Schmerzensgeldurteile Teil 4
Durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldsumme: 75
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U 263/08
Urteil vom 23.07.2009
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.11.2008 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 248/07, wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.09.2004 gegen 11:00 Uhr auf der B 1... zwischen K... und H... ereignet hat. Der Kläger befuhr dabei mit seinem Motorrad die Bundesstraße 1... aus K... kommend in Richtung H... und beabsichtigte, das vor ihm fahrende, von dem Beklagten zu 2. gesteuerte Fahrzeug VW Passat, das bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert ist, sowie das vor diesem fahrende Fahrzeug des Zeugen S... zu überholen. Der Beklagte zu 2. setzte ebenfalls zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs des Zeugen S... an. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam der Kläger von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Straßenbaum, wobei er erhebliche Verletzungen erlitt. Zu einer Berührung zwischen dem Motorrad des Klägers und dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. kam es nicht. Die Parteien streiten über den Unfallhergang, wobei sie sich gegenseitig jeweils eine alleinige Verursachung des Unfalls vorwerfen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat mit der als "Teilurteil" bezeichneten Entscheidung die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 75.000,00 EUR nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger die künftigen materiellen und immateriellen Schäden unter Berücksichtung eines Mithaftungsanteils von 50 % zu ersetzen, und dass die Klage hinsichtlich der bereits bezifferten materiellen Schadensansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sei mit der Maßgabe, dass den Kläger ein Mithaftungsanteil von 50 % treffe. Soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagten zur Zahlung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Schmerzensgeldrente zu verurteilen, hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Unfallhergang bleibe zur entscheidenden Frage der gefahrenen Geschwindigkeit ungeklärt, sodass keine Seite der anderen ein Verschulden nachweisen könne und die verbleibende Haftung aus der jeweiligen Betriebsgefahr nach den 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG zu einer hälftigen Schadensteilung führe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 2. den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht habe. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige sei nachvollziehbar und mit überzeugenden Begründungen zu dem Ergebnis gekommen, dass sich aus der Kombination der Bewegungsvarianten der Fahrzeuge eine Vielzahl von Konstellationen ergeben könne. Zwar habe der Sachverständige festgestellt, dass der Beklagte zu 2. den Kläger durch eine weitere Rückschau zu jeder Zeit hätte erkennen können; auf die von dem Sachverständigen berechnete Bandbreite der Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades zwischen 86 km/h und 124 km/h lasse sich jedoch weder ein überwiegendes Verschulden des Klägers noch des Beklagten zu 2. stützen. Das dem Kläger zugesprochene Schmerzensgeld sei angemessen, während ein Schmerzensgeld in der vom Kläger geltend gemachten Höhe nur bei Gesundheitsschäden mit schwerwiegenden Folgen, wie Lähmungen, Verlusten von Sinnesorganen oder Gliedmaßen zugesprochen werde. Eine Schmerzensgeldrente sei nicht zuzusprechen, da der Kläger Umstände, nach denen eine Schmerzensgeldrente neben einem Kapitalbetrag in Betracht komme, nicht substantiiert dargelegt habe. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 20.01.2009 hat das Landgericht das Urteil dahingehend berichtigt, dass der von dem Beklagten zu ersetzende Gesamtschaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auf 600.000,00 EUR begrenzt ist (Blatt 247 ff GA).
Beide Parteien haben das Urteil angefochten. Der Kläger hat gegen das ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 02.12.2008 zugestellte Urteil (Blatt 232 GA) mit einem per Telefax beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 02.01.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Blatt 264 GA) und sein Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis dahin (Blatt 278 GA) - mit einem per Telefax am 24.02.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet (Blatt 279 ff GA). Die Beklagten haben gegen das ihnen zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 24.11.2008 zugestellte Urteil (Blatt 231 GA) mit einem per Telefax am 23.12.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Blatt 260 GA), die sie - ebenfalls nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis dahin (Blatt 274 GA) - mit einem per Telefax am 24.02.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet haben (Blatt 299 ff GA).
Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Klagebegehren unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seiner Auffassung, wonach eine alleinige Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen gegeben sei, weiter und wendet sich gegen die Annahme einer Mithaftung durch das Landgericht. Er rügt, das Landgericht habe unzutreffend ein Verschulden des Beklagten zu 2. am Unfallereignis verneint. Es sei von einem groben schuldhaften Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2. gegen die 7, 5 StVO auszugehen. Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R... stehe fest, dass der Unfall nicht verursacht worden wäre, wenn der Beklagte zu 2. seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen wäre. Auf Grund dieses groben Verkehrsverstoßes habe der Beklagte zu 2. schuldhaft im Sinne der 823 ff BGB gegen seine verkehrsrechtlichen Pflichten gemäß 5 StVO verstoßen, indem er ausgeschert sei, ohne sich zuvor zu vergewissern, dass er dies ohne Behinderung oder Gefährdung des Hintermannes tun könne. Nach der zusammenfassenden Analyse des Sachverständigen sei auszuschließen, dass er sich als Motorradfahrer im Zeitpunkt des Unfallereignisses außerhalb des Sichtfeldes des Beklagten zu 2. befunden habe. In Anbetracht dessen könne die rechtliche Würdigung des Landgerichts, dass der Beklagte zu 2. nicht gegen die 7 Abs. 5, 5 Abs. 4 StVO verstoßen habe, nicht nachvollzogen werden. Hingegen könne ihm - dem Kläger - ein Mitverschulden dahingehend, dass er an der Unfallverursachung durch eine überhöhte Geschwindigkeit beteiligt gewesen sei, nicht nachgewiesen werden. Abweichend von der Einschätzung des Landgerichts sei bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ein wesentliches überwiegendes Fehlverhalten des Beklagten zu 2. festzustellen, hinter dem die Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Motorrades insgesamt zurücktrete.
Darüber hinaus wendet sich der Kläger mit der Berufung gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Schmerzensgeldbemessung. Das Landgericht habe bei seiner Bewertung außer Acht gelassen, dass die erlittenen physischen und psychischen Störungen weiter andauerten und er sich fortlaufend in psychischer Behandlung befinde. Darüber hinaus habe das Landgericht die vollständige Erfüllungsverweigerung sowie das verzögerte Regulierungsverhalten der Beklagtenseite nicht berücksichtigt. Seine postoperativen Beeinträchtigungen sowie die insgesamt eingetretene Behinderung zu 9/10 sei nicht ansatzweise berücksichtigt worden. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Schmerzensgeldrente verkennten, dass in seiner Person ein von der Regel abweichender Schadensfall zu verzeichnen sei. Er sei in der Gesamtschau als Schwerstschadensfall einzuschätzen. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf einschlägige Rechtsprechung, wonach bei einem schwerwiegenden Dauerschaden mit ständigen Schmerzen und erheblicher Beeinträchtigung der Lebensqualität eine Schmerzensgeldrente zu gewähren sei.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des am 19.11.2008 verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 248/07,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 75.000,00 EUR hinaus weitere 175.000,00 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2006 an ihn zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den künftigen materiellen und immateriellen Schaden, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 13.09.2004 gegen 11:00 Uhr auf der B 1... noch entsteht, in Höhe von 100 % ohne jeden Mithaftungsanteil zu ersetzen, soweit der Anspruch auf Träger der Sozialversicherung übergegangen ist;
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ohne jeden Mithaftungsanteil monatlich im Voraus beginnend mit 01.03.2007 eine monatliche Schmerzensgeldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die einen Betrag unter 500,00 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, zu zahlen;
4. festzustellen, dass die Klage hinsichtlich der von ihm geltend gemachten bereits bezifferten Zahlungsansprüche, mit denen er den Ersatz seiner materiellen Schäden sowie seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner geltend macht, dem Grunde nach zu 100 % ohne jeden Mithaftungsanteil gerechtfertigt ist, soweit diese Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind;
5. festzustellen, dass der von den Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzende Gesamtschaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht auf eine Höchstsumme in Höhe von 600.000,00EUR gemäß 12 StVG begrenzt ist;
6. den Rechtsstreit zur Durchführung des Betragsverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.
Ferner beantragt der Kläger,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Teilurteil des Landgerichts Neuruppin - Az.: 2 O 248/07 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen; sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen die vom Landgericht bejahte Haftung aus der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges. Sie machen geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach dem Sachverständigengutachten der Kläger den Verkehrsunfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte vermeiden können. Nach den Feststellungen des Sachverständigen lasse sich der Unfall widerspruchsfrei nur bei einer höheren Annäherungsgeschwindigkeit des Krades erklären. Aufgrund der festgestellten Bremsspuren, des Aufpralls des Klägers gegen den Baum und des Vorbeischleuderns an den fahrenden Fahrzeugen sowie der Aussagen der beteiligten Zeugen sei auszuschließen, dass der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten habe. Das Landgericht habe daher den Unfall nicht als ungeklärt ansehen dürfen, sondern alleine die von dem Sachverständigen als völlig widerspruchsfrei und nachvollziehbar bezeichnete Variante der Kombination einer geringen Geschwindigkeit der Pkw`s und einer hohen Geschwindigkeit des Krades zugrunde legen müssen. Darüber hinaus habe der Sachverständige M... keine Anzeichen dafür feststellen können, dass die Fahrzeugbeleuchtung am Motorrad eingeschaltet gewesen sei, was einen Verstoß gegen 17 Abs. 2 a StVO darstelle. Angesichts des auf der Hand liegenden groben Verschuldens des Klägers müsse eine Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr vollständig zurücktreten.
Die Akten 2 O 301/07 Landgericht Neuruppin (12 U 270/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht), sowie 346 Js 35736/04 Staatsanwaltschaft Neuruppin lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß 517 ff ZPO eingelegt und begründet worden. Beide Parteien machen geltend, das Landgericht habe bei der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge einen der anderen Partei vorzuwerfenden schuldhaften Verkehrsverstoß unberücksichtigt gelassen. Der Kläger rügt darüber hinaus, das Landgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wesentliche von ihm vorgetragene Gesichtspunkte außer Acht gelassen und zu Unrecht eine Verpflichtung zur Rentenzahlung verneint. Beide Parteien machen damit Umstände geltend, nach denen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen eine andere rechtliche Beurteilung gebieten ( 513, 546 ZPO).
In der Sache bleibt das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg, während die Berufung der Beklagten begründet ist und zur Abweisung der Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils führt. Dem Kläger stehen gegenüber den Beklagten keine Ansprüche aus den 7 Abs. 1, 11 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 229 StGB, 253 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 PflVG zu.
1. Der Kläger hat nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme letztlich nicht zur Überzeugung des Senats den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass der Unfall und die von ihm dabei erlittenen Verletzungen sowie materielle Schäden bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 2. geführten Kraftfahrzeuges im Sinne des 7 Abs. 1 StVG verursacht worden sind.
a) Zwar steht einer Haftung der Beklagten aus 7 Abs. 1 StVG nicht schon entgegen, dass es zu keiner Berührung zwischen dem von dem Kläger geführten Motorrad und dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. gekommen ist. Denn das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist nach dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Fahrzeug mitgeprägt worden ist. An dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es daher maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen, örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. Hiernach rechtfertigt die Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle allein noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeuges entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeuges zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat; nicht erforderlich ist hingegen, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW 2005, 2081 ff; BGH NJW 1988, 2802 j. m. w. N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., 7 StVG Rn. 11). Es kommt darauf an, ob in einer konkreten Situation die Gegenwart des Fahrzeuges vom Lenker des unfallgeschädigten Fahrzeuges als gefährlich empfunden werden konnte und dessen Reaktion subjektiv vertretbar erscheint. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte feststehen, dass der Fahrer des Unfallwagens sich in Folge der Fahrweise des anderen Fahrzeuges zu der von ihm durchgeführten Fahrweise veranlasst sehen durfte, etwa weil er hätte befürchten müssen, anderenfalls mit dem anderen Fahrzeug zu kollidieren (vgl. KG NZV 2002, 229). In den Fällen, in denen es nicht zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten und demjenigen des in Anspruch genommenen Kraftfahrers gekommen ist, hat der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und seinem Schaden darzutun und zu beweisen; etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit des Betriebsvorganges für den Unfall gehen zu Lasten des Geschädigten (vgl. BGH NJW 1998, 2802; KG a.a.O.).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht im Streitfall jedoch gerade nicht fest, dass der Kläger sich durch die Fahrweise des Beklagten zu 2. in jedem Fall zu einem Ausweichmanöver veranlasst sehen musste, um anderenfalls eine Kollision mit dem seinerseits zum Überholen ansetzenden Fahrzeug des Beklagten zu 2. zu vermeiden, in Folge dessen der Kläger mit seinem Motorrad von der Fahrbahn abgekommen ist und gegen einen Straßenbaum geprallt ist. Zwar ist nach dem von dem Kläger geschilderten Unfallhergang, wonach er bereits zum Überholen der beiden vor ihm auf der rechten Fahrspur fahrenden Fahrzeuge angesetzt habe, als der Beklagte zu 2. seinerseits nach links auf die Gegenfahrbahn gezogen sei, der erforderliche Zurechnungszusammenhang ohne Weiteres zu bejahen. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien jedoch streitig. Die Beklagten zu 2. haben bestritten, dass in dem Zeitpunkt, als sich der Beklagte zu 2. seinerseits entschloss, das vor ihm fahrende Fahrzeug des Zeugen S... zu überholen, der Kläger bereits für den Beklagten zu 2. im Rückspiegel sichtbar war. Nach den äußerst umfangreichen, sorgfältigen und detaillierten Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. R..., die von keiner der Parteien in Frage gestellt werden, ist eine exakte Rekonstruktion des tatsächlichen Unfallherganges nach dem Akteninhalt und den zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen nicht mehr möglich. Der Sachverständige vermochte weder die konkrete Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades beim Anprall gegen den Baum zuverlässig zu ermitteln, noch lassen sich nach den zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen Rückschlüsse auf die Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades ziehen. Der Sachverständige hat hinsichtlich der Ausgangsgeschwindigkeit zwar eine Bandbreite zwischen 86,4 km/h und 123,5 km/h als möglich ermittelt, jedoch gleichzeitig klargestellt, dass es sich bei diesen Werten nicht um absolute Grenzwerte handelt und sich zudem nicht einmal mehr zweifelsfrei feststellen lässt, dass die Geschwindigkeit des Motorrades in jedem Fall über 80 km/h gelegen haben muss. Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich auch die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge des Zeugen S... und des Beklagten zu 2. nicht mehr zuverlässig rekonstruieren, da die entsprechenden Angaben der Zeugen bzw. des Beklagten zu 2. dem gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nur auf ungefähren Schätzungen der beteiligten Personen beruhen, ohne dass diese Geschwindigkeitsangaben bei einer Rekonstruktion des Unfallgeschehens als feststehend zugrunde gelegt werden können. Im Hinblick darauf hat der Sachverständige wahlweise verschiedene Alternativvarianten des Unfallherganges als möglich dargestellt, die von ihrem Hergang selbst nicht ausgeschlossen werden können. U. a. ist der Sachverständige dabei zu der Feststellung gelangt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2. den Entschluss fasste, das vor ihm fahrende Fahrzeug des Zeugen S... zu überholen, noch vollständig auf der rechten Fahrspur befand. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Variante, dass sich die Fahrzeuge nur mit geringer Ausgangsgeschwindigkeit fortbewegt haben (Anlage 11 und Anlage 12 des Sachverständigengutachtens), als auch bei der Annahme einer hohen Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades. Soweit der Sachverständige auf Seite 75 des Gutachtens ausgeführt hat, der Beklagte zu 2. sei auch bei kurzer Blickzuwendung besonders gut zu erkennen gewesen mit der daraus resultierenden Schlussfolgerung, dass er - unabhängig davon, in welcher Fahrspur er sich zu diesem Zeitpunkt befunden habe - überholen werde, steht diese Schlussfolgerung unter der Prämisse einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit des Klägers, die jedoch gerade nicht feststeht und vom Kläger auch in Abrede gestellt wird.
