Schmerzensgeldurteile Teil 6
Schleudertrauma
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 1 U 151/10
Urteil vom 12.04.2011
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juni 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet.
Entsprechend der Begründung der angefochtenen Entscheidung lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger infolge des Kollisionsereignisses vom 24. Juni 2006 Unfallverletzungen in Form eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule sowie einer Prellung der rechten Schulter erlitten hat. Die Beklagten sind deshalb keiner begründeten Schmerzensgeldforderung ausgesetzt.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sind die kollisionsdymanischen Zusammenhänge sowie die biomechanische Belastung, welcher der Kläger als Fahrer des angestoßenen Fahrzeuges ausgesetzt war, hinreichend aufgeklärt. Ausweislich dieser Erkenntnisgrundlagen war der Unfallaufprall nicht geeignet, bei dem Kläger die durch ihn behaupteten Verletzungen, deren unfallbedingten Eintritt er nach den Grundsätzen des Strengbeweises ( 286 ZPO) nachzuweisen hat, herbeizuführen. Insbesondere vermag der Kläger den ihm obliegenden Nachweis nicht mit Hilfe des durch ihn vorgelegten Attestes des ihn behandelnden Arztes unter Beweis zu stellen. Eine ergänzende Tatsachenaufklärung durch zeugenschaftliche Vernehmung dieses Arztes oder durch Einholung eines weiteren unfallanalytischen oder medizinischen Gutachtens ist in der Rechtsmittelinstanz nicht veranlasst.
Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
I.
Gemäß 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGH 152, 254, 258).
Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil nicht gegeben. Im Ergebnis erweisen sich die Angriffe als unbegründet, die der Kläger gegen die Richtigkeit des unfallanalytischen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. . vom 30. Oktober 2008 in Verbindung mit dem Ergänzungsgutachten vom 30. April 2009 vorbringt.
1) Der Sachverständige ist zu der Feststellung gelangt, der Kläger sei unfallbedingt einem geringfügigen Frontalanstoß mit einer minimalen, bezogen auf die Längsachse seines Pkw Mercedes-Benz von rechts nach links gerichteten queraxialen Komponente ausgesetzt gewesen. Infolge der Kollision habe auf den Wagen des Klägers bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 40 km/h im Vergleich zu derjenigen des Pkw Audi A 4 in Höhe von 30 km/h eine Geschwindigkeitsänderung in der Größenordnung von nicht mehr als 5 km/h eingewirkt. Diesen Wert hat der Sachverständige als weit unter der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze für Frontalkollisionen von ca. 20 km/h liegend bezeichnet und hat deshalb den unfallbedingten Eintritt einer Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule definitiv ausgeschlossen.
2) Einerseits macht der Kläger zu Recht geltend, dass die Festlegung einer sogenannten Harmlosigkeitsgrenze für eine unfallbedingte HWS-Schädigung auch im Zusammenhang mit einer Frontalkollision nicht in Betracht kommt. Dies entspricht der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs als auch derjenigen des erkennenden Senats (BGH VersR 2008, 1126; Senat, Urteil vom 30. Juni 2008, Az.: I- 1 U 161/08). Allein der Umstand, dass der Körper des Klägers einer geringen biomechanischen Belastung wegen einer entsprechend geringfügigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ausgesetzt war, schließt die Annahme einer durch den Unfall hervorgerufenen Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule nicht aus. Indes heben sowohl der Kläger in seiner Berufungsbegründung als auch die Beklagten in ihrer Erwiderung mit Rechtsprechungsnachweisen zu Recht hervor, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Halswirbelsäule des Insassen des angestoßenen Fahrzeuges proportional ist zu dem Ausmaß der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Bl. 269, 294, 295 d.A.). Mit anderen Worten: Je geringer das Ausmaß dieser Veränderung ist, desto kleiner ist auch die Wahrscheinlichkeit des unfallbedingten Eintritts einer Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule und umgekehrt.
3) Festzuhalten ist, dass der Körper des Klägers nach der unfallanalytischen Erkenntnis des Sachverständigen nur einer geringen biomechanischen Belastung infolge des Anstoßereignisses ausgesetzt war. Um zu der Feststellung der durch den Kläger behaupteten Unfallverletzung zu gelangen, müssen weitere Indizien hinzutreten, welche den Rückschluss auf eine HWS-Distorsionsschädigung zulassen. Diese Indizien werden zwar durch den Kläger in seiner Berufungsbegründung in abstrakter Aufzählung zutreffend dargelegt (Bl. 269 d.A.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Beweisanzeichen in einem ausreichenden Umfang hier einschlägig sind.
Die Würdigung der maßgeblichen Parameter (z.B. Konstitution und Alter des Verletzten, überraschende oder erwartete Kollision sowie Sitzposition zur Zeit des Unfalls) lässt vielmehr den Rückschluss darauf zu, dass das Kollisionsereignis für den Kläger verletzungsneutral war.
a) Er war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses 25 Jahre alt, so dass nicht von einer altersbedingten besonderen Verletzungsanfälligkeit der Halswirbelsäule des Klägers wegen Degenerationserscheinungen ausgegangen werden kann. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass jeglicher Vortrag des Klägers zu Anomalien, degenerativen Veränderungen oder zu einer besonderen Verletzungsanfälligkeit seiner Halswirbelsäule fehlt. Ein entsprechendes Vorbringen findet sich auch nicht in der Berufungsbegründung.
b) Der Zusammenstoß mit dem seitlich vordringenden Pkw Audi A 4 kam für den Kläger nicht überraschend. Wie er bei seiner informatorischen Befragung im Termin vom 26. September 2009 dargelegt hat, hat er die Annäherung des Fahrzeuges des Unfallgegners "aus den Augenwinkeln wahrgenommen" und leitete daraufhin eine Vollbremsung ein (Bl. 132 d.A.). Deshalb ist nicht auszuschließen, dass es vorkollisionär noch zu einer reflektorischen Anspannung der Halsmuskulatur des Klägers gekommen ist, die nach den Erkenntnissen der Unfallforschung verletzungspräventiv im Hinblick auf den Eintritt einer HWS-Distorsionsschädigung wirkt. Über eine verletzungsfördernde Position des Klägers auf seinem Fahrersitz ist nichts bekannt.
c) Ganz abgesehen davon, dass nach den Darlegungen des Sachverständigen auf den Pkw des Klägers queraxial eine Krafteinwirkung in einer vernachlässigbar minimalen Größe eingewirkt hat, kommt es für die Beurteilung der Verletzungsanfälligkeit eines Fahrzeuginsassen im Falle einer Seitenkollision darauf an, ob er an der stoßzugewandten oder an der stoßabgewandten Fahrzeugseite positioniert war. Versuche haben ergeben, dass bei einem Seitenaufprall schon Geschwindigkeitsveränderungen von 3 km/h ausreichen, um den Kopf des auf der stoßzugewandten Seite sitzenden Insassen am Seitenfenster oder an der B-Säule anschlagen zu lassen (Senat, Urteil vom 2. Juni 2008, Az.: I-1 U 206/07 mit Hinweis auf Mazzotti-Castro, NZV 2008, 113, 117). Die Sitzposition des Klägers war jedoch als Fahrer des Pkw Mercedes-Benz hinter dem Steuerrad auf der stoßabgewandten Seite. Bezeichnenderweise hat er sich auch gegenüber den mit der Unfallaufnahme befasst gewesenen Polizeibeamten als unverletzt bezeichnet (Bl. 2 BeiA).
II.
Für den Nachweis des Eintritts einer unfallbedingten Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule reichen nicht die durch den Kläger in Kopie zu den Akten gereichten Atteste des mit seiner Behandlung befasst gewesenen Arztes Dr. . vom 9. und 31. Oktober 2006.
1) Dem Inhalt dieser Bescheinigungen zufolge wurde der Kläger noch am Unfalltag in der Praxis des Dr. . vorstellig, der ihn in der Folgezeit mit der Diagnose eines HWS-Schleudertraumas und einer Prellung der rechten Schulter ambulant behandelte. Die Atteste verhalten sich über die Verordnung einer Halskrause, eines Antiphlogistikums, von Tabletten und Salbe und einer physikalischen Therapie (Bl. 36, 37 d.A.).
2) Indes darf nicht außer Acht gelassen werden, dass zeitnah nach einem Unfall erstellte ärztliche Atteste für einen medizinischen Sachverständigen eher von untergeordneter Bedeutung sind. Im Regelfall wird das Ergebnis der unfallnahen Erstuntersuchung nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können (BGH VersR 2008, 1133 mit Hinweis auf Müller VersR 2003, 137, 146; Senat, Urteil vom 30. Juni 2008, Az.: I-1 U 161/08). Folglich kann den durch den Kläger zu den Akten gereichten ärztlichen Bescheinigungen schon im Ansatz keine ausschlaggebende Bedeutung für die Feststellung unfallbedingter Primärverletzungen beigemessen werden.
2) Hinsichtlich der Beschwerdesymptomatik verhalten sich die Atteste über paravertebrale Muskelverspannungen, Druck- und Bewegungsschmerzen der Halswirbelsäule sowie entsprechende Schmerzzustände in der rechten Schulter. Ohne Befund waren die durchgeführten Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule in drei Ebenen sowie der Schulter in zwei Ebenen (Bl. 36 d.A.).
a) Einerseits ist die beschriebene Beschwerdesymptomatik so ausgeprägt, dass sie bei der Beweiswürdigung nicht außer Acht gelassen werden darf.
b) Andererseits kann das beschriebene Beschwerdebild nicht als ein zwingendes Indiz für das Vorliegen einer unfallbedingten Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule herangezogen werden. Denn attestierte Befunde wie Druckschmerzhaftigkeit, Bewegungseinschränkungen und Muskelverhärtungen sind Beeinträchtigungen, die sich sowohl bei unfallunabhängigen als auch bei unfallabhängigen Beschwerdebildern der Halswirbelsäule einstellen können. Sie sind deshalb in Bezug auf eine Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule ebenso wenig verletzungstypisch wie ein röntgenologischer Befund einer HWS-Steilstellung (BGH VersR 2008, 1133 mit weiteren Nachweisen).
3) Der Senat zieht nicht in Zweifel, dass am Unfalltag die in den ärztlichen Attesten beschriebenen Beeinträchtigungen der Halswirbelsäule und der rechten Schulter des Klägers tatsächlich vorlagen. Mit dieser Feststellung ist jedoch noch nicht der Nachweis geführt, dass das Beschwerdebild kausal oder mitursächlich auf das Kollisionsereignis zurückzuführen ist. Der entscheidende Gesichtspunkt, welcher Zweifel an dem Ursachenzusammenhang zwischen einem HWS-Schleudertrauma sowie einer Prellung der rechten Schulter einerseits und den Schmerzzuständen, Bewegungseinschränkungen und Muskelverspannungen andererseits aufkommen lässt, ergibt sich aus Folgendem:
a) Auch der Senat erachtet die Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen als zwingend, derzufolge sich bei dem angegurteten Kläger im Zusammenhang mit dem Unfallanstoß keine Prellung der rechten Schulter eingestellt haben kann. Das Fehlen eines solchen Ursachenzusammenhangs hat der Sachverständige noch einmal mit aller Deutlichkeit in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. April 2009 dargelegt. Der durch den Kläger gesteuerte Pkw Mercedes-Benz war mit einem Drei-Punkt-Automatikgurt ausgerüstet, der wie hinlänglich bekannt von der oberen Befestigung über die linke Schulter diagonal nach rechts unten zum Gurtschloss führt. Von dort verläuft der Beckengurt von rechts nach links quer über das Becken bis zu dem unteren Befestigungspunkt. Es hätte demnach durch den Sicherheitsgurt allenfalls eine Verletzung der linken Schulter unter der Voraussetzung einer erheblichen höheren Anprallwucht, als sie sich real eingestellt hat eintreten können (Bl. 227 d.A.).
b) Wegen der Rückhaltefunktion des Sicherheitsgurtes ist es nicht möglich, dass der Kläger als Folge des Anstoßes mit der rechten Schulter gegen das Armaturenbrett oder ein ähnlich starres Hindernis geprallt ist (Bl. 226, 227 d.A.). Da der Kläger zudem nicht durch einen Beifahrer begleitet war, ist auch die mehr theoretische Möglichkeit des Anstoßes seiner rechten Schulter gegen einen Fahrzeuginsassen auf dem Beifahrersitz auszuschließen. In seiner Berufungsbegründung trägt der Kläger ebenfalls nichts zu der Entstehung der rechtsseitigen Schulterprellung vor.
c) Erscheint aber ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Kollisionsereignis und der ärztlich attestierten Prellung der rechten Schulter so gut wie ausgeschlossen, ist der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung auch insoweit in Frage gestellt, als diese sich über den unfallbedingten Eintritt des attestierten HWS-Schleudertraumas verhält. Die Beklagten machen zu Recht geltend, dass die bescheinigten Verletzungen auch eine unfallfremde Ursache haben können.
III.
1) Der Kläger dringt nicht mit seinem Einwand durch, es dürften an seine Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit den behaupteten Unfallverletzungen keine übertrieben strengen Anforderungen gestellt werden.
a) Sicherlich kann von ihm nicht erwartet werden, schlüssig und beweiskräftig zu allen kollisionsdynamischen sowie biomechanischen Details des Unfallereignisses vorzutragen. Auch hat der Sachverständige in seinem Erstgutachten vom 30. Oktober 2008 seine Feststellung, aus unfallanalytischer Sicht habe der Kläger die Kollision unverletzt überstanden, unter den Vorbehalt anderweitiger medizinischer Erkenntnisse im Hinblick auf die Möglichkeiten einer unterdurchschnittlichen körperlichen Konstitution, HWS-bezogener Anomalien sowie degenerativer Veränderungen gestellt (Bl. 196 d.A.).
b) Die Frage ob derartige verletzungsfördernde Besonderheiten vorliegen, betrifft jedoch einen Themenkreis, der Gegenstand des eigenen Wissens des Klägers ist (vgl. 138 Abs. 4 ZPO). Von ihm ist deshalb zu erwarten, dass er zumindest grob gefasste Angaben zu einer besonderen Schadensanfälligkeit seiner Halswirbelsäule wegen degenerativer Beeinträchtigungen oder vergleichbarer Umstände macht. Seine Darlegung in der Berufungsbegründung, das Fehlen von Vorerkrankungen oder Verschleißerscheinungen sowie das Bestehen einer normalen Konstitution schlössen nicht von vornherein die Diagnose einer unfallbedingten HWS-Distorsionsschädigung aus, spricht in Anbetracht seines jungen Alters für die Annahme, dass seine Halswirbelsäule nicht aufgrund besonderer Umstände als überdurchschnittlich verletzungsanfällig anzusehen ist.
