dem Überholvorgang der Beklagten zu 1. angezeigt hatte und sich schon in Richtung Fahrbahnmitte bewegt hatte, fiele der Beklagten ein Verstoß gegen ' 5 Abs. 4 StVO zur Last. Insofern oblag es der Beklagten zu 1., ihren Überholvorgang zu unterlassen, damit eine Behinderung der Klägerin ausgeschlossen werden konnte. Sie hätte abwarten müssen, bis die Klägerin den angekündigten Abbiegevorgang beendet hatte. Das gilt auch für den Fall, daß die Beklagte zu 1. die Klägerin mit dem Bus gar nicht berührt hat. In jedem Fall wäre von einer Behinderung auszugehen, auch wenn ein Bus derart nah an einen Radfahrer heranfährt, so daß sich der Radfahrer nicht mehr frei in die angezeigte Richtung bewegen kann.
Vorliegend ist jedoch zu beachten, daß für die Klägerin eine reguläre Abbiegemöglichkeit nicht vorgesehen war. Daher musste die Beklagte zu 1. grundsätzlich nicht mit einem Abbiegevorgang durch die vor ihr fahrende Radfahrerin rechnen. Aus dem Vortrag der Klägerin und auch aus der zu Beweiszwecken beigezogenen Strafakte ergibt sich auch nicht, daß die Klägerin ihren Abbiegevorgang so rechtzeitig angekündigt hatte, daß dies für die Beklagte zu 1. offensichtlich zu einem Unterlassen des Überholens hätte führen müssen. Zwar gibt die Zeugin in ihrer schriftlichen Aussage an, daß der Abbiegevorgang aufgrund des von der Klägerin angezeigten Handzeichens erkennbar gewesen sei, aber es ist nicht ersichtlich, wann genau die Klägerin das Handzeichen gegeben hat. Zudem sagt die Zeugin in ihrer
Vernehmung am 30. Juli 1999 aus, daß die Klägerin die ganze Zeit einen gewissen Sicherheitsabstand nach rechts einhielt. Insofern mußte die Beklagte einen Schwenker Richtung Fahrbahnmitte durch die Klägerin nicht sofort als Abbiegevorgang werten. Ein Verstoß ggen 5 Abs. 4 StVO durch die Beklagte zu 1. ist mithin nicht bewiesen.
Im Hinblick darauf, daß die Klägerin nicht den vorhandenen Radweg benutzte, sowie an einer Stelle abbiegen wollte, an der für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht mit einem Abbiegevorgang gerechnet werden mußte und den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet hat, wiegt das Verschulden der Klägerin so schwer, daß eine Haftung der Beklagten zu z. aus 7 Abs. 1 StVO dahinter zurücktritt.
Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Haftung der Beklagten zu 1. gemäß 18 Abs. 1 StVG aus. Für eine Haftung nach dieser Norm wäre ein Verschulden der Beklagten zu 1. von der Klägerin darzulegen und zu beweisen gewesen, was ihr - wie dargelegt - nicht gelungen ist. Insbesondere fehlt eine Angabe, wann sie den Abbiegevorgang angezeigt hat und wann die Beklagte zu 1. den Überholvorgang begonnen hat. Diesbezüglich führt auch die Aussage der Zeugin MMO zu keinem anderen Ergebnis, da auch dort konkrete Angaben nicht erfolgen. Da ein Verschulden nicht festgestellt werden kann scheidet auch ein Anspruch aus 823, 831 BGB aus.
Dementsprechend entfällt auch ein Schmerzensgeldanspruch nach 847 BGB in Verbindung mit 823, 831 BGB weil, auch hierfür das Verschulden an dem Unfall durch die Beklagte zu. 1. darzulegen und zu beweisen gewesen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 91 Abs. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 15.422,78 DM festgesetzt.
Durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldsumme: 30
Verschiedene Schadensersatzansprüche bei einem Motorradunfall.
LANDGERICHT SAARBRÜCKEN
Az.: 4 O 93/97
Verkündet am: 05.08.1999
Indem Rechtsstreit wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts in SAARBRÜCKEN auf die mündliche Verhandlung vom 27.5.1999 für Recht erkannt:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.912,43 DM nebst 4 % Zinsen aus 49.824,81 DM seit dem 4.4.1997 und aus weiteren 25.087,62 DM seit dem 27.9.1997 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden auch zukünftig erst eintretenden immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf das Unfallereignis vom 11.9.1994 zurückzuführen ist.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 81.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 11.9.1994 in Mettlach-Orscholz ereignete und der von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten alleine verschuldet worden ist.
Der Kläger ist am 20.6.1967 geboren und hat im Juli 1994 geheiratet. Mit seiner Ehefrau bewohnte er zum Unfallzeitpunkt und danach eine 50 qm große Wohnung. Seit März 1998 haben der Kläger und seine Ehefrau ein gemeinsames Kind.
Der Kläger ist von Beruf Stukkateur, und er war zum Unfallzeitpunkt bei der Firma F beschäftigt. Er wurde dort in einer Verputzerkolonne eingesetzt und arbeitete im Akkord. Weitgehend war er auf Baustellen im Raum Wiesbaden tätig.
Bei dem Unfall wurde der Kläger verletzt. Er erlitt eine Patellatrümmerfraktur links, einen Kahnbeinbruch rechts sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule und der beiden oberen Sprunggelenke. Der Kläger mußte mehrfach stationär im Krankenhaus behandelt werden, insgesamt wurden bis Januar 1999 6 Operationen durchgeführt. Auch unterzog sich der Kläger in verschiedenen Kliniken Rehabilitationsmaßnahmen, die mehrere Monate lang dauerten. Bis einschließlich März 1996 war der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. Seine Arbeit als Stukkateur konnte der Kläger nicht mehr aufnehmen, weil ein Dauerschaden vorliegt, der insbesondere bei auch nur geringer Belastung zu Schmerzen im linken Sprunggelenk und in der linken Kniescheibe führt. Außerdem ist die Beugung des Kniegelenksendgradig eingeschränkt. Am rechten Handgelenk treten bei stärkerer Belastung ebenfalls Beschwerden auf. Insgesamt ist eine Berufsunfähigkeit von 40 % festgestellt worden. Bis einschließlich September 1997 jedenfalls hat der Kläger keine neue Arbeit aufgenommen.
Mit einer wesentlichen Besserung des Zustands des Klägers ist nicht zu rechnen. Im Gegenteil ist eher mit einem Fortschreiten einer posttraumatischen Retropatellararthrose zu rechnen. Diese sog. vorauseilende Arthrose hat zwischenzeitlich auch zu Beschwerden geführt; aufgrund dessen ist am 11.1.1999 eine erneute Operation durchgeführt worden, wobei zu erwarten ist, daß derartige Operationen im Rhythmus von zwei Jahren erforderlich sein werden, wobei langfristig die Gefahr besteht, daß das Knie entweder versteift oder durch ein künstliches Gelenk ersetzt werden muß.
Im Hinblick auf die Verletzungen hat der Kläger folgende Leistungen erhalten: Lohnfortzahlung: 7.500,00 DM, Krankengeld: 28.369,16 DM, Übergangsgeld: 6.642,07 DM, Verletzungsgeld: 29.755,00 DM, Arbeitslosengeld: 25.973,40 DM, Arbeitslosengeld: 13.022,28 DM, gesamt: 111.261,91 DM.
Die Beklagte, die den dem Kläger entstandenen Sachschaden am Zweirad und an seinen Kleidern in vollem Umfang ausgeglichen hatte, hat vorgerichtlich auf das vom Kläger verlangte Schmerzensgeld 25.000,00.DM und auf den übrigen Schaden weitere 5.000,00 DM gezahlt.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage Schmerzensgeld und den Ersatz von Verdienstausfall etc. Im einzelnen
Schmerzensgeld:
Der Kläger hält angesichts der Schwere der Verletzungen und des verbleibenden Dauerschadens ein Schmerzensgeld von insgesamt 70.000,00 DM für angemessen. Außerdem - und insoweit hat der Kläger auch einen Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 21.1.1999 gestellt sei zusätzlich zu berücksichtigen, daß er sich wegen der vorauseilenden Arthrose in Zukunft immer wieder Operationen unterziehen werden müsse und daß die Gefahr der Versteifung des Knies oder der Notwendigkeit eines künstlichen Kniegelenkes bestehe. Die Beklagte hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 25.000,00 DM für angemessen.
Verdienstausfall:
Der Kläger behauptet, er hätte ohne die Verletzungen wie vor dem Unfall weiterhin bei seinem früheren Arbeitgeber wie vor dem Unfall auch im Akkord arbeiten können. In der Zeit von Oktober 1994 bis Juni 1995 sei ihm unter Berücksichtigung von Leistungen Dritter ein Bruttolohnausfall von 80.915,54 DM bzw. ein Nettolohnausfall von 64.522,97 DM entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Forderungsaufstellungen in der Klageschrift (B1. 4 ff. d. A.) sowie im Schriftsatz vom 5.1.1998 (B1. 72 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger wäre auch ohne den Unfall bei seinem früheren Arbeitgeber nicht weiterbeschäftigt worden, da dies wegen der angespannten Lage in der Bauwirtschaft nicht möglich gewesen wäre und weil er durch billige Arbeitskräfte aus Osteuropa ersetzt worden wäre. Jedenfalls sei der Verdienstausfall durch die Leistungen Dritter in vollem Umfang ausgeglichen worden.