Besteht jedoch die Möglichkeit, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Einleitung des Überholvorganges durch den Beklagten zu 2. noch in der rechten Fahrspur befand, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände er sich durch die Einleitung des Überholmanövers durch den Beklagten zu 2. zu der von ihm vorgenommenen Reaktion herausgefordert sehen durfte, so dass der Unfall noch dem Betrieb des beklagten Fahrzeuges zurechenbar ist. Erforderlich ist, dass das Verhalten des Beklagten zu 2. für den Kläger zu der Befürchtung hätte Anlass geben müssen, es werde ohne eine Reaktion zu einer Kollision kommen (vgl. KG NZV 2000, 43; Burmann in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., 7 StVG, Rn. 14). Legt man diese vom Sachverständigen ausdrücklich als möglich bezeichnete Unfallvariante zu Grunde, steht gerade nicht fest, dass die von dem Kläger vorgenommene Ausweichreaktion subjektiv vertretbar war und insbesondere die einzige Möglichkeit für den Kläger darstellte, einen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. zu vermeiden, etwa weil eine rechtzeitige Abbremsung nicht mehr möglich war. In diesem Fall fehlt es an einem hinreichenden Nachweis des erforderlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Betrieb des Beklagtenfahrzeuges und dem Unfall des Klägers.
Allein die Tatsache, dass aufgrund des Zusammenpralls des Motorrades mit dem Straßenbaum offenbar Bremsflüssigkeit oder Öl ausgetreten ist und sich auf der Windschutzscheibe des Pkw`s des Beklagten zu 2. niedergeschlagen hat, reicht zur Begründung eines örtlichen und zeitlichen Zurechnungszusammenhangs mit dem Unfall des Klägers nicht aus, da allein die bloße Anwesenheit der Fahrzeuge in der Nähe der Unfallstelle zur Begründung eines Ursachenzusammenhanges gerade nicht genügt.
Entgegen der Auffassung des Klägers vermag auch der Umstand, dass nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen der Kläger mit Ausnahme eines kurzen Zeitraumes, in dem er sich im toten Winkel befunden haben kann, für den Beklagten zu 2. bei einer Rückschau erkennbar war, den Ursachenzusammenhang nicht zu begründen, da allein daraus noch nicht für den Beklagten zu 2. zweifelsfrei der Schluss zu ziehen war, dass der Kläger bereits seinerseits zum Überholen angesetzt hatte und der Beklagte zu 2. ihm aus diesem Grunde den Vortritt zu gewähren hatte.
Ein Anscheinsbeweis kommt dem Kläger ebenfalls nicht zu Gute. Soweit ein Anscheinsbeweis angenommen wird, wenn es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel im Sinne des 7 Abs. 5 StVO zu einer Kollision des Fahrstreifenwechslers mit dem nachfolgenden Fahrzeug kommt, liegt im Streitfall eine solche Situation nicht vor, da 7 StVO das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen für eine Richtung voraussetzt, während bei einem Fahrstreifenwechsel im Zusammenhang mit einem Überholvorgang 5 StVO als Sonderbestimmung vorgeht (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., 7 StVO Rn. 17). Darüber hinaus fehlt es an einem typischen Geschehensablauf, der nach allgemeiner Lebenserfahrung zu dem Schluss einer Sorgfaltspflichtverletzung drängt, weil er für die schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. König, a.a.O., Einleitung, Rn. 157 a m.w.N.). Hier lassen jedoch die unstreitigen Tatsachen, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2. das vorausfahrende Fahrzeug des Zeugen S... überholen wollten und es in diesem Zusammenhang zu einem Unfall ohne Berührung der Fahrzeuge gekommen ist, gerade nicht den Schluss zu, dass in einem solchen Fall nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ein Verstoß des als erstes überholenden Fahrzeuges gegen 5 Abs. 4 StVO vorliegt. Vielmehr sind mehrere nach der Lebenserfahrung nicht auszuschließende Schadensursachen möglich, wie etwa eine überhöhte Geschwindigkeit oder ein unzureichender Sicherheitsabstand des nachfolgenden Fahrzeuges.
Da der Kläger für das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen des 7 Abs. 1 StVG die Darlegungs- und Beweislast trägt, und aufgrund des letztlich ungeklärten Unfallherganges Zweifel verbleiben, inwieweit die Reaktion des Klägers durch das Verhalten des Beklagten zu 2. herausgefordert worden ist, ist der Kläger für den erforderlichen Ursachenzusammenhang beweisfällig geblieben mit der Folge, dass ein Anspruch aus 7 Abs. 1 StVG bereits dem Grunde nach nicht besteht. Hierauf und auf die damit verbundenen Konsequenzen hat der Senat im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen.
2. Aus den vorstehenden Gründen scheitert auch eine Haftung der Beklagten aus 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 229 StGB, 253 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG, da es insoweit an einem Nachweis der objektiven Zurechnung der Fahrweise des Beklagten zu 2. für die bei dem Kläger eingetretene Gesundheitsbeschädigung fehlt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2. den Entschluss fasste, seinerseits das vorausfahrende Fahrzeug des Zeugen S... zu überholen, noch auf der rechten Fahrspur befand und für den Beklagten zu 2. eine eigene Überholabsicht des Klägers nicht erkennbar war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu ( 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht ( 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß 3 ZPO in Verbindung mit 47 Abs. 1, S. 1 GKG auf 383.413,69 EUR festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung des Klägers 246.706,80 EUR (Antrag zu 1. 175.000,00 EUR, Antrag zu 2. 37.500,00 EUR, Antrag zu 3. 30.000,00 EUR gemäß 42 Abs. 2 GKG, Antrag zu 4. 14.206,80 EUR) sowie auf die Berufung der Beklagten 126.706,80 EUR (Schmerzensgeld 75.000,00 EUR, Feststellung 37.500,00 EUR, materielle Schäden 14.206,80 EUR).
Durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldsumme: 30
Schadensersatzpflicht bei Unfall durch Inlineskates , wenn die gesamte Straßenbreite zum skaten benutzt und der entgegenkommende Verkehr nicht beachtet wird. Haftungsverteilung.
OLG Hamm
Az.: 6 U 63/00
Verkündet am 30. Oktober 2000
Vorinstanz: LG Münster Az.: 2 O 520/99
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2000 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 16. Dezember 1999 verkündete Urteil der z. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden zurückgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der z. Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Parteien streiten um-die Verantwortlichkeit für einen Unfall, der sich am 19.07.1998 gegen 19:30 Uhr auf einem ca. 2,90 m breiten Wirtschaftsweg zwischen A und B ereignete. Die Klägerin befuhr diesen Weg zusammen mit ihrem Ehemann auf Fahrrädern. Im Gegenverkehr näherten sich die Beklagte mit ihrer Freundin und ihrem Sohn auf Inlineskates. Unstreitig fuhren die Beklagte und ihre Freundin nebeneinander, beide waren intensiv in ein Gespräch vertieft.
Der Sohn der Beklagten war vorausgefahren. Durch das Gespräch abgelenkt, bemerkte die Beklagte die entgegenkommenden Radfahrer erst recht spät und kollidierte dann, als sie zur Fahrbahnmitte auszuweichen versuchte, mit der Klägerin, die ebenfalls zur Fahrbahnmitte hin auswich.
Einzelheiten des Hergangs sind zwischen den Parteien streitig.
Beide Parteien wurden bei dem Unfall verletzt, die Klägerin allerdings schwerer. Sie zog sich ein Schädelhirntrauma dritten Grades mit multiplen Kontusionen zu, die einen Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 19.07. bis zum 13.08.1998 in der Universitätsklinik und anschließende Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich machten.
Der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer hat an die Klägerin 25.000,00 DM gezahlt und später auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin verrechnet.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ein weitergehendes Schmerzensgeld verlangt und sich hierbei eine Größenordnung von insgesamt ca. 60.000,00 DM vorgestellt. Darüber hinaus hat sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftigen Schäden begehrt.
Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte ihrerseits auf der Grundlage einer 50 %igen Haftung ein angemessenes Schmerzensgeld, Ersatz materieller Schäden und ebenfalls die Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher künftigen Schäden auf der Grundlage eurer hälftigen Haftung begehrt.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien und Vernehmung von Zeugen der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe schon nach ihren eigenen Erklärungen zu sorglos gehandelt, indem sie nicht auf den ihr entgegenkommenden Verkehr geachtet und den Unfall infolge ihrer Unachtsamkeit verschuldet habe. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar; insbesondere sei nicht bewiesen, dass die Klägerin ihrerseits neben dem Fahrrad ihres Ehemannes hergefahren ist und deshalb die Durchfahrt ebenfalls versperrt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel einer lediglich hälftigen Haftung. Die Beklagte ist der Auffassung, auf hälftiger Grundlage ein Schmerzensgeld in Höhe von nicht mehr als 30.000,00 DM und eine entsprechend auf 50 %, reduzierte Ersatzpflicht hinsichtlich der Zukunftsschäden zu schulden. Entsprechend ihren erstinstanzlichen Anträgen macht sie auch die Widerklage erneut geltend.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Anschlussberufung ein weiteres Schmerzensgeld und stellt sich nunmehr eine Größenordnung in Höhe von insgesamt mindestens 80.000, 00 DM vor.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung und der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien erneut angehört und den Zeugen Wienert nochmals vernommen:
III.
Die zulässigen Berufungen beider Parteien sind nicht begründet. Zum Grund der Haftung ist auch der Senat der Auffassung, dass die Beklagte den Unfall verschuldet und deshalb gemäß den 823, 847 BGB zum Ersatz der materiellen und immateriellen. Schäden verpflichtet ist. Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Inlineskates der Beklagten um "besondere Fortbewegungsmittel im Sinne des 24 StVO (so OLG Karlsruhe NZV 99, 44 = VersR 99, 590 = MDR 99, 94 ; ebenso OLG Celle l l e NJW-RR 99, 118'7) handelt oder aber um "Fahrzeuge" (so etwas Grams NZV 97, 65; vgl. ferner Schmidt, DAR 98, 8 ff; ferner Hentschel NJW 2000, 696).
In jedem Falle galt für sämtliche Verkehrsteilnehmer 1 Abs. 1 StVO, also das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, gegen das die Beklagte hier schuldhaft verstoßen hat.
Nach eigenem Vortrag, den sich die Klägerin jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht hat, fuhr die Beklagte auf der linken Seite des Wirtschaftsweges, ihre Freundin, die Zeugin auf der rechten Seite. Zwar hat der Zeuge auch vor dem Senat erneut bekundet, die Beklagte sei auf der für sie rechten Seite gefahren und von dieser Position aus flach links mir Fahrbahnmitte hin ausgewichen. Der Senat geht jedoch davon aus, dass der Zeuge sich hinsichtlich der Position der ihm entgegenkommenden Inlineskater aus nachvollziehbaren Gründen geirrt hat. Denn der Unfallhergang ist Letztlich nur plausibel, wenn die Beklagte, ihren eigenen Angaben und auch den Aussagen der Zeugin insoweit folgend - von der Linken Seite des Wirtschaftsweges aus versucht hat, der ihr entgegenkommenden Klägerin nach rechts hin zur Fahrbahnmitte auszuweichen. Dies entspricht den in derartigen Situationen typischen Ausweichversuchen "weg von der Gefahr". Auch entspricht der in dieser Weise rekonstruierbare Unfallhergang den Endpositionen der nach dem Sturz verletzt auf der Fahrbahn liegenden Parteien, wie sie in der polizeilichen Unfallskizze eingetragen sind. Dass der Zeuge sich in diesem Punkt geirrt haben muss, ist nicht weiter verwunderlich, da nach seiner eigenen Aussage zum Schluss alles "unheimlich schnell ging".
Wenn aber die Beklagte schon die linke Fahrbahnseite benutzte, musste sie in besonderem Maße damit rechnen, dass ihr auf dieser Seite andere Verkehrsteilnehmer, auch Fahrräder entgegen kamen. Sie war deshalb in jedem Falle zu gesteigerter Aufmerksam verpflichtet, zumal in dieser Situation klar war, dass sie
zusammen mit ihrer neben ihr fahrenden Freundin praktisch die gesamte Breite des 2,90m in schmalen Weges in Anspruch nahm und deshalb bei Gegenverkehr gehalten war, rechtzeitig Platz zu machen und sich entweder vor oder hinter ihrer Freundin am Fahrbahnrand einzuordnen. Denn genau diese Ausweichreaktion auf die rechte Fahrbahnseite entspricht den berechtigten Erwartungen des Gegenverkehrs, der auf seiner - ebenfalls rechten - Fahrbahnseite ungehindert vorbeifahren will. Zu Recht hat das Landgericht das Verschulden der Beklagten aus ihren eigenen Erklärungen abgeleitet. Danach hat sie die Radfahrer erst ganz spät in einem Abstand von etwa 8 m oder 9 m Entfernung bemerkt und demnach praktisch im letzten Moment erst versucht, zur Fahrbahnmitte hin auszuweichen. Hätte sie aber - wozu sie verpflichtet war - dem weiteren Verlauf des Wirtschaftsweges vor ihr die nötige Aufmerksamkeit gewidmet, so hätte sie die Klägerin und ihren Ehemann viel früher gesehen und deshalb rechtzeitig die von ihr versperrte Fahrbahn freimachen können. Diese Unaufmerksamkeit war die entscheidende Unfallursache. Ein Mitverschulden der Klägerin ist dagegen nicht festzustellen. Ihr ist insbesondere nicht vorzuwerfen, dass sie im letzten Augenblick ebenfalls versucht hat, zur Fahrbahnmitte auszuweichen. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung in Bruchteilen von Sekunden zu treffen war, nachdem deutlich wurde, (dass die Beklagte ihrerseits erst viel zu spät reagierte, war auch ein Ausweichversuch zur anderen Seite wegen der dort befindlichen Grünfläche mit anschließendem Zaun nicht ohne weiteres zumutbar. Die Behauptung der Beklagten aber, die Klägerin und ihr Ehemann seien auf den Fahrrädern nicht, hintereinander, sondern nebeneinander gefahren, ist schon erstinstanzlich wegen der hierzu widersprechenden Zeugenaussagen unbewiesen geblieben. Im übrigen erscheint auch hier die Darstellung der Klägerin, bestätigt durch die Aussage ihres Ehemannes plausibler, dass beide inzwischen nicht mehr nebeneinander, sondern leicht versetzt hintereinander gefahren sind. Dies entspricht der natürlichen Reaktion eines Verkehrsteilnehmers, der - wie hier bei der Klägerin und ihrem Ehemann - schon von weitem Gegenverkehr wahr nimmt, von dem klar ist, dass er ohne Gefahr nur dann passieren kann, wenn man sich mit seinen Fahrzeugen möglichst weit rechts bewegt. Im übrigen ist der Sohn der Beklagten zuvor bereits an der Klägerin und ihrem Ehemann vorbeigefahren, offenbar ohne jede Behinderung oder Gefährdung. Auch dies zeigt, dass die Darstellung der Klägerin, sie und ihr Ehemann seien hintereinander gefahren, wahrscheinlicher ist als die gegenteilige Darstellung der Beklagten.
Die Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie ein über 60.000, 00 DM hinausgehendes Schmerzensgeld begehrt, ist unbegründet.