2) Es besteht kein Anlass, entsprechend dem Antrag des Klägers ein weiteres unfallanalytisches Gutachten zum Hergang des fraglichen Kollisionsgeschehens einzuholen. Unbegründet ist insoweit der Einwand des Klägers, der gerichtlich bestellte Sachverständige sei seinem Untersuchungsauftrag nur unzureichend nachgekommen.
a) Der Kläger stellt nicht die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen in Frage, welche die ermittelten Einzelheiten im Zusammenhang mit der biomechanischen Belastung betreffen, die unfallbedingt auf seinen Körper einwirkt hat. Richtig ist zwar, dass die Ausführungen des Sachverständigen zu einer sogenannten Harmlosigkeitsgrenze aus Anlass einer Frontalkollision zweifelhaft sind. Diese Zweifel sind indes bei der Beweiswürdigung berücksichtigt und geben aus den dargelegten Erwägungen keinen Anlass, die Richtigkeit der zusammenfassenden Feststellung des Sachverständigen in Abrede zu stellen, wonach die kollisionsbedingte biomechanische Belastung aus verschiedenen Gründen nicht geeignet war, die durch den Kläger behaupteten Verletzungen eintreten zu lassen.
b) Deswegen ist die bisherige Tatsachenaufklärung auch nicht aufgrund des Umstandes unvollständig, dass die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unterblieben ist. Bei dem Kläger mögen am Unfalltag die ärztlich attestierte HWS-Distorsion sowie die Prellung der rechten Schulter feststellbar gewesen sein. Für die entscheidende Streitfrage der Unfallbedingtheit dieser körperlichen Beeinträchtigungen kommt es aber maßgeblich auf die hinreichend geklärte biomechanische Belastung an, welcher der Körper des Klägers bei dem Kollisionsereignis ausgesetzt war.
3) Darüber hinaus ist die beantragte zeugenschaftliche Vernehmung des Hausarztes des Klägers Dr. S. zu der behaupteten unfallbezogenen Ursache HWS-Distorsion und der Schulterprellung nicht angezeigt.
a) Es ist nicht die Aufgabe eines Zeugen, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnisse in einem jeweiligen Wissensgebiet zu vermitteln (BGH VersR 2008, 235, 236; Senat, Urteil vom 15. März 2011, Az.: I-1 U 96/10). Bei der Frage nach einem Ursachenzusammenhang zwischen den durch die klagende Partei geltend gemachten Beschwerden mit einem bestimmten Unfallgeschehen kommt es maßgeblich auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussage von auch ärztlichen Zeugen an (BGH NZV 2000, 121).
b) Überdies waren die durch Dr. S. ausgestellten Atteste zum Zeitpunkt der gutachterlichen Tätigkeit des unfallanalytischen Sachverständigen bereits Aktenbestandteil und damit auch Gegenstand seiner Erkenntnisgrundlage. Der Sachverständige Dipl.-Ing. V. ist dem Senat langjährig als sehr fachkundiger und sorgfältig arbeitender Unfallanalytiker bekannt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 3.000 €.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Harmlosigkeitsgrenze bei Schleudertrauma nach Verk
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 7 U 148/01
Urteil vom 06.07.2006
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Juni 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.268,54 € nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 19. Juni 2000 sowie weitere 6.391,15 € (Schmerzensgeld) nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 17. September 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % seines zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens aufgrund des Verkehrsunfalls vom 13. Februar 1997 in A zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie umfassende Feststellung aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13. Februar 1997 gegen 18.30 Uhr in A in Anspruch.
Der Kläger hielt zum Unfallzeitpunkt mit seinem Pkw vor einer Ampelanlage, die auf Rot umgesprungen war, an, der Beklagte zu 1. fuhr mit seinem seinerzeit bei der Beklagten zu 2. gegen Haftpflichtschäden versicherten Pkw auf das Fahrzeug des Klägers auf.
Der Kläger hat behauptet und behauptet weiterhin in erster Linie, er habe durch den Aufprall ein "HWS-Beschleunigungstrauma" erlitten. Infolge des Unfalles sei er der Kläger war frühzeitig verrentet worden; unter den Unfallfolgen, namentlich ständigen Kopfschmerz, der teilweise in die Arme ausstrahle, Schwindel insbesondere bei Drehungen des Kopfes und permanenten Schlafstörungen leide er nach wie vor seit dem Unfall.
Hilfsweise behauptet der Kläger zweitinstanzlich, dass sollte eine Verletzung der Halswirbelsäule durch den Unfall nicht bewiesen sein er bei dem Unfall einen psychischen Schaden erlitten habe, der die von ihm geklagten Beschwerden verursacht habe.
Die Beklagten haben bestritten und bestreiten weiterhin, dass der Kläger durch den Unfall eine Verletzung der Halswirbelsäule erlitten habe, ebenso wenig einen psychischen Primärschaden. Die von ihm geltend gemachten Beschwerden seien unfallunabhängig aufgetreten, bedingt durch die Persönlichkeitsstruktur des Klägers. Möglich sei auch, dass der Kläger schlechthin simuliere.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 32.343,71 DM (16.537,08 €) Verdienstausfall, mindestens 25.000,00 DM (12.782,30 €) Schmerzensgeld und umfassende Feststellung gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem unfallanalytischen Gutachten des Sachverständigen B sei von einer Geschwindigkeitsänderung von allenfalls 5,2 km/h des klägerischen Fahrzeuges durch den Auffahrunfall auszugehen. Eine solche Geschwindigkeitsänderung sei im sogenannten "Harmlosigkeitsbereich" angesiedelt, zu Verletzungen der Halswirbelsäule könne sie nicht führen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge erweitert um die Geltendmachung von Rechtshängigkeitszinsen auf das beantragte Schmerzensgeld unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter; die Beklagten tragen auf Zurückweisung der Berufung an. Gegenüber dem Zinsanspruch auf das Schmerzensgeld haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 22. September 2003 (Bl. 253 d.A.), 23. September 2004 (Bl. 306/307 d.A.) und 18. Mai 2006 (Bl. 412 d.A.). Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das interdisziplinäre Gutachten der Sachverständigen C und D vom 26. Mai 2004 (AT Bd. II), das nervenärztliche Gutachten des Sachverständigen E nebst testpsychologischem Zusatzgutachten jeweils vom 26. Juli 2005 (AT Bd. II) und den Berichterstattervermerk über den Termin vom 8. Juni 2006 (Bl. 240 d.A.) über die Vernehmung der Ehefrau des Klägers Bezug genommen. Der Sachverständige E hat sein Gutachten wie aus dem Berichterstattervermerk über den Termin vom 19. Dezember 2005 (Bl. 373 375 d.A.) ersichtlich erläutert.
Letztlich hat der Senat den Kläger persönlich (BEV 19.12.2005) gemäß 141 ZPO angehört.
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Die Beklagten haften dem Kläger gesamtschuldnerisch gemäß 823, 847 BGB a.F., 7 StVG a.F. (Art. 229 8 EGBGB), 3 PflVG auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aufgrund des Auffahrunfalls vom 13.02.1997, auch das Feststellungsbegehren erweist sich als begründet. Allerdings rechtfertigt eine feststehende Schadensveranlagung des Klägers im Sinne einer (unfallunabhängigen) Prädisposition einen prozentualen Abschlag in Höhe von 50 von Hundert auf die von den Beklagten zu erbringenden Schadensersatzleistungen (vgl. BGH NJW 1998, S. 810 (813)).
Im Einzelnen:
Zur Überzeugung des Senats ( 286 ZPO) steht fest, dass der Kläger infolge des Unfalles eine sogenannte Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule erlitten hat. Zwar ist in dem vom Senat eingeholten interdisziplinären Sachverständigengutachten ausgeführt, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges des Klägers durch den Aufprall "lediglich" zwischen 6 und 10 km/h gelegen habe, womit eine Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h bewiesen ist. Auf dieser Grundlage ist im medizinischen Teil des Gutachtens vom Sachverständigen ausgeführt, dass bei einer geringst möglichen einwirkenden biomechanischen Belastung von gerundet 6 km/h eine Halswirbelsäulen-Beschleunigungsverletzung eher auszuschließen sei, bei der höchstmöglichen biomechanischen Belastung von gerundet 10 km/h sei sie nachvollziehbar. Die vom Kläger behauptete sogenannte "Out-Off-Position" der Kläger gibt an, im Zeitpunkt des Aufpralles sich nach rechts zum Beifahrersitz hin gebeugt zu haben, um dort die Löschsicherung einer Videokassette herauszunehmen sei als verletzungsfördernder Faktor nur bei einer Geschwindigkeitsänderung von 10 km/h anzusehen. Auf dieser Grundlage verneint der Sachverständige . schon eine Verletzungsmöglichkeit der Halswirbelsäule.
Dem folgt der Senat aber nicht. Denn den Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen liegt die im Gutachten nicht explizit erwähnte Annahme einer sogenannten "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta V) von bis zu 10 km/h zugrunde, auf deren Existenz ausdrücklich das angefochtene Urteil beruht; eine derartige Schematisierung ist aber spätestens seit der Entscheidung BGH NJW 2003, S. 1116 ff überholt. Der Bundesgerichtshof hat in jener Entscheidung ausdrücklich ausgeführt (aaO, S. 117), dass gegen die schematische Annahme einer solchen "Harmlosigkeitsgrenze" (auch) spreche, dass die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern dann eben von einer Reihe anderer Faktoren abhänge. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht habe, seien stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Daher bedürfe es noch nicht einmal der Einholung eines Gutachtens über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, wenn das Gericht in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung davon gewonnen habe, dass durch den Unfall eine Körperverletzung verursacht worden sei.
Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs entsprechen der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats, der als Spezialsenat für Verkehrsunfallsachen ständig mit vergleichbaren Sachverhalten befasst ist und dabei unterstützt von medizinischen Sachverständigen der unterschiedlichsten Fachrichtungen ebenfalls die Erkenntnis gewonnen hat, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung nur einer von vielen Faktoren zur Beurteilung der Frage, ob ein Unfallbeteiligter bei einer Kollision eine Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule erlitten hat, sein kann.
Hier verhält es sich nun so, dass der Kläger vor dem Unfall zwar nicht gesund war, er litt unter internistischen Problemen wie Bluthochdruck, auch psychisch war er worauf noch einzugehen sein wird vorbelastet. Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule hingegen hatte der Kläger bis zum Unfallzeitpunkt nicht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Schreiben der Hausärztin des Klägers F vom 25.01.2001 (Bl. 229 d.A.), einer Bestätigung der Krankenversicherung des Klägers, der G vom 01.02.2001 (Bl. 166 d.A.), wonach vor dem 13.02.1997 dort keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gespeichert sind, die in ursächlichem Zusammenhang stehen, und weiteren zur Akte gereichten Berichten der den Kläger vor dem Unfall behandelnden Ärzte. Vielmehr hat auch die Ehefrau des Klägers (Berichterstattervermerk vom 08.06.2006) glaubhaft bekundet, dass der Kläger vor dem Unfall nie Beschwerden im Hals-Nacken-Bereich gehabt habe, er auch nie derartiges geäußert habe. Dies sei erst seit dem Unfall so. Letztlich hat auch der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, vor dem Unfall Beschwerden, wie sie seit dem Unfall bei ihm vorlägen, niemals gehabt zu haben. Lediglich in Jugendjahren habe er beim Gewichtheben einmal einen Muskelriss im Schulterbereich gehabt. Dass der Kläger tatsächlich die von ihm geltend gemachten Beschwerden hat, haben im Übrigen weder der Sachverständige D noch der nervenärztliche Sachverständige E in Abrede genommen. Hinzu kommt, dass der Kläger unstreitig am Tag nach dem Unfall nachdem er in der Nacht vom 13. auf den 14.02.1997 nach seinen glaubhaften Angaben unter Schwindel und Schmerzen litt sich in die H-klinik begeben hat und dort ein HWS-Syndrom diagnostiziert worden ist.
Da es auch im Rahmen des Strengbeweises gemäß 286 ZPO, der für den haftungsbegründenden Primärschaden maßgeblich ist, nicht auf eine mathematisch lückenlose Gewissheit, sondern "nur" auf einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Überzeugung ankommt, der Zweifeln Schweigen gebietet, ist der Senat in diesem Sinne davon überzeugt, dass der Kläger durch den Unfall eine Halswirbelsäulen-Beschleunigungsverletzung erlitten hat.
Steht damit der Haftungsgrund fest, ist für die haftungsausfüllende Kausalität, also die Folgen der Primärverletzung, der weniger strenge Beweismaßstab des 287 ZPO anzulegen.
In diesem Sinne steht fest, dass der Kläger nicht nur seit dem Unfall unter andauernden Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Schwindel leidet, sondern er letztlich infolge des Unfalles vorzeitig verrentet worden ist.
Denn Ursache der Verrentung waren nicht etwa die Beschwerden, die der zum Unfallzeitpunkt bestehenden Krankschreibung des Klägers zugrunde lagen, nämlich Handgelenksbeschwerden infolge eines Sturzes mit dem Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom, sondern die aus der unfallbedingten Halswirbelsäulenverletzung resultierenden Beschwerden.
Dem Grunde nach haften die Beklagten daher vollen Umfanges für die unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden des Klägers. Der Höhe nach hält der Senat jedoch einen 50%igen Abschlag auf die zu erbringenden Schadensersatzleistungen für gerechtfertigt. Denn aufgrund des schriftlichen Gutachten des Sachverständigen E und der dazu abgegebenen mündlichen Erläuterungen steht fest, dass beim Kläger eine unfallunabhängige, auf Prädisposition beruhende (endgültige) Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens eingetreten ist, die einen derartigen prozentualen Abschlag rechtfertigt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen E handelt es sich bei dem Kläger um eine schadensveranlagte Persönlichkeit, er war schon vor dem Unfall psychosomatisch krank. Der Kläger hatte sich aufgrund innerseelischer Gebote und Schranken in hohem Maße erschöpft, was schon zuvor bei ihm zu einem psychischen Erschöpfungszustand geführt hatte. Der Kläger war in Kindheit und Jugend starken seelischen Belastungsfaktoren ausgesetzt, sein seelisches Gleichgewicht hat er stets durch überdurchschnittliche Leistungen im beruflichen Bereich aufrecht zu erhalten versucht (S. 42/43 des schriftlichen Gutachtens).
Ausgehend davon, dass der Kläger wie feststeht tatsächlich eine Halswirbelsäulen-Beschleunigungsverletzung erlitten hat, hat der Sachverständige vor dem Senat erläutert, dass dann auch eine entsprechende Fehlverarbeitung in Form einer Anpassungsstörung denkbar sei. Diese sieht der Senat hier als gegeben an und zwar in Form einer sogenannten somatoformen Störung.
Grundsätzlich haftet ein Schädiger zwar auch für seelisch bedingte Folgeschäden (BGH NJW 1996, S. 2425 ff; BGH NJW 2000, S. 862 ff), es sei denn, die Primärverletzung, die der Geschädigte bei dem Unfall erlitten hat, wäre eine schlichte Bagatelle. Die Halswirbelsäulen-Beschleunigungsverletzung des Klägers war zwar nur leichteren Umfanges, hatte aber keinesfalls Bagatellcharakter in dem Sinne, dass es sich um eine Beeinträchtigung gehandelt hätte, die jedermann täglich und regelmäßig folgenlos erleiden kann. Diese Verletzung traf auf die dargestellte entsprechende Prädisposition des Geschädigten, wobei der durch den Unfall ausgelöste Schaden aufgrund der psychischen Vorschäden des Klägers auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre. Dies ergibt sich sowohl aus den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen E als auch aus seinen mündlichen Erläuterungen und rechtfertigt den prozentualen Abschlag der Höhe nach.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Schadensersatzbegehren des Klägers aber nicht zeitlich zu beschränken. Zwar mag wie vom Sachverständigen E ausgeführt nach den Vorgaben der Diagnosemanuale eine Anpassungsstörung maximal ein Jahr andauern; eine derartige zeitliche Beschränkung mag im medizinischen Sinne angezeigt sein, tatsächlich dauern die durch den Unfall ausgelösten, wenn auch durch eine entsprechende Prädisposition des Klägers begünstigten, Unfallfolgen an, sind wie etwa die Verrentung auch unfallbedingt eingetreten, so dass eine zeitliche Beschränkung anhand schematischer Vorgaben medizinischer Diagnosemanuale nicht in Betracht kommt, vielmehr ein prozentualer Abschlag im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch Senat, Urteil vom 02.06.2005, 7 U 124/01/ SchlAnz 2006, 163 f.) zu machen ist.