Haushaltsführungsschaden:
Der Kläger behauptet hierzu, seine Ehefrau sei zum Unfallzeitpunkt ganztags erwerbstätig gewesen. Aufgrund
innerfamiliärer Absprache hätten sich die Eheleute die Bewältigung der Hausarbeit aufgeteilt, wobei auf den Kläger 17 Wochenstunden entfallen seien. Zur Wohnung des Klägers gehöre auch ein Garten, der vom Kläger alleine gepflegt worden sei. Ausgehend von einer monatlichen Nettovergütung nach der Vergütungsgruppe BAT X in Höhe von 1.072,42 DM verlangt der Kläger Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 17.912,08 DM, wobei unstreitig bis Januar 1996 eine haushaltsspezifische Beeinträchtigung von 100 % und danach von 25 % vorlag. Insgesamt bezieht sich der Haushaltsführungsschaden auf die Zeit von Oktober 1994 bis September 1997.
Die Beklagte behauptet hierzu, der Kläger habe im gemeinsamen Haushalt überhaupt nicht mitgearbeitet. Außerdem ist sie der Ansicht, daß der Haushaltsführungsschaden als Erwerbsschaden gemäß 116 SGB X auf Sozialversicherungsträger übergegangen sei.
Entgangene vermögenswirksame Leistungen: Unstreitig, wurden dem Kläger von seinem Arbeitgeber monatlich 52,00 DM als vermögenswirksame Leistungen gezahlt. Der Kläger behauptet, er erleide auch einen Prämienverlust in Höhe von 14 %, so daß ihm insoweit für die Zeit vom 1.10.1994 bis 30.9.1997 insgesamt 2.549,04 DM entgangen seien.
Die Beklagte behauptet, dem Kläger sei ein Prämienausfall nicht entstanden.
Nebenpositionen:
Unstreitig sind dem Kläger an Taxikosten, Eigenanteilen, Rezeptgebühren etc. Aufwendungen von 404,11 DM entstanden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger a) ein über bereits gezahlte 25.000,00 DM hinausgehendes Schmerzensgeld, dessen Höhe ansonsten in das Ermessen des Gerichts gestellt wird nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie b) weitere 98.719,84 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie c) weitere 21.373,50 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 22.9.1997 abzüglich vor Rechtshängigkeit auf die Positionen b) und c) geleisteter 5.000,00 DM zu zahlen;
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden auch zukünftig erst eintretenden immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf das Unfallereignis vom 11.9.1994 zurückzuführen ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Eintritt der vorauseilenden Arthrose und daraus resultierender Beschwerden des Klägers, welche die Notwendigkeit der Operation vom 11.1.1999 sowie weiterer Operationen zur Folge haben, sei bereits bei Klageerhebung vorhersehbar gewesen. Da es sich insoweit nicht um völlig unerwartete und aus medizinischer Sicht nicht vorhersehbare Verletzungsfolgen handele, meint die Beklagte, daß die mit der Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Insoweit erhebt die Beklagte ausdrücklich die Einrede der Verjährung.
Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen und insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften vom 30.9.1997, 18.6.1998 und 12.11.1998 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich des Feststellungsantrags, weil angesichts der Schwere der Verletzungen auch mit weiteren Komplikationen zurechnen ist, die derzeit nicht voraussehbar sind, so daß der Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne des 256 ZPO an der Feststellung der Haftung der Beklagten für diese Schäden dem Grunde nach hat.
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 74.912,43 DM aus S 823, 847 BGB in Verbindung mit 3 PflVG.
Unstreitig wurde der Unfall vom 11.9.1994 von dem Versicherungsnehmer der Beklagten alleine verschuldet, so daß dieser für die Folgen des Unfalls nach 823, 847 BGB in vollem Umfange haftet, wobei davon ausgegangen wird, daß der Versicherungsnehmer der Beklagten mit einem Kraftfahrzeug unterwegs war, so daß auch der sich aus 3 PflVG ergebende Direktanspruch gegen die Beklagte besteht.
Da der Kläger bei dem Unfall unstreitig schwer verletzt wurde, steht ihm auch ein Schmerzensgeld sowie der Ersatz des Verdienstausfalls und der fiktiven Haushaltskosten zu, ebenso kann der Kläger den Ausgleich der Nebenkosten verlangen.
Im einzelnen:
Das Gericht hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 60.000,00 DM für angemessen, so daß unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten in Höhe von 25.000,00 DM insoweit noch 35.000,00 DM offen stehen. Das Ausmaß der Verletzungen des Klägers ist unstreitig. Er erlitt eine Kahnbeinfraktur rechts, eine Patellatrümmerfraktur links, eine Distorsion beider Sprunggelenke sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule. Unstreitig mußte sich der Kläger bis zum Januar 1996 insgesamt 6 Operationen unterziehen, und er war bis Anfang 1997 zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Therapie waren mehrere längere Krankenhausaufenthalte notwendig und der Kläger hat sich außerdem über mehrere Monate hinweg stationären Rehabilitationsmaßnahmen unterzogen. Unstreitig verbleibt beim Kläger ein Dauerschaden, der eine Berufsunfähigkeit von 40 % zur Folge hat, wobei er unter einer vorauseilenden Arthrose leidet, die zwischenzeitlich bereits Beschwerden verursacht hat und aufgrund derer zu erwarten ist, daß Operationen in 2-jährigem Abstand künftig notwendig werden, wobei auch die Gefahr besteht, daß das Kniegelenk versteift oder durch ein künstliches Gelenk ersetzt werden muß. Auch der letztgenannte Sachverhalt ist unstreitig, obwohl die Beklagte ihn zunächst im Termin vom 17.12.1998 mit Nichtwissen bestritten hat. Zum einen ergibt sich der entsprechende Befund aus der ärztlichen Bescheinigung der Marienhauskliniken vom 15.12.1998 (B1. 106 d. A.), gegen dessen Richtigkeit die Beklagte keine konkreten Einwände erhoben hat und zum anderen ist die Beklagte dem späteren Sachvortrag des Klägers, wonach am 11.1.1999 eine erneute Operation durchgeführt worden sei, wobei man das tatsächliche Ausmaß der Arthrose festge stellt habe, mit den entsprechenden Folgen, nicht entgegengetreten. Die Beklagte hat diesen vom Kläger mitgeteilten Befund nicht weiter bestritten, sondern lediglich darauf verwiesen, daß derartige Folgen bereits bei Klageeinreichung hätten erkannt werden können, so daß darauf gestützte Ansprüche verjährt seien. Daraus folgt, daß der Sachverhalt als solcher von der Beklagten nicht länger in Abrede gestellt wird.
Diese Verletzungen rechtfertigen ein Schmerzensgeld von insgesamt 60.000,00 DM. Von besonderer Bedeutung ist dabei, daß sich der Kläger langwierigen und massiven Behandlungen (bisher 6 Operationen) unterziehen mußte, so daß bis heute von einem mehrmonatigen Aufenthalt in Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken ausgegangen werden muß. Dies ist eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensfreude, wobei hinzu kommt, daß auch in Zukunft die Belastbarkeit des Knies erheblich eingeschränkt sein wird, weil. dessen Beweglichkeit zumindest endgradig vermindert ist (s. Gutachten des St. Josefskrankenhauses vom 12.8.1996 (B1. 10 ff. d. A.) und weil es insbesondere unter auch geringen Belastungen immer wieder zu Schmerzen kommen wird. Berücksichtigt man weiter, daß sich die vorauseilende Arthrose zwischenzeitlich bereits ausgewirkt hat und daß der Kläger sich auch in Zukunft immer wieder in etwa 2-jährigem Abstand Operationen wird unterziehen müssen, wobei die Gefahr besteht, daß im Ergebnis irgendwann einmal ein künstliches Kniegelenk notwendig sein wird, so ist insgesamt eine ganz erhebliche Beeinträchtigung der Lebensfreude des Klägers mit den Verletzungen verbunden. Dabei kommt erschwerend hinzu, daß der Kläger zum Unfallzeitpunkt erst 27 Jahre alt war, so daß er unter den Folgen des Unfalls noch sehr lange zu leiden haben wird. Weiterhin ist zu beachten, daß der Kläger unfallbedingt seinen Beruf als Stukkateur nicht mehr ausführen kann, so daß er letztlich
gezwungen ist, sich umschulen zu lassen, was ebenfalls mit erheblichen Anstrengungen verbunden sein dürfte, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind, auch wenn etwaige finanzielle Einbußen, die mit einem Berufswechsel verbunden sein können, ohnehin ausgeglichen werden müssen.