Gewiss ist die Klägerin durch ihren Sturz auf den Hinterkopf schwer verletzt worden. Sie erlitt ein Schädelhirntrauma dritten Grades und war 5 Minuten bewusstlos. Ein subdurales Hematon ist dann nach sofortiger stationärer Einweisung am 05.08.1998 operativ entlastet worden. Postoperativ stellte sich nach den vorgelegten Unterlagern eine Recurrensparese mit "organischer Dysphonie" bei Stimmlippenstillstand heraus. Dies ist der Grund dafür, dass die Klägerin auch heute nur recht leise, schwach und leicht belegt sprechen kann. Richtig ist auch, dass die Klägerin ihrem früheren Beruf als Chefsekretärin seit dem Unfall nicht mehr ausüben kann und inzwischen eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Bei besonderen Belastungen ist sie schnell erschöpft und leidet unter Kopfschmerzen und Schwindel. Auch kann sie ihre früheren sportlichen Aktivitäten, insbesondere Bergsteigen, nicht mehr ausüben. Flugreisen sind ihr nicht mehr möglich, der Besuch von Konzerten u.ä. führt schnell zu Kopfschmerzen.
Andererseits ist nicht zu übersehen, dass sich der Zustand der Klägerin trotz aller - auch dauerhafter Beeinträchtigungen während ihres Krankenhausaufenthaltes und der anschließenden Rehabilitationsmaßnahmen zunehmend gebessert hat. Schon der Entlassungsbericht der Klinik vom 12.10.1998 bestätigt eine erfreuliche Besserung des allgemeinen körperlichen Befindens und der Leistungsfähigkeit der Klägerin. Auch haben sich die Koordinationsstörungen zurückgebildet, ebenso die neuropsychologischen Defizite in Form vorn Verlangsamung und Aufmerksamkeitsstörungen Die anschließende Rehabilitation in Hagen (14.10. 25.11.1998) brachte nochmals eine Verbesserung der neuropsychologischen Defizite mit Steigerung der Belastbarkeit auf 30 Minuten. Schließlich waren auch die logopädischen Behandlungen frei der Klägerin insoweit erfolgreich, als sie durch Erlernen bestimmter Atemtechniken in die Lage versetzt worden ist, normale Gespräche - wenn auch mit etwas leiserer Stimme - zumindest für eine bestimmte Zeitlang zu führen, bevor dann eine Erholungsphase notwendig wird. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der Senat deshalb mit dem Landgericht der Auffassung, dass das Schmerzensgeld in der Gesamtgrößenordnung von 60.000,00 DM zur Genugtuung und zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen angemessen ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den 91, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldsumme: 3.
Unfall zwischen Fahrradfahrer und Fußgänger. Haftungsanteile.
OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 11 U 16/00
Verkündet am 23.08.2000
Vorinstanz: LG Aachen Az.: 9 O 248/99
In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30.06.2000 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.12.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 248/99 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 27.08.1998 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 06.09.1996 auf der Straße B. in St. zu 30% zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen; ferner wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger die aus dem genannten Unfall resultierenden, nach dem 30.06.2000 entstehenden immateriellen Zukunftsschäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 70% zu ersetzen hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 70%, der Beklagte zu 30% zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 80%, dem Beklagten zu 20% zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers dem Grunde nach zu Recht bejaht; der Kläger kann indes nicht nur 10%, sondern 30% des ihm aufgrund des Unfalls vom 06.09.1996 entstandenen Schadens verlangen; ihm ist dem gemäß auch ein höheres als das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld zuzuerkennen.
1. Zur Haftung dem Grunde nach gilt Folgendes:
a) Da der Kläger seinen Anspruch gegen den Beklagten als Fußgänger nur auf unerlaubte Handlung ( 823, 847 BGB) stützen kann, muss er eine schuldhaft verursachte Körperverletzung darlegen und beweisen. Das Landgericht nimmt an, der Beklagte habe sich im Unfallzeitpunkt 1 m auf der Fahrbahn befunden und deshalb gegen 25 Abs. 3 StVO verstoßen. Was das für ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten besagen soll, ist nicht genau gesagt. Gemeint ist wohl, der Beklagte habe die Fahrbahn nicht trotz des herannahenden Klägers betreten bzw. diesen nicht durch einen weiteren Schritt in Richtung Fahrbahnmitte zu Fall bringen dürfen. Wenn dies festgestellt werden kann, muss in der Tat eine schuldhaft verursachte Körperverletzung bejaht werden. Der Beklagte durfte die Fahrbahn nur betreten bzw. sich nur weiter in Richtung Fahrbahnmitte bewegen, wenn er sich überzeugt hatte, dass kein Fahrzeugverkehr nahte, der dadurch, dass er die Fahrbahn betrat, gefährdet wurde. Für die die Haftung auslösende Fahrlässigkeit genügt dabei schon eine kleine Unaufmerksamkeit.
b) Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass nach den Umständen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten festgestellt werden muss. Zwar hat kein Zeuge bekunden können, wie sich der Zusammenprall genau abgespielt hat. Die Aussage des Zeugen H. klingt zunächst gar so als habe der Kläger den Beklagten, der am linken Fahrbahnrand ging, angefahren. Bei lebensnaher Betrachtung müssen die Zeugenaussagen aber mit dem Landgericht dahin verstanden werden, dass der Beklagte unmittelbar vor dem Zusammenprall eine Bewegung in Richtung Straßenmitte gemacht hat. Dass sich der Kläger in diesem Moment bereits unmittelbar im Bewegungsbereich des Klägers befand und dass es durch die Bewegung des Beklagten zu dem Zusammenprall kam, ergibt sich aus dem Unfallhergang.
2. Der Beklagte haftet nur in eingeschränktem Umfang, weil den Kläger an der Entstehung des Unfalls ein Mitverschulden trifft ( 254 Abs. 1 BGB). Auch dies steht zur Überzeugung des Senats auf Grund der Umstände des Falles und des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest.
Danach ist der Kläger auf die Jugendgruppe nicht in einer die Gefährdung der Jungen und die eigene Gefährdung ausschließenden Weise zugefahren, obwohl er eine mögliche Gefährdung erkannt hat und dem durch eine andere Fahrweise hätte Rechnung tragen können.
a) Das Landgericht stellt einen Verstoß des Klägers gegen 2 Abs. 2 StVO, wonach möglichst weit rechts zu fahren ist, fest. Richtig daran ist, dass der Kläger nach den Umständen weiter rechts hätte fahren können, als er es getan hat, und dass es dann zu dem Unfall nicht gekommen wäre. Die Fahrbahn ist an der Unfallstelle 6,7 m breit. Das Fahrzeug, dem der Kläger ausweichen musste, parkte einige Meter von der Jugendgruppe weg in Fahrtrichtung des Klägers am rechten Fahrbahnrand. Es handelte sich um einen Personenkraftwagen, durch den maximal 3 m der Fahrbahn blockiert waren. Da sich der Beklagte nach dem Beweisergebnis nur ca. 1 m vom linken Gehwegrand entfernt auf der Fahrbahn befand und lediglich seine Drehbewegung zu dem Unfall führte, muss für den Kläger genügend Platz vorhanden gewesen sein, in ausreichendem Abstand rechts an der Jugendgruppe vorbei zu fahren. Seine - vom Beklagten vermutete - Absicht, möglichst weit links zu fahren, um kurz hinter der Unfallstelle mit einiger Geschwindigkeit nach rechts in den Kranensterz einbiegen zu können, wäre nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zu rechtfertigen. Das Rechtsfahrgebot schützt aber nach der Rechtsprechung nur den sich in Längsrichtung abwickelnden Begegnungs- und Überholverkehr, dient also nicht dem Schutz von Fußgängern, die sich auf die Fahrbahn begeben (BGH VersR 1964, 1069; 1975, 37, 39; OLG Celle ZfSch 1988, 189; OLG Düsseldorf DAR 1975, 331; OLG Karlsruhe VersR 1979, 478; OLG Nürnberg VersR 1980, 338 f.); seine Missachtung als solche rechtfertigt dann bei Fallgestaltungen wie im Streitfall aber auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens. Ob der aufgeführten Rechtsprechung uneingeschränkt zu folgen ist, kann letztlich dahinstehen; denn jedenfalls hätte der Kläger unter den nachstehend erörterten Aspekten weiter rechts fahren müssen.
b) Das Landgericht bejaht einen Verstoß gegen 1 StVO. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift hat sich jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. In der Tat ist der Kläger in gefährdender Weise auf die Jugendgruppe zugefahren. Darüber hinaus lässt sich auch ein Verstoß gegen das Gebot, die Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anzupassen, ( 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) bejahen. Der Kläger hat deshalb den Unfall mitverursacht und die entstandenen Folgen mit zu verantworten. Im Einzelnen gilt Folgendes:
(1) Der Kläger ist ersichtlich zu schnell gefahren. Unabhängig von den Zeugenaussagen, die auf einer nur relativ kurzfristigen und entsprechend unsicheren Wahrnehmung beruhen und gegen die auch im übrigen Vorbehalte angebracht sein mögen, ergibt sich bereits aus der Heftigkeit des Sturzes und der Tatsache, dass der Klägers gegen das einige Meter entfernte Fahrzeug geschlagen ist, dass seine Geschwindigkeit nicht unerheblich gewesen sein muss. Schon in dem Unfallprotokoll der Polizei ist bezeichnender Weise von einer hohen Geschwindigkeit des Klägers die Rede. Ob er, was in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellt worden ist, mit einem Rennrad oder, wie er mit Schriftsatz vom 21.07.2000 richtig gestellt hat, mit einem Mountain-Bike gefahren ist, ist dabei unerheblich. Die Geschwindigkeit war den Umständen nach schon dann überhöht, wenn er auf der stark abschüssigen Strecke auf die Jugendgruppe nicht angemessen reagieren konnte.
(2) Der Kläger hat auch auf die Jugendgruppe nicht in einer Weise reagiert, die geeignet war, eine Gefährdung der Jungen und die eigene Gefährdung zu verhindern. Er hatte nach seinem eigenen Vortrag die Gruppe, die sich teilweise auf der Straße befand, die aber nicht auf den Verkehr achtete, als mögliche Gefahrenquelle wahrgenommen. Sein Vortrag, er habe geklingelt und gerufen, macht nur Sinn, wenn er die Gruppe als (mögliches) Hindernis erkannt hatte und gleichwohl mit einiger Geschwindigkeit nahe an ihr vorbei fahren wollte. Dies war aber verfehlt. Angesichts der Situation musste der Kläger vorsichtig fahren. Er durfte sich der Gruppe weder mehr als erforderlich durch Fahren auf der linken Fahrbahnseite nähern noch durfte er so fahren, dass er auf Bewegungen einzelner Jugendlicher nicht mehr reagieren konnte. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Jugendlichen nach Auffassung des Klägers etwa verkehrswidrig verhielten. Gerade wenn er ein solches Verhalten und eine daraus resultierende mögliche Gefahr erkannt hat, musste er - gerade auch zu seinem eigenen Schutz - angemessen darauf reagieren. Er musste bedenken, dass ihn die in ein Gespräch vertieften Jugendlichen möglicherweise nicht bemerkt hatten. Er musste ferner in Rechnung stellen, dass sich die Unfallstelle in einem Wohnbereich befindet und dass - zumal jugendliche - Fußgänger sich auf in Wohngebieten gelegenen Straßen erfahrungsgemäß oft unvorsichtiger verhalten als auf einer Hauptverkehrsstraße. Dabei kann dahinstehen, ob - worüber die Parteien streiten - die Straße durch Zeichen 250 gesperrt und nur der Anliegerverkehr eröffnet war; diesem Umstand kommt für die Eingrenzung der Pflichten der Parteien und das Maß ihrer Mitverantwortung keine entscheidende Bedeutung zu.
(3) Eine Vernehmung der jetzt von dem Kläger benannten Zeugin K. hält der Senat nicht für erforderlich, da eine weitere Sachverhaltsaufklärung davon nicht zu erwarten ist. Die Benennung der Zeugin erfolgt offensichtlich deshalb, weil sie auf Seite 2 der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige als Zeugin aufgeführt ist. Es kann dahinstehen, ob Präklusionsvorschriften anwendbar sein könnten, weil die Vernehmung der in Belgien wohnhaften Zeugin den Rechtsstreit verzögert. Die Vernehmung hat schon aus Sachgründen zu unterbleiben. Ausweislich des Unfallberichts hat die Zeugin seinerzeit nach dem Unfall nur bekundet, der Kläger gegen dasabgestellte Fahrzeug geraten; dagegen hat sie offensichtlich weder der protokollierten Feststellung widersprochen, der Kläger sei mit hoher Geschwindigkeit gefahren, noch angegeben, der Kläger habe gerufen und geklingelt; letzteres kann im übrigen, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, unterstellt werden.
3. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ergibt, dass der Beitrag des Klägers überwiegt. Er hätte bei verständiger Einschätzung der Situation ohne Weiteres das Geschehen steuern und den Unfall vermeiden können. Dagegen ist der den Beklagten treffende Fahrlässigkeitsvorwurf gering; mehr als eine unvorsichtige Bewegung, die zum Zusammenprall mit dem bis dahin nicht wahrgenommenen Fahrrad geführt hat, ist nicht festzustellen. Die vom Landgericht angesetzte Mitverschuldensquote von 90% erscheint dem Senat gleichwohl als zu hoch. Der Senat hält es für angemessen, dass der Beklagte für die Unfallfolgen zu 30% einzustehen hat und der Kläger die Folgen im übrigen selbst tragen muss.
4. Die von dem Kläger erlittenen Verletzungen rechtfertigen bei voller Haftung eines leicht fahrlässig handelnden Unfallgegners ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM. Nach den vorliegenden Gutachten geht der Senat von folgendem Schadensbild aus: Der Kläger erlitt bei dem Sturz auf den Hinterkopf eine Hirnkontusion, ein Schädelhirntrauma dritten Grades und eine traumatische Läsion des Augennervs mit Blutung und einer Stauungspapille, ferner einen Hüftgelenkspfannenbruch. Er befand sich fünf Wochen in stationärer Behandlung. Als Folge einer Hirnblutung und Hämatombildung erfolgte eine neurochirurgische Behandlung (Punktion zur Entlastung des Hämatoms). Verblieben sind eine geringe Einschränkung des Sehvermögens (MdE 2%) und Aufmerksamkeits-, Merk- und Konzentrationsstörungen, die zwar dazu geführt haben, dass der Kläger bei der Feuerwehr nur noch in den Tagesschichten arbeitet, aber keinen Berufswechsel und keine Umschulung erfordern. Verblieben sind zudem Beschwerlichkeiten auf Grund einer eingeschränkten Beweglichkeit des Hüftgelenks. Insgesamt muss zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Verletzung des Klägers nicht unerheblich war, ihre Folgen aber weitgehend überwunden sind und bei entsprechender Bemühung des Klägers auch keine weiteren nennenswerten Folgen verbleiben werden.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung des überwiegenden Verursachungsbeitrags des Klägers führt danach zu dem ausgeurteilten Betrag von 6.000,00 DM.
5. Entsprechend den Ausführungen zu 1 bis 3 ist die Ersatzpflicht des Beklagten für 30% der aus dem Unfall entstehenden materiellen Schäden festzustellen. Weiterhin ist die Ersatzpflicht in dem genannten Umfang für in Zukunft entstehende immaterielle Schäden festzustellen, weil angesichts der nicht unerheblichen Kopfverletzung die Entstehung von Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH VersR 1989, 1055 f.; MDR 1997, 1052).
Die Kostenentscheidung beruht auf den 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Beschwer keiner Partei übersteigt 60.000,00 DM.
Berufungsstreitwert: 39.000,00 DM (Zahlungsantrag 30.000,00 DM, Feststellungsantrag 9.000,00 DM).
Durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldsumme: 10
1. Instanz: LG Siegen
2. Berufungsinstanz: OLG Hamm
LANDGERICHT SIEGEN
Az.: 5 O 260/00
Verkündet am 28.09.2000
In dem Rechtsstreit hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2000 für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger, auf dem rechten Ohr von Kindheit an taub, überquerte am 01. Mai 1998 gegen 21.45 bei Dunkelheit und regnerischem Wetter in der Nähe der Gaststätte "Zum Heestal" die Fahrbahn der Heesstraße in Fellinghausen. Von dem aus Richtung Kreuztal -für den Kläger von rechts heranfahrenden Motorrad des Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, wurde er erfaßt und zu Boden geworfen. Auch der Motorradfahrer stürzte, sein Krad blieb 43 Meter vom Kläger entfernt liegen.