Der Höhe nach ist dem Kläger bis zum 31. Januar 2000 (jedenfalls) ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 32.343,71 DM (16.537,08 €) entstanden. Diesen Schaden hat der Kläger im einzelnen in der Klagschrift substantiiert dargelegt und mit entsprechenden Unterlagen (Verdienstbescheinigungen, Krankengeldbescheinigungen und Rentenbescheiden) belegt; die Beklagten sind dem nicht näher entgegen getreten.
Bei einem 50%igen Abschlag ergibt sich damit ein zu ersetzender Verdienstausfallschaden bis zum 31. Januar 2000 in Höhe von 16.171,86 DM (8.268,54 €).
Der Kläger hat ein Schmerzensgeld in Höhe von (mindestens) 25.000,00 DM (12.782,30 €) geltend gemacht. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der andauernden Unfallfolgen, ist ein derartiges Schmerzensgeld (an sich) zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen angemessen, aber auch ausreichend. Unter anspruchskürzender Berücksichtigung der Prädisposition des Klägers ergibt sich der ausgeurteilte Betrag von 6.391,15 € (12.500,00 DM) an Schmerzensgeld.
Mit der prozentualen Beschränkung ist auch das Feststellungsbegehren des Klägers begründet.
Die materiellen Schäden sind wie beantragt und zuerkannt gemäß 284, 288 BGB a.F. zu verzinsen.
Zinsen auf das Schmerzensgeld gemäß 288, 291 BGB a.F. schulden die Beklagten hingegen erst ab Geltendmachung im Berufungsrechtszug durch am 17. September 2002 zugestellten Schriftsatz des Klägers vom 12. September 2002.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
psychische Unfallfolgen nach Verkehrsunfall
LG Bonn
Az: 15 O 83/08
Urteil vom 29.01.2010
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen vom ##.##.20## gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs geltend.
Am Unfalltag befand sich die Klägerin als Beifahrerin in einem Kraftfahrzeug, dass von ihrer Tochter, , geführt wurde. Diese wollte in der Ortschaft I links abbiegen und hatte sich mit ihrem Fahrzeug an der Straßenmitte eingeordnet. Bevor sie das Abbiegmanöver durchführen konnte, fuhr der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kraftfahrzeugführer auf das stehende Fahrzeug auf. Aufgrund des Aufpralls schlug die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt leicht nach vorne gelehnt saß, mit dem Kopf gegen die Kopfstütze des Pkw. Sie erlitt dabei zumindest ein leichtes Halswirbelsäulen- Schleudertrauma. Über eventuelle weitere Unfallfolgen streiten die Parteien. Die Beklagte stellt ihre grundsätzliche hundertprozentige Einstandspflicht nicht in Abrede. Auf die Ansprüche der Klägerin zahlte sie vorprozessual ohne konkrete Verrechnungsbestimmung insgesamt 2.500,00 Euro zuzüglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 311,19 Euro.
Bei der Erstbehandlung unmittelbar nach dem Unfall im Kreiskrankenhaus H wurden eine Schanzsche Halskrause angelegt und ein Röntgenbild gefertigt, aufgrund dessen knöcherne Verletzungen ausgeschlossen werden konnten. Die Weiterbehandlung erfolgte am 23.05., 30.05., 07.06. und 17.06.2005 durch die Orthopäden Drs. E und X und E in H, die ein Halswirbelsäulen- Distorsionstrauma, eine Cerviobrachialgie sowie Schluckbeschwerden diagnostizierten.
In der Zeit vom 23.05. bis zum 03.06.2005 war die Klägerin unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig. Vor dem Unfall war die Klägerin noch nie wegen Rücken- oder Nackenproblemen arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen.
In der Folgezeit klagte die Klägerin weiterhin über Schmerzen und Schluckbeschwerden und wurde schließlich vom 06.07. bis zum 27.07.2006 stationär im Reha-Zentrum J behandelt. Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes fachorthopädisches Gutachten zur Abklärung der Unfallfolgen von Prof. Dr. F, Direktor der Klinik und Poliklinik für Orthopädie der Universität zu L, vom 17.08.2006 stellt eine ausgeheilte Halswirbelsäulen-Distorsion mit muskulärer Dysbalance der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule mit somatoformer Ausprägung fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Gutachtens (Blatt 13 ff. der Akte) verwiesen.
Die Klägerin behauptet, sie leide bis heute an körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen. Sämtliche Beschwerden seien durch den Unfall vom ##.##.20## verursacht worden. Zwar habe eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit zunächst nur bis zum 03.06.2005 bestanden. Der Heilungsverlauf sei dann aber anders verlaufen als erwartet. Sie habe weiterhin unfallbedingte Beschwerden, insbesondere somatoforme Schmerzstörungen sowie ein Cervical- und Brustwirbelsäulensyndrom. Diese Beschwerden hätten sich erst im Laufe der Zeit ausgebildet und bis hin zur Lendenwirbelsäule ausgeweitet. Auch die Schluckbeschwerden hätten sich erst zunehmend eingestellt.
Die Klägerin behauptet, ihr seien materielle Schäden für Fahrtkosten, Zuzahlungen zu Krankenbehandlungen etc. in Höhe von 2.027,64 Euro sowie ein Haushaltsführungsschaden für die Zeit bis zum 31.12.2007 in Höhe von 5.472,00 Euro entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Blatt 4 bis 9 der Akte) sowie im Schriftsatz vom 16.06.2008 (Blatt 77 f. der Akte) Bezug genommen. Daneben begehrt die Klägerin ein Schmerzensgeld von 20.000,00 Euro.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie über das gezahlte Schmerzensgeld von 2.500,00 Euro hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit Wirkung ab dem 15.10.2007 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.499,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit Wirkung ab dem 15.10.2007 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen der Deckungssumme verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Ansprüche zu ersetzen, soweit diese auf das Unfallereignis vom 20.05.2005 in .. zurückzuführen sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden;
4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin freizustellen von Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 1.307,81 Euro, die die Klägerin an die Rechtsanwälte . in ..zu zahlen hat.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Unfall habe bei der Klägerin ausschließlich zu einem leichten Halswirbelsäulen- Schleudertrauma geführt, das innerhalb weniger Wochen ausgeheilt sei. Die weiteren Beschwerden der Klägerin, die mit Nichtwissen bestritten würden, seien keine Unfallfolgen. Insbesondere die muskuläre Dysbalance sei keine Unfallfolge, da die befundeten allenfalls geringen Muskelhärten und Verspannungen Veränderungen seien, die nicht unfallspezifisch seien, sondern bei einem Großteil der Bevölkerung auch ohne vorangegangenen Unfall vorkämen. Die Muskelhärten im Bereich der Lendenwirbelsäule seien auch deshalb keine Unfallfolge, weil diese durch den Unfall gar nicht betroffen gewesen sei. Für die tatsächlich unfallbedingten Beschwerden sei ein Schmerzensgeld von 1.000,00 Euro angemessen. Hinsichtlich des Sachvortrags zu den einzelnen Schadenspositionen wird auf die Klageerwiderung (Blatt 53 f. der Akte) verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.06.2008 (Blatt 82 ff. der Akte). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten des Dr. med. V vom 17.06.2009 (Blatt 169 ff. der Akte) und dessen Erläuterungen im Sitzungsprotokoll vom 11.12.2009 (Blatt 232 ff. der Akte) sowie auf das fachorthopädische Zusatzgutachten von Prof. Dr. med. W. H. M. D vom 25.05.2009 (Blatt 120 ff. der Akte) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 13.06.2008 (Blatt 69 ff. der Akte) und 11.12.2009 (Blatt 232 ff. der Akte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte über den gezahlten Betrag von 2.500,00 Euro hinaus keine weitergehenden Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall vom 20.05.2005.
I. Die Beklagte haftet der Klägerin nach 7, 18 StVG, 823 I BGB, 253 BGB, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz (alte Fassung) dem Grunde nach unstreitig zu 100 % für die aus dem Verkehrsunfall vom 20.05.2005 resultierenden Unfallfolgen. Folge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls war jedoch lediglich eine von der Beklagten eingeräumte leichte HWS-Distorsion, die für die Zeit vom 23.05.2005 03.06.2005 zu einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit führte, nach wenigen Wochen jedoch ausgeheilt war. Für darüber hinausgehende Gesundheitsbeeinträchtigungen hat die Beklagte nicht einzustehen. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, dass auch die weiteren von ihr behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen durch den Unfall verursacht worden sind.
Zwar hat der Schädiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig auch für Folgewirkungen von Unfallverletzungen einzutreten, die aufgrund psychischer Fehlverarbeitung zu psychosomatischen Beschwerden geführt haben.
Für die Frage, ob psychische Folgereaktionen unfallbedingt sind, ist der Beweismaßstab des 287 ZPO zugrunde zu legen, so dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang zwischen Primärverletzung und Folgeschäden gegeben sein muss.
Die Zurechnung solcher Schäden scheitert grundsätzlich auch nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruht, der Schaden also nur deshalb eingetreten ist, weil der Verletzte in Folge von körperlichen Anomalien oder einer Disposition zur Krankheit besonders anfällig gewesen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für psychische Schäden, die regelmäßig aus einer besonderen seelischen Labilität des Betroffenen erwachsen (BGH, NJW 1996, 2425, 2426). Für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens ist der Schädiger jedoch nur dann verantwortlich, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (BGH, NJW 2004, 1945, 1946; BGH Z 137, 142, 145).
Vorliegend besteht bei der Klägerin eine psychische Erkrankung in Form einer somatoformen, auch dissoziativen Störung, die sich insbesondere in Schluckbeschwerden, Druck- und Engegefühl sowie Schmerzen auf der linken Seite und Kraftlosigkeit äußert. Für diese psychische Erkrankung ist die Beklagte nicht einstandspflichtig, da keine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese psychische Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Symptomatik auch ohne das Unfallereignis eingestellt hätte. Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. V in seinem psychiatrischen Gutachten.
Der Sachverständige Dr. . hat im Einzelnen dargelegt, dass sich die psychische Erkrankung der Klägerin vorliegend aus einem seelischen Konflikt erklärt, der auf unfallunabhängigen Geschehensabläufen beruht. Ursächlich ist ein gravierender Partnerkonflikt, der daraus resultiert, dass die Klägerin ihre Vollzeitarbeitsstelle als Einzelhandelskauffrau im Jahr 2002 verloren hat und seit 2003 nur noch an zwei halben Tagen als Kassiererin arbeitet, ihr Ehemann jedoch nicht bereit ist, die eingeschränkte Arbeitsleistung zu akzeptieren. Im Zusammenhang mit der bei der Klägerin grundsätzlich gegebenen hohen Leistungsbereitschaft ergab sich für die Klägerin eine hohe psychische Belastung. Nach der überzeugenden Wertung des Sachverständigen, der sich das Gericht anschließt, wäre die Belastungsfähigkeit der Klägerin auch ohne das Unfallereignis über kurz oder lang erschöpft gewesen. Der Sachverständige hat seine Bewertung dahingehend zusammengefasst, dass es nicht hinreichend gewiss ist, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Vielmehr spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin durch die innere Belastung so betroffen war, dass sich aufgrund des schwerwiegenden Konflikts mit ihrem Ehemann die psychische Reaktion auch ohne ein äußeres Ereignis entwickelt hätte.
Der Sachverständige hat seine Wertung eingehend und überzeugend begründet. Er hat dabei insbesondere auch berücksichtigt, dass im Allgemeinen nicht vorhersehbar ist, wie lange ein Mensch Belastungen ertragen kann und dass es auch Menschen gibt, bei denen auch eine ständige Überforderung nicht zu derartigen psychischen Reaktionen führt. Seine davon im vorliegenden Fall abweichende Bewertung hat er jedoch überzeugend insbesondere mit der Entwicklung des Beschwerdebildes begründet. Vorliegend waren die ersten Beschwerden relativ minimal und haben sich dann kontinuierlich entwickelt und deutlich verschlimmert. Die in der Folgezeit aufgetretenen und teilweise anhaltenden weiteren Beschwerden sind nach Darstellung des Sachverständigen Dr. .. sehr gravierend, insbesondere die dissoziative Schluckstörung. Dabei handelt es sich um sehr gravierende Beschwerden, ohne dass dies mit dem Anlass des Unfallereignisses in Übereinstimmung zu bringen wäre.
Der Umstand, dass sich die Beschwerden nicht schon früher eingestellt haben, spricht ebenfalls nicht für eine Unfallbedingtheit dieser Beschwerden. Der Sachverständige Dr. V hat insoweit vielmehr überzeugend ausgeführt, dies beruhe darauf, dass die Klägerin früher keine Gelegenheit geboten bekommen habe, die unbewussten Reaktionen, die den psychischen Beeinträchtigungen zugrunde liegen, zu entwickeln. Erst das äußere Unfallereignis habe es ihr erleichtert, ihrem finalen Ziel, der Anspruchshaltung gegenüber ihrem Partner auszuweichen, nachzugeben. Das Unfallereignis habe ihr als subjektiver Anlass die Möglichkeit gegeben, ohne Gesichtsverlust nach außen den Anforderungen, vor denen sie bereits zuvor Schutz gesucht habe, nicht mehr gerecht werden zu müssen. Der Beginn des Konfliktes sei im Jahr 2002 anzusiedeln, als die Klägerin ihre dauerhafte Stelle verlor und der Ehemann die Forderung stellte, sie solle mehr zum Unterhalt beitragen.
Zusammenfassend handelt es sich nach der überzeugenden Wertung des Sachverständigen Dr. V bei den psychischen Beschwerdebildern nicht um eine Fehlverarbeitung der etwaigen, bei dem Unfall erlittenen Primärverletzung in Form eines HWS-Traumas. Vielmehr wäre das psychische Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne das Unfallereignis entstanden. Das Gericht schließt sich den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der dem erkennenden Richter bereits aus mehreren Gerichtsverfahren für eine stets abgewogenen Wertungen bekannt ist, an. Der Sachverständige hat insbesondere sämtliche Krankenunterlagen sorgfältig ausgewertet und bei seiner Begutachtung berücksichtigt. Seine Diagnosen stehen im Kern im Einklang mit den Diagnosen der die Klägerin behandelten Ärzte. Das Gutachten ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
Die fortbestehenden Beschwerden der Klägerin sind auch nicht aus sonstigen Gründen als unfallbedingt der Beklagten als Schädiger zuzurechnen. Der Sachverständige Prof. Dr. med. .. hat dazu in seinem orthopädischen Zusatzgutachten ausgeführt, dass sogar eher ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin bei dem Verkehrsunfall eine HWS-/obere BWS-Distorsion mit Cervicobrachialgien (also Schulter-/Armschmerzen) erlitten habe. Desgleichen seien muskuläre Dysbalancen nicht unfallbedingt. Auch strukturelle Verletzungen der mittleren/unteren BWS/LWS seien am ehesten auszuschließen. Auf die eingehenden Begründungen des Sachverständigen Prof. Dr. , die von der Klägerin nicht angegriffen worden sind, wird ergänzend Bezug genommen. Diese sind für die Kammer ebenfalls überzeugend. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin durch den Unfall überhaupt ein leichtes HWS-Schleudertrauma erlitten hat, das nach wenigen Wochen ausgeheilt war. Über diese von der Beklagten nicht in Abrede gestellte Primärverletzung hinaus hat die Klägerin jedenfalls auch auf orthopädischem Gebiet keine weitergehenden Beeinträchtigungen bewiesen.