Des weiteren ist von Bedeutung, dass der Kläger nicht nur am linken Knie, sondern auch an beiden Sprunggelenken verletzt war und daß er sich insbesondere einen Bruch des rechten Handgelenks zugezogen hatte, wobei auch insoweit eine vollständige Ausheilung nicht erfolgt ist, sondern ein Dauerschaden von etwa 1/l0 anzunehmen ist, weil der Kläger bei stärkerer Belastung auch insoweit unter Schmerzen leidet. In Anlehnung an die Entscheidungen des Landgerichts Hanau vom 10.3.1988 (zitiert bei Hacks, Schmerzensgeldtabelle Nr. 1735), OLG Koblenz vom 15.4.1993 (Nr. 1790), Landgericht Bremen vom 19.6.1991 (Nr. 1797) und LG Schweinfurt vom 13.7.1993 (Nr. 1844) erscheint ein Schmerzensgeld von insgesamt 60.000,00 DM als angemessen, um die verletzungsbedingte Beeinträchtigung der Lebensfreude des Klägers auszugleichen und ihm Genugtuung zu verschaffen. Da der Kläger hinsichtlich der Genugtuungsfunktion nichts näher dargelegt hat, ist insoweit nur von einfacher Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers der Beklagten auszugehen. Eine wesentliche Erhöhung des Schmerzensgeldes erscheint unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten. Auch ist die Gefahr der Versteifung des Knies nicht überzubewerten, denn angesichts der Fortschritte in der Medizintechnik dürfte insbesondere der später unter Umständen zu erwartende Einsatz eines künstlichen Kniegelenkes durchaus eine gute Chance sein, um die Gebrauchsfähigkeit des linken Knies zumindest in einem gewissen Umfang zu erhalten. Da auch ,nicht ersichtlich ist, daß der Kläger durch die Verletzungen in seinem
Freizeitverhalten wesentlich eingeschränkt wäre, insbesondere hat er nicht vorgetragen, daß er etwa früher ausgeübte sportliche Aktivitäten nicht mehr weiter ausüben können wird, ist auch insoweit keine über die bereits dargestellten normalen Beschwerden hinausgehende besondere Beeinträchtigung anzunehmen: Das gleiche gilt für die Möglichkeit einer beruflichen Orientierung, die voraussichtlich bei dem Alter des Klägers noch ohne größere Probleme bewältigt werden dürfte, zumindest hat der Kläger auch insoweit nichts vorgetragen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mußten auch die mit der vorauseilenden Arthrose verbundenen Beschwerden mit einbezogen werden, obwohl der Kläger diesbezüglich einen Feststellungsantrag gestellt hat. Der Kläger hat nämlich in erster Linie die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt, was grundsätzlich bedeutet, daß er den vollen Betrag im Wege der Leistungsklage einklagt (Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 322, Rdnr. 52 m. w. N.), wobei der Grundsatz gilt, daß das Gericht alle die Verletzungsfolgen zu berücksichtigen hat, die bei der Bemessung des immateriellen Schadens eingetreten sind oder mit deren Eintritt ernstlich zu rechnen ist (vgl. BGH NJW 80, 2754; 95, 1614; Prütting, Prozessuale Probleme der Schmerzensgeldklage, ZfS 89, 329 m. w. N.). Bereits in der Klageschrift hat aber der Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten des St. Josefskrankenhauses in Losheim seine Verletzungen dargestellt, und bereits dort ist erwähnt, daß ein Fortschreiten insbesondere der posttraumatischen Retropatellararthrose zu erwarten sei. Daraus folgt, daß mit der fortschreitenden Arthrose verbundene Beschwerden schon bei dem unbezifferten Klageantrag beachtlich waren. Eines darüber hinausgehenden Feststellungsantrages bedarf es daher insoweit nicht. Insoweit ist der Hinweis des Klägers auf die Operation vom Januar 1999 und die dort ge troffenen Feststellungen lediglich eine Konkretisierung der mit der Arthrose zusammenhängenden künftig zu erwartenden Beschwerden, so daß diese bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnten und mußten.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt letztlich auch, daß eine Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs bezüglich dieser Beschwerden nicht eingetreten ist, da die Verjährungsfrist des 852 BGB auch insoweit durch die am 3.4.1997 erhobene Klage - rechtzeitig - unterbrochen wurde. Dies gilt um so mehr, als die unbezifferte Schmerzensgeldklage zur Unterbrechung der Verjährung im ganzen __ führt und zwar auch hinsichtlich nicht besonders erwähnter Positionen (Palandt-Heinrichs, 209, Rdnr. 15 m. w. N.) .
Auch der Feststellungsanspruch im Zusammenhang mit weiteren immateriellen Schäden ist begründet. Allerdings gilt dies nur mit der Einschränkung, daß davon nur noch solche Verletzungen und Verletzungsfolgen umfaßt sind, die derzeit noch nicht eingetreten sind und mit deren Eintritt nicht oder noch nicht ernstlich zu rechnen ist. Daß es solche Folgen noch geben kann, ergibt sich daraus, daß das Verletzungsbild sehr komplex ist, so daß auch eine unerwartete Verschlechterung des Zustandes des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann.
Verdienstausfall: Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 29.404,88 DM wegen des Verdienstausfalls aus 823, 249 ff., 252 BGB.
Der Kläger hat durch die unfallbedingten Verletzungen einen Verdienstausfall erlitten. Unstreitig konnte er danach seinen Beruf nicht ausüben, und er hat jedenfalls bis September 1997 auch keine andere Arbeitsstelle gefunden. Die Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger das zu ersetzen, was er nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles verdient hätte.
Es ist anzunehmen, daß der Kläger seine Arbeit bei der Firma Müller Verputz und Bau GmbH in dem Umfang und zu den Konditionen wie vor dem Unfall hätte weitermachen können. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger wäre ohnehin entlassen und durch billigere Arbeitskräfte aus Osteuropa ersetzt worden, ist durch die Aussage des Zeugen Müller, des Geschäftsführers der Arbeitgeberin des Klägers, widerlegt. Der Zeuge bekundete, daß der Kläger zu unveränderten Konditionen weiterbeschäftigt worden wäre; insbesondere habe er seit September 1994 kein Personal abgebaut, sondern vielmehr noch Arbeitskräfte eingestellt. Auch werde weiterhin im Akkord gearbeitet. Zwar sei die damalige Kolonne des Klägers aufgelöst worden, doch seien die Mitglieder dieser Kolonne, bis auf eines, das ausgeschieden sei, auf andere Kolonnen aufgeteilt worden. Die Aussage des Zeugen Müller ist glaubhaft. Es ist auch nicht ersichtlich, daß er insoweit irgend einen Anlaß gehabt hätte, die Unwahrheit zu sagen.
Bei der Berechnung des Verdienstausfalles ist im Hinblick darauf, daß der Kläger in erheblicher Weise Zuwendungen von dritter Seite, wie Lohnfortzahlung, Krankengeld etc. erhalten hat, von dem fiktiven Nettoverdienst des Klägers auszugehen. Zwar muß der Kläger etwaigen von der Beklagten insoweit- zu leistenden Schadensersatz versteuern, doch ist es ihm zuzumuten, hier eine Nachberechnung durchzuführen. So hat der Kläger von dritter Seite in der Zeit von Oktober 1994 bis September 1997 insgesamt
111.261,91 DM erhalten - die diesbezügliche Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 5.1.1998 ist unstreitig, wobei diese Zuwendungen ganz oder zumindest weit überwiegend steuerfrei sind. Das frühere Bruttogehalt kann also kein Maßstab mehr sein für die tatsächlich zu erwartende Steuerbelastung des Klägers, so daß eine Schadensberechnung, die sich an den Bruttobeträgen orientiert, zu völlig überhöhten Beträgen führen würde. Da weiterhin davon ausgegangen werden kann, daß die Beklagte als Versicherung auch in Zukunft über hinreichende Mittel verfügen wird, ist es angemessen, den Kläger wegen etwaiger späterer Steuerbelastungen auf eine Nachforderung zu verweisen.
Auch können die Sozialversicherungsbeiträge außer Betracht bleiben, da sie entweder vom Kläger nicht mehr aufzubringen sind wie z.B. bei der Arbeitslosen- oder Krankenversicherung bzw. weil, wie etwa bei den Rentenbeiträgen, bereits ein gesetzlicher Forderungsübergang stattgefunden haben. dürfte ( 119 SGB X).