Rund 50 m entfernt befindet sich ein Fußgängerüberweg. Nach dem Unfall wurde beim Kläger eine Blutalkoholkonzentration von 0,58 Promille festgestellt. Der Kläger erlitt eine offene, komplette Unterschenkelfraktur rechts, eine Gelenksprengung sowie multiple Schürfwunden an Stirn- und Nase, linkem Daumen und Zeigefinger. Am 19.05.1998 erfolgte eine Nachoperation. Insgesamt befand der Kläger sich vom 01. Mai bis zum 04. Juni und vom 16. Juli bis zum 29. Juli 1998 im Krankenhaus. Infolgedessen ist der Unterschenkel bei noch liegendem Material nun vollbelastbar, die Narben sind reizlos, die Schulter zeigt eine Stufenbildung und der rechte Arm ist in seiner Gebrauchsfähigkeit um 1/6 bis 1/5 gemindert. Eine erneute Operation zur Verbesserung der Funktionen der Körperteile ist demnach nicht angezeigt.
Der Nagel muß jedoch noch entfernt werden, in ungefähr einem Jahr.
Der Kläger hält die Beklagten für schadensersatzpflichtig, läßt sich aber ein 25%iges Mitverschulden anrechnen.
Er behauptet:
Der Beklagte zu 1) sei zu schnell und unaufmerksam gefahren. Bei nur 40 gefahrenen Stundenkilometern hätte er den Unfall vermeiden können. Er, der Kläger, sei nämlich nur 50 bis 60 cm vom Gehweg entfernt gewesen, als er von dem Motorrad erfaßt worden sei. Die Unfallstelle sei gut ausgeleuchtet gewesen durch eine Straßenlampe und die Gaststätte.
Seinen gesamten Sachschaden beziffert der Kläger auf 4.804,33 DM. Wegen der Art der Verletzungen und der Dauer der dadurch notwendig gewordenen Behandlungen sowie der fortbestehenden Folgebeeinträchtigungen hält der Kläger ein -ungequoteltesSchmerzensgeld in Höhe von mindestens 39.000,00 DM für angemessen. Dazu behauptet er noch:
Die verbleibende Dauerbehinderung, u.a. eine Beinverkürzung von 8 bis 10 mm, habe seine Möglichkeit zu sportlicher Betätigung beeinträchtigt. Die verbleibenden, schmerzhaften Narben seien ebenfalls zu berücksichtigen. Wegen der Folgeschäden hält er den Feststellungsantrag für gerechtfertigt.
Für die Vermeidbarkeit des Unfalles durch den Beklagten zu 1) bei früherer und angepaßter Reaktion hat er sich auf ein Sachverständigengutachten berufen.
Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 3.603,25 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15. Oktober 1998 sowie ein der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger infolge des Unfalls vom 01. Mai 1998 künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist; die Beklagte zu 2) jedoch. nur bis zur Ausschöpfung der in dem zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer im Haftpflichtversicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssummen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten: Der Beklagte zu 1) sei mit weniger als 50 km/h gefahren, da das Wetter schlecht gewesen sei und die Straße Spurrillen aufgewiesen habe. Der Kläger habe die Straße blindlings überquert, ohne sich darüber zu vergewissern, ob diese "frei" sei.
Auf den Verkehr habe er nicht geachtet. Erst in 10 bis 15 m Entfernung habe der Beklagte zu 1) den Kläger erkannt. Der Kläger habe sich im linken Teil der Fahrbahn des Beklagten zu 1) befunden. Ein Ausweichen bei Vollbremsung hätte nicht mehr geholfen.
Die Straße sei dort nicht gut ausgeleuchtet gewesen. Der Kläger habe zudem dunkle Kleidung getragen.
Die Schadenspositionen bestreiten die Beklagten und halten die Schmerzensgeldforderungen für überzogen, ein Feststellungsinteresse für nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze sowie die Beiakte 38 Js 559/98 Staatsanwaltschaft Siegen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 25. Februar 2000 (B1. 115/116 d.A.) und vom 08. März 2000 (Bl. 124 d.A.).
Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme in den mündlichen Verhandlungen vom 09. Mai 2000 (Bl. 139 bis 143 d.A.) und vom 28. September 2000 (B1. 165 R ff. d.A.) wird verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem Unfall vom 01. Mai 1998 schon dem Grunde nach nicht zu; 7 Abs. 2, 9 StVG, 25 Abs. 3 StVO, 3 ff. PfVersG.
Eine Unabwendbarkeit des Unfalles im Sinne des 7 Abs. StVO liegt allerdings für keinen der Beteiligten vor. Bei Anwendung der insoweit geforderten, gesteigerten Sorgfaltsanstrengungen, die deutlich über die für den normalen Verkehr geforderten hinaus gehen, hätte jeder von beiden Beteiligten diesen Unfall auf frei einsehbarer Strecke vermieden haben können auch trotz des schlechten Wetters und der Dunkelheit.
Sind daher hier die beiderseitigen Haftungsbeiträge gemäß 9 StVG i.V.m. 254 BGB gegeneinander abzuwägen, so ergibt diese Abwägung im Ergebnis ein solches Überwiegen des schuldhaften Verkehrsverstoßes des Klägers gegen 1, 25 Abs. 3 StVO, daß die Anrechnung einer Mitverursachung seitens des Beklagten zu 1) und damit der Beklagten zu 2) nicht mehr in Betracht kommt. Dies folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
Danach hat der Kläger, ohne auf den auch für ihn sichtbar herannahenden Verkehr zu achten, die Heesstraße zu überqueren begonnen und dies auch nicht etwa in der Mitte kurz unterbrochen, um-
den für ihn von rechts kommenden Verkehr bevorrechtigt vorbeifahren zu lassen. So haben es die Zeugen R übereinstimmend geschildert, die in dem hinter dem Motorrad des Beklagten zu 1) fahrenden Auto als Fahrer und Beifahrerin saßen. Wenn der Kläger dazu angegeben hat, nur das Auto R gesehen zu haben, so zeigt schon dies deutlich, daß er den Straßenverkehr nur außerst unsorgfältig beobachtet hat, denn vor diesem PKW fuhr unzweifelhaft -mit eingeschaltetem Licht das Motorrad des Beklagten zu 1), das also schon dichter an den Kläger herangekommen war, von diesem deshalb hätte bemerkt werden müssen.
Außerdem unterstellt der Kläger gerade diesem eine überöhte Geschwindigkeit, ohne es allerdings demnach selbst gesehen, bemerkt zu haben. Dies wirkt lebensfremd. Wieso er das Motoread gesehen/erkannt haben will, konnte der Kläger nicht erklären. Es ist dies daher seiner erheblichen Unaufmerksamkeit bei der Überquerung der Straße zuzuschreiben.
Weiterhin folgt aus den Aussagen der beiden Zeugen R, daß sie aufgrund der trotz Dunkelheit und schlechten, d.h. regnerischen Wetters, an sich klaren Verkehrslage gerade nicht damit gerechnet hätten, daß der Kläger nun aus dem Bereich der Mittellinie heraus noch weiter vorwärts geht, während sie und vor ihnen das Motorrad herankamen. Diese Einschätzung muß auch für den Beklagten zu 1) gelten.
Hinzu kommt, daß nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen R und Risch die Straßenbeleuchtung -jedenfalls- nicht viel zur Beleuchtung der späteren Unfallstelle beigetragen hat. Auch die Beleuchtung der Gaststätte reichte nicht für besonders günstige Sichtverhältnisse. Da nun der Kläger selbst dunkel gekleidet war, wie die Beweisaufnahme ebenfalls ergeben hat, bestanden für den Beklagten zu 1) als Fahrer die wesentlichen schlechteren Sichtverhältnisse im Verhältnis zum Kläger als Fußgänger, der den herannahenden Verkehr ohne weiteres am Licht erkennen und Entfernungen einschätzen konnte.
Dies hat der Kläger indessen nur, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, gänzlich unzureichend getan. Er war unaufmerksam, wie letztlich auch noch sein von der Zeugin R geschilderter "monotoner" Gang erkennen läßt. Zusätzlich hat sodann der Zeuge R bekundet, der Kläger habe beim ersten Schritt auf die Fahrbahn "nicht gekuckt", also nicht auf den herannahenden Verkehr geachtet, sei vielmehr "einfach weitergegangen", so der Zeuge wörtlich. Auch in der Nähe des Mittelstreifens hat der Kläger demnach nicht nochmals gekuckt, auf den Verkehr geachtet.
Schließlich folgt aus diesen Zeugenaussagen, daß der Zusammenprall gerade nicht dicht vor dem Gehweg, sondern kurz "hinter" der Mittellinie aus Gehrichtung des Klägers gesehen, geschah. Die Geschwindigkeit des Motorrades spielte daher nicht die vom Kläger vorgetragene besonders entscheidende Rolle. Außerdem spricht dieses Beweisergebnis klar gegen die Unfallschilderung und -bewertung seitens des Klägers.
Alles dies zeigt, daß der Kläger mit -möglicherweise alkoholbedingter- gänzlicher Sorglosigkeit leichtfertig und unter Verletzung der Sorgfaltspflichten aus 1, 25, 3 StVO hier die Straße überquert hat, in den Querverkehr hineingelaufen ist. Deshalb traf ihn, wie bewiesen, das Motorrad auch mit dessen linker vorderen Seite.
Die Verursachungsquote des Klägers ist deshalb ganz besonders schwer zu gewichten.
Der Beklagte zu 1), der ausweislich der Aussage des Zeugen R noch versucht hat zu bremsen, dieses Bremsen aber nicht mehr ausreichte, hat demgegenüber einen ganz deutlich geringeren Verursachungsbeitrag zu verantworten. Aus seiner Sicht nämlich war zunächst davon auszugehen, daß der Kläger sein, des Beklagten zu 1), Vorbeifahrtsrecht achten und wie im Verkehr häufig üblich und auch von den Zeugen R bekundet, dazu an der Mittellinie anhalten werde. Ein sehr frühes Bremsen war daher dem Beklagten zu 1) nicht geboten, ein Ausweichen noch nicht möglich.
Gegenüber dem schwerwiegenden Vorwurf an den Kläger tritt aber dieser geringere Vorwurf an den Beklagten zu 1) bei der gebotenen Abwägung soweit zurück, daß selbst die Anrechnung der Betriebsgefahr nicht mehr in Betracht kommt. (vgl. dazu noch BGH NJW 2000, 3069, 70).
Eines unfallanalytischen Gutachtens eines Sachverständigen bedurfte es hierzu nicht. Zum einen fehlt es an festen Bezugspunkten für derartige Berechnungen, da keinerlei Spuren gesichert wurden/werden konnten. Allein aus der Sturzweite des Klägers oder auch der Rutschweite des Motorrades können ebenfalls hinreichend sichere Schlüsse nicht gezogen werden, weil die Art des Zusammenpralles nicht feststeht. Zum anderen aber ist auch der Anknüpfungspunkt für den klägerseitigen Vortrag zum Sachverständigengutachten durch die Beweisaufnahme widerlegt worden, der Unfall nämlich nicht 50 oder 60 cm vom Gehweg eingetreten.
Einer Inaugenscheinnahme der dem Gericht gut bekannten Örtlichkeit bedurfte es ebenfalls nicht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus 91, 709 ZPO.
II. Instanz:
OLG Hamm
Az.: 6 U 28/01
Urteil vom 31.05.2001
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2001 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 28. September 2000 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer,des Landgericht Siegen abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.341,73 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1998 sowie als Schmerzensgeld 20.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Dezember 1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner 2/3 sämtlichen infolge des Unfalls vom 01. Mai 1998 künftig noch entstehenden materiellen Schadens vorbehaltlich eines gesetzlichen Anspruchsübergangs zu ersetzen, ferner jeden künftig noch entstehenden immateriellen Schadens unter Berücksichtigung einer Eigenverantwortlichkeit des Klägers von 1/3; die Beklagte zu 2) jedoch nur bis zur Ausschöpfung der in dem zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer im Haftplichtversicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 7/10 den Beklagten und zu 3/10 dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 30.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger fordert Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens wegen eines Verkehrsunfalls; den er am 01.05.1998 um 21.45 Uhr in Kreuztal-Fellinghausen innerhalb geschlossener Ortschaft erlitten hat. Er versuchte, als Fußgänger die Fahrbahn der Heesstraße (L 908) von Süden nach Norden zu überqueren. Für ihn von rechts kam der Beklagte zu 1) mit seinem beim Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Motorrad Yamaha. Der Kläger, der auf dem rechten Ohr taub ist, wurde von dem Motorrad in dessen Fahrstreifen erfaßt und erheblich verletzt.
Das Landgericht hat die auf der Basis einer Haftungsquote von 75 % erhobene Schadensersatzklage nach Zeugenvernehmung und Auswertung der Ermittlungsakten 38 Js 775/98 und 38 Js 599/98 (jeweils StA Siegen) mit der Begründung abgewiesen, ein Verschulden des Beklagten zu 1) lasse sich nicht feststellen; die Betriebsgefahr des Motorrades trete bei der Abwägung gemäß 9 StVG hinter dem erheblichen Eigenverschulden des Klägers zurück.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
Der Senat hat die Ermittlungsakten ausgewertet. Er hat den Kläger und den Beklagten zu 1) gemäß 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
Die Beklagten sind dem Kläger gemäß 7, 9 StVG, 823, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVG zur Zahlung von Schmerzensgeld und zum Ersatz materiellen Schadens verpflichtet, denn der Beklagte zu 1) hat den Unfall dadurch verschuldet, daß er mit einer seinen Sichtverhältnissen nicht angepaßten Geschwindigkeit gefahren ist. Der Kläger muß jedoch 1/3 seines Schadens selbst tragen, weil er dem Vorrang des Fahrverkehrs auf der Fahrbahn nicht die genügende Aufmerksamkeit gewidmet hat.
l.
Der Beklagte zu 1) hat sich der Unfallstelle mit ca. 50 km/h genähert. Das entspricht seinen Angaben und denen des Zeugen R, der im gleichbleibenden Abstand von ca. 50 m mit dem Pkw hinter ihm hergefahren ist. Auch der Sachverständige ist in seinem unfallanalytischen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß die Annäherungsgeschwindigkeit im Bereich von etwa 50 km/h - nicht darunter - gelegen habe.
Diese Geschwindigkeit war im Hinblick auf die stark eingeschränkte Sichtmöglichkeit des Beklagten deutlich zu hoch. Es war dunkel und regnete, so daß die Erkennbarkeit anderer Verkehrsteilnehmer schon erheblich erschwert wurde durch die Glanzstreifen, die die Straßenbeleuchtung auf der nassen Fahrbahn bildete.
Die Sicht des Beklagten zu 1) war zusätzlich dadurch weiterhin in erheblichem Maße eingeschränkt, daß er das Visier seines Sturzhelms heruntergeklappt hatte. Der Sachverständige hat anhand der Ergebnisse von früher unternommenen Versuchen eindrucksvoll demonstriert, wie sehr gerade bei Dunkelheit und Regen die Konturen beim Blick durch das Helmvisier verwischt werden, insbesondere dann, wenn es nicht mehr neu ist, sondern wie dasjenige des Beklagten zu 1) schon mehr als ein Jahr bei einer Jahresleistung von ca. 5.000 Kilometern getragen worden ist.
Diese Erkenntnisse des Sachverständigen entsprechen der Erfahrung von Motorradfahrern. So hat der Zeuge M selbst zum Ausdruck gebracht, daß der Beklagte zu 1) bei derart regnerischem Wetter noch in der Dunkelheit mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Auch in der rechtsprechung haben diese Erkenntnisse ihren Niederschlag gefunden (vgl. OLG Hamm - 27. ZS - VersR 90, 318).