Der Einholung eines weiteren unfalldynamischen Gutachtens bedarf es nicht. Die Klägerin selbst hat auf mehrfache Nachfrage erklärt, dass sie keinen Anlass sehe, ein solches Gutachten, dass nur unnötige Kosten verursache, zusätzlich in Auftrag zu geben. Das Gericht hat auch keinen Anlass ein solches Gutachten von sich aus nach 144 ZPO einzuholen. Denn die Klägerin selbst sieht ihre gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen als psychisch bedingt an. Die Bewertung der auf diesem Gebiet zu beantwortenden Kausalitätsfragen ist von der genauen Rekonstruktion der bei dem Unfall wirkenden unfalldynamischen Kräfte unabhängig. Diese Gesichtspunkte sind - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - für die Bewertung des Sachverständigen Dr. med. .. irrelevant.
II. Für die demnach nur eingeschränkt der Beklagten anzulastenden Unfallfolgen steht der Klägerin kein über die gezahlten 2.500,00 Euro hinausgehender Anspruch zu.
1. Bei Zugrundelegung einer leichten HWS-Destorsion mit einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von 2 Wochen unmittelbar nach dem Unfall und einer Ausheilung binnen einiger Wochen hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.000,00 Euro, wie es die Beklagte zubilligt, für ausreichend. Das gilt selbst dann, wenn man von einer vollständigen Heilung der unfallbedingten Beschwerden erst nach einem Zeitraum von 3 Monaten, mithin Ende August 2005 ausgeht.
2. Legt man einen Zeitraum bis Ende August 2005 zugrunde, so stehen der Klägerin die Behandlungskosten und ein Haushaltsführungsschaden für diesen Zeitraum zu. Insoweit kann es dahinstehen, ob sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Behandlungskosten ersatzfähig sind und ob der Haushaltsführungsschaden in dem von ihr reklamierten Umfang tatsächlich entstanden ist. Selbst wenn man von den Behauptungen und den entsprechenden Berechnungen der Klägerin ausgeht, ergibt sich für diesen Zeitraum lediglich ein Betrag von 154,00 Euro für Behandlungskosten zuzüglich einer Kostenpauschale von 25,00 Euro. Der Haushaltsführungsschaden beläuft sich nach den eigenen Berechnungen der Klägerin für diesen Zeitraum auf 2 Wochen à 32 Stunden x 8,00 Euro = 512,00 Euro, zuzüglich 12 Wochen à 4 Stunden x 8,00 Euro = 384,00 Euro.
Durch die Zahlungen der Beklagten sind demnach die allenfalls berechtigen Ansprüche der Klägerin in Höhe von insgesamt 2075,00 Euro durch Erfüllung nach 362 BGB erloschen.
III. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Nach den vorstehenden Ausführungen sind die unfallbedingten Verletzungen vollständig ausgeheilt. Für die fortbestehenden Beschwerden ist die Beklagte nicht einstandspflichtig, sodass sie auch für zukünftige materielle und immaterielle Schäden nicht mehr aufzukommen hat.
IV. Durch die Zahlung für vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 311,19 Euro sind auch insoweit berechtigte Ansprüche der Klägerin vollständig ausgeglichen. Bei einem Streitwert berechtigter Ansprüche bis 2.500,00 Euro beläuft sich eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer auf 272,87 Euro.
V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: bis 35.000,00 Euro.
Haftung bei Verkehrsunfall auf Autobahn
LG STUTTGART
Az.: 8 O 434/10
Urteil vom 15.06.2011
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart im schriftlichen Verfahren gemäß 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 2.869,40 Euro zuzüglich Zinsen hie raus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 630,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.12.2010 zu zah-len.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungs-kosten in Höhe von 661,16 Euro freizustellen.
4. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 68 Prozent und die Kläger 32 Prozent.
6. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert:
bis 26.01.2011: 8.178,62 Euro,
danach: 6.600,00 Euro
Tatbestand:
Die Kläger machen Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.
Am 07.06.2010 fuhr der Kläger zu 1) mit seinem Fahrzeug Pkw Audi auf dem mittleren Fahrstreifen der Autobahn von München in Richtung Karlsruhe. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2) war Beifahrerin. Gegen 5.40 Uhr befanden sich die Kläger auf der Gemarkung Köngen, als starker Regen einsetzte. Aufgrund unangebrachter Fahrweise geriet ein anderer Fahrzeugführer, dessen Fahrzeug bei der Beklagten haftpflichtversichert war mit seinem Fahrzeug auf der linken Fahrspur ins Schleudern und prallte gegen das Heck des Fahrzeugs des Klägers zu 1). Dieses stieß zunächst gegen die Mittelleitplanke und kam dann auf dem Seitenstreifen zum Stehen.
Das Fahrzeug der Kläger war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit. Ausweislich des Gutachtens des Ingenieurbüros betrugen die Reparaturkosten 28.000 Euro bei einem Wiederbeschaffungswert von 4.600 Euro und einem Restwert von 300 Euro (Anl. K 1). Der Kläger zu 1) ließ das Fahrzeug von seiner Heimatwerkstatt von Köngen aus nach Hause abschleppen. Das Abschleppunternehmen stellte dem Kläger für die Gesamtstrecke von 746 km einen Betrag von brutto 529,55 Euro in Rechnung (Anl. K 3).
Der Kläger zu 1) wandte 50,00 Euro für eine Taxifahrt auf.
Zu Hause ließ sich der Kläger zu 1) im medizinischen Versorgungszentrum Wegscheid ärztlich untersuchen, wodurch ihm Zuzahlungskosten in Höhe von 10,00 Euro entstanden sind. Von seinem Wohnort legte der Kläger zu 1) nach Wegscheid und zurück 2 x 18 = 36 Kilometer zurück.
Die Firma Co. KG aus Köngen stellte dem Kläger zu 1) mit Datum vom 05.07.2010 für Straßenreinigungsarbeiten einen Betrag in Höhe von 741,97 Euro in Rechnung (Anl. K 5). Diesen Betrag hat der Kläger zu 1) bislang nicht bezahlt.
Vom 08.06. bis 18.06. mietete der Kläger zu 1) bei der Firma in Hutthurm einen Volkswagenbus an. Hierfür zahlte er 2.689,40 Euro (Anl. K 6).
Die Klägerin zu 2) ließ sich ebenes im medizinischen Versorgungszentrum Wegscheid untersuchen und bekam aufgrund der ärztlichen Untersuchung am 07.06.2010 das Medikament "Azur Compositum" verschrieben. In einer Apotheke musste sie für das Medikament 5,00 Euro zuzahlen. Außerdem leistete sie die "Praxisgebühr" von 10,00 Euro. Die Klägerin zu 2) begehrt außerdem eine unfallbedingte Auslagenpauschale von 30,00 Euro und einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 215,00 Euro.
Am 8. Juli 2010 zahlte die Beklagte einen Vorschuss von 3.000 Euro. Nach der Erhebung der Klage, die der Beklagten am 7. Dezember 2010 zugestellt worden war, zahlte die Beklagte weitere 2.065.30 Euro und bestimmte folgende Schadenspositionen als ausgeglichen:
Wiederbeschaffungsaufwand 4.300,00 Euro
Sachverständigenkosten 735,30 Euro
Kostenpauschale 30,00 Euro
Gesamt 5.065,30 Euro
Die Kläger tragen vor, dass die Beklagte die dargestellten Schadenspositionen zu ersetzen habe. Außerdem seien beide beim Unfall verletzt worden. Der Kläger habe eine Halswirbelsäulendistorsion erlitten. Der Kläger zu 1) begehrt deswegen Schmerzensgeld in der Höhe von 300,00 Euro, die Klägerin zu 2) in Höhe von 1.000,00 Euro. Die Klägerin zu 2) behauptet, sie sei vom 7. bis 27. Juni 2010 arbeitsunfähig krank gewesen. Sie habe insgesamt sieben Mal Ärzte aufsuchen müssen. Sie habe eine Halswirbelsäulendistorsion, eine Schädelprellung sowie weitere Prellungen an Armen und Beinen erlitten. Diese Beeinträchtigungen rechtfertigten das geltend gemachte Schmerzensgeld.
Der Kläger zu 1) habe sich nochmals am 08., 11., 14., 18., 21. und 25.06.2010 von seinem Wohnsitz aus zu Nachuntersuchungen zu seinem Hausarzt in Obernzell begeben. Er habe 6 x 12 = 72 Kilometer zurückgelegt. Insgesamt sei er mit dem Erstbesuch 108 km gefahren, wofür er 32,40 Euro (108 x 0,30 Euro) begehrt.
Die Klägerin zu 2) hätte in dieser Zeit in vier Wochenstunden das Büro gereinigt, in sechs Wochenstunden eingekauft, in vier Wochenstunden Wäsche gewaschen und gebügelt und in 7 Wochenstunden den Haushalt aufgeräumt, insgesamt habe sie 21 Wochenstunden an Arbeitskraft eingebüßt, wofür ihr 10 Euro je Stunde, insgesamt da her 215 Euro, zustünden.
Der Kläger zu 1) begehrte zunächst 7.418,62 Euro, die Klägerin zu 2) 760,00 Euro von der Beklagten. Nachdem die Beklagte während des Prozesses weitere 2.065,30 Euro die Kläger bezahlt hatte, erklärte der Kläger zu 1) den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt.
Die Kläger beantragen nunmehr noch:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 4.611,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie diesen von der Forderung der Firma G GmbH Co KG in Höhe von 741,97 Euro freizustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 760,00 Euro nebst Zinsen hie raus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 718,40 Euro freizustellen.
Die Beklagte hat der Erledigung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt und des weiteren beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit einer Anzahlung von 3.000.00 Euro und der Zahlung weiterer 2.065,30 Euro habe die Beklagte die meisten ersatzfähigen Schäden abgegolten. Die Taxikosten und Mietwagenkosten in Höhe von 727,09 Euro stelle sie unstreitig.
Es sei nicht erforderlich, dass die Kläger das verunfallte und nicht mehr fahrbereite Fahrzeug über 375 km haben abtransportieren lassen. Insoweit hätten sie gegen ihre Schadensminderungspflichten verstoßen. Dasselbe gelte für die Mietwagenkosten. Der Kläger zu 1) habe einen rund 15 Jahren alten Audi A 4 Quattro Avant gefahren. Eine Recherche im Internet ergebe, dass für Fahrzeuge vergleichbarer Qualität eine Mietrate zwischen 400,00 Euro und 700,00 Euro für 11 Tage angemessen sei. Die Beklagte habe mit 727,09 Euro großzügig anerkannt.
Die Beklagte bestreitet, dass sich die Kläger beim Unfall verletzt hätten. Entsprechend seien auch die Arztkosten sowie das Schmerzensgeld nicht zu entrichten. Die Beklagte bestreitet die Zahl und Notwendigkeit der Arztbesuche sowie die Angaben zum Haushaltsführungsschaden.
Die Praxisgebühr müsse sie nicht erstatten, weil nicht ausgeschlossen sei, dass die Kläger wegen anderer Krankheiten im entsprechenden Quartal ohnedies einen Arzt aufsuchen müssten.
Die Reinigungskosten für die Straße müssten die Kläger nicht ersetzen. Außerdem sei die Firma G zur Straßenreinigung nicht befugt.
Für den Gang der mündlichen Verhandlung verweist das Gericht auf das Protokoll vom 23.03.2011. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht am 6. Mai 2011 angeordnet, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den 12, 32 ZPO, 20 StVG, 23, 71 GVG vor dem Landgericht Stuttgart zulässigen Klagen ist zum Teil begründet.
Hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.065,30 Euro ist die Klage des Klägers zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Insoweit ist nur über die Kosten zu entscheiden, 91a ZPO.
I.
Die Klage des Klägers zu 1) gegen die Beklagte ist überwiegend begründet.
1.
Die Beklagte haftet dem Grunde nach dem Kläger zu 1) aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07.06.2010 auf der Autobahn A 8, Fahrtrichtung Ulm-Stuttgart, Gemarkung Köngen, aus 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PfIVG.
Dabei geht das Gericht von dem Unfallhergang aus, wie ihn der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert hat. Danach kam der Führer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw infolge unangepasster Fahrweise auf nasser Fahrbahn ins Schleudern und stieß mit seinem Fahrzeug gegen das Fahrzeugheck des vom Kläger zu 1) gesteuerten Fahrzeugs. Das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug vollzog eine komplette Linksdrehung um 360 Grad, prallte zunächst gegen die Leitplanke und rollte dann auf dem Standstreifen zum Stillstand aus. Am Fahrzeug des Klägers ist Sachschaden entstanden.
Diesen Geschehensablauf konnte der Kläger zu 1) nachvollziehbar schildern. Die Lichtbilder des verunfallten Fahrzeugs aus dem Gutachten (Anl. K 1) zeigen Beschädigungen an der hinteren rechten Seite des Fahrzeugs des Klägers zu 1). Sie können mit der Schilderung des Klägers zu 1) in Einklang gebracht werden.
Die Lichtbilder zeigen weitere Beschädigungen des Fahrzeugs im Frontbereich. Diese passen zum Aufprall gegen die Leitplanke. Diesen Aufprall schilderte der Kläger nicht, er ist jedoch im Protokoll über den Unfallhergang (Anl. B 2) festgehalten und aufgrund der Beschädigungen nachvollziehbar. Wenn der Kläger zu 1) dieses Geschehen bei seiner Schilderung ausgelassen hat, zeugt das zur Überzeugung des Gerichts davon, dass das plötzliche Ereignis die Kläger in einer Weise überrumpelte, dass sie den genauen Hergang gar nicht mehr parat haben. Die weiteren Beschädigungen sprechen aber für einen weiteren Aufprall des Fahrzeugs der Kläger im Frontbereich. Insgesamt stellte sich der Geschehensablauf für die Kläger sogar noch gravierender dar als in der Verhandlung geschildert.
Dieser Sachverhalt begründet in jedem Fall eine Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung.
2.
Die Beklagte ist daher gem. 249 BGB verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Statt der Herstellung können die Kläger den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
a) Der Kläger kann zunächst die begehrten Taxikosten in Höhe von 50,00 Euro verlangen. Diesen betrag hat die Beklagte in der Klageerwiderung auf Seite 2 (Bl. 15 d. A.) unstreitig gestellt.
b) Der Kläger kann die Mietwagenkosten in Höhe von 2.689,40 Euro verlangen.
) Bei den Mietwagenkosten stellt sich die Frage der Ersatzpflicht nach ihrer "Erforderlichkeit" im Sinne des 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Grundsätzlich ist der Geschädigte gehalten, unter mehreren Möglichkeiten das Angebot anzunehmen, das zumutbar und wirtschaftlich sinnvoll ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 -, BGHZ 160, 377).
Der Kläger zu 1) hat am Tag nach dem Unfall einen VW-Bus für 10 Tage gemietet. Er hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt, dass er zusammen mit seiner Frau im Innenausbau tätig ist und ein Fahrzeug benötigt, um zu den Baustellen zu gelangen. Außerdem muss er eine Leiter von drei Metern Länge transportieren. Bei seinem verunfallten Audi nutzte er einen Dachgepäckträger zum Transport der Leiter.