Was die Höhe des entgangenen Nettolohns anlangt, so sind die vom Kläger mit Schriftsatz vom 21.1.1999 vorgelegten Lohnabrechnungen (B1. 109 ff. d. A.) maßgebend. Obwohl die Arbeitgeberin des Klägers insoweit verschiedene Zahlen vorgelegt hat und zwar einerseits im Schreiben vom 12.4.1995 (B1. 16 d. A.), andererseits im Schreiben vom 29.8.1995 (B1. 17 d. A.) und dann wieder im Schreiben vom 27.9.1995 (Bl. 74 d. A.), reichen die Angaben in den zuletzt vorgelegten Verdienstbescheinigungen aus, um eine nach 287 ZPO hinreichend sichere Schätzungsgrundlage zu geben. Wie der Zeuge Müller einräumt, stammten die unterschiedlichen Angaben aus seinem Lohnbüro, er konnte jedoch nicht sagen, wie der durchschnittliche Betrag etwa in der Bescheinigung vom 12.4.1995 zustande gekommen ist.
Der Zeuge Müller war bereit, die Zahlen noch einmal überprüfen zu lassen, und dies führte dann offensichtlich zu den zuletzt vorgelegten Lohnbescheinigungen, gegen deren Richtigkeit die Beklagte auch keine Einwände mehr erhoben hat. Im übrigen erscheinen die dort angegebenen Löhne auch durchaus realistisch, wenn man sie in Beziehung setzt zu dem vom Kläger beispielsweise erhaltenen Krankengeld.
Nach alledem ist von folgenden Nettoverdiensten auszugehen:
Oktober 1994 4.813,82 DM, November 1994 5.719,25 DM, Dezember 1994 3.694,27 DM, Januar 1995 3.592,43 DM, Februar 1995 4.120,78 DM, März 1995 4.839,57 DM, April 1995 3.951,82 DM, Mai 1995 4.496,90 DM, Juni 1995 -4.667,64 DM, Juli 1995 4.020,35 DM, August 1995 3.863,59 DM; Zwischensumme 47.780,42 DM.
Wird weiterhin der Lohn für September 1994 in Höhe von 4.178,68 DM berücksichtigt, so ergibt sich ein möglicher Jahresverdienst von September 1994 bis August 1995 in Höhe von 51.959,10 DM, was einem Monatsverdienst von 4.329,93 DM entspricht. Davon ausgehend, daß sich die Verhältnisse bei der Arbeitgeberin des Klägers auch nach August 1995 nicht wesentlich verändert haben, ist dieser Monatsverdienst auch maßgebend für den weiteren Verdienstausfall für die Zeit von September 1995 bis September 1997. Insgesamt hätte der Kläger somit weitere 25 x 4.329,93 DM, also 108.248,13 DM, verdient, so daß sich der gesamte Verdienstausfall auf 156.028,55 DM beläuft.
Ausweislich der Lohnabrechnungen sind in diesen Beträgen bereits Urlaubsgeld, ein Feiertagsausgleich und Wintergeld etc. enthalten, so daß diesbezüglich keine weiteren Ausfälle zugunsten des Klägers in Ansatz zu bringen sind. Ebenso sind hierin enthalten die vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von monatlich 52,00 DM. Auch diese Beträge hätte der Kläger weiterhin von seiner Arbeitgeberin bekommen.
Nicht abzuziehen sind die in den Abrechnungen jeweils abgesetzten 78,00 DM für vermögenswirksame Leistungen. Dieser Abzug mindert nämlich das Einkommen des Klägers nicht, da er zur Vermögensbildung beitragen soll. Der gesamte Verdienstausfall erhöht sich also um insgesamt 36 Monate x 78,00 DM, mithin um 2.808,00 DM.
Abzuziehen sind hingegen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Klägers, die dieser erspart hat. Das Gericht schätzt diese ersparten Aufwendungen auf monatlich 226,66 DM. Der Kläger hat zwar keine Fahrtkosten erspart, weil, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, stets ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stand, mit dem der Kläger von seinem Wohnort zu den jeweiligen Arbeitsstellen gebracht wurde, doch hat der Kläger die Woche über zumindest bis donnerstags auswärts gearbeitet, was naturgemäß zu einem höheren Verpflegungsaufwand führt. Diesen höheren Aufwand, der durch die Notwendigkeit der Verköstigung in Gaststätten etc. entsteht, schätzt das Gericht auf 226,66 DM, wobei es berücksichtigt, daß in den Lohnabrechnungen auch eine steuerfrei Auslösung enthalten ist, die erfahrungsgemäß dazu dient, den erhöhten Aufwand auszugleichen. Ausgehend davon, daß die Auslösung häufig nicht in vollem Umfange aufgebraucht wird, hat insoweit aber 1/3 dem Kläger zu verbleiben. Für die Zeit von September 1994 bis August 1995 wäre an Auslöse insgesamt ein Betrag von 4.080,00 DM gezahlt worden, was pro Monat 340,00 DM ergibt. 2/3 hiervon sind 226,66 DM, die als ersparte Aufwendungen abzuziehen sind. Insgesamt vermindert sich daher der Verdienstausfall um 36 x 226,66 DM, also um 8.159,76 DM, so daß unter Berücksichtigung der Leistungen Dritter und einer vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten von 10.000,00 DM noch ein Verdienstausfall von 29.404,88 DM offen steht.
Gesamtverdienstausfall: 15 6.028,55 DM, minus ersparte Aufwendungen 8.159,76 DM, plus vermögenswirksame Anlage 2.808,00 DM, minus Drittleistungen 111.261,91 DM, minus vorgerichtliche Zahlung 10.000,00 DM, ergibt 29.414,88 DM) Haushaltsführungsschaden: 10.093,36 DM
Der Anspruch ergibt sich aus 843 BGB. Danach ist bei der Verletzung eines Ehegatten sowohl unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse als auch im Hinblick auf die geschuldete Unterhaltsleistung für Familienangehörige Schadensersatz zu leisten (Palandt-Thomas, 843 BGB, Rdnr. 8 m. w. N.). Maßgebend sind dabei die Verhältnisse, wie sie ohne die Verletzung vorgelegen hätten, d. h. es kommt darauf an, welchen Wert die ohne die Verletzung tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung des Klägers vor dem Unfall hatte (vgl. BGH NJW 74, 1651).
Das Gericht geht davon aus, daß der Kläger vor dem Unfall wöchentlich im Durchschnitt 10 Stunden im Haushalt gearbeitet hat. Die Zeugin Schöner bekundete insoweit, daß der Kläger montags morgens zu seiner Arbeitsstelle gefahren sei und daß er in aller Regel donnerstags mittags gegen 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr nach Hause gekommen sei. Den Haushalt hätten sie im allgemeinen gemeinsam am Wochenende gemacht, wobei der Kläger Einkäufe getätigt,
gekocht, gestaubsaugt und auch die Betten gemacht habe. Darüber hinaus habe der Kläger auch den zur, Wohnung gehörenden Garten gepflegt und sich um die Fahrzeuge und die zwei Hunde gekümmert.
Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich, daß der Kläger in erheblichem Umfänge bei der Hausarbeit mitgewirkt hat. Die Aussage ist insgesamt glaubhaft und erscheint auch plausibel, da die Zeugin nach ihren Angaben damals selbst voll beschäftigt war und zwar von morgens 6:00 Uhr bis mittags 14:00 Uhr. Angesichts der beruflichen Beanspruchung der Zeugin ist es daher ohne weiteres nachvollziehbar, daß der Kläger an den Wochenenden, insbesondere wenn" er bereits donnerstags nachmittags nach Hause kam, im Haushalt mitgeholfen hat. Angesichts dessen, daß es sich um eine relativ kleine Wohnung gehandelt hat - nach der Aussage der Zeugin Schöner war sie etwa 50 bis 60 qm groß-, erscheint ein Aufwand von 10 Stunden pro Woche als realistisch. Er entspricht im wesentlichen auch den Zeitangaben der Zeugin Schöner,, die bekundete, daß der Kläger vor allem freitags morgens und samstags morgens Hausarbeit verrichtet hat. Auch war der zum Anwesen gehörende Garten nach der Beschreibung durch die Zeugin nicht sonderlich aufwendig zu pflegen, da er überwiegend aus Rasen bestand.
Ausgehend davon, daß bei 17 Wochenstunden unstreitig ein Nettolohn nach der Besoldungsgruppe BAT X von monatlich 1.072,42 DM in Ansatz zu bringen wäre, ergibt sich bei einer Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche ein monatlicher Schaden von 630,84 DM. Zu einem ähnlichen Ergebnis käme man auch, wenn man die Stunde mit 15,00 DM ansetzen würde Da der Kläger in der Zeit von Oktober 1994 bis Januar 1996, also für insgesamt 16 Monate im Haushalt ausfiel, weil er in dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig war, ergibt sich insgesamt ein Ausfallschaden von 10.093,44 DM.
Darüber hinaus besteht ein Ausfallschaden nicht. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers war er danach nur noch zu 25 % in der Haushaltstätigkeit eingeschränkt, so daß letztlich ein meßbarer Schaden nicht mehr besteht, da die Haushaltstätigkeit zumutbarerweise so verteilt werden kann, daß die schwierigeren Arbeiten, welche den Kläger besonders belastet hätten, von dessen Ehefrau übernommen werden konnten.