Hier hat der Beklagte zu 1) den für ihn von links kommenden Kläger erst aus einer Entfernung von ca. 15 m wahrgenommen und konnte deswegen bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 50 km/h den Unfall nicht mehr vermeiden.
Er hätte deswegen entweder das Visier zumindest teilweise hochklappen müssen, um bessere Sicht zu gewinnen, oder sich auf die erhebliche Sichtverschlechterung durch deutliche Reduzierung seiner Geschwindigkeit einrichten müssen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte der Beklagte zu 1), wenn er mit 35 km/h gefahren wäre, beim Erkennen des Klägers aus einer Entfernung von 15 m durch eine Bremsung den Unfall jedenfalls zeitlich vermeiden können. Schneller durfte er wegen der starken Einschränkung der Sicht mit geschlossenem Visier bei derart schlechten Sichtverhältnissen auf keinen Fall fahren, denn gemäß 3 I StVO mußte er in Sichtweite anhalten können und durfte nicht blindlings ins Ungewisse hineinfahren (vgl. BGH VersR 69, 373; 76, 189; OLG Hamm a.a.O.).
2.
Der Kläger muß jedoch gemäß 9 StVG einen Teil seines Schadens selbst tragen, weil er beim Überqueren der Fahrbahn den Fahrverkehr nicht genügend beachtet hat ( 25 111 1 StVO). Nach Auffassung des Senats ist eine Anspruchskürzung um 1/3 sachgerecht, denn das Verschulden des Klägers ist auch nicht als ganz gering einzustufen. Auch für ihn war die Sicht deutlich verschlechtert durch die von der Straßenbeleuchtung erzeugten Glanzstreifen auf der regennassen Fahrbahn. Dadurch wurde für ihn die Erkennbarkeit des herannahenden Motorrades deutlich verschlechtert. Der Kläger durfte sich nicht darauf verlassen, daß für ihn von rechts nur der von ihm erkannte Pkw des Zeugen Reininghaus kam, der in einem Abstand von etwa 50 m hinter dem Beklagten zu 1) herfuhr. Der Kläger hätte der Sichtverschlechterung und auch der Taubheit seines rechten Ohres dadurch Rechnung tragen müssen, daß er nicht nur vor dem Betreten der Fahrbahn, sondern auch während des weiteren überquerens auf den Fahrverkehr achtete. Wäre das geschehen, so hätte er jedenfalls vor oder bei dem Erreichen der Mittellinie das herannahende Motorrad sehen können, so daß er es ungehindert hätte passieren lassen können.
Der überwiegende Verursachungs- und Verschuldensanteil liegt aber trotz des Vorrangs des Fahrverkehrs auf der Fahrbahn beim Beklagten zu 1), dessen Sicht durch das heruntergeklappte regennasse Visier noch deutlich stärker verschlechtert war, und der außerdem für die Betriebsgefahr seines Krades einzustehen hat. Die Beklagten haben demgemäß den Schaden des Klägers nach einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen.
3.
Bei der Schmerzensgeldbemessung, die abweichend vom Ansatz in der Klageschrift einheitlich und nicht durch Addition von Schmerzensgeldbeträgen für verschiedene Verletzungen zu erfolgen hat, sind neben den erheblichen Primärverletzungen vor allem die Dauerschäden von Bedeutung, an denen der Kläger infolge des Unfalls leidet. Der Trümmerbruch desrechten Unterschenkels hat zu einer Beinverkürzung von 11 mm geführt, die teilweise durch eine Einlage ausgeglichen wird. Er mußte wiederholt operiert werden; eine weitere Operation zur Materialentfernung steht noch bevor. Auch der rechte Arm ist infolge der Schulterverletzung nicht mehr voll einsatzfähig. Unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich des Mitverschuldens des Klägers erschien dem Senat - auch bei einem Vergleich mit ähnlichen Fällen - ein Schmerzensgeld von 20.000,00 DM angemessen.
4.
Zum materiellen Schaden gilt folgendes:
4.1
Ein Anspruch auf den geltend gemachten Ersatz des Eigenanteils zu den Krankenhauskosten besteht nicht, da diese Zuzahlung durch die häuslichen Verpflegungsersparnisse während des Krankenhausaufenthalts kompensiert wird.
4.2
An Telefonkosten sind während der Krankenhausaufenthalte insgesamt 86,50 DM angefallen. Es liegt nahe, daß es sich dabei überwiegend um zusätzliche Telefonate, bedingt durch den Krankenhausaufenthalt, handelt. Einen Teil der Gespräche würde der Kläger aber wohl auch sonst geführt haben. Der Senat schätzt gemäß 287 ZPO den unfallbedingten Mehraufwand auf 60,00 DM.
4.3
Als Eigenanteil für sein beim Unfall beschädigtes Hörgerät hat der Kläger 3.030,00 DM aufwenden müssen. Im Hinblick auf das Alter des Geräts erscheint ein Abzug neu für alt in Höhe von geboten, so daß 2.272,50 DM erstattungsfähig sind.
4.4
Das gleiche gilt für die Brille, für welche der Kläger eine Zuzahlung von 741,80 DM zu leisten hatte. Aufgrund des Abzugs neu für alt sind hiervon ebenfalls 75 % = 556,35 DM erstattungsfähig.
4.5
Die Positionen 5 bis 12 aus der Aufstellung in der Klageschrift mit einem Gesamtbetrag von 329,53 DM sind in vollem Umfang erstattungsfähig, desgleichen die Position 15 mit 13,20 DM.
4.6
An Fahrtkosten zum Krankenhaus und zu den Behandlungen hat der Kläger insgesamt 365,30 DM errechnet auf der Grundlage eines Kilometersatzes von 0,52 DM. Der Senat bemißt den Kilometersatz in Anlehnung an 9 III Nr. 2 ZSEG mit 0,40 DM, so daß hier 281,61 DM erstattungsfähig sind.
Insgesamt ist damit ein materieller Schaden von 3.512,59 DM zugrundezulegen, wovon die Beklagten entsprechend ihrer Haftungsquote 2/3 = 2.341,73 DM zu erstatten haben.
5.
Der Feststellungsantrag ist zulässig und nach Maßgabe der Haftungsquote von 2/3 begründet. Zur Abgrenzung und Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß durch das Schmerzensgeld auch die zukünftigen immateriellen Schäden abgedeckt sind, die mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, also auch die noch ausstehende Operation zur Materialentfernung-im rechten Unterschenkel; dies aber nur, soweit sie komplikationslos verläuft. Sollten sich jedoch erhebliche Komplikationen ergeben, oder sollte sich der derzeitige Zustand des Klägers anderweitig unfallbedingt erheblich verschlechtern, wäre auf der Basis des Feststellungsausspruchs Raum für ein weiteres Schmerzensgeld.
6.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 92, 100 IV, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.
Durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldsumme: 1.
Bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von unter 10 km/h normalerweise keine Halswirbelsäulenverletzung. Hier dennoch Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.000,00 DM.
Oberlandesgericht Celle
Az.: 14 U 102/00
Verkündet am 13.12.2001
Vorinstanz: Landgericht Hannover Az.: 6 O 467/98
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. März 2000 geändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 10.960 DM (insgesamt also 13.604,71 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Oktober 1998 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer für die Beklagten: 10.960 DM
Von einem Tatbestand wird gemäß 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Dem Kläger stehen aus dem Verkehrsunfall vom 15. Juli 1998 Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 DM und Verdienstausfall von 8.960 DM aus 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB bzw. 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, jeweils in Verbindung mit 3 Pflichtversicherungsgesetz, gegen die Beklagten zu.
1. Der Kläger hat infolge des von der Beklagten zu 1 allein verschuldeten Auffahrunfalls eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten. Dies hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 25. Mai 2001 und dem Ergänzungsgutachten vom 15. Oktober 2001 dargelegt, dass der Kläger eine HWS-Verletzung erlitten habe. Die vom Kläger beschriebenen Beschwerden, wie Übelkeit, Schwindelgefühle, gelegentliches Erbrechen, Kopfschmerzen und Verspannungen der Nackenmuskulatur, die der Zeuge in seinem Befundbericht vom 15. Juli 1998 vermerkt hat, seien mit einer HWS-Distorsion typischerweise verbunden. Deshalb sei der Kläger nach dem Unfall mit einer Halskrawatte und Schmerzmitteln versorgt worden. Der Schweregrad der HWS-Distorsion sei mit I nach Erdmann anzugeben. Vom Fehlen morphologischer Veränderungen könne bei einer solchen Verletzung nicht auf das Fehlen klinischer Symptome geschlossen werden, denn kleinere Hämatome und Odeme der Kapsel der Wirbelgelenke, die bei diesem Schweregrad einträten, entzögen sich den bildgebenden Verfahren. Dies spreche auch gegen den aus den Versuchen bei Unfällen durch Prof. Dr. Castro gezogenen Rückschluss, wonach bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung unter 10 km/h der Eintritt einer Halswirbelsäulenverletzung ausgeschlossen sei. Der Umstand, dass der Kläger als Bodybuilder eine kräftige Halsmuskulatur habe, ändere an der Beurteilung nichts, denn der Anprall sei unerwartet gewesen, die Muskulatur deshalb nicht angespannt. Mit der eingeschränkten Beweglichkeit des Kopfes habe der Kläger keine Hilfestellung bei Übungen im Rahmen seiner Aushilfstätigkeit geben können.
Der Senat verkennt nicht, dass in der Rechtssprechung (vgl. OLG Hamm, r + s 2000, 153; OLG Hamburg, r + s 1998, 63; OLG Karlsruhe ZfS 1998, 375, LG Amberg, r + s 1996, 443; AG Winsen, r + s 1996, 442) zum Teil davon ausgegangen wird, dass bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von unter 10 km/h normalerweise keine Halswirbelsäulenverletzung eintreten können. Entscheidend muss aber der Einzelfall bleiben.
Hier schließt sich der Senat den Ausführungen des Sachverständigen A im Hinblick auf die Vielfältigkeit möglicher Unfallkonstellationen sowie die unterschiedliche Verletzungsanfälligkeit Unfallbeteiligter an. Denn es ist auch zu berücksichtigen, dass nur der Unfall als Ursache für die aufgetretenen Beschwerden in Betracht kommt. Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule des Klägers lagen nicht vor, wie sich aus dem Neuroradiologischen Gutachten des X vom 22. Oktober 2001 ergibt. Auch der Arzt für Allgemeinmedizin hat aufgrund einer eigenen körperlichen Untersuchung des Klägers am 16. Juli 1998 ein HWS-Schleudertrauma diagnostiziert, wie er in seiner schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage vom 20. Juli 2001 und 26. Juli 2001 angegeben hat.
Die Masseurin hat darüber hinaus bestätigt, das dem Kläger 6 x Massagen und 6 x Fangopackungen verschrieben worden sind.
Unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und im Hinblick auf die Dauer der Beeinträchtigung sowie den Umstand, dass der Kläger mehrfach die Zeugin W zwecks Massage und Fangobehandlung aufsuchen musste, hält der Senat ein Schmerzensgeld von 2.000 DM für angemessen.
2. Dem Kläger ist infolge der genannten unfallbedingten Verletzung im Zeitraum 15. Juli. 1998 bis 9. August 1998 ein Verdienst von 8.960 DM entgangen. Dies hat die Vernehmung des ZeugenS ergeben. Der Zeuge S hat glaubhaft bekundet, der Kläger sei damals als Aushilfstrainer für Fitness und Aerobic in seinem Betrieb tätig gewesen und habe einen Verdienst von 35 DM je Stunde erzielt. In den Semesterferien sei der Kläger an Wochentagen von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr
(12 Stunden) und an den Wochenenden von 10:00 bis 15:00 Uhr (5 Stunden) tätig gewesen: Infolge der Verletzung sei der Kläger für einen längeren Zeitraum ausgefallen. Was er, der Zeuge S, am 16. Juli 1998 dem Kläger bescheinigt habe (Ausfall im Zeitraum 15. Juli 1998 bis 9. August 1998, BI. 88 d. A.), sei richtig gewesen.
In dem 18 Wochentage und 8 Samstage bzw. Sonntage umfassenden Zeitraum (256 Stunden) hätte der Kläger danach einen Verdienst von 8.960 DM erzielen können (256 x 35 DM).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den 91, 92 Abs. 2, 546 Abs. 2 Satz 1 sowie 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldsumme: 1.
Zum Verhältnis von technischem und ärztlichem Gutachten.
Oberlandesgericht Bamberg
Az.: 5 U 195/99
Verkündet am 05.12.2000
Vorinstanz: LG Hof Az.: 11 O 428/98
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2000 für Recht erkannt:
Endurteil:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Hof vom 24.8.1999 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.667,11 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 31.7.1998 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 31.7.1998 zu zahlen.
II. Im übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Beklagten zu 1), 2) und 3) gesamtschuldnerisch 903,36 DM zu tragen.
Von den übrigen Gerichtskosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 60 %, die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner 23 %, die Beklagten zu 2) und 3) weitere 17 % gesamtschuldnerisch zu tragen.
Von den übrigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im ersten Rechtszug haben die- Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner 23 %, die Beklagten zu 2) und 3) weitere 17 % gesamtschuldnerisch zu tragen.
Von den übrigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) im ersten Rechtszug hat der Kläger 60 % zu tragen.
Von den übrigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im ersten Rechtszug hat der Kläger 77 % zu tragen.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 75 %, die Beklagten zu 1), 2) und 3) 15 % als Gesamtschuldner, die Beklagten zu 2) und 3) weitere 10 % gesamtschuldnerisch zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren haben die Beklagten zu 1), 2) und 3) 15 % als Gesamtschuldner, die Beklagten zu 2) und 3) weitere 10 % gesamtschuldnerisch zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) im Berufungsverfahren hat der Kläger 75 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im Berufungsrechtszug hat der Kläger 85 % zu tragen..
Im übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge selbst zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Beschwer des Klägers beträgt 12.563,82 DM.
Die Beschwer der Beklagten zu 2) und 3) beläuft sich auf 4.667,11 DM, die der Beklagten zu 1) auf 2.667,11 DM.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird bis zum 1.11.2000 auf 11.792,66 DM und ab dem 2.11.2000 auf 17.230,93 DM festgesetzt.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 Abs. l ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ( 511 ff. ZPO) ist teilweise begründet.
Der Kläger ist berechtigt von den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß 7 Abs.l, 18 Abs.l StVG, 3 Nrn.l u.2 PflVG Schadensersatz in Höhe von 2.667,11 DM, sowie von den Beklagten zu 2) und 3) ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,-- DM gemäß 823 Abs.l, 847 Abs.l BGB, 3 Nrn.l.u.2 PflVG zu fordern.
Aufgrund des Unfallgeschehens vom 8. Januar 1998 gegen 16.30 Uhr auf der Bundesstraße 15, an der Ausfahrt Moschendorf/Wunsiedler Straße sind die Beklagten gegenüber dem Kläger in vollem Umfang schadensersatzpflichtig; dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
Nach Ausgleich des materiellen Fahrzeugschadens des Klägers, sind die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet dem Kläger den Verdienstentgang, wie auch den Mietausfall hinsichtlich des Fahrschulwagens des Klägers zu ersetzen. Darüber hinaus schulden die Beklagten zu 2) und 3) als Fahrzeugführerin bzw. Versicherer dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,-- DM.
Ein Schmerzensgeldanspruch besteht nicht gegenüber der Beklagten zu 1) als Fahrzeughalterin.
Weitergehende Forderungen des Klägers sind unbegründet; insoweit waren die Berufung zurückzuweisen und die Klage im übrigen abzuweisen.
I.