Das Ersatzfahrzeug muss diese Voraussetzungen erfüllen. Dies ist bei einem VW-Bus grundsätzlich anzunehmen. Mit dem Anmieten eines VW-Busses hielt der Kläger zu 1) auch keinesfalls an einer gewissen Fahrzeuggröße oder Komfortklasse fest. Es klingt plausibel, dass er einen VW-Bus als Ersatz für einen Pkw Audi A4 oder A6 insbesondere aus praktischen Erwägungen gewählt hat. Deswegen kann der Kläger zu 1) von der Beklagten die Kosten ersetzt verlangen, die zur Anmietung eines solchen Fahrzeugs anfallen.
Der Kläger zu 1) zahlte ausweislich der Rechnung der Autovermietung (Anl. K 6) für eine Woche netto 1.055,00 Euro (brutto: 1.255,45 Euro) und für die weiteren Tage jeweils 174,00 Euro netto. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, über seinen Mechaniker auf die Autovermietung aufmerksam gemacht worden zu sein. Konkurrenzangebote hat er nicht eingeholt.
) Das Gericht hält den vom Kläger zu 1) verauslagten Betrag im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen. Das Gericht bedient sich des Automietspiegels 2010 der "Schwackeliste" sowie des Marktspiegels Mietwagen Deutschland des Fraunhofer-Instituts 2009 als Vergleichsmittel. Beide Marktspiegel sind geeignet, eine Schätzgrundlage für die richterliche Entscheidung zu bilden (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 -, BB 2011, 12825; Urteil vom 18. Mai 2010 - VI ZR 293/08 -, NJW-RR 2010, 1251 m. w. N.).
Der "Schwackeliste Automietspiegel" 2010 hat für das Postleitzahlengebiet 941XX 18 Nennungen ausgewertet. Für einen Transporter ergibt sich ein gemittelter Wochenpreis ("Median") von brutto 1.474,00 Euro. Derselbe Wert wird für einen PKW der Klasse 7 verlangt. Da strittig ist, ob es sich beim verunfallten Fahrzeug des Klägers um einen Audi A6 (dann eher Klasse 8) oder einen Audi A4 (dann eher Klasse 7) handelt, geht das Gericht von vorneherein von Klasse 7 aus. Das Fahrzeug der Kläger war nämlich schon älter, so dass auch eine Rückstufung um eine Klasse für den Kläger zu 1) zumutbar wäre (vgl. Geigel/Knerr a. a. O., 3 Rn. 68).
Der "Fraunhofer Marktspiegel" für Mietwagen in Deutschland 2009 weist für das Postleitzahlengebiet 94XXX bei 10 Nennungen für Fahrzeuge der Klasse 7 einen Wochenpreis von 375,72 Euro brutto und einen Tagespreis von 118,61 Euro brutto aus. Transporter sind nicht separat erfasst.
) Zwischen beiden Schätzgrundlagen bestehen signifikante Unterschiede im Ergebnis. Letztlich hält das Gericht den Mietspiegel von "Schwacke" für eher geeignet, eine Grundlage zu bilden. Der Mietspiegel von "Schwacke" geht bei den Postleitbereichen eine Stelle weiter als der Marktspiegel von "Fraunhofer". Trotzdem hat "Schwacke" mit 18 Nennungen mehr Angebote ausgewertet als "Fraunhofer" mit 10 Nennungen für einen wesentlich größeren Bereich. Fahrzeuge des angemieteten Typs sind bei Fraunhofer überhaupt nicht bewertet. Das Gericht legt die Angaben von Fraunhofer zu Klasse 7 deshalb zugrunde, weil bei "Schwacke" die Werte für Klasse 7 und Transporter identisch sind. Aber auch über das Gebiet und die Zahl der Auswertungen hinaus begegnet die Tabelle von "Fraunhofer" gewissen Bedenken. So steht der Wochentarif von 375,75 Euro in auffälligem Missverhältnis zum Tagestarif von 118,61 Euro. Eine Hochrechnung des Tagestarifs auf eine Woche (sieben Tage) ergäbe einen Betrag von 7 x 118,61 = 830,27 Euro. Das Gericht kann betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehen, weshalb der Wochentarif einen derart großen Abschlag von 55 Prozent zum Tagestarif rechtfertigen soll. Die Relation in der Rechnung der Autovermietung (1.055,00 statt 7 x 174,00 = 1.218,00 Euro oder ein Abschlag von 14 Prozent) erscheint dem Gericht plausibler. Entsprechend beträgt der Wochenpreis nach Fraunhofer nur knapp 30 Prozent des vom Kläger zu 1) gezahlten Betrags (brutto 1.255,45 Euro), der Tagespreis von Fraunhofer erreicht dagegen 57 Prozent des vom Kläger zu 1) gezahlten Betrags (brutto 207,06 Euro). Die Auswertung von Fraunhofer beruft sich ausdrücklich auf moderne Medien wie eine Preisabfrage über das Internet. Diese Herangehensweise mag auf internetaffine PC-User zugeschnitten sein, kann aber nicht ohne weiteres auf Bewohner ländlicher Gebiete übertragen werden. Gerade dort ist es auch sozial anerkannt, sich auf die Empfehlungen von Bekannten zu verlassen, wie es der Kläger zu 1) getan hat.
Außerdem hat der Kläger zu 1) das Fahrzeug gleich am Folgetag nach dem Unfall angemietet, weil er es benötigte. Auch der Zeitraum, der dem Geschädigten für die Dauer einer "Marktforschung" zur Verfügung steht, ist zu berücksichtigen (Geigel/Knerr a. a. O., Rn. 78).
Das Gericht berücksichtigt außerdem, dass der Kläger am Unfalltag selbst sich um einen Ersatzwagen des ADAC bemüht hat. Dieses Angebot, das er wohl über seine Mitgliedsbeiträge finanziert haben dürfte, hat die Mietdauer um einen Tag reduziert. Damit hat der Kläger zu 1) bereits einen Beitrag zur Schadensminderung geleistet. Außerdem zeugt sein Verhalten davon, dass der Kläger zu 1) um eine praktische und seinen Verhältnissen angemessene Vorgehensweise bemüht war.
) Die Angebote, die die Beklagte (Anl. B 1) vorgelegt hat, taugen nur bedingt zum Vergleich. Es handelt sich um Angebote, keine abgeschlossenen Verträge. Die Preise der Autovermietung "Avis" verstehen sich als "ab"-Preise. Es geht nicht daraus hervor, wovon der tatsächliche Preis abhängt und ob der Kläger zu 1) diesen Preis tatsächlich hätte realisieren können. Sowohl die Fahrzeuge von "Europcar" als auch von "Avis" müssten in Passau abgeholt und zurückgegeben werden. Sicherlich stimmen auch nicht alle Fahrzeuge aus den vorgelegten Angeboten mit der Fahrzeugklasse überein, die der Kläger zu 1) beanspruchen kann. Das Angebot von "Avis" enthält einen "Minibus" "ab" 722,89 und einen Kastenwagen "ab" 822,59 Euro pro Woche (Anl. B 1, S. 14). Ob hierin Mehrwertsteuer enthalten ist, kann das Gericht nicht erkennen. Bereits diese nach oben offenen Zahlen liegt weit über dem "Fraunhofer"-Tarif von 375,72 Euro für Klasse 7, was im vorliegenden Fall ebenfalls gegen die Anwendung dieser Tabelle spricht. Legt man dagegen den Mietspiegel von "Schwacke" für Transporter zugrunde, bewegt sich der vom Kläger zu 1) gezahlte Preis von brutto 1.255,45 Euro je Woche noch unter dem Mittel von "Schwacke" (1.474 Euro). Dies alles bedeutet darauf hin, dass das Angebot der Vermietung an den Kläger zu 1) in einem Bereich liegt, den ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der besonderen Lage des Klägers zu 1) für eine erforderliche Aufwendung halten darf.
) Das Gericht nimmt einen Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von drei Prozent des Mietpreises entsprechend 80 Euro vor. Dieser Betrag erscheint angemessen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 1994 - 7 U 296/93 -, NJW-RR 1994, 921). Es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) kein anderes Fahrzeug mehr hatte, als er den Mietwagen nutzte. Er hat daher keine Abnutzung an seinem eigenen Fahrzeug erspart, sondern lediglich hypothetische Kosten, falls er ein eigenes Fahrzeug gehabt hätte. Damit kann der Kläger zu 1) von der Beklagten für die Anmietung des Ersatzwagens 2.689,40 80 = 2.609,40 Euro verlangen.
c) Die Beklagte muss die "Praxisgebühr" in Höhe von 10,00 Euro ersetzen.
) Unstreitig gehören zum Schadensersatzumfang des 249 Abs. 2 BGB auch die Kosten einer Heilbehandlung aufgrund des Schädigungsereignisses (so Erman BGB 249 Rn. 37 m. w. N.). Zu den Folgekosten gehören dann aber auch die Kosten einer ärztlichen Erstuntersuchung. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Feststellung etwaiger unfallbedingter Schäden an seinem Körper oder an seiner Gesundheit. Dies gilt auch dann, wenn keine unfallbedingten Verletzungen aufgetreten sind. Dem Geschädigten kann insofern nicht zugemutet werden, eine Selbstdiagnose durchzuführen. Oftmals sind für einen Geschädigten unfallbedingte Verletzungen nicht zu fühlen oder zu erkennen und zeigen sich erst durch eine ärztliche Untersuchung.
Kommt es infolge eines Auffahrunfalls auf der Autobahn dazu, dass sich das eigene Fahrzeug um 360 Grad dreht und anschließend auf der Standspur zum Stillstand kommt, versteht es sich von selbst, dass der Geschädigte einen Arzt aufsucht, um mögliche Verletzungen festzustellen. Unter Vorsorgegerichtspunkten erscheint ein Arztbesuch nach einem derartigen Ereignis nicht nur sinnvoll, sondern geradezu unvermeidlich.
) Der Arztbesuch erfolgte am Tag des Unfalls und steht daher unmittelbar mit dem schädigenden Ereignis in Zusammenhang. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob der Kläger zu 1) möglicherweise auch ohne den Unfall noch einmal im selben Quartal einen Arzt hätte aufsuchen müssen. Für eine bestehende Behandlung, die einen Artbesuch im genannten Quartal erfordern würde, finden sich im Sachverhalt schon keine Anhaltspunkte. Die Beklagte wäre insoweit auch darlegungs- und beweispflichtig. Sie beruft sich im Fall einer Reserveursache auf einen Fall der hypothetischen Kausalität im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität (Palandt/Heinrichs, vor 249, Rn. 96). Der Schädiger behauptet also das Vorliegen einer Ausnahmensituation, welche beachtlich sein und seine eigene Haftung ausschließen würde.
) Der Kläger zu 1) hat einen ärztlichen Befundbericht vorgelegt, wonach er ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat.
Die Verletzungen sind zwar knapp, aber noch hinreichend vorgetragen. Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung haben sich beide Kläger darauf berufen, ein HWS-Schleudertrauma erlitten zu haben (Schriftsatz vom 22. März 2011, Bl. 41 d. A.). Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung auf Schmerzen der Klägerin zu 2) hingewiesen, die diese im Arm verspürte. Mit Schriftsatz vom 8. April 2011 haben die Kläger dann ärztliche Atteste und Auszüge aus der Krankenakte (Anl. K 13) vorgelegt. Hierzu konnte die Beklagte Stellung beziehen, was sie mit Schriftsatz vom 13. Mai 2011 wahrgenommen hat (Bl. 61/62 d. A.). Das Gericht erachtet den Vortrag der Kläger für ausreichend, um jedenfalls die Behandlungskosten und eine Verletzung darzulegen. Nach dem Unfallhergang ist ein Schleudertrauma als Unfallfolge auch plausibel. Das Gericht sieht auch kein Hindernis in der Beanstandung, dass die ärztlichen Befunde überwiegend das subjektive Schmerzempfinden der Kläger wiedergeben. Der Kläger zu 1) verlangt keine Behandlungskosten für sein behauptetes HWS-Schleudertrauma, sondern die Kosten der Untersuchung und ein Schmerzensgeld. Dass die Untersuchung stattfand, ist zur Überzeugung des Gerichts durch Anlage K 13 belegt. Ihre Notwendigkeit steht für das Gericht infolge des Unfallhergangs außer Zweifel.
d) Das Schmerzensgeld bemisst das Gericht auf 200,00 Euro. Für ein Schmerzensgeld reicht es aus, wenn sich der Kläger zu 1) auf "Schmerzen" beruft. Auf welchem Krankheitsbild diese beruhen und ob tatsächlich ein HWS-Schleudertrauma vorliegt, ist unerheblich. Das Gericht geht indes nur von einer geringen Beeinträchtigung aus, da der Kläger unmittelbar nach dem Unfall weiterarbeitete. Er klagte in der Verhandlung nicht über Verletzungen. Insofern sind insbesondere die unmittelbaren Auswirkungen des Unfallereignisses auf die Psyche des Klägers zu 1) zu berücksichtigen. Erhöhend wirkt auch der Umstand, dass der Kläger zu 1) völlig unverschuldet verletzt worden ist, während dem Unfallverursacher ein deutlich über dem Durchschnitt liegendes Verschulden vorzuwerfen ist. Er hat seine Fahrweise den Witterungs- und Verkehrsbedingungen nicht angepasst. Unter Abwägung aller dieser Umstände ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 Euro angemessen, aber auch ausreichend.
e) Der Kläger zu 1) kann indes keine weiteren Fahrtkosten verlangen. Am 7. Juni 2010 stand ihm nach eigenen Angaben ein Fahrzeug des ADAC zur Verfügung. Ab 8. Juni 2010 hatte er den Mietwagen. Der Kläger zu 1) sprach nach der vorgelegten Patientenkarteikarte (Anl. K 13) nur einmal beim Hausarzt vor. Eine Abnutzung des eigenen Fahrzeugs ist dem Kläger zu 1) nicht entstanden. Der geltend gemachte Vergütungssatz von 0,30 Euro je Kilometer kann deshalb nicht zugrunde gelegt werden. Die Treibstoffkosten hält das Gericht bei den recht geringen Entfernungen für vernachlässigenswert.
f) Der Kläger kann die Abschleppkosten in Höhe von 529,55 Euro nicht ersetzt verlangen.
Auch bei den Abschleppkosten stellt sich die Frage der Ersatzpflicht im Rahmen der "Erforderlichkeit" im Sinne des 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (so Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozeß, 25. Aufl. München 2008, 3 Rn. 78; BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 308/07 -, NJW 2009, 58). Danach sind die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für eine zumutbare Instandsetzung zu machen hätte (BGH a. a. O.; Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68 -, BGHZ 54, 82). Diese können die üblichen Sätze überschreiten (vgl. Lange/Schiemann, Handbuch des Schadensersatzrechts, 3. Aufl. Tübingen 2003, 6 II).
Nach dem Gutachten des Sachverständigenbüros stand dem Restwert des Fahrzeugs von 300,00 Euro und dem Wiederbeschaffungswert von 4.600,00 Euro ein Reparaturaufwand von 28.000,00 Euro gegenüber. Da die Reparaturkosten den Restwert bei weitem übersteigen, somit am Fahrzeug des Klägers zu 1) wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist, ist eine Reparatur unter wirtschaftlichen Gesichtpunkten sinnlos. Die Lage erforderte bei wirtschaftlicher Betrachtung allein, das Fahrzeug von der Straße zu entfernen und zu verschrotten. Ein Transport über 375 Kilometer war objektiv nicht erforderlich.