Der Anspruch besteht auch, wenn man berücksichtigt, daß der Kläger keine Ersatzkraft eingestellt hat, denn der Haushaltsführungsschaden kann ohne weiteres auch fiktiv berechnet werden, wie dies vorliegend vom Kläger gemacht wurde.
Der Kläger ist auch Inhaber eines entsprechenden Anspruchs. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Schaden von Dritten ausgeglichen worden wäre, so daß insbesondere ein Anspruchsübergang nach 116 SGB X, wie die Beklagte meint, nicht stattgefunden hat.
Entgangene vermögenswirksame Leistungen: Ein Anspruch
besteht insoweit nicht. Die in diesem Zusammenhang von der Arbeitgeberin des Klägers monatlich gezahlten 52,00 DM sind bereits oben in der Berechnung des Verdienstausfalls enthalten. Daß der Kläger einen Prämienverlust erlitten hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit er auf die Bescheinigung der Kreissparkasse Merzig-Wadern vom 24.6.1996 (B1. 18 d. A.) verweist, ergibt sich daraus ein Prämienverlust nicht, weil der Klägerischen ab März 1994 keine vermögenswirksamen Leistungen mehr angespart hat, so daß anzunehmen ist, daß auch ohne den Unfall dem Kläger keine entsprechenden Prämien mehr zugestanden hätten.
Nebenpositionen (Taxikosten, Eigenanteile, Rezeptgebühren pp.): 404,11 DM Diese Schadenspositionen sind unstreitig.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus 291 BGB. Er berücksichtigt, daß der Verdienstausfall für die Zeit von April 1997 bis September 1997 in Höhe von insgesamt 25.087,62 DM erst mit Schriftsatz vom 22.9.1997 geltend gemacht wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 ZPO, wobei hinsichtlich des Feststellungsantrags von einem vorläufigen Streitwert von 5.000,00 DM ausgegangen wird.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Ziff. 11, 709 ZPO.
Durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldsumme: 40
Schmerzensgeldansprüche bei unverschuldetem Motorradunfall.
Landgericht Meiningen
Az.: 3 O 1467/00
Verkündet am: 13.06.2001
In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2001 für R e c h t erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 28.10.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Der Kläger befuhr am 11.08.1999 mit seinem Leichtkraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX gegen 17.10 Uhr die B 89 aus Richtung Themar kommend in Richtung Hildburghausen. An der Kreuzung Ehrenberg/Grimmelshausen kam von links aus Richtung Ehrenberg der Versicherungsnehmer der Beklagten, der Schüler mit dem Moped mit dem Kennzeichen XXX gefahren, beachtete die durch Verkehrszeichen 206 der StVO angeordnete Vorfahrt des klägerischen Fahrzeug nicht und verursachte in der Folge einen Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug, indem er ihm in die linke Seite fuhr. Die ausschließliche Haftung des Versicherungsnehmers war in den vorgerichtlichen Verhandlungen zwischen den Parteien unstreitig, die Beklagte zahlte 100 % des bisher entstandenen materiellen Schadens.
Der Kläger erlitt bei dem Verkehrsunfall eine großflächige Oberschenkeltrümmerfraktur mit einem großen Knochendefekt, eine Sprengung des linken Schultergelenkes mit Bewegungseinschränkungen sowie diverse Luxations- bzw. Trümmerfrakturen des 3. und 4. Fingers links sowie des kleinen Fingers links.
Der linke Oberschenkel musste amputiert werden, die Fingerfrakturen der linken Hand verheilten in Fehlstellung, die Beweglichkeit des linken Schultergelenkes ist bis 90 Grad Anteversion und Abduktion möglich.
Der Kläger, der nach dem Unfall in Lebensgefahr schwebte, weil er soviel Blut verlor, wurde in die Intensivstation des Zentralklinikums nach Suhl eingewiesen. Er wurde am 19.08.1999, 26.08.1999 und 02.09.1999 an Bein, Schulter, Beinstumpf, Hand und nochmals Beinstumpf operiert.
Am 12.10.1999 fand eine neuerliche Operation an der Schulter statt. Seit dem 08.09.1999 bis heute befindet sich der Kläger in Betreuung durch die Psychologin Am 20.09.1999 wurde der Kläger in die Klinik für Handchirurgie in Bad Neustadt vorstellig. Am 21.09.1999 begab sich der Kläger für 4 Wochen in eine ambulante physiotherapeutische Behandlung, welche täglich erfolgte.
Am 23.09.1999 wurde der Kläger nach einer Diagnose, die in der Handchirurgie in Bad Neustadt erstellt wurde, an der Hand abermals operiert.
Am 04.10.1999 sowie 08.10.1999 war der Kläger in Sonneberg vorstellig, um sich eine Prothese anfertigen zu lassen.
Am 22.10.1999 musste sich der Kläger wegen einer Versorgung mit einer Prothese sowie der Durchführung einer Gehschule in eine Klinik seiner Berufsgenossenschaft in Frankfurt a.Main begeben.
Am 29.06.2000 war der Kläger zwecks Durchführung einer Computertomografie wegen seiner Stumpfprobleme ins Krankenhaus Kronach begeben.
Am 12.01.2000 musste sich der Kläger erneut einer Operation an seiner Hand unterziehen.
Der Kläger behauptet, er leide seit dem Unfall unter massiven Phantomschmerzen, Angst, Depressionen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen.
Er leide darunter, dass er seine vor dem Unfall betriebene Sportarten, wie Motorsport, Breakdance und Gewichtheben nicht mehr ausüben könne.
Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000,00 DM zuzüglich Zinsen seit dem 27.05.2000 als Schmerzensgeldvorschuss zu zahlen, beantragte er nunmehr: Die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein ins Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 80.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus 30.000,00 DM seit dem 27.05.2000, im übrigen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragte: Die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Zahlung in Höhe von 100.000,00 DM Schmerzensgeld an den Kläger habe seinen Unfallfolgen genüge getan.
Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Einvernahme der Zeugen XXXX. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Hauptverhandlung vom 16.05.2001, Blatt 67 - 72 der Akten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Insbesondere ist die Klageänderung von einer Vorschussklage auf nunmehr eine Zahlungsklage zulässig, weil sie sachdienlich ist.
Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber aus 847 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet, weil dass Moped des unfallverursachenden Versicherungsnehmer bei der Beklagten pflichtversichert war.
Bei dem Unfall wurde der Kläger am Körper schwer verletzt, die Beklagte hat bisher den materiellen Schaden zu 100 % ersetzt, so dass von einer 100 %igen Haftung auch im Rahmen des Schmerzensgeldes auszugehen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes ist ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 180.000,00 DM für die bisher erlittenen Folgen des Unfalls angemessen, so dass der Kläger noch einen weiteren Anspruch in Höhe von 80,000,00 DM hat.
Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass dem sehr jungen Kläger, der eine Lehre als Baufacharbeiter begonnen hatte, ein Bein ab dem Oberschenkel amputiert werden musste. Diese schwerwiegende Körperverletzung hat zur Folge, dass der junge Kläger, der noch eine hohe Lebenserwartung hat, sich völlig umorientieren muss.
Das Gericht ist nach der Einvernahme der beiden Zeugen davon überzeugt, dass der Kläger nicht nur eine Lehre als Baufacharbeiter begonnen hatte, sondern in seiner Freizeit Sportarten betrieb, wie es bei Jugendlichen üblich ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger schon seit seinem 6. Lebensjahr Motorsport ausübte, seit Beginn der Lehre Braekdance getanzt hat und außerdem seinen Körper durch Gewichtheben fit hielt. So sagten beide Zeugen übereinstimmend aus. Die Zeugen gaben in ihren unabhängig voneinander gemachten Aussagen an, dass der Kläger seit dem 6. Lebensjahr Motorsport ausgeübt hat, und auch an Turnieren teilgenommen hat, wenngleich er bisher keinen Pokal gewonnen habe. Jedenfalls hatte er daran großen Spaß und bereicherte sein Leben. Außerdem gaben beide Zeugen an, dass der Kläger sich vor dem Unfall regelmäßig mit Freunden entweder im heimatlichen Kulturhaus oder auch in Diskotheken traf, um gemeinsam mit ihnen Braekdance auszuüben. Die gemeinsame Freizeitbeschäftigung mit Gleichaltrigen ist nach Ansicht des Gerichtes vor allem bei Jugendlichen besonders wichtig, um Freude am Leben zu haben. Diese Sportarten sind ihm seit der Oberschenkelamputation völlig verwehrt. Darüber hinaus ist dem Kläger auch die sportliche Möglichkeit des Gewichthebens genommen, da seine Schulter nur noch eingeschränkt zu bewegen ist und die Finger in Fehlstellung verheilt sind. Besonders zu berücksichtigen ist dabei, dass der Kläger somit von Gleichaltrigen zwar mitgenommen und geduldet wird, aber - das ist lebensnah - nicht mehr als vollständiges Mitglied der gemeinsamen Clique vor allem im sportlichen Bereich angenommen wird. Vor allem die Zeugin erichtete, dass der Kläger lediglich am Freitagabend noch mit seiner Freundin zusammen in die Diskothek geht, ansonsten die ganze Zeit bei seinen Eltern verbringt, was für einen Jugendlichen nicht angemessen ist.