Infolge des Unfalls vom 8. Januar 1998 erlitt der Kläger, neben einer diskreten Zungenbißwunde, auch eine Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule. Hiervon ist der Senat überzeugt aufgrund des Berichtes des Durchgangsarztes Prof. Dr. Dr. X vom Klinikum Hof am Unfalltag. Dieser beantwortete die vorgedruckte Frage:
"7. Diagnose (wenn schon einwandfrei zu stellen") mit "HWS-Distorsion", stellte also keine Verdachtsdiagnose.
Ferner verordnete er ein verschreibungspflichtiges Medikament sowie das Tragen einer Schanz'schen Halskrause und stellte bei einer Nachuntersuchung tastbare Verspannungen im Bereich der Brustwirbelsäule fest.
Die damit festgestellte Verletzung wird durch ein Kfz-technisches Gutachten, das zudem unter den Vorbehalt bestimmter medizinischer Bedingungen gestellt ist, nicht erschüttert.
II.
Dem Kläger steht wegen der unfallbedingt erlittenen HWS-Distorsion gegen die Beklagten zu 2) und 3) als Fahrzeugführerin und Versicherer gemäß 823 Abs.l, 847 Abs.1 BGB, 3 Nrn.1, 2 PflVG ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.000,-- DM zu.
Bei Bemessung dieses Betrages hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger wegen der HWS-Distorsion in der Zeit vom 9. Januar bis 15. Februar 1998, wie auch vom 1. März bis 14. März 1998 arbeitsunfähig erkrankt war und in dieser Zeit an einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit im HWS-Bereich litt, die mit medikamentöser und physikalischer Therapie behandelt wurde.
Im Hinblick auf diese unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers erachtet der Senat ein Schmerzensgeld von 2.000,-- DM für angemessen, aber auch für ausreichend.
Gegenüber der Beklagten zu 1) als Halterin des unfallverursachenden Fahrzeugs besteht mangels Verschuldens kein Schmerzensgeldanspruch; im Rahmen der 7 Abs.l, 11 StVG ist Schmerzensgeld nicht zu zahlen.
Daher war die Berufung insoweit zurückzuweisen und die Klage auf Schmerzensgeld hinsichtlich der Beklagten zu 1) im übrigen abzuweisen.
III.
Dem Kläger ist von den Beklagten als Gesamtschuldnern der unfallbedingte Verdienstentgang zu ersetzen.
Zur Berechnung des entgangenen Verdienstes des Klägers stützt sich der Senat auf die klägerseits vorgelegte Bestätigung der Fahrschule Y vom 27. Oktober 2000, für die der Kläger zum Unfallzeitpunkt tätig war.
Danach ergibt sich für die Monate Juli bis Dezember 1997 eine monatliche Durchschnittszahl von 167 Fahrschulübungsstunden des Klägers als Fahrlehrer.
Hiervon sind monatlich 140 Stunden mit der Zahlung des monatlichen Grundgehalts von 1.960,-- DM seitens der Firma Y den Kläger abgegolten.
Darüber hinaus erteilte der Kläger im obengenannten Zeitraum durchschnittlich 16 Stunden theoretischen Unterricht pro Monat. Diese monatlich 43 Überstunden wurden seitens der Firma Y mit jeweils 14,-- DM vergütet.
Bezogen auf die unter II. benannte Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers, ergibt sich eine Ausfallzeit von 1,33 Monaten und somit von 57,33 anrechenbaren Überstunden. Hieraus errechnet sich ein Verdienstentgang von 802,66 DM.
In der Zeit vom 1.3. bis 14.3.1998 erhielt der Kläger von der Firma Y keine anteilige Entgeltfortzahlung in Höhe von 980,-- DM, sondern lediglich Krankengeldleistungen in Höhe von 674,24 DM. Der sich insoweit ergebende Differenzbetrag von 305,76 DM stellt unfallbedingt entgangenen Verdienst des Klägers dar; so daß sich ein Gesamtbetrag von 1.108,42 DM errechnet.
Die ausgefallenen Theorie- und Übungsstunden wurden von anderen Fahrlehrern abgehalten und konnten vom Kläger somit nicht nachgeholt werden.
IV.
Weiterhin ist dem Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern ein unfallbedingter Mietausfallschaden in Höhe von 1.558,68 DM zu ersetzen.
Auch insoweit stützt sich der Senat auf die vorgenannte Bestätigung der Firma Y.
Für die sich im monatlichen Durchschnitt ergebenden 167 Fahrschulübungsstunden hätte die Firma Y das Fahrzeug des Klägers bei einem Mietzins von 13,-- DM pro Stunde angemietet.
Unter Bezugnahme auf die unter II. berechnete unfallbedingte Ausfallzeit des Klägers von 1,33 Monaten, ergibt sich ein Umfang von 222,67 Stunden, für die die Firma das Fahrzeug des Klägers angemietet hätte.
Von dem Stundensatz von 13,-- DM sind jedoch die Vorhalte- und Betriebskosten des Klägers abzuziehen, die der Senat gemäß 287 ZPO auf 6,-- DM pro Stunde schätzt.
Mithin errechnet sich ein Mietausfallschaden des Klägers von 1.558,69 DM. Das darüber hinausgehende Begehren des Klägers ist unbegründet.
Die Schmerzensgeld- wie auch Schadensersatzansprüche des Klägers sind gemäß 284, 288 BGB mit 4% seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Ein weitergehender Zinsanspruch des Klägers gemäß Antrag vom 2.11.2000 besteht mangels schlüssigen Vortrages nicht.
V.
Die mit Schriftsatz vom 2.11.2000 erweiterte Klage auf
- Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 8. Januar 1998,
- Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.831,92 DM, sowie
- für Fahrkosten des Klägers anläßlich der Heilbehandlungsmaßnahmen und pauschaler Unfallkosten (50,-- DM) von insgesamt 199,70 DM war als unbegründet abzuweisen.
Der Feststellungsantrag, geltend gemachter Haushaltsführungsschaden, wie auch der vorgenannte Fahrtkostenersatzanspruch beruhen auf neuem, im Rahmen der Berufungsinstanz erstmals mit Schriftsatz vom 2.11.2000 gebrachten Tatsachenvortrag des Klägers.
Der Beklagtenvertreter hat diesen neuen Tatsachenvortrag im Termin vom 14.11.2000 bestritten und als verspätet gerügt.
Gemäß 527, 296 Abs. l ZPO weist der Senat diesen der Klageerweiterung zugrunde liegenden neuen Tatsachenvortrag des Klägers als verspätet zurück (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 527 RdNr.3).
Der neue Tatsachenvortrag ist verspätet, da er entgegen 519 ZPO - nach Ablauf der Berufungsfrist per 25.10.1999, erst am 2.11.2000 getätigt wurde.
Die Zulassung des bestrittenen Tatsachenvortrags des Klägers führte zur Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits, da über die streitigen Tatsachen Beweis zu erheben wäre.
Trotz entsprechenden Hinweises des Senats im Termin vom 14.11.2000 benannte der Kläger keinen Entschuldigungsgrund für die Verspätung seines neuen Tatsachenvortrags.
Die Forderung in Höhe von 50,-- DM für pauschale unfallbedingte Kosten ist unbegründet, da dieser Anspruch von der Beklagten zu 3) bereits mit dem Ersatz des Fahrzeugschadens erfüllt wurde.
VI.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf 91 a, 92, 97 Abs. l, 100, 269 Abs.3 ZPO, 708 Nr.10, 713
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber
Oberlandesgericht Celle
Az: 14 U 64/08
Urteil vom 16.07.2008
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Februar 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichtes Hannover unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden aus dem Unfall vom 6. April 2001 auf der BAB 24, Kilometer 108, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung, Sozialhilfe oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
(abgekürzt gemäß 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die zulässige Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht den geltend gemachten Feststellungsanspruch des Klägers bezüglich zukünftiger immaterieller Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 6. April 2001 abgewiesen. Hingegen erweist sich das Urteil des Landgerichtes als fehlerhaft, soweit es dem Kläger auch den Feststellungsanspruch für künftige materielle Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 6. April 2001 versagt.
1. Die Beklagte kann sich gegenüber den von dem Kläger erhobenen Feststellungsansprüchen lediglich gegenüber dem auf Ersatz immaterieller Schäden gerichteten Anspruch erfolgreich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz gemäß den 7 StVG, 823, 847 BGB a. F. i. V. m. 3 Nr. 1 PflVG nach den Regelungen der 3 Nr. 3 Satz 1 PflVG, 852 BGB a. F. der dreijährigen Verjährung unterlagen. Die aufgrund des Schreibens der Klägervertreter vom 20. Juni 2001 gemäß 3 Nr. 3 PflVG eingetretene Hemmung der Verjährung endete in der Tat mit dem Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 2003 (Bl. 14 d. A.), mit dem die Beklagte auf das Anspruchsschreiben der Klägervertreter vom 18. Februar 2003 hin den Gesamtanspruch des Klägers durch Zahlung weiterer 7.500 EUR regulierte und - bezogen auf das geltend gemachte Schmerzensgeld - ausführte:
"Unter Berücksichtigung der Gesamtfakten (keine(!) stationäre Behandlung) halten wir das Schmerzensgeld für angemessen.
Ein höheres Schmerzensgeld halten wir nicht für begründet."
Dieses Schreiben stellt in der Tat eine zum Wegfall der Verjährungshemmung führende Erklärung des Versicherers i. S. des 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG dar. Als eine solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nur eine anspruchsbejahende Erklärung i. S. des 208 BGB zu verstehen. Dem Geschädigten gegenüber muss umfassend und endgültig Klarheit über die Einstandsbereitschaft des Versicherers gegeben werden, wobei dies sowohl durch eine ablehnende als auch durch eine anspruchsbejahende Erklärung geschehen kann (vgl. nur BGH VersR 1996, 369 ff. - jurisRdnr. 12, 13 und 15).
Eine solche eindeutige Erklärung enthält das Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 2003 in Bezug auf das geltend gemachte Schmerzensgeld, nicht aber hinsichtlich der geltend gemachten materiellen Schäden.
Die Klägervertreter hatten ausweislich ihres Schreibens vom 18. Februar 2003 unter Bezugnahme auf das sogenannte erste Rentengutachten für den Kläger geltend gemacht, es sei mit unfallbedingten Dauerschäden sowie mit einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % zu rechnen, und haben gerade im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen und des Dauerschadens ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR verlangt. Dieses Verlangen war - auch aus Sicht des Klägers - auf eine endgültige Abfindung des Klägers in Bezug auf immaterielle Schäden gerichtet.
Diesbezüglich hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 8. Mai 2003 einen Betrag von 7.500 EUR als ausreichend angesehen und dies im Einzelnen begründet. Dabei hat sie - ebenso wie die Klägervertreter - die Gesamtfakten berücksichtigt, auf eine konkrete Entscheidung der ADAC-Schmerzensgeldtabelle verwiesen und ausdrücklich mitgeteilt, ein höherer Schmerzensgeldanspruch werde für nicht begründet erachtet. Diese Erklärung ist eindeutig und klar.
Zu Unrecht verweist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, erst aufgrund des zweiten Rentengutachtens vom 11. Februar 2004 sei nunmehr bekannt, dass entgegen dem Erkenntnisstand im Jahre 2003 eine Arthrodese erforderlich werden könne. Dabei handele es sich um eine wesentliche Verschlimmerung gegenüber dem ursprünglich angenommenen Heilungsverlauf. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. nur BGH NJW 1997, 2448 jurisRdnr. 12), dass es für den Beginn der Verjährung entscheidend auf die Sicht medizinischer Fachkreise ankommt, nicht auf den Kenntnisstand des Verletzten selbst.
Der Kläger hat indes keinerlei Umstände dargetan, die einen Rückschluss darauf zulassen, dass die eventuelle Gefahr der künftigen Notwendigkeit einer Arthrodese einem medizinisch Fachkundigen bei dem bei ihm aufgetretenen Verletzungsbild nicht bereits unmittelbar nach dem Unfall erkennbar war.
2. Das Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 2003 stellt jedoch hinsichtlich zukünftiger materieller Schäden keine Erklärung i. S. des 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG dar. Zwar findet sich in diesem Schreiben der Begriff "Gesamtanspruch". Gleichwohl ergibt sich unter Würdigung der Gesamtumstände, dass seinerzeit auch die Beklagte mit ihren bisherigen Zahlungen nicht auch weitergehende materielle Schäden des Klägers endgültig abgelten wollte.
Die Verwendung des Begriffs "Gesamtanspruch" findet sich auch bereits in dem früheren Schreiben der Beklagten vom 27. September 2001 (Bl. 61 d. A.), ohne dass die Beklagte selbst mit dieser Formulierung die Absicht einer endgültigen Regulierung verband.
Der Beklagten war zudem aufgrund der Anspruchsschreiben der Klägervertreter, insbesondere dem vom 18. Februar 2003 und der Vorlage des sogenannten ersten Rentengutachtens vom 22. Januar 2001 das Vorliegen eines unfallbedingten körperlichen Dauerschadens und einer darauf beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 20 % bekannt. Bis zu ihrem Regulierungsschreiben vom 8. Mai 2003 hatte der Kläger seine gesamten bis dahin angefallenen Behandlungskosten noch nicht geltend gemacht, deren Entstehen für die Beklagte indes offenkundig war.
Angesichts dieses Kenntnisstandes der Beklagten war für beide Parteien klar, dass durch die Zahlungen der Beklagten aufgrund ihrer Schreiben vom 27. September 2001 und 8. Mai 2003 lediglich der dem Kläger entstandene Fahrzeugschaden als materielle Schadensposition ausgeglichen werden sollte, hingegen jegliche weiteren materiellen Schadenspositionen noch offen waren.
Damit dauerte die Hemmung der Verjährung bezüglich materieller Schäden weiter fort und endete erst aufgrund des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 25. Juni 2007.
Der Senat schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (NJWRR 2005, 819 ff. - jurisRdnr. 22 ff. ) an, dass die rechtliche Wirkung eines Schreibens eines Haftpflichtversicherers hinsichtlich der Auswirkungen auf die Verjährungshemmung nach 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG für den Fall, dass das Schreiben unterschiedliche Streitgegenstände zum Inhalt hat, in Bezug auf diese einzelnen Streitgegenstände differenziert zu betrachten ist.
3. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aufgrund der Feststellungen in dem von ihm vorgelegten zweiten Rentengutachten der UBS Berlin vom 11. Februar 2004 (Bl. 17 ff.), das dem Kläger eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % bescheinigt sowie die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Betreuung in Abhängigkeit vom Beschwerdebild (physiotherapeutische Maßnahmen) und darauf hinweist, langfristig sei durchaus mit einer Arthrodese (operativ durchzuführende Gelenkversteifung) zu rechnen. Diese Ausführungen hat die Beklagte auch nicht in Abrede genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf 92 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Verkehrsunfall: Sorgfaltsanforderung an einen Kraf
OLG Hamburg Urteil vom 11.2.2005, 14 U 195/03
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, vom 19. September 2003 G.-Nr. 331 0 152/03 wie folgt geändert:
Die Zahlungsanträge der Klage sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen ihr zukünftig aus dem Unfallereignis vom 17. Februar 2000 gegen ca. 7.30 Uhr auf der W. Straße in Hamburg-Harburg entstehenden materiellen Schaden zu 50% zu ersetzen, soweit kein Übergang auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger erfolgt.
Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Zahlungsansprüche wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen, beschränkt auf die Auslegung des 20 Abs. 1 StVO.