Die juristische Bewertung der Erforderlichkeit beschränkt sich allerdings nicht ausschließlich auf die rein wirtschaftliche Betrachtung. Auch die Zweckmäßigkeit sowie die konkrete Situation des Geschädigten fließen in die Bestimmung der "Erforderlichkeit" im Sinne des 249 BGB ein (vgl. Erman/Ebert, BGB, Kommentar, 249, Rn. 73). Das Gericht berücksichtigt durchaus, dass dem Kläger zu 1) das beauftragte Abschleppunternehmen aus seiner Heimat bekannt war. Er sprach von "meinem Mechaniker". Der Unfall ereignete sich in den frühen Morgenstunden, was den geplanten Tagesablauf der Kläger durcheinander gebracht haben mag. Der Kläger zu 1) war auch weiterhin für das Fahrzeug verantwortlich. Trotzdem liegen die angefallenen Kosten für einen Transport von 375 Kilometern (einfache Strecke) eines völlig verunfallten Fahrzeugs jenseits dessen, was ein vernünftig denkender Mensch auch in der konkreten Situation als erforderliche Aufwendung halten darf. Deswegen hat die Beklagte diese Kosten nicht zu ersetzen.
g) Der Kläger kann keine Freistellung von den Straßenreinigungskosten begehren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger für die Reinigungskosten der Autobahn aufkommen sollte.
Grundsätzlich kann der Inhalt des Schadensersatzanspruches aus 249 Abs. 1 BGB auch auf einen Befreiungsanspruch aus 257 BGB gerichtet sein (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 -, NJW 2001, 155).
Voraussetzung für einen Freistellungsanspruch im Sinne des 257 BGB ist die Eingehung einer Verbindlichkeit durch den Freistellungsgläubiger. Dies ist nicht nachgewiesen. In der Klageerhebung sowie den weiteren Schriftsätzen des Klägers zu 1) wird angeführt, die Kosten der Straßenreinigung seien dem Kläger zu 1) in Rechnung gestellt worden. Dieses Klagevorbringen rechtfertigt nicht, von der "Eingehung" einer Verbindlichkeit auszugehen. Aus der Anlage K5 ergibt sich lediglich, dass der Kläger zu 1) als Schädiger bezeichnet wird. Die Rechnung ist aber an die A -Versicherungs-AG gerichtet. Ob und inwieweit der Kläger zu 1) persönlich zur Bezahlung der entstandenen Kosten aufgefordert wurde, ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Des Weiteren geht aus der in Anlage K5 vorgelegten Rechnung der Firma G nicht der Kläger zu 1) als Auftraggeber hervor. Laut Rechnung wurde der Auftrag zur Straßenreinigung von einem nicht genauer bezeichneten Mitarbeiter der Firma G erteilt. Dies kann dem Kläger zu 1) nicht zugerechnet werden.
3.
Danach kann der Kläger zu 1) von der Beklagten noch verlangen:
Taxikosten 50,00 Euro
Mietwagenkosten 2.609,40 Euro
Praxisgebühr 10,00 Euro
Schmerzensgeld 200,00 Euro
Gesamtbetrag: 2.869,40 Euro
Die Beklagte hat auf die Mietwagenkosten bislang nichts auch nicht den "anerkannten" Betrag gezahlt, so dass sie in voller Höhe zu ersetzen sind. Unstrittig hat die Beklagte 5.065,30 Euro erstattet. Sie hat in zulässiger Weise gemäß 366 Abs. 1 BGB bestimmt, dass damit der Wiederbeschaffungsaufwand, die Sachverständigenkosten und die Kostenpauschale abgegolten seien (4.300,00 + 735,30 + 30,00 Euro = 5.065,30 Euro). Damit ist die Zahlung der Beklagten aufgezehrt.
Soweit sich das Klagebegehren als nicht erfolgreich herausgestellt hat, ist die Klage abzuweisen.
II.
Auch die Klage der Klägerin zu 2) ist zum Teil begründet.
1.
Die Klägerin zu 2) kann die Zuzahlungskosten für die Medikamente und die "Praxisgebühr" in Höhe von insgesamt 15,00 Euro verlangen.
Nach dem geschilderten Verkehrsunfall und den Beschädigungen am Fahrzeug der Kläger, die aus den Lichtbildern zu erkennen sind, war es geboten, dass sich die Klägerin zu 2) ärztlich untersuchen lässt. Anlässlich dieser Untersuchung wurde ihr am Unfalltag das Medikament "Azur Compositium" als Analgetikum (Schmerzmittel) verschrieben (Anl. K13, S. 2). Sowohl die "Praxisgebühr" in Höhe von 10,00 Euro als auch die Zuzahlung für die Arznei in Höhe von 5,00 Euro sind kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen.
2.
Die Klägerin zu 2) kann ein Schmerzensgeld verlangen, welches das Gericht nach den Maßstäben der Billigkeit gemäß 253 Abs. 2 BGB auf 400,00 Euro bemisst.
Ausweislich ihrer Patientenkarteikarte war die Klägerin zu 2) insgesamt fünfmal bei ihrem Hausarzt und einmal im Versorgungszentrum Wegscheid. Im Krankenhaus Wegscheid wurden mehrere Prellmarken festgestellt, die Klägerin zu 2) verspürte an mehreren Stellen Schmerzen. Sie war bis 27. Juni 2010 arbeitsunfähig geschrieben. Sie erhielt ein Schmerzmittel.
Ein Schmerzmittel verschreibt ein Arzt üblicherweise, wenn der Patient über ein entsprechendes Schmerzempfinden klagt. Außerdem erläuterte die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung, dass sie nach dem Unfall Schmerzen, u. a. im Arm, verspürte. Das Gericht hält dies für ausreichend, um ein Schmerzensgeld zu begründen.
Die Verletzungen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen bei dem festgestellten Unfallhergang das Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe.
3.
Die Klägerin zu 2) kann auch grundsätzlich den begehrten Haushaltsführungsschaden verlangen. Wird die Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt gemindert, liegt ein ersatzfähiger Schaden vor ( 843 BGB, Geigel/Pardey a. a. O., 4 Rn. 144).
Nach ihrer Schilderung in der mündlichen Verhandlung hält es das Gericht für möglich, dass die Klägerin zu 2) zumindest in der ersten Woche nach dem Unfall aufgrund ihrer Schmerzen nicht in der Lage war, den Haushalt wie gewohnt zu führen. Die Anzahl der Stunden (21,5 Stunden in der Woche) sowie die begehrte Höhe (10 Euro) hält das Gericht für nachvollziehbar. Nach Schulz-Borck (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Auflage 2000) ergibt sich eine Wochenarbeitszeit im Haushalt bei zwei Personen, der auch nur einfachen Ansprüche genügt, von 24,4 Stunden. Selbst wenn der Kläger zu 1) eine Aushilfe zu einem niedrigeren Nettolohn eingestellt hätte, wären ihm möglicherweise durch Steuer und Sozialabgaben weitere Ausgaben entstanden, die den geltend gemachten Betrag übersteigen.
Die Klägerin zu 2) kann daher den begehrten Betrag von 215,00 Euro verlangen.
Der Klägerin zu 2) stehen daher noch 15 + 400 + 215 = 630 Euro zu. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin zu 2) kann nicht zusätzlich eine unfallbedingte Auslagenpauschale verlangen. Um die materiellen Schäden hat sich nach dem Vortrag der Kläger allein der Kläger zu 1) gekümmert. Die Klägerin zu 2) befand sich ansonsten überwiegend zu Hause. Die Klägerin zu 2) hat nicht vorgetragen, welche weiteren Auslagen sie hatte, die einen pauschalen Ersatz rechtfertigen würden.
III.
1.
Der Zinsanspruch basiert auf 291 BGB. Die Klageforderung ist seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Rechtshängigkeit ist mit der Zustellung der Klage am 7. Dezember 2010 eingetreten ( 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO), wobei dieser Tag nicht mitzurechnen ist, 187 BGB.
2.
Aufgrund des Verkehrsunfalls durften sich die Kläger an einen Rechtsanwalt wenden. Die Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten ist dann zu bejahen, sofern diese aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 -, NJW 2006, 1065). Nachdem die Beklagte bei dem Unfallhergang mit seiner 360-Grad-Drehung und mehreren Aufprallorten die Notwendigkeit bestritten hat, ärztliche Versorgung in Anspruch zu nehmen, war es in jedem Fall erforderlich, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Die Beklagte muss daher grundsätzlich auch die Kosten der Rechtsverfolgung übernehmen. Als außergerichtliche Kosten ist der Zustand vor der Zahlung von 2.065,30 Euro heranzuziehen. Danach sind die Rechtsverfolgungskosten jedenfalls aus dem von den Klägern angegebenen Wert aus 7.328,62 Euro wie folgt erstattungsfähig:
Nr. 2300 VV 1,3 535,60 Euro
Nr. 7002 VV 20,00 Euro
MWSt. aus 555,60 105,56 Euro
Gesamt: 661,16 Euro
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf 91a, 92 ZPO. Da die Kläger zum Teil obsiegen und zum Teil unterliegen sind die Kosten quotenmäßig zu teilen. Die Klage war bis zur übereinstimmenden Erklärung der Teilerledigung auch in dieser Höhe begründet. Auf die regulierten Schadensposten (Wiederbeschaffungsaufwand, Sachverständigenkosten, Kostenpauschale) hatte der Kläger zu 1) einen entsprechenden Anspruch. Das Gericht übt das ihm in 91a ZPO eingeräumte Ermessen folglich dahin aus, dass die Beklagte auch die Kosten aus dem erledigten Teil trägt.
Die Quote ermittelt sich daher wie folgt:
Begehren des Klägers zu 1) insgesamt: 7.418,62 Euro
Erfolgreich bis zur Erledigung 2.065,30 Euro
Erfolg aus Klage 2.869,40 Euro
Gesamterfolg: 4.934,70 Euro
Dies entspricht einer Quote von 66 Prozent.
Begehren der Klägerin zu 2) insgesamt: 760,00 Euro
Erfolg 630,00 Euro
Dies entspricht einer Quote von 83 Prozent.
Umgekehrt unterliegt die Beklagte bezogen auf den Eingangsstreitwert von 8.178,62 Euro mit 5.564,70 Euro zu 68 Prozent. Dies entspricht ihrer Kostenquote.
4.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 709 ZPO.
Beweislast für Verletzungsfolgen nach Verkehrsunfa
OLG Saarbrücken
Az: 4 U 282/10 - 84, 4 U 282/10
Urteil vom 12.04.2011
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Mai 2010 4 O 284/08 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 153.450 EUR festgesetzt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der am 1937 geborene Kläger den beklagten Verein auf Erstattung eines Verdienstausfallschadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 30.6.1999 in Saarbrücken ereignete.
Der Kläger befuhr am Unfalltag als angeschnallter Fahrer eines Pkw der Marke Audi 80, amtliches Kennzeichen, die Wilhelm-Heinrich-Brücke in Saarbrücken. Als er vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage angehalten hatte, fuhr der französische Verkehrsteilnehmer M.S: mit einem von ihm gesteuerten Pkw, der ein französisches Kennzeichen besaß, aus Unachtsamkeit von hinten auf. Durch diesen Aufprall erlitt der Kläger ein HWS-Trauma, einen sog. Tinnitus und eine knapp geringgradige Innenohrschwerhörigkeit. Die weiteren Unfallfolgen sind streitig. Die volle Einstandspflicht des Unfallgegners und seiner französischen Haftpflichtversicherung stehen außer Streit.
Der Kläger hat den Beklagten zunächst in einem Vorprozess (Landgericht Saarbrücken 4 O 77/05, nachgehend Saarländisches Oberlandesgericht 4 U 686/06-219) auf Zahlung von Schmerzensgeld und von Verdienstausfall in Anspruch genommen. Das Saarländische Oberlandesgericht hat dem Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 21.8.2007 für den Zeitraum vom 1.7.1999 bis zum 31.3.2002 Verdienstausfallschaden in Höhe von 16.872,63 EUR zugesprochen und hierbei ausgeführt, dem Kläger sei der Nachweis gelungen, dass ihm unfallbedingt aus seiner Tätigkeit als zunächst nebenberuflicher, dann als hauptberuflicher Bausparkassenvertreter Verdienste entgangen seien.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger nunmehr zuletzt im Wege des Leistungsanspruchs weiteren Verdienstausfallschaden aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis zum 31.3.2009 geltend gemacht.
Er hat behauptet, er habe nach seiner Frühpensionierung zum 1.1.2000 seine bisherige Tätigkeit als Vertrauensmann der Bausparkasse ausdehnen wollen und sei als Bezirksberater vor allem auch mit der Finanzierungsberatung beauftragt worden. Dies sei seitens der Bausparkasse ausdrücklich zugesagt worden. Er hätte daher wesentlich mehr Zeit für die Betreuung seiner Kunden aufbringen können und deshalb ein höheres Provisionsvolumen erzielt. Durch die Tätigkeit als Bezirksberater hätte sich sein Aufgabengebiet erweitern können, weil er auch Versicherungen und andere Anlagen angeboten hätte. Er habe sich noch aus seiner Zeit als Vertrauensmann einen Kundenstamm von circa 1.000 Stammkunden aufgebaut, die er ohne zeitliche Einschränkungen als Vertrauensmann hätte weiterbetreuen können. Zu berücksichtigen sei, dass er als in den Bezirken S. und R. tätiger Bezirksberater nicht nur auf die Beschäftigten der D.T. als Kunden beschränkt gewesen sei, sondern durch seine hauptberufliche Einbindung in die Betriebsorganisation des wesentlich mehr Kundenkontakte hätte wahrnehmen können.
Ausgehend von diesem Sachvortrag berechnet der Kläger die Klageforderung aufgrund eines Vergleichs mit den Provisionen einer Vergleichskraft: Eine solche Vergleichskraft hätte ein monatliches Umsatzziel zwischen 2.450 und 3.200 EUR erwirtschaftet. Hiervon seien eigene Aufwendungen und Steuern von schätzungsweise 1.000 EUR abzuziehen. Ausgehend von Monatseinkünften in den Jahren 2002-2004 von 2.200 EUR, für das Jahr 2005 von monatlich 2.000 EUR und von Monatseinkünften von je 1.450 EUR für die Jahre 2006-2009 ergebe sich der in Ziffer 1) des Klageantrags geltend gemachte Gesamtschaden. Negative Einkünfte so die Rechtsauffassung des Klägers seien in den Jahren vor dem Unfall nicht zu berücksichtigen, weil diese durch Erkrankungen, Versetzungen beziehungsweise Abordnungen sowie durch die Beschäftigung der Tochter des Klägers als Mitarbeiterin in den Jahren 1997-1998 entstanden seien.
Soweit im Vorprozess eine Prädisposition für das vom Kläger als unfallbedingt behauptete Depressionsleiden festgestellt worden sei, habe ihn dies nicht daran gehindert, seit 1969 erfolgreich als Mitarbeiter des tätig zu werden beziehungsweise die ihm von seinem Dienstherrn gestellten Aufgaben zu erledigen. Erst das Unfallereignis habe dazu geführt, dass sich die psychische Prädisposition ausgewirkt habe. Der unfallbedingte, behandlungsresistente Tinnitus, der ihn ständig beeinträchtige und deshalb auch belaste, verhindere eine Besserung des Depressionsleidens. Daraus folge, dass er allein infolge des Unfalls gehindert gewesen sei, die beabsichtigte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Bausparkasse auszuüben.