Die Zeugen berichteten emotionsfrei und widerspruchsfrei. Sie beschönigten nichts, das Gericht schenkt ihnen deshalb vollen Glauben.
Die Tatsache, dass der Oberschenkel amputiert werden musste, ist insbesondere deshalb besonders schwerwiegend, weil die Narben des Stumpfes nach oben zur Leiste verlaufen, so dass der Kläger keine Prothese auf Dauer tragen kann. Die Zeugin berichtete lebensnah, dass der Kläger allenfalls einen Tag die Prothese tragen könne, dann die Narben aber so gereizt seien, dass er wieder mehrere Tage aussetzen musste, um sich an die Prothese zu gewöhnen. Darüber hinaus steht unstreitig fest, dass der Kläger Probleme hatte, eine Prothese anpassen zu lassen, dass sich die Gefahr zeigte, dass sich ein Tumor am Beinstumpf gebildet habe. Der Kläger hat deshalb zumindest bisher noch nicht die Möglichkeit gehabt, durch eine Prothese seine Behinderung nur annähernd auszugleichen. Er musste deshalb nicht nur seine Sportarten aufgeben, sich aus dem Leben der jugendlichen Clique zurückziehen, er muss sich auch völlig neu beruflich orientieren, und wird Schwierigkeiten haben, sein Leben wie ein nichtbehinderter junger Mann zu meistern.
Für die Bemessung des Schmerzensgeldes waren weiterhin zu berücksichtigen, die vielen Operationen, die der Kläger seit dem Unfall über sich hat ergehen lassen müssen. Zusammen mit den physiotherapeutischen Behandlungen den Vorstellungen in der Handchirurgie, den Untersuchungen und der Gehschule hat er seit dem Unfall nahezu jeden Tag damit verbracht, seinen Körper wieder einigermaßen ins Gleichgewicht zu bringen, was bis heute nicht vollständig gelungen ist.
Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass der Kläger nicht nur unter Schlafstörungen, Angstzuständen, Kopfschmerzen und Stimmungsschwankungen leidet, sondern dass er unter Todesängsten leidet und den Unfall immer wieder miterleben muss. Dies berichteten übereinstimmend die beiden Zeugen, die lebensnahe Beispiele brachten, so dass der junge Mann , obwohl er vorher vordem Unfall ein selbständiges Leben geführt hat, nunmehr oft in der Nacht ins Schlafzimmer seiner Eltern kommt und darum bitten muss, dass bei ihm jemand bleiben wird, weil er Todesängste ausstehe. Die Zeugin erzählte auch, dass ihr Sohn darunter leide, dass er immer wieder von dem Unfall träume und Angst habe, er werde sterben. Der Kläger hat nahezu nicht nachvollziehbare Situationen erlebt, als er nach Aussage der Zeugin am Straßenrand lag, seinen erheblichen Blutverlust mit beobachten musste und bewusst erlebte, dass er dem Tod immer näher kommt. Die Zeugin gab glaubhaft an, dass nicht nur er, sondern die ganze Familie nunmehr in psychologischer Behandlung ist, um dieses Geschehen verarbeiten zu können. Die Zeugin berichtete auch eindrucksvoll, wie der Alltag des Klägers aussieht, der nunmehr nicht mehr mit dem eines jungen Mannes zu vergleichen ist. Insbesondere weil die Beinamputation, die Verletzung des Schultergelenkes und der Finger sich sämtlich auf der linken Körperseite befinden, ist dem Kläger der Ausgleich seiner Behinderungen sehr erschwert. Dies wird auch von der Zeugin die schriftlich angehört wurde, bestätigt, die angab, der Kläger leide bis heute ständig an Phantomschmerzen und Stumpfbeschwerden des linken Beines, der Schulter- und Rückenschmerzen sowie Kopfschmerzen. Auch sie bestätigte Schlafstörungen, Depressionen, Stimmungsschwankungen und Angstzustände. Auch sie bestätigt, dass der Kläger nicht mehr am Sozialverhalten Gleichaltriger teilnehmen kann, insbesondere sportliche Aktivitäten, besuchen von Diskotheken und Tanzen. Die Isolation, die sich daraus ergibt, dass sich seine Teilnahme auf passives Dasein beschränkt, bedeutet für den vor dem Unfall sehr aktiven Kläger eine erhebliche psychosoziale Belastung.
Besonders auch die Zeugin schilderte eindrucksvoll die Stimmungsschwankungen des Klägers, von weinerlicher Stimmung zur Wut über einen Unfall, der in derart aus der Bahn geworfen hat.
Angesichts dieser Unfallfolgen, dem bisherigen Verhalten des Unfallgegners, der sich bei dem Kläger nicht gemeldet hat, worunter der Kläger nach Aussage der Zeugin ebenfalls leidet, erscheint dem Gericht ein Schmerzensgeld von insgesamt 180.000,- DM angemessen. Nicht unberücksichtigt dabei blieb das Verhalten der Beklagten, die im Rahmen von Vergleichsgesprächen in der mündlichen Verhandlung die Absicht vortragen ließ, mit einer weiteren Zahlung von 100.000,- DM nicht nur die immateriellen sondern auch sämtliche zukünftigen materiellen Ansprüche des Klägers aus dem Unfall abzugelten.
Darüber hinaus wurde auch die Schuld des Versicherungsnehmers berücksichtigt, der hier eine grobe Vorfahrtsverletzung begangen hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 4 % Zinsen aus 30.000,- DM, da hier ein Verzug nicht festzustellen ist. Der Kläger gab an, die Beklagte zur Zahlung von weiteren 30.000,- DM aufgefordert zu haben, nach der Mahnung habe sie dies auch getan, so dass insoweit ein Verzugschaden nicht vorliegt. Zinsen waren deshalb nach 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Kläger beantragte 4 %, so dass ein darüber hinausgehender Anspruch nicht gegeben wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 709 ZPO.
Durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldsumme: 25
BGH
VI ZR 216/05
Verkündet am:
13. März 2007
StVO 16 Abs. 2 Satz 2
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem eingeschalteten Warnblinklicht eine Reaktionsaufforderung für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, die Geschwindigkeit zu verlangsamen und sich bremsbereit zu halten.
BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 216/05 - OLG Celle
LG Stade
- 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Oktober 2005 wird zurückge-wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Ver-kehrsunfall in Anspruch, der sich am 12. Mai 1999 gegen 17.00 Uhr außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf einer Kreisstraße ereignet hat. Der Kläger wollte dort mit einem LKW Sand bei einer Firma anliefern. Zu diesem Zweck hielt er am rechten Fahrbahnrand der an dieser Stelle 5,4 m breiten Straße an und stieg aus. In diesem Moment wurde er von dem vom Beklagten zu 3 ge-führten und bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Kleintransporter der Beklagten zu 2 erfasst, der die Straße in der Gegenrichtung befuhr. Der Kläger wurde bei diesem Unfall schwer verletzt, während sein LKW unbeschädigt blieb.
Der Kläger hat behauptet, vor dem Aussteigen aus dem Führerhaus die Warnblinkanlage des LKW eingeschaltet zu haben. Der Beklagte zu 3 habe sich mit seinem Fahrzeug gleichwohl mit unverminderter Geschwindigkeit, die zu-dem überhöht gewesen sei, der späteren Unfallstelle genähert.
Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 3 sei ursprünglich mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h gefahren und habe diese angesichts des am Fahrbahnrand stehenden LKW des Klägers auf 74 km/h verringert. Als der Beklagte zu 3 sich dem LKW bis auf 50 m genähert gehabt habe, sei der Kläger plötzlich rückwärts aus dem Fahrzeug auf die Fahrbahn gesprungen. Der Unfall sei deshalb für den Beklagten zu 3 unvermeidbar gewesen.