Tatbestand
I. Tatsächliche Feststellungen gemäß 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 17. Februar 2000 in Hamburg auf der W. Straße ereignet hat. Die Klägerin ist die Witwe und Erbin des bei dem Unfall zu Tode gekommenen K.-H. K. Dieser hatte als Fußgänger die Straße in zügigem Laufschritt überquert und wurde auf der zuletzt überquerten Fahrbahn von einem von rechts herankommenden Lkw erfasst, der von dem Beklagten zu 1) gefahren wurde und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Der Unfall ereignete sich in der Nähe einer aus Sicht des Lkw rechts gelegenen Bushaltestelle, in deren Bucht ein Linienomnibus hielt, während Fahrgäste ein- und ausstiegen.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Ehemann habe mutmaßlich den Bus erreichen wollen, da er auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei. Sie hat die Auffassung vertreten, der Unfall sei vermeidbar gewesen, wenn der Beklagte zu 1) bereits das erste Betreten der Fahrbahn durch ihren Ehemann als Reaktionsaufforderung gewertet und sogleich gebremst hätte, wozu er verpflichtet gewesen sei.
Die Klägerin verlangt mit der Klage Ersatz materiellen Schadens, insbesondere Unterhaltsschadens, ein Schmerzensgeld sowie Feststellung, wobei sie die Beklagten in Höhe von 50% für ersatzpflichtig hält.
Die Klägerin hat nach Klagrücknahme in Höhe von 41,21 EUR beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 16.903,36 EUR nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen ihr zukünftig aus dem Unfallereignis vom 17.2.2000 gegen ca. 7.30 Uhr auf der W. Straße in Hamburg-Harburg entstehenden materiellen Schaden zu 50% zu ersetzen, soweit kein Übergang auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger erfolgt,
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen. Er habe eine Reaktionsaufforderung zum Bremsen erst dann zu sehen brauchen, als Herr K.die Straßenmitte überschritten habe. Ein Verstoß gegen 20 StVO sei dem Beklagten zu 1) nicht vorzuwerfen. Die Beklagten bestreiten, dass Herr K. den Bus habe erreichen wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 19. September 2003 die Klage abgewiesen. Das Eigenverschulden des Herrn K. hat es darin gesehen, dass dieser unter Verstoß gegen 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs überschritten habe. Den Beklagten zu 1) habe kein Mitverschulden getroffen. Ein Verstoß gegen 20 StVO liege schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, dass ihr Ehemann tatsächlich den Bus habe erreichen wollen. Dem Beklagten zu 1) sei auch keine zu späte Reaktion vorzuwerfen. Als Herr K. die Fahrbahn betrat, habe für den Beklagten zu 1) noch kein Grund zum Bremsen bestanden. Im Einzelnen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Gegen jenes Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. Mit ihr verfolgt sie ihre erstinstanzlichen Klaganträge vollen Umfangs weiter. Sie meint, für die Anwendung des 20 StVO komme es letztlich nicht darauf an, ob ihr Ehemann tatsächlich den Bus habe erreichen wollen, sondern nur darauf, dass sich dies dem herannahenden Verkehr jedenfalls so dargestellt habe. Angesichts der Anforderungen des 20 StVO habe sich der Beklagte zu 1) der Bushaltestelle von vornherein mit zu großer Geschwindigkeit genähert.
Die Beklagten begehren die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen dazu ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf deren in der Berufungsinstanz gewechselte Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 24. Mai 2004 das schriftliche Vermeidbarkeitsgutachten des Sachverständigen Michael Weber vom 12. Oktober 2004 eingeholt, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 165 ff d.A.).
In der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2004 hat der Senat die Verhandlung auf den Grund beschränkt. Die Klägerin hat hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht beantragt.
Entscheidungsgründe
II. Kurze Begründung für die Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO
Die Berufung ist zulässig und hinsichtlich des Feststellungsantrags auch begründet und hinsichtlich der Zahlungsanträge insoweit begründet, als diese dem Grunde nach als gerechtfertigt zu erklären sind. Insoweit ist auf den Antrag der Klägerin hin gemäß 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 ZPO das Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung über die streitige und durch eine aufwendige Beweisaufnahme zu klärende Höhe an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Zahlungsansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt gemäß 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG a.F., 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 und 2, 847 Abs. 1 BGB a.F., 3 PflVersG, weil der Beklagte zu 1) den streitgegenständlichen Unfall durch einen schuldhaften Verstoß gegen 20 Abs. 1 StVO herbeigeführt hat.
20 Abs. 1 StVO (in der Fassung der Verordnung vom 18.7.95, BGBl I Seite 935), wonach an Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, nur "vorsichtig" vorbeigefahren werden darf, ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Insofern ist zunächst die Auffassung der Beklagten unzutreffend, dass 20 StVO vorliegend nicht anzuwenden sei, weil der Bus nicht auf der Fahrbahn, sondern in einer Haltebucht gehalten habe. Eine derartige Einschränkung enthält 20 StVO nicht. Sie wäre, gemessen an dem gesetzgeberischen Zweck der Norm, auch geradezu widersinnig. 20 StVO gilt natürlich auch in diesem Fall (vgl. Janiczewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl., 20 Anm. 2).
Festzuhalten ist ferner, dass der von 20 StVO geschützte örtliche Bereich nicht nur unmittelbar neben dem haltenden Bus liegt, sondern sich auf eine gewisse Entfernung davor und dahinter erstreckt. Vom Sinn und Zweck der Norm her wird man im Einzelfall den Schutzbereich so weit zu erstrecken haben, wie mit fort- oder zueilenden Fahrgästen gerechnet werden muss. Danach liegt vorliegend der Bereich, in welchem der Ehemann der Klägerin über die Straße geeilt ist, eindeutig im geschützten Bereich. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar und von den Beklagten auch nicht angegriffen festgestellt, dass der "Bewegungskorridor" des Ehemanns der Klägerin sich über die Entfernung von mindestens 4,5 m bis höchstens 9,5 m rechts von seiner Endlage erstreckte (Seite 9 des Gutachtens i.V.m. Anlage 16 des Gutachtens). Damit hat Herr K. die Straße unmittelbar im vorderen Bereich der Haltebucht überquert.
Der Ehemann der Klägerin fiel vorliegend auch unter den Schutzbereich der Norm. Darunter fallen, wie auch das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht nur die aussteigenden Fahrgäste, sondern auch diejenigen Personen, die einsteigen und damit erst Fahrgäste werden wollen. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichtes kommt es aber nicht darauf an, ob jemand, vorliegend der Ehemann der Klägerin, tatsächlich den Bus erreichen will, um einzusteigen. Dieser tatsächliche Wille wird im Einzelfall schwer feststellbar sein, insbesondere, wenn, wie vorliegend, die Person zu Tode gekommen ist. Vor allem aber kann der Kraftfahrer, an den sich die Gebote des 20 StVO richten, ohnehin den tatsächlichen Willen einer zum Bus eilenden Person nicht erkennen. Nach Auffassung des Senates ist deshalb auf das objektive Geschehen, welches sich dem am Bus vorbeifahrenden Kraftfahrer darbietet, abzustellen, auf das äußere Bild also. Wenn Personen in dem geschützten Bereich auf den Bus zulaufen und dadurch jedenfalls den Eindruck erwecken, als wollten sie den Bus erreichen, um mit ihm zu fahren, dann müssen sie unter den Schutzbereich der Norm fallen, selbst wenn sie in Wirklichkeit vielleicht etwas anderes vorhaben. Zumindest muss in einem solchen Falle eine Beweislastumkehr dahingehend angenommen werden, dass der Kraftfahrer bzw. seine Versicherung beweisen müssten, dass der Fußgänger entgegen dem von ihm gesetzten äußeren Schein in Wahrheit nicht zum Bus wollte, um mit ihm zu fahren.
Herr K. hat vorliegend jedenfalls den äußeren Eindruck vermittelt, als wollte er den Bus erreichen, um mit ihm zu fahren. Denn er hat in zügigem Laufschritt die Fahrbahn unmittelbar vor dem haltenden Bus überquert. Damit unterfiel er dem Schutzbereich des 20 StVO.
Das "vorsichtige" Vorbeifahren im Sinne des 20 Abs. 1 StVO erfordert nach Auffassung des Senates eine Drosselung der Geschwindigkeit auf jedenfalls nicht deutlich mehr als 30 km/h. Denn der Sinn der Vorschrift ist es, dass der Kraftfahrer in die Lage versetzt sein soll, vor unvorsichtig von oder zum Bus über die Straße eilenden Fahrgästen rechtzeitig anhalten zu können.
Um dem genannten gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift zu genügen, ist es nach Ansicht des Senates außerdem geboten, die Reaktionsaufforderung zum Bremsen bereits in dem Moment anzunehmen, als Herr K. mit zügigem Laufschritt den gegenüberliegenden Fußweg verließ und auf die Fahrbahn dort zunächst die Busspur in Richtung auf den Bus lief. Er bot damit unmittelbar vor dem haltenden Bus so sehr das typische Bild des unvorsichtigen Fußgängers, der unter Außerachtlassung des Fahrzeugverkehrs seinen Bus noch erreichen will, dass der Beklagte zu 1) bereits dies als Bremsaufforderung nehmen musste, um dem Gebot des 20 Abs. 1 StVO zu genügen und den Zweck der Norm einhalten zu können, nämlich noch rechtzeitig vor unvorsichtig die Straße querenden Fußgängern, vorliegend dem Ehemann der Klägerin, anhalten zu können. Dass der Beklagte zu 1) Herrn K. bereits erkennen konnte, als dieser auf die Fahrbahn lief, hat der Sachverständige festgestellt (Seite 13 f. des Gutachtens). Im Übrigen ist sogar unstreitig, dass er ihn auch tatsächlich schon in diesem Moment gesehen hat.
Den vorgenannten Anforderungen hat der Beklagte zu 1) nach den überzeugenden, nachvollziehbaren und von den Beklagten auch insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen nicht genügt:
Zwar ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen (Seite 10 ff i.V.m. Anlagen 17 und 18 des Gutachtens), dass der Beklagte zu 1) seine Ausgangsgeschwindigkeit von 48 km/h 50 m vor dem Punkt, an dem der Lkw zum Stillstand gekommen ist also vom Beklagten zu 1) aus gesehen neben dem Anfangsbereich der Bushaltebucht auf etwa 33 km/h herabgesetzt hatte. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Lkw betrug dann noch zwischen 27 km/h und maximal 29 km/h.
Der Beklagte zu 1) hat jedoch das abschließende Bremsmanöver schuldhaft zu spät eingeleitet. Er führte die Vollbremsung 8 m vor der endgültigen Halteposition durch. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Ehemann der Klägerin etwa die Mittellinie der W. Straße erreicht (Seite 16 des Gutachtens). Diese Bremsung reichte nicht mehr aus, um die Kollision zu vermeiden. Hätte der Beklagte zu 1) dagegen bereits das Betreten der Fahrbahn als Reaktionsaufforderung genommen wie der Senat es fordert , hätte er die Kollision auch dann vermeiden können, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass die Geschwindigkeit des Ehemanns der Klägerin an der Obergrenze von 3 m/s und der Kollisionsort ca. 10 m vor der Endlage von Herrn K. lag (Seite 16 f. des Gutachtens). Der Sachverständige hat dem Beklagten zu 1) dabei auch eine Reaktionszeit von 1,5 Sekunden zugebilligt und diese berücksichtigt.
Der Haftung der Beklagten steht, wie die Klägerin auch nicht verkennt, eine Eigenhaftung ihres Ehemannes gegenüber, der schuldhaft gegen das Gebot des 25 Abs. 3 StVO verstoßen hat, bei der Überschreitung der Fahrbahn auf den Fahrzeugverkehr zu achten.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge folgt der Senat der Klägerin dahingehend, dass diese zu einer beiderseits 50%-igen Haftung führt. Der Ehemann der Klägerin ist grob leichtsinnig direkt vor den herannahenden Lkw gelaufen. Der Beklagte zu 1) hat in dem von 20 Abs. 1 StVO besonders geschützten Bereich zu spät reagiert. Dem Senat erscheint es angemessen, beide Verstöße gleich schwer zu werten. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wird das hälftige Eigenverschulden des Ehemannes der Klägerin ebenfalls zu berücksichtigen sein.
Der Feststellungsantrag ist zulässig und auch begründet. Basierend auf der Feststellung der hälftigen Haftung der Beklagten hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Feststellung der hälftigen Haftung der Beklagten für künftige auf den Unfall zurückzuführende materielle Schäden. Insbesondere auf dem Gebiet des Unterhaltsschadens liegt es auf der Hand, dass es zu weiteren künftigen Schäden kommen kann.
Die Revision lässt der Senat gemäß 543 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechtes zu. Es ist bisher, soweit ersichtlich, noch kaum höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Sorgfaltsanforderungen im Rahmen des 20 Abs. 1 StVO sowie auch zu der Frage ergangen, welcher Personenkreis unter den Schutz der Norm fällt.
HWS-Syndrom bei Zusammenstoßgeschwindigkeit von 12
Landgericht Kiel
Az.: 1 S 170/02
Beschluss vom 06.01.2003
Vorinstanz: Amtsgericht Norderstedt Az.: 47 C 309/01
In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel 06.01.2003 beschlossen:
Der Berufungsführer wird gemäß 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO n. F. auf Folgendes hingewiesen:
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung vom 11.09.2002 nach 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Nach 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung ( 546 ZPO) beruht oder nach 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Nach 529 ZPO sind dabei die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Die Voraussetzungen des 513 ZPO sind hier nicht erfüllt.
Eine Rechtsverletzung des Amtsgerichts kommt nur insoweit in Betracht, als es angenommen hat, der Kläger habe nicht bewiesen, dass die von ihm behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den Unfall vom 01.08.2000 zurückzuführen seien.
Eine Rechtsverletzung vermag die Kammer hierin allerdings nicht zu erkennen. Zwar ist das Amtsgericht fälschlich davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anscheinsbeweis zugute komme, den die Beklagte erschüttert habe. Dieser Umstand wirkt sich jedoch deshalb nicht aus, weil die amtsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis zutrifft. Die Berufung kann die der Entscheidung zugrunde liegenden Gründe nicht mit Erfolg entkräften.
Da das Unfallgeschehen zwischen den Parteien und somit die Verursachung durch den bei der Beklagten pflichtversicherten Fahrer unstreitig sind, stünde dem Kläger dann ein Schmerzensgeldanspruch nach 847 Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB zu, wenn er bewiesen hätte, dass er nach dem Unfall an einem HWS-Syndrom litt und diese Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen waren. Die Kammer schließt sich der Einschätzung des Amtsgerichts an, dass dem Kläger der Beweis der Unfallbedingtheit der Gesundheitsbeschwerden nicht gelungen ist.
Im einzelnen gilt folgendes:
Es ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass der Kläger tatsächlich an den behaupteten Gesundheitsbeschwerden litt. Dies ergibt sich für die Kammer aus den klägerseits eingereichten Arztberichten des Dr. G. und des Dr. Gr. ( Bl. 8 ff und Bl. 11 ff d.A.). Beide behandelnde Ärzte haben objektive Befunde erhoben.
So heißt es in dem Arztbericht des erstbehandelnden Chirurgen Dr. G.: "pathologische Muskelspannung" und "HWS Beweglichkeit eingeschränkt" "ja und zwar" "schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Kopfes, des Halses und des Schultergürtels, Druckschmerz einzelner Muskelstränge im Nacken und Schultergürtel, Schonhaltung des Kopfes" ( Bl. 8 unter Ziff. 9.3 und Bl. 6 unter Ziff. 2.1).
Der Hausarzt des Klägers, Dr. Gr., bestätigt diesen objektiven Befund wie folgt:
"pathologische Muskelspannung" "ja und zwar Trapezius", "HWS Beweglichkeit eingeschränkt" "ja und zwar in allen Ebenen" ( Bl. 11 unter Ziff. 9.3.).
Die Kammer geht schließlich mit dem Amtsgericht davon aus, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass diese Gesundheitsbeschwerden unfallbedingt sind. Die Kammer hält es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger infolge des unstreitigen Unfallgeschehens ein HWS-Syndrom erlitten hat.