Im Termin vom 26.4.2010 hat der Kläger vorgetragen, er sei schon allein aufgrund des unfallbedingten Tinnitusleidens, insbesondere wegen des dadurch ausgelösten hohen Pfeiftons, gehindert gewesen, seine Tätigkeit als Bausparkassenvertreter ausüben. Der Tinnitus beeinträchtige seine Konzentrationsfähigkeit. Es treffe zwar zu, dass er seit circa 25-30 Jahren an einem behandlungsbedürftigen Diabetesleiden erkrankt sei, das dazu geführt habe, dass er seit etwa 15 Jahren zu jeder Mahlzeit Insulin spritzen müsse. Doch hierbei handele es sich lediglich um einen leichtgradigen Diabetes, der die von der Sachverständigen festgestellten vaskulären Veränderungen des Gehirns nicht habe auslösen können.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 153.450 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2008 aus 140.000 EUR und aus 13.450 EUR seit dem 15.4.2009 zu zahlen;
2. die Beklagten weiterhin zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.475,80 EUR zu zahlen.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten.
Es sei davon auszugehen, dass mit dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts im Vorprozess alle berechtigten Ansprüche des Klägers zuerkannt worden seien. Ihm stehe insbesondere kein weitergehender Anspruch auf Verdienstausfall ab dem 31.3.2002 zu. Darüber hinaus sei bei der Berechnung des Verdienstausfalls eine altersbedingte Minderung und eine beim Kläger gegebene Prädisposition für Depressionsleiden zu berücksichtigen. Da der Kläger vor seiner Pensionierung bei der .lediglich nebenberuflich eine Vermittlungstätigkeit ausgeübt habe, sei diese Tätigkeit keine ausreichende Grundlage für einen Verdienst aus einer hauptberuflichen Tätigkeit. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Vorprozess hätten unfallbedingte depressive Symptome etwa ab Mai 2002 nicht mehr auftreten müssen. Ein Fortbestehen der depressiven Symptome beruhe auf der Persönlichkeitsstruktur des Klägers.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Der Kläger vertritt zunächst die Auffassung, es stehe mit der Rechtskraft des Vorprozesses verbindlich fest, dass die Depressionen durch das Unfallereignis verursacht worden seien. Dies habe der Gutachter im Vorprozess festgestellt. Soweit das Landgericht der abweichenden Einschätzung der Sachverständigen gefolgt sei, beruhe die Tatsachenfeststellung des Landgerichts auf Verfahrensfehlern: Das Landgericht habe davon abgesehen, das Gutachten der Sachverständigen dem damaligen Gutachter zur Stellungnahme vorzulegen. Der Gutachter des Vorprozesses hätte angehört werden müssen.
Weiterhin habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft keinen Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben, dass die Klageforderung alleine auf der Basis des Tinnitusleidens gerechtfertigt sei. Es mache keinen Unterschied, ob der Tinnitus Auslöser der Depressionen sei oder der Tinnitus selbst den Kläger davon abhalte, beruflich tätig zu sein.
Die Sachverständige sei von falschen Tatsachen ausgegangen: Der Kläger habe direkt nach dem Unfall seinen Hausarzt konsultiert, der einen Unfallbericht gefertigt habe. Am 1.7.1999 habe er sich in die ambulante Behandlung des HNO-Arztes begeben; bereits am 26.7.1999 habe sich ein stationärer Aufenthalt in der R.K. angeschlossen. Die entsprechenden Behandlungsdaten ergäben sich aus den Rechnungen, die der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.5.2010 überreicht habe.
Bereits am 6.7.1999 habe sich der Kläger in die Behandlung des Neurologen/Psychologen begeben; am 29.7.1999 habe er Professor.. konsultiert. Am 16.2.2000 und 1.3.2000 seien weitere Behandlungen bei Dr . erfolgt, woraufhin der Kläger seit dem 22.3.2000 bis zum heutigen Tage bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie B. in Behandlung sei.
Der Sachverständigen hätten die Befunde der bildgebenden Verfahren, die vor dem Unfallereignis und direkt danach angefertigt worden seien, nicht vorgelegen. Soweit die Sachverständige einen Zusammenhang zwischen Diabetes und Tinnitus hergestellt habe, hätte ein internistisches Ergänzungsgutachten eingeholt werden müssen: Zwar leide der Kläger seit 25-30 Jahren unter Diabetes; jedoch injiziere er erst seit einem Jahr Insulin. Die Blutwerte seien ständig kontrolliert worden. Die Zuckerwerte seien nie ausufernd gewesen. Typische Folgeerkrankungen eines Diabetes seien beim Kläger nie festgestellt worden.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 20.5.2010 4 O 284/08 nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 23.8.2010 (GA II Bl. 296 ff.) sowie der Berufungserwiderung vom 27.10.2010 (GA II Bl. 328 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll (GA II Bl. 338 f.) verwiesen.
II.
A.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen ( 513 Abs. 1 ZPO).
1. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit: Der Schadensfall ist gem. Art. 40 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen, da der Schadensort im Inland liegt. Der französische Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs haftet nach 823 BGB, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung jedenfalls nach 18 Abs. 1 StVG in vollem Umfang für die dem Kläger entstandenen Schäden, wobei die Ansprüche gem. 3 Nr. 1 und 2 PflVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung, Art. 40 Abs. 4 EGBGB, 6 Abs. 1 AuslPflVG unmittelbar gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden können.
2. Die Parteien streiten ausschließlich um die Frage, ob der Kläger noch ab April 2002 an unfallursächlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen litt.
a) Vorab ist festzuhalten, dass die Unfallursächlichkeit der Depressionserkrankung nicht aufgrund des Vorprozesses mit materieller Rechtskraft feststeht:
An der materiellen Rechtskraft nehmen im Grundsatz nur der Urteilsausspruch, nicht aber einzelne Urteilselemente oder Tatsachenfeststellungen teil (st. Rspr. BGH: BGHZ 123, 137, 140; 107, 236, 243; 93, 330, 335; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., vor 322 Rdnr. 31; MünchKomm(ZPO)/3. Aufl., 322 Rdnr. 87; P/G/Völzmann-Stickelbrock, ZPO, 2. Aufl., 322 Rdnr. 18). Bezogen auf den vorliegenden Fall sind im Vorprozess nur das ausgeurteilte Schmerzensgeld sowie der Anspruch auf Zahlung von Verdienstausfall für den dortigen Klagezeitraum, der am 31.3.2002 endete, in Rechtskraft erwachsen. Bereits wegen der fehlenden zeitlichen Kongruenz liegt auch eine Fallgestaltung, in der der Streitgegenstand eines Vorprozesses als Ganzes als Vorfrage im vorliegenden Rechtsstreit erneut zu prüfen ist (Zöller/Vollkommer, aaO, vor 322 Rdnr. 24), nicht vor. Dieselbe Erwägung verhindert es, die im Vorprozess beantwortete Rechtsfrage, ob die gesundheitlichen Beschwerden adäquate Folgen des Unfallereignisses sind, als präjudizielles Rechtsverhältnis für den vorliegenden Rechtsstreit zu verstehen: Der Anspruch auf Verdienstausfall aktualisiert sich in jedem Zeitintervall aufs Neue. Mithin erlaubt die im Vorprozess für die Beurteilung des dortigen Klageanspruchs maßgebliche Tatsachengrundlage keine Rückschlüsse für das streitgegenständliche Klageintervall. Hinzu kommt, dass Rechtsverhältnisse, die im Vorprozess Gegenstand von Urteilselementen oder Vorfragen sind, nicht rechtskräftig entschieden werden. Nur rechtskräftig entschiedene Rechtsverhältnisse binden das nachfolgend entscheidende Gericht (BGH, Urt. v. 16.1.2008 XII ZR 216/05, MDR 2008, 522; vgl. Urt. v. 24.6.1993 III ZR 43/92, NJW 1993, 3204; MünchKomm(ZPO)/Gottwald, aaO, 322 Rdnr. 102; P/G/Völzmann-Stickelbrock, aaO, 322 Rdnr. 17; Zöller/Vollkommer, aaO, vor 322 Rdnr. 34a).
b) Demnach war das Landgericht unabhängig vom Ausgang des Vorprozesses gehalten, die Kausalität der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen für die während des Klageintervalls bestehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer originären Tatsachenfeststellung zu prüfen. Soweit das Landgericht den Zurechnungszusammenhang nicht für bewiesen erachtet hat, lässt die Entscheidung im Prüfungsrahmen des 529 ZPO keine Rechtsfehler erkennen. Vielmehr teilt der Senat das landgerichtliche Beweisergebnis.
Hierbei ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen:
Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass auch fortbestehende (unstreitige oder bewiesene) Beschwerden adäquate Folgen des Unfallereignisses sind. Zwar hat die Rechtsprechung zugunsten des Geschädigten Beweiserleichterungen anerkannt: Steht nämlich fest, dass der Geschädigte eine Primärverletzung erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für die weiteren Beschwerden des Klägers ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität (st. Rspr. seit BGHZ 4, 192, 196, aus der neueren Rspr. vgl. nur BGH, Urt. v. 16.4.2004 VI ZR 138/03, NJW 2004, 1945; Urt. v. 4.11.2003 VI ZR 28/03, VersR 2004, 118; Urt. v. 28.1.2003 VI ZR 139/02, VersR 2003, 474, 476; vgl. auch Zöller/Greger, aaO, 287 Rdnr. 3; MünchKomm(ZPO)/Prütting, 3. Aufl., 287 Rdnr. 13; Musielak/Foerste, ZPO, 6. Aufl., 287 Rdnr. 4 f.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung nach 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichtes gestellt. Im Gegensatz zum Vollbeweis des 286 ZPO kann der Beweis nach 287 ZPO je nach Lage des Einzelfalles bereits dann erbracht sein, wenn eine höhere oder deutlich höhere, i.S. einer zumindest überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache spricht (BGH, Urt. v. 7.6.2006 XII ZR 47/04, NJW-RR 2006, 1238; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 287 Rdnr. 43). Hierbei begegnet es keinen Bedenken, den Beweis am Maßstab des 287 ZPO als geführt anzusehen, wenn das Gericht im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall als einzige realistische Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt (BGH, VersR 2003, 476). Ein solcher Rückschluss verbietet sich hingegen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat. Denn dann reichen allein die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende "gefühlsmäßige" Wertung, dass beide Ereignisse irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, nicht aus (Senat, OLGR 2009, 897; 126; 2006, 186; 2005, 740; 489, 490 f.; Urt. v. 11.10.2005 4 U 566/04 51/05; BGH, VersR 2004, 119; zu den Beweisanforderungen im Rahmen der Schätzung nach 287 ZPO vgl. auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Aufl., 287 Rdnr. 9 ff.).
c) Hieraus ergibt sich für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt folgendes:
aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass zumindest am 8.12.2009 dem Zeitpunkt der Anfertigung der von der Gerichtssachverständigen veranlassten Kernspintomographie (GA I Bl. 184) eine deutliche allgemeine Hirnatrophie mit Betonung des Großhirns vorlag. Es fanden sich weiterhin Hinweise auf eine deutliche Veränderung der kleineren Hirngefäße (Mikroangiopathie). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass sich in den kleinen Blutgefäßen des Gehirns Zustände zeigen würden, die man als "kleine Schlaganfälle" definieren könne. Dieser psychopathologische Befund zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Sachverständige ist so gravierend, dass der Kläger allein aufgrund dieses Befundes außer Stande ist, irgendeine berufliche Tätigkeit auch nur mehr als eine Stunde auszuüben. Die Richtigkeit dieses Untersuchungsbefundes und der daraus resultierenden Schlussfolgerung wird von der Berufung nicht in Zweifel gezogen.
bb) Weiterhin hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser Befund die Mikroangiopathie und die deutliche Veränderung der kleinen Hirngefäße bei längeren diabetischen vaskulären Veränderungen zu beobachten ist. Auch die Richtigkeit dieses Erfahrungssatzes wird von der Berufung nicht bestritten. Zwar stellt die Berufung in Abrede, dass die konkrete Diabeteserkrankung des Klägers geeignet war, die organischen Veränderungen hervorzurufen. Sie beruft sich insbesondere darauf, dass die Erkrankung des Klägers nur mittelschwer sei und der Kläger nicht unter sonstigen diabetischen Beeinträchtigungen leide. Hierzu ist anzumerken, dass der Kläger nach eigenen Angaben seit 25 Jahren wegen Diabetes behandelt wird und mindestens seit Oktober 2004 (so die eigene Anamnese des Klägers nach dem Bericht der Privatklinik vom 18.1.2005, GA I Bl. 182 d. A.), nach der Einlassung des Klägers im Termin vom 26.4.2010 bereits seit 1995 Insulin injiziert.
Letztlich kann die Frage offen bleiben, ob die pathologischen Veränderungen auf den Diabetes des Klägers zurückzuführen sind oder ob sie auf einer anderen Ursache beruhen. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist es alleine von Relevanz, ob die vaskulären Veränderungen Folge des Unfallereignisses sind. Ein solcher Ursachenzusammenhang ist auszuschließen: Die Sachverständige hat in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsbefund der Radiologin (GA I Bl. 184) überzeugend ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf umschriebene Defekte finden, wie sie bei posttraumatischen Störungen auftreten. Ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den vaskulären Veränderungen kann aus medizinischer Sicht nicht hergestellt werden. Auch die Berufung trägt keine Argumente vor, die einen solchen Zusammenhang belegen.
cc) Weiterhin steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der von der Sachverständigen beschriebene Zustand in seiner Anlage zumindest seit dem Jahr 2000 bestand: Der schriftliche Befund der Radiologiepraxis (Abschrift GA II Bl. 238) lag der Gerichtssachverständigen vor. Auch aus diesem Befund war zu entnehmen, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt Veränderungen der kleineren Gefäße auf beiden Großhirnseiten festgestellt wurden. Darüber hinaus hat der Gutachter im Gutachten vom 24.10.2000 bei der Koordinationsprüfung eine Auffälligkeit im Stehversuch mit einer Fallneigung nach hinten beschrieben. Schließlich ist auf den Bericht der Klinik vom 18.1.2005 zu verweisen, der ausgeprägte Kloni der rechten Gesichtshälfte beschreibt. Alle diese Erscheinungsformen sind nach den Ausführungen der Gerichtssachverständigen Symptome einer unfallunabhängigen hirnorganischen Schädigung.
Entgegen der Auffassung der Berufung ist eine ergänzende Anhörung des im Vorprozess tätig gewesenen Gutachters nicht veranlasst: Der im Vorprozess beauftragte Sachverständige hat den Kläger am 13.10.2005 untersucht. Der Sachverständige hat ausweislich seines schriftlichen Gutachtens (Beiakte Bl. 107 ff.) keine radiologischen Kernspinaufnahmen ausgewertet, die verlässliche Aussagen über den organischen Zustand des Gehirns erlaubten. Auch hat der Sachverständige im Gegensatz zur Sachverständigen keine eigene radiologische Zusatzbegutachtung veranlasst. In der Konsequenz dieses diagnostischen Ansatzes fehlen im Gutachten des Sachverständigen zum psycho-pathologischen Befund. Bei dieser Sachlage lässt sich der Widerspruch der Sachverständigen hinsichtlich der Genese der depressiven Erkrankung auch ohne Einholung eines neuen Gutachtens ( 412 Abs. 1 ZPO) auflösen: Die abweichende Beurteilung der Sachverständigen beruht ersichtlich darauf, dass die Sachverständige weitergehende diagnostische Maßnahmen ergriffen hat, die ihr ein exakteres Bild über den Gesundheitszustand des Klägers vermittelten.