Der Kläger hat unter Berücksichtigung eines 50%igen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld von 25.564,59 € (= 50.000 DM), eine monatliche Schmer-zensgeldrente von 76,69 € (= 150 DM), eine weitere monatliche Rente von 153,39 € (= 300 DM) für vermehrte Bedürfnisse zuzüglich eines insoweit ent-standenen Rückstandes von 3.067,75 € (= 6.000 DM) sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für alle zukünftigen materiellen und immate-riellen Schäden - ebenfalls unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschul-dens - geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht folgt zwar den Feststellungen des Landgerichts, dass der Kläger bereits vor dem Unfall die Warnblinkanlage des LKW einge-schaltet gehabt habe. Auch wäre der Unfall nach den Ausführungen des Sach-verständigen in dem Unfallrekonstruktionsgutachten sowohl vermeidbar gewe-sen, wenn der Beklagte zu 3 sich der Unfallstelle statt mit einer Geschwindigkeit von 74 bis 78 km/h lediglich mit einer solchen von 45 km/h genähert hätte als auch dann, wenn er auf die nur zur Hälfte geöffnete LKW-Tür mit einer Voll-bremsung reagiert hätte. Der Beklagte zu 3 sei jedoch nicht verpflichtet gewe-sen, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges bei den am Unfalltag herrschen-den guten Rahmenbedingungen auf der übersichtlichen Landstraße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf ein derart niedriges Niveau herabzusetzen. Eine entsprechende Reaktionsaufforderung sei auch nicht von der eingeschalteten Warnblinkanlage ausgegangen. Damit habe der Kläger den Verkehr auf seinen am Fahrbahnrand stehenden (Unterstreichung vom Beru-fungsgericht) LKW aufmerksam machen wollen. Eine weitergehende Bedeu-tung habe das Einschalten der Warnblinkanlage auch aus der Sicht des Beklag-ten nicht haben können, weil es an anderen Ursachen für das Einschalten der Anlage, wie z.B. Menschen auf der Fahrbahn o.ä., erkennbar gefehlt habe. Von der zur Hälfte geöffneten LKW-Tür sei keine Reaktionsaufforderung zu einer Vollbremsung ausgegangen, da der Beklagte zu 3 bis zu diesem Zeitpunkt ha-be davon ausgehen dürfen, dass der Fahrer des LKW die Tür erst nach dem Passieren des entgegenkommenden Fahrzeuges vollständig öffnen und aus-steigen würde. Auch wenn die Beklagten nicht den ihnen nach 7 Abs. 2 StVG a.F. obliegenden Beweis der Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 3 hätten erbringen können, scheide dennoch eine - wenn auch nur anteilige - Haftung der Beklagten aus, weil die von dem Kleintransporter ausgehende Be-triebsgefahr ebenso wie ein etwaiges leichtes Verschulden des Beklagten zu 3 hinter dem groben Sorgfaltsverstoß des Klägers zurücktrete. Es sei völlig un-verständlich, dass der Kläger bei den bestehenden guten Sichtverhältnissen das Führerhaus seines LKW verlassen habe, ohne sich zu vergewissern, dass er die Straße gefahrlos betreten konnte.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprü-fung stand.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 3 - auch unter Berücksichtigung der eingeschalteten Warn-blinkanlage an dem LKW - nicht verpflichtet war, die festgestellte Geschwindig-keit seines Fahrzeuges von 74 bis 78 km/h weiter bis auf 45 km/h zu ermäßi-gen, sich bremsbereit zu halten oder auf die sich halb öffnende Fahrertür mit einer Vollbremsung zu reagieren.
1. Unter den Umständen des Streitfalles war das Einschalten des Warn-blinklichts objektiv nicht erforderlich, um den Verkehr auf den stehenden LKW aufmerksam zu machen.
Nach 16 Abs. 2 Satz 2 StVO darf außer beim Liegenbleiben mehrspu-riger Fahrzeuge an unübersichtlichen Stellen ( 15 StVO) und beim Abschlep-pen von Fahrzeugen ( 15a StVO) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet sieht oder andere vor Gefahren warnen will, z.B. bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwin-digkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. Das Einschal-ten des Warnblinklichts ist dagegen grundsätzlich unzulässig, wenn keine kon-krete Gefährdung, sondern allenfalls eine Behinderung des Verkehrs vorliegt (vgl. OLG Hamm VersR 1992, 700; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., 27. Kap., Rn. 424; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., StVO 16 Rz. 5; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., StVO 16 Rn. 13a).
2. Ob im Streitfall diese Voraussetzungen im Hinblick auf den nach den getroffenen Feststellungen auf einer übersichtlichen Landstraße am Fahrbahn-rand stehenden, für den herannahenden Verkehr gut erkennbaren LKW vorla-gen, kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob auch von einem unzu-lässigerweise eingeschalteten Warnblinklicht eine Reaktionsaufforderung für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen kann, die Geschwindigkeit zu verlangsa-men und sich bremsbereit zu halten.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts hat der Kläger durch das Einschalten der Warnblinkanlage den Verkehr nur auf den am Fahrbahnrand stehenden LKW aufmerksam machen wollen. Eine von dem am Fahrbahnrand stehenden, gut erkennbaren LKW aus-gehende Gefahr hat sich jedoch im Streitfall nicht realisiert. Für den Beklagten zu 3 stellte der LKW noch nicht einmal ein Hindernis dar, weil dieser aus seiner Sicht auf der Gegenfahrbahn stand. Realisiert hat sich vielmehr die Gefahr, die davon ausgegangen ist, dass der Kläger unter Missachtung des entgegenkom-menden Verkehrs ausgestiegen und auf die Fahrbahn gesprungen ist. Die Re-vision macht selbst nicht geltend, dass der Kläger mit dem Einschalten der Warnblinkanlage den herannahenden Gegenverkehr vor seinem beabsichtigten Aussteigen warnen wollte, zumal der Kläger ohnehin erst aussteigen durfte, wenn er sicher sein konnte, dass er sich und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdete (vgl. 14 Abs. 1 StVO). Dabei hatte er grundsätzlich auch auf Fahr-zeuge zu achten, die aus der Gegenrichtung kamen (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1986 - VI ZR 151/85 - VersR 1986, 1231, 1232 und vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - VersR 1981, 533, 534).
3. Der Beklagte zu 3 war auch aus sonstigen Gründen nicht gehalten, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges unter die festgestellten 74 bis 78 km/h wei-ter herabzusetzen, sich bremsbereit zu halten oder bereits auf die nur zur Hälfte geöffnete LKW-Tür mit einer Vollbremsung zu reagieren.
Der fließende Verkehr darf zwar nicht generell darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht des 14 Abs. 1 StVO allgemein beachtet wird; er muss daher, wenn für ihn nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich im hal-tenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - aaO m.w.N.). Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf je-doch darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich weit geöffnet wird und ein Insasse auf die Fahrbahn springt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - aaO m.w.N.). Deshalb ist die Beurteilung des Berufungsge-richts, der Beklagte zu 3 habe unter den gegebenen Umständen davon ausge-hen dürfen, dass der Fahrer des LKW die Tür erst nach seiner - des Beklagten zu 3 - Durchfahrt vollständig öffnen und aussteigen würde, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
4. Schließlich ist auch kein Rechtsfehler erkennbar, soweit das Beru-fungsgericht im Rahmen der Abwägung die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 3 geführten Kleintransporters vollständig hinter dem Mitverschulden des Klä-gers hat zurücktreten lassen.
Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des 254 BGB oder des 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revi-sionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Um-stände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zuläs-sige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. zuletzt die Senatsurteile vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 146/05 - jeweils m.w.N., z.V.b.).
Diesen Grundsätzen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Ab-wägung gerecht. Dabei ist es im Hinblick auf die gesteigerten Sorgfaltsanforde-rungen des 14 Abs. 1 StVO rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht einen groben Sorgfaltsverstoß des Klägers angenommen und es als völlig unverständlich bezeichnet hat, dass dieser bei den bestehenden guten Sichtverhältnissen das Führerhaus seines LKW verlassen hat, ohne sich mit einem kurzen Blick zu vergewissern, dass er die Straße gefahrlos betreten konnte.
Fahrradunfall trotz Hinweisschild. Öffentliche Han
OLG STUTTGART
AZ.: 4 U 118/03
Urteil vom 01.10.2003
Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, AZ.: 15 O 507/02
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2003 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2003, Az. 15 O 507/02, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert der Berufung:
Berufungsantrag Ziff. 1: 16.991,60 EUR
Berufungsantrag Ziff. 2: 4.000,00 EUR
Berufungsantrag Ziff. 3: 25.000,00 EUR
Berufungsantrag Ziff. 4: 6.000,00 EUR ( 17 Abs. 2 GKG)
Berufungsantrag Ziff. 4: 200,00 EUR
Insgesamt: 52.191,60 EUR
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen einer behaupteten Verletzung der Straßen-Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Die Klägerin stürzte mit ihrem Fahrrad am 04.07.2001 gegen 20.05 Uhr mit ihrem Fahrrad im Gemeindegebiet der Beklagten auf der A-Straße vor dem Gebäude Nr. . An der gut einsehbaren Unfallstelle verläuft diagonal über die Fahrbahn in Richtung der Fahrtrichtung der Klägerin ein Industriegleis, dessen Aussparungen mit einer Gummieinlage versehen sind. Rd. 45 m vor der Unfallstelle befindet sich u. a. ein Warnschild wegen des unbeschrankten Bahnübergangs und ein Hinweis "Industriegleise bei Nässe Rutschgefahr für Radfahrer"; ca. 25 m vor der Unfallstelle befindet sich ein Andreaskreuz und eine zweiflammige Warn-Ampel. Vor dem aus der Fahrtrichtung der Klägerin gesehen ersten Schienenstrang befand sich zum Unfallzeitpunkt ein Aufriss des Asphalts, der ausweislich der Lichtbilder eine unregelmäßige Breite hatte und sich in Fahrtrichtung der Klägerin verjüngte. Nach den Feststellungen der polizeilichen Unfallaufnahme war der keilförmige Riss ca. 83 cm lang, bis zu 8 cm tief und wies eine Breite bis zu 10 cm auf.
Die Klägerin behauptet, obwohl sie nur langsam gefahren sei, habe sie die Gefahrenstelle nicht erkennen können, weshalb sie völlig überraschend mit dem Vorderrad ihres Fahrrads in den Riss eingefädelt habe und steckengeblieben sei, worauf sie über das Fahrrad hinweg auf die Fahrbahn geschleudert worden sei. Durch den Sturz sei am rechten Auge eine Spenderhornhaut losgerissen und die Linse und der Glaskörper abgesprengt worden. Trotz Fahrradhelms habe sie eine Gehirnquetschung mit einer 7 cm langen Platzwunde über dem linken Auge, eine Prellung ihres linken Oberschenkels und der Schulter links sowie erhebliche Schürfungen auf der linken Körperseite erlitten. Das aufgrund der Oberschenkelprellung entstandene Hämatom habe in der Folge punktiert werden müssen. Durch die Verletzungen sei sie heute noch gravierend in ihrer Lebensführung beeinträchtigt. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil sie auf die Gefahrenstelle nicht hingewiesen und diese nicht beseitigt habe.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, weil die Gefahrenstelle durch einen aufmerksamen Fahrradfahrer zu erkennen gewesen wäre und bei nahezu täglichen Kontrollen keinerlei Schäden in diesem Streckenabschnitt festgestellt worden seien.
Mit Urteil vom 09.05.2003 hat das Landgericht die Klage auf Schadensersatz und Feststellung abgewiesen, weil die behauptete Schadstelle der Fahrbahn nach der Überzeugung des Gerichts mit dem Fahrrad gefahrlos zu überfahren gewesen sei und deshalb eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht vorliege. Vor der Klägerin hätten fünf Mitglieder ihrer Fahrradgruppe die Gefahrenstelle problemlos passiert.
Die Klägerin greift mit ihrer Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts aufgrund der vorgelegten Lichtbilder an. Auf diesen sei lediglich bei einer geringsten Entfernung von 1 bis 2 m die Schadensstelle gut erkennbar, während bei einer weiteren Entfernung von schätzungsweise allenfalls 5 m von einer guten Erkennbarkeit der Schadensstelle mit einem beiläufigen Blick nicht mehr die Rede sein könne. Bei der Erkennbarkeit sei nicht auf einen Fußgänger, sondern auf einen Fahrradfahrer abzustellen. Durch die Form des Loches habe das Vorderrad des Fahrrads einen Stoß bekommen können, so dass es auch dann einfädeln konnte, wenn das Fahrrad nicht parallel zu den Schienen gelenkt wurde. Wie die Klägerin bereits unter Beweisantritt in der ersten Instanz vorgetragen habe, sei drei Jahre zuvor an dieser Stelle ein Fahrradfahrer verunglückt, weshalb seit längerer Zeit der Straßenaufbruch vorhanden gewesen sei, der trotzdem den nach dem Vortrag der Beklagten täglich kontrollierenden Mitarbeiter des Bauhofs nicht aufgefallen sei. Dies spreche gegen die Erkennbarkeit dieses Straßenaufbruchs.
Die Klägerin beantragt:
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart -15 0 507/02 - vom 09.05.2003 wird die Beklagte verurteilt:
1.) An die Klägerin 16.991,60 EUR zzgl. 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 04.07.2001, in R. entsteht, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen.
3.) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird.
4.) Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin ab 04.07.2001 eine Schmerzensgeldrente zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird.
5.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen weiteren immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 04.07.2001 in Remshalden-Geradstetten zu ersetzen hat.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Az. 61 Js 67173/01, war zum Zweck der Information beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus 839 BGB i.V.m. Art 34 GG zu.
1.
Die Beklagte ist für die Unfallstelle verkehrssicherungspflichtig, 44, 9 StrG BaWü. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich danach, für welche Art von Verkehr ein Weg nach seinem äußerem Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist. Die Behörden müssen jedoch mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Deshalb haben die Behörden regelmäßig keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können (BGH NJW 1970, 1126; VersR 1979, 1055; Senat OLGR 2002, 272; OLG Hamm, ZfS 1999, 140, 141; OLGR 1993, 54; OLG Koblenz DAR 2001, 460; OLG München OLGR 1998, 183). Der Verkehrssicherungspflichtige muss also im Rahmen der Zumutbarkeit die Gefahren ausräumen und ggf. vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann (Senat, a.a.O.).
2.
Die Klägerin wendet sich insbesondere gegen die Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts. Gemäß 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die beweiswürdigenden Darlegungen nachvollziehbarer Grundlagen entbehren oder wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen Bedenken. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Lichtbild, die den Straßenaufbruch aus einer Entfernung von über 5 m zeigt, ist der Straßenaufbruch völlig problemlos zu erkennen. Selbst auf dem von der Beklagten vorgelegten Farbkopie eines Lichtbilds, das vor dem Andreskreuz und damit über 25 m vor dem Straßenaufbruch aufgenommen wurde, ist eine Unregelmäßigkeit im Straßenbelag erkennbar. Bestätigt wird die Erkennbarkeit durch in der beigezogenen Ermittlungsakte befindlichen guten Kopien der Lichtbilder Nr. 1 u. 2. Das Lichtbild Nr. 1 wurde weit vor dem Schild "unbeschrankter Bahnübergang" und damit weit mehr als 45 m von der Unfallstelle entfernt aufgenommen. Bereits hier zeichnet sich der Aufbruch als kleiner dunkler Fleck vor der Schiene ab. Das Bild 2, das aus einer Entfernung von deutlich mehr als 5 m aufgenommen worden sein muss, ist der Straßenaufbruch leicht als solcher und mit seinen Ausmaßen erkennbar. Dies gilt auch für einen sich in Bewegung befindlichen Fahrradfahrer. Von einem auf die Straße und deren Zustand achtenden Fahrradfahrer wäre nicht nur zu erwarten gewesen, dass er zumindest aus der Entfernung, aus der das Bild 2 gemacht wurde, den Straßenaufbruch und die daraus sich ergebende Gefahr erkennt, sondern es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich auf diese Gefahr in der Weise einstellt, dass ein Unfall vermieden wird. Dabei hätte ein sorgfältiger Fahrradfahrer entweder den Straßenaufbruch in einem Winkel überquert, dass er in diesen nicht einfädeln konnte, oder eine Geschwindigkeit eingehalten, die bei einem Einfädeln Schäden vermeidet, oder er hätte zwanglos seitlich an diesem Straßenaufbruch vorbeifahren und die Schiene überqueren können. Bei letzterem wäre hier einem Fahrradfahrer zugute gekommen, dass er die Fahrbahn nach rechts vollständig ausnutzen konnte, weil sich auf der Höhe der Unfallstelle auf der rechten Seite kein Bordstein, sondern eine durchgängige Asphaltdecke befand.
Angesichts der guten Erkennbarkeit der Schadensstelle aus einer Entfernung, die eine angemessene, unfallvermeidende Reaktion des Radfahrers zugelassen hätte, bestand gegenüber der Klägerin keine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten durch einen Warnhinweis oder eine Beseitigung des Straßenaufbruchs.
3.
Selbst wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten bejaht werden
würde, müsste deren Haftung gemäß 254 Abs. 1 BGB wegen eines weit überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin am Unfall und ihren daraus entstandenen Verletzungen ausscheiden.
Bereits durch die Beschilderung, aber auch durch die von weitem erkennbaren Schienen war die Klägerin als Radfahrerin hier auf eine besondere Gefahrenstelle aufmerksam gemacht worden. Im Bereich von Schienen ist durch die Schienen selbst, erfahrungsgemäß aber häufig auch durch die Anbindung des Straßenbelags an die Schienen mit besonderen Gefahren zu rechnen, auf die sich ein Radfahrer mit seiner Geschwindigkeit einstellen muss.
Aus der Nähe war der Straßenaufbruch mit einer Breite von bis zu 10 cm so gut erkennbar, dass zumindest ein Ausweichen der Klägerin zu erwarten gewesen wäre. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn sie ihr Fahrrad nur wenige Zentimeter weiter rechts oder links an der breitesten Stelle des Straßenaufbruchs vorbeigelenkt hätte.
Auch das folgenlose Passieren der Unfallstelle durch fünf vor der Klägerin fahrende Fahrradfahrer spricht für einen individuellen Fahrfehler, den möglicherweise der als Zeuge benannte Herr H. drei Jahre zuvor in ähnlicher Weise begangenen haben mag. Die Klägerin beruft sich auf die blendende Abendsonne. Wenn die Klägerin von der Sonne geblendet wurde, hätte sie sich mit ihrer Geschwindigkeit hierauf einstellen müssen.
4.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 97 Abs. 1 ZPO , diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, 543 Abs. 2 ZPO.