Als Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass der Kläger zumindest Ende 2009 aus unfallunabhängigen Ursachen, die bereits im Jahr 2000 in ihrer Anlage vorhanden waren, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Bezirksvertreter nicht in der Lage war.
dd) Ob der Kläger jedoch bereits zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums, dem Monat April 2002, aufgrund der vaskulären unfallunabhängigen hirnorganischen Schädigung eine Tätigkeit als Bezirksvertreter nicht mehr ausüben konnte, erscheint fraglich: Die Sachverständige ist zu der Einschätzung gelangt, dass die Progredienz der seelischen Erkrankung letztlich auf dem Diabetes beruhe, nicht auf dem Tinnitus. Die Sachverständige ist davon ausgegangen, dass sich der Kläger erst im Jahr 2001 in die Behandlung wegen seelischer Probleme begeben habe. Diese Prämisse trifft nicht zu, nachdem im zweiten Rechtszug unstreitig vorgetragen worden ist, dass der Kläger erstmals am 6.7.1999 in neurologischer Behandlung war. In die Beweiswürdigung ist weiterhin die Einschätzung des den Kläger behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie (GA II Bl. 310 f.) einzubeziehen, der in seiner Stellungnahme vom 12.8.2010 ausgeführt hat, dass sich das depressive Syndrom durch den Tinnitus seit dem Unfall entwickelt habe.
ee) Jedoch zwingt bereits das non-liquet in der Beurteilung des auf die vaskuläre Gesundheitsbeeinträchtigung zurückzuführenden Krankheitsbildes zur Klageabweisung: Der Geschädigte ist auch dafür beweisbelastet, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen während des gesamten klagegegenständlichen Zeitraums unfallursächlich sind. Dieser Beweis ist nicht schon dann erbracht, wenn die Unfallursächlichkeit nur während eines beschränkten Zeitraums sicher feststeht (vgl. Senat OLGR 2009, 126), für einen weiteren Zeitraum jedoch offenbleibt, ob ein manifestes Krankheitsbild, unter dem der Geschädigte nachweisbar leidet, die gleichen gesundheitlichen Beschwerden hervorgerufen hat. Denn dann besteht die nicht fernliegende Möglichkeit, dass die unfallursächlichen Beschwerden hinweggedacht werden können, ohne dass das anspruchsbegründende Leiden entfiele.
aaa) Dem steht nicht entgegen, dass der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass eine Reserveursache denselben Schaden verursacht hätte (etwa BGH, Urt. v. 20.7.2006 IX ZR 94/03, NJW 2006, 2767; MünchKomm(BGB)/Oetker, BGB, 5. Aufl., 249 Rdnr. 218; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., vor 249 Rdnr. 176; Palandt/Grüneberg, vor 249 Rdnr. 59):
Die vorliegend zu beantwortende Rechtsfrage entspricht nicht den Fallgestaltungen, die unter dem Rechtsbegriff der hypothetischen Kausalität diskutiert werden: Die sog. hypothetische oder überholende Kausalität beantwortet die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Schädiger darauf berufen kann, dass ein nachweisbar adäquat kausal verursachter Schaden auf Grund einer anderen Ursache ohnehin eingetreten wäre. Hypothetisch ist dieser Kausalzusammenhang deshalb, weil das überholende Zweitereignis nicht schadensstiftend sein konnte, nachdem sich der eigentliche Schaden bereits zuvor ereignet hatte. Die hypothetische Ursache ist im eigentlichen Sinne nicht kausal, weil die Alternativursache an der Kausalität der "realen Ursache" nichts ändern kann (so: Schiemann, in: Staudinger, BGB, 13. Aufl., Bearbeitung 1998, 249 Rdnr. 93; vgl. MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO, Rdnr. 201; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., 249 Rdnr. 87).
Demgegenüber betrifft die vorliegende Fragestellung den ureigensten Bereich der Kausalität, indem sie sich der Prüfung widmet, wann ein Schadensereignis für solche Beeinträchtigungen kausal ist, die über das gesamte anspruchsdefinierende Zeitintervall fortbestehen. Unter dem Blickwinkel des sich fortschreitend aktualisierenden Schadensgeschehens beschreibt die Möglichkeit, dass der Kläger allein aufgrund des psychopathologischen Krankheitsverlaufs im Klagezeitraum erwerbsunfähig war, auch keineswegs lediglich eine Hypothese: Die Beeinträchtigungen des Klägers durch die vaskuläre Erkrankung rufen eine eigenständige Gesundheitsbeeinträchtigung hervor, deren Eintritt nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger in einem früheren Zeitraum unter einer durch den Tinnitus geprägten Depression erkrankte.
Angewandt auf den vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen die ernsthafte Möglichkeit, dass der Kläger im Klageintervall einer Tätigkeit als Bausparkassenvertreter allein deshalb nicht nachgehen konnte, weil sich die seit dem Jahr 2000 in radiologischen Bildverfahren objektivierbar nachgewiesene psychopathologische Grunderkrankung verschlimmerte. Aufgrund dieser nicht fernliegenden Möglichkeit vermag der Senat selbst unter dem abgeschwächten Beweismaß des 287 ZPO die erforderliche Überzeugung von der Unfallursächlichkeit der fortdauernden Beschwerden nicht zu gewinnen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich diese Schlussfolgerung mit der freilich auf einer unzureichenden Diagnostik beruhenden Einschätzung des Vorgutachters deckt, der die unfallbedingte depressive Erkrankung auf Mai 2002 begrenzen wollte.
eee) Dieselben Erwägungen liegen letztlich der Rechtsauffassung zugrunde, die mit Blick auf eine schadensgeneigte Prädisposition des Geschädigten auf der Ebene der Schadensberechnung nach 249, 252 BGB zur Korrektur des Schadensersatzbegehrens zwingt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Dauer oder die Höhe des Ersatzanspruchs zu beschränken, wenn sich aus der psychischen Struktur des Geschädigten mit einer für 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte unfallunabhängige Risiken ergeben. So kann sich insbesondere eine psychische Prädisposition des Verletzten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, welches nach billigem Ermessen festzusetzen ist, anspruchsmindernd auswirken (BGH, Urt. v. 30.4.1996 VI ZR 55/95, NJW 1996, 2425). Diese Einschränkung kommt auch bei Berechnung des Erwerbsschadens zur Anwendung: Ergeben sich ernsthafte Risiken, die wegen der Neigung des Geschädigten zu neurotischer Fehlverarbeitung der vielfältigen Wechselfälle des Lebens eine erhebliche Belastung seiner beruflichen Möglichkeiten auf längere Sicht auch unfallunabhängig befürchten lassen, so hat dies der Tatrichter bei der Prognose zu berücksichtigen. Dies kann sowohl für die Dauer als auch für die Höhe eines Verdienstausfallschadens von Bedeutung sein (BGHZ 137, 142, 152). Hier kommt ebenso wie bei Prognoseschwierigkeiten wegen eines wenig strukturierten Erwerbslebens (hierzu BGH, Urt. v. 17.1.1995 VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023, 1024) ein prozentualer Abschlag von den ohne derartige Risiken zu erwartenden Erwerbseinnahmen in Betracht.
Diese Rechtsprechung ist in der Kasuistik der Obergerichte auf Zustimmung gestoßen: So hat das OLG Schleswig bei einer auf einer Prädisposition beruhenden Fehlverarbeitung eines harmlosen Unfallgeschehens eine Haftungsbeschränkung auf 50% vorgenommen (OLGR Schleswig 2006, 5; 821; differenzierend MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO., 249 Rdnr. 134, der die Schadensanfälligkeit des Verletzten bei der Höhe der Entschädigung für Nichtvermögensschäden berücksichtigen will, im Übrigen jedoch die Schadensgeneigtheit im Rahmen des Mitverschuldens gewichtet; Erman/Ebert, aaO., vor 249 ff. Rdnr. 49 tritt für eine Kürzung des Verdienstausfallschadens ein, da bei einem Geschädigten mit spezifischen Schadensanlagen von geringeren Einkünften auszugehen sei als bei einem Geschädigten, dem diese Anlagen fehlen; vgl. auch Schiemann, in Staudinger, aaO, 249 Rdnr. 42, der in Fällen der unangemessenen Schadensverarbeitung ein Mitverschulden des Geschädigten erwägt; aA Bamberger/Roth/Schubert, aaO., 249 Rdnr. 59: eine Minderung der Ersatzpflicht komme nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte die psychischen Folgen durch einen Willensakt oder die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen überwinden könne). Auch der Senat hat sich dieser Rechtsauffassung im Grundsatz angeschlossen (OLGR 2009, 897): Anders als der strenge Maßstab des Zurechnungsnachweises, der nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip der Zuerkennung eines jeden Schadensersatzes bei Verneinung des Zurechnungszusammenhangs entgegensteht, ermöglicht die Korrektur auf der Ebene der Schadensberechnung flexible Lösungen, die den Interessen der Parteien Rechnung tragen. Hierbei wird ein prozentualer Abschlag vor allem bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes in Betracht zu ziehen sein, da das Schmerzensgeld in aller Regel auch die künftig entstehenden gesundheitlichen Beschwerden erfasst (statt aller: Palandt/Grüneberg, aaO, 253 Rdnr. 15, 24). Dieser Rechtsnatur des ganzheitlichen Anspruchs liefe es zuwider, die Schmerzensgeldhöhe zeitanteilig einer differenzierten Betrachtung zu unterziehen. Demgegenüber ist bei der Bestimmung des Verdienstausfallschadens eine zeitliche Anpassung vorzugswürdig, da sich der Anspruch auf Ausgleich eines Erwerbsschadens in jedem Zeitintervall aktualisiert.
Die Voraussetzungen für eine zeitliche Beschränkung des erstattungsfähigen Verdienstausfalls liegen vor: Nach der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen steht fest, dass die hirnorganische Erkrankung die depressive Stimmung zumindest verstärkte. In den Worten der Sachverständigen führte erst das Zusammenspiel der unfallbedingten Symptome des Tinnitus und der somatischen Erkrankung zu einer erheblich heftigeren Ausprägung und Persistenz der unfallbedingt eingetretenen Symptome. Diese Prädisposition des Klägers war nicht nur essentieller Teil dieser verstärkten Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern schritt verschlimmernd voran, mit der Folge, dass zumindest zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Sachverständige alleine der unfallunabhängige Befund die Arbeitsunfähigkeit vollständig bedingte. Der genaue Zeitpunkt, ab wann eine vollständige Überlagerung der unfallbedingten Störung eingetreten ist, lässt sich mit einem zumutbaren forensischen Aufwand nicht aufklären. Dennoch erscheint es sachgerecht, den Zeitraum des erstattungsfähigen Verdienstausfalls auf den Klagezeitraum des Vorprozesses zu beschränken. Auch hier ist es von Relevanz, dass letztlich auch der Gutachter des Vorprozesses ohne Berücksichtigung der psychopathologischen Grunderkrankung eine unfallursächliche Krankheitsgenese nur bis Mai 2002 anerkannt hat.
ff) Soweit der Kläger erstmals im Termin vom 26.4.2010 das Zusammenspiel von Tinnitus und Depression als eigentliche Ursache seiner Arbeitsunfähigkeit bestreitet und vorträgt, allein der Tinnitus sei ausreichend, um die Arbeitsunfähigkeit zu begründen, ist dem nicht nachzugehen. Denn dieser Sachvortrag ist bei genauer Betrachtung ohne hinreichende Substanz. Sein ganzer erstinstanzlicher Vortrag und der Vortrag im Vorprozess lassen sich nur so verstehen, dass der Tinnitus Auslöser für die Depressionen des Klägers war. Mit den Worten des Klägervertreters hat erst das Unfallereignis dazu geführt, dass sich die Prädisposition des Klägers nachteilig ausgewirkt habe. Der Tinnitus belaste den Kläger wiederkehrend regelmäßig. Das verhindere, dass er seinen depressiven Zustand überwinden könne (GA I Bl. 125). Erstmals im Termin vom 26.4.2010 hat der Kläger die Behauptung aufgestellt, bereits der Tinnitus allein belaste ihn so sehr, dass er arbeitsunfähig sei. Diese Behauptung widerspricht nicht nur dem gesamten Inhalt der bisherigen Verhandlungen. Sie wird auch dem Ergebnis der Untersuchungen der HNO-Ärzte nicht gerecht:
So hat sich der Chefarzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde der ., mit Zusatzgutachten vom 26.3.2001 der Frage gewidmet, inwieweit der Kläger unter unfallbedingten Ohrgeräuschen leide. Er ist hierbei zu der Einschätzung gelangt, dass die in sein Fachgebiet fallende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger mit 15% anzusetzen sei. Hierbei stellte der Sachverständige sowohl ein Tinnitusleiden als auch eine Schwerhörigkeit fest, die für sich betrachtet eine MdE von jeweils 10% bedingten. In der Zusammenschau erkannte der Sachverständige für beide Beeinträchtigungen eine MdE von 15% an. Die Einschätzung des Gutachters deckt sich im Ergebnis mit einer am 30.8.2000 erstellten Expertise des Privatgutachters, der die unter dem rechtlichen Aspekt der AUB zu beurteilende Minderung der Leistungsfähigkeit für Schwerhörigkeit und Tinnitusleiden mit 15% ansetzte.
Mit diesen auf einer sorgfältigen HNO-ärztlichen Untersuchung basierenden Ausführungen setzt sich der Kläger nicht auseinander. Vielmehr wird sein Vortrag, wonach er alleine auf der Basis des Tinnitusleidens seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne, nicht durch einen nachvollziehbaren Sachvortrag belegt. Der Kläger zeigt nicht auf, in welcher konkreten Weise ihn denkt man sich die Depression hinweg alleine das Ohrgeräusch an der Ausübung einer Tätigkeit als Bausparkassenvertreter hindere. Schließlich ist dem Sachvortrag nicht zu entnehmen, welche Vermögenseinbußen zu erwarten gewesen wären, wenn er aufgrund des Tinnitusleidens zu 15% in der Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen wäre. Hierbei ist anzumerken, dass der diesbezügliche Verdienstausfall nicht mit einem prozentualen Anteil des Verdienstes der vom Kläger benannten Vergleichsperson gleichgesetzt werden darf. Denn es ist in Betracht zu ziehen, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 15% durch Umorganisationen der Vermittlungstätigkeit hätte ausgeglichen werden können, weshalb der Tinnitus alleine nicht zu einer nennenswerten Verminderung des Verdienstes geführt hätte. Der Kläger war bereits mit Blick auf sein fortschreitendes Lebensalter in der Leistungsfähigkeit gemindert. Auch beschreibt der Kläger nicht auf konkrete Weise, wie sein Arbeitstag beschaffen gewesen wäre, weshalb eine verlässliche Aussage darüber, inwieweit sein Verdienst alleine aufgrund des attestierten Tinnitusleidens gemindert gewesen wäre, nicht getroffen werden kann.
Nach alldem war der Berufung kein Erfolg zu bescheiden.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( 543 Abs. 2 ZPO).