Bei der Beurteilung, wann bewiesen ist, ob der zugrundeliegende Unfall die Beschwerden hervorgerufen hat, ist auf den Kausalzusammenhang zwischen Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden, also auf die haftungsausfüllende Kausalität abzustellen. Der Auffahrunfall als Haftungsgrund ist zwischen den Parteien unstreitig. Darin liegt eine Körperverletzung im Sinne des 823 Abs. 1 BGB. Das ist jeder unbefugte Eingriff in die körperliche Befindlichkeit (vgl. Palandt-Thomas, 62. Aufl. 2003, 823, Rn. 4). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte eine Verletzung im medizinischen Sinne erleidet, auch leichtere Eingriffe in die körperliche Integrität können zum Schadensersatz und zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichten, wenn sie entsprechende Beschwerden nach sich ziehen. So stellt beispielsweise eine Ohrfeige eine Körperverletzung im Sinne des 823 Abs. 1 BGB dar (Mertens in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., 823, Rn. 73), auch wenn es sich dabei aus medizinischer Sicht nicht um eine "Verletzung" handeln mag. Bei dem Auffahrunfall wurde der Kopf des Klägers plötzlich und heftig durch den Anstoß nach vorn bewegt. Diese abrupte Fremdeinwirkung stellt einen nicht nur unerheblichen Eingriff in die körperliche Integrität des Klägers dar.
Die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität richtet sich nicht wie die der haftungsbegründenden, also des Zusammenhangs zwischen schädigendem Verhalten und Rechtsgutsverletzung, nach den strengen Anforderungen des 286 ZPO, sondern nach 287 ZPO (OLG Hamm, DAR 95, 76; Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, 287, Rn. 3). In diesem Bereich braucht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, die auch den strengen medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien standhält, nicht erreicht zu werden (OLG Hamm NVZ 94,189,190). Es genügt für die Überzeugungsbildung die überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGH NJW 95,1023; Kammer, SchlHAnz 2001, 171 f.). Es handelt sich also entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht um eine Frage des Anscheinsbeweises, sondern um eine Erleichterung der Beweisführung im Wege der sog. Schadensschätzung nach 287 ZPO.
Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Unfallbedingtheit der Beschwerden vermag die Kammer anhand des vorliegenden Sachverständigengutachtens jedoch nicht zu erkennen. Zwar hat der Kläger Symptome geschildert und durch ärztliche Atteste belegt, die typisch für das HWS Syndrom sind. Nach dem Gutachten des Prof. C. können diese Symptome aber ebenso bei einer unfallunabhängigen Erkrankung der Wirbelsäule vorliegen. Soweit es die feststellbare steilgestellte HWS betrifft, ist diese nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls nicht automatisch ein Indiz für eine unfallbedingte Verletzung im Bereich der HWS, weil die HWS bei nahezu der Hälfte der Bevölkerung in dieser Form ausgebildet ist (S. 22 des Gutachtens, 1. und 2. Absatz, Bl. 76 d.A.).
Es finden sich keine Anhaltspunkte, an den Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Der Sachverständige hat - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht nur die unter künstlichen Bedingungen stattgefundenen Testversuche zugrunde gelegt. Im Gegenteil hat er die vorliegenden unfallspezifischen Umstände als "verletzungsfördernde Umstände" berücksichtigt, nämlich dass es sich um einen Frontalaufprall handelte (S. 20 des Gutachtens, vorletzter Absatz, Bl. 74 d.A), dass sich der Kläger im Moment des Auffahrens abgestützt hatte (S. 21 des Gutachtens, Mitte, Bl. 75 d.A.) und dass er den Kopf leicht nach rechts gedreht hatte (S. 20 des Gutachtens, Mitte, Bl. 74 d.A.). Er hat weiter zugunsten des Klägers die kollisionsbedingte Geschwindigkeit von 12 km/h zugrunde gelegt. Er hat angesichts des Alters des Klägers auch das Vorliegen degenerativer Veränderungen im Bereich der HWS zugrunde gelegt (S. 21 des Gutachtens, 2. Abs., Bl. 75 d.A.).
Trotz all dieser sog. verletzungsfördernden Kriterien kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass es "aus hiesiger orthopädischer Sicht eher verneint als bejaht werden müsse, dass der Kläger anlässlich des Verkehrsunfalles vom 01.08.2000 eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Kopfes, des Halses und des Schultergürtels, Druckschmerz einzelner Muskelstränge im Nacken und Schultergürtel, Schonhaltung des Kopfes, Kribbelparästhesien in beiden Händen sowie pathologische Muskelspannung und HWS Beweglichkeit in allen Ebenen eingeschränkt bekommen hat" (S. 22 des Gutachtens, vorletzter Absatz, Bl. 76 unter Beantwortung der Fragen).
Nach alledem spricht jedenfalls nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die benannten Beschwerden durch das Unfallereignis hervorgerufen wurden.
Der Berufungsführer erhält Gelegenheit, hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
Zusammenstoß mit Motorradfahrer beim Abbiegen
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 227/06
Urteil vom 11.06.2007
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Az.: 14e O 12/06
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 09. Oktober 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger kann von den Beklagten keinen über den bereits vorprozessual gezahlten und noch zusätzlich in 1. Instanz zugesprochenen materiellen und immateriellen Schadensersatz hinausgehenden Betrag anlässlich des Verkehrsunfalls vom 01.09.2005 verlangen.
Die Bewertung der beiderseitigen Verantwortungsbeiträge für das Unfallgeschehen durch das Landgericht und der sich hieraus ergebende klägerische Mithaftungsanteil von 1/3 sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers keine Sachverhaltskonstellation gegeben, die ausnahmsweise ein vollständiges Zurücktreten des Verantwortungsbeitrages des Klägers rechtfertigen könnte.
I.
Soweit der Kläger mit der Berufung seine weitere Schmerzensgeldforderung in Höhe von 1.500,- € weiterverfolgt, steht dem entsprechenden Begehren allerdings nicht eine etwaige Unzulässigkeit der auf die Schmerzensgeldzahlung gerichteten Klage entgegenstehen.
Der Geltendmachung lediglich eines (abgegrenzten) Teils des Schmerzensgeldes durch den Kläger begegnen dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken. Trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes kann auch ein Schmerzensgeldanspruch unter bestimmten Umständen im Wege der offenen Teilklage unabhängig von einem zugleich gestellten Feststellungsantrag - geltend gemacht werden (vgl. BGH r+s 2004, 216). Mit dem auf eine uneingeschränkte Klage insgesamt zuzuerkennenden Schmerzensgeld werden alle bereits eingetretenen sowie alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten (st. Rspr. des BGH, vgl. nur VersR 1988, 929; VersR 1995, 471). Der Anspruchsteller muss daher im Falle einer Teilschmerzensgeldklage angeben, welche dieser Verletzungsfolgen bei der Bemessung der Anspruchshöhe Berücksichtigung finden sollen und welche nicht (BGH r+s 2004, 216).
Der Kläger hat in der Klageschrift und auch nochmals im Rahmen der Berufungsbegründung ausdrücklich klargestellt, dass es sich auch hinsichtlich der immateriellen Schäden um eine Teilklage handelt. Zwar fehlte es der Klage insoweit ursprünglich an der erforderlichen Individualisierbarkeit des Klagegegenstandes nach 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit der prozessualen Folge, dass es sich um eine unabgegrenzte und damit unzulässige Teilklage handelte. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2007 hat der Kläger jedoch klargestellt, welche Verletzungsfolgen (Dauerschäden) aus dem vorliegenden Klagebegehren ausgeklammert werden sollen. Damit ist der Streitgegenstand der Teilschmerzensgeldklage hinreichend bestimmbar und individualisierbar.
II.
Hiervon unabhängig bleibt aber die über den bereits vom Landgericht zuerkannten Umfang hinausgehende Klage auf Schmerzensgeld in der Sache ebenso ohne Erfolg wie die ebenfalls mit der Berufung weiter verfolgte Klage auf materiellen Schadensersatz in Höhe von 2.862,15 €.
Nachdem die Berechnung des materiellen Schadensersatzes zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz außer Streit steht, ist allein die von dem Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Haftungsquote von 1/3 zu Lasten des Klägers Gegenstand der Berufungsanfechtung.
1.
Der unfallursächliche Verstoß des Beklagten zu 1. gegen die ihm als Linksabbieger obliegenden Sorgfaltspflichten nach 9 Abs. 3 StVO steht zwischen den Parteien nicht in Streit und bedarf daher an dieser Stelle keiner eingehenden Vertiefung. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in seiner angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.
Richtig ist auch die Beurteilung des Landgerichts, dass der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrverhalten darüber hinaus nicht auch gegen die Vorschrift des 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Allerdings kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht wesentlich darauf an, dass für das Erreichen des mit dem Zeichen 314 versehenen öffentlichen Wandererparkplatzes nicht die Überwindung eines Bordsteins erforderlich ist. Vielmehr unterfällt die zu dem Parkplatz führende Zufahrt, in die der Beklagte zu 1. abbiegen wollte, schon nicht dem Grundstücksbegriff des 9 Abs. 5 StVO. Die Straßenverkehrsordnung verlangt beim Abbiegen in ein Grundstück ein Verhalten des Fahrzeugführers, das eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt, weil nachfolgende oder auch entgegenkommende Verkehrsteilnehmer in der Regel schwerer als beim Abbiegen in eine Straße oder einen öffentlichen Parkplatz erkennen können, wo der betreffende Verkehrteilnehmer abbiegen will (vgl. OLGR Celle 2007, 129).
Im vorliegenden Fall lassen die in der Akte und der Beiakte befindlichen Lichtbilder erkennen, dass die Unfallörtlichkeit nicht vergleichbar ist mit den von 9 Abs. 5 StVO erfassten Gefahrensituationen. Vielmehr zeigt schon der Umstand, dass für aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. kommende Verkehrsteilnehmer das Abbiegen auf den Parkplatz über einen extra hierfür eingerichteten Linksabbiegerstreifen erfolgt, deutlich, dass die mit der schweren oder späten Erkennbarkeit der Abbiegestelle verbundene Gefahrenlage des 9 Abs. 5 StVO vorliegend nicht gegeben war.
2.
Auf der anderen Seite ist aber auch dem Kläger ein schuldhaftes Fehlverhalten anzulasten.
Wie der Kläger nunmehr im Rahmen seiner Berufungsbegründung selbst einräumt, hatte er zum Kollisionszeitpunkt eine Geschwindigkeit von 70 km/h inne und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO um 20 km/h überschritten, was einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % entspricht.
Zuzugeben ist dem Kläger in diesem Zusammenhang, dass angesichts des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in der Tat nicht zu seinen Lasten angenommen werden kann, dass er vor der Kollision eine über 70 km/h hinausgehende Ausgangsgeschwindigkeit aufwies. Der Beweis, dass der Kläger mit seinem Krad schneller war, lässt sich aus Sicht der Beklagten bei richtiger Bewertung der Feststellungen des Sachverständige V. nicht mit der erforderlichen Gewissheit führen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige bei den von ihm angestellten Weg-Zeit-Berechnungen anhand der Unfallspuren eine Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Krades von 80-85 km/h ermittelt hat. Dieser Berechnung lag nämlich die Prämisse zugrunde, dass der Kläger bei Erkennen der Gefahrsituation regelgerecht reagiert und unverzüglich -0,8 Sekunden vor der Kollision- eine intensive Abbremsung seines Motorrades eingeleitet hat. In diesem Fall ist tatsächlich anhand der Berechnungen des Sachverständige V. von der unstreitigen Kollisionsgeschwindigkeit von 70 km/h auf eine Bremsausgangsgeschwindigkeit des Klägers von 83 km/h zu schließen. Diese Ausgangsgeschwindigkeit hätte der Kläger dann auch noch inne gehabt, nachdem er bereits die Ortstafel passiert hatte und für ihn damit die Höchstgeschwindigkeitsgrenze von 50 km/h galt. Denn der von dem Sachverständige nachvollziehbar ermittelte Punkt rm, an dem dem Kläger eine Reaktion auf das Abbiegemanöver des Beklagten zu 1. überhaupt frühestens möglich war, liegt 31 Meter vor der Kollisionsstelle und damit 4 Meter jenseits der Ortstafel.
Von einem solchen Hergang kann aber nicht zu Lasten des Klägers ausgegangen werden, da keineswegs klar ist, dass der Kläger tatsächlich wie von dem Sachverständigen bei der Ermittlung der Ausgangsgeschwindigkeit von 83 km/h unterstellt- geistesgegenwärtig und unverzüglich mit einer Bremsung reagiert hat. Insofern liegen weder für noch gegen einen solchen Geschehensablauf sprechende Anhaltspunkte vor. Ebenso erscheint es möglich, dass der Kläger lediglich leicht verzögert auf den Fahrfehler des Beklagten zu 1. reagiert und dementsprechend auch erst später die Bremsung seines Motorrades eingeleitet hat. Wegen der fehlenden Bremsspuren konnte der Sachverständige nach eigenen Angaben nicht beurteilen, ob die Wirkung der von dem Kläger eingeleiteten starken Bremsung erst unmittelbar zum Anprallzeitpunkt oder bereits im Vorfeld eingesetzt hat. Im ersteren Fall hätte dann aber die Abbremsung keinen Geschwindigkeitsabbau des Krades bewirkt, mit der Folge, dass die von dem Sachverständigen ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit gleichzusetzen wäre mit der Bremsausgangsgeschwindigkeit des Klägers. Demnach lässt sich nicht sicher feststellen, dass der Kläger vor dem Zusammenstoß überhaupt schneller als 70 km/h gefahren ist.
Diesen Aspekt hat das Landgericht in seiner Entscheidung verkannt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es im Rahmen seiner Urteilsfindung offenbar davon ausgegangen, dass der Kläger mit seinem Motorrad innerorts eine Geschwindigkeit von 80-85 km/h gefahren ist und damit die für ihn gültige Höchstgeschwindigkeit um 60 bzw. 70% überschritten hat (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils).
Dem Kläger könnte in einem solche Fall einer erst später erfolgten Reaktion auch kein haftungsbegründender Vorwurf in der Form eines Reaktionsverschuldens i.S.d. 1 Abs. 2 StVO gemacht werden.
Unabhängig von der Tatsache, dass der Kläger unverschuldet mit einer von dem Beklagten zu 1. hervorgerufenen Gefahrsituation plötzlich konfrontiert wurde und sich die etwaige Reaktionsverzögerung im Bereich von Sekundenbruchteilen bewegt, war jedenfalls die möglicherweise verspätete Reaktion des Klägers nicht ursächlich für den Unfall und seine Folgen. Der Sachverständige hat nämlich auf entsprechende Befragung eindeutig bekundet, dass sich die Kollision auch ereignet hätte, wenn der Kläger zum Zeitpunkt rm eine Geschwindigkeit von 70 km/h inne gehabt hätte. Ob die konkreten Unfallfolgen in diesem Fall zumindest vom Umfang her abgemildert worden wären, vermochte der Sachverständige nicht zu beurteilen.
Auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers von lediglich 20 km/h hat sich aber unfallursächlich ausgewirkt. Der Sachverständige V. hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger den Zusammenstoß räumlich hätte vermeiden können, wenn er in Höhe der Ortstafel lediglich mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren wäre. In diesem Fall wäre er nämlich bei Einleitung einer Bremsung zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Gefahrsituation noch vor dem Kollisionsort zum Stehen gekommen.
Ohne Relevanz für die Beurteilung des Geschwindigkeitsverstoßes des Klägers ist es, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h erst 35 Meter vor dem Unfallort erfolgte. Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt grundsätzlich vom Ortsschild ab, eine "Toleranzstrecke" kommt allenfalls bei schwerer bzw. später Erkennbarkeit des Verkehrsschildes in Betracht (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. A., 3 StVO Rn. 51/52 m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall war.
3.
Bei der nach 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verantwortungsbeiträge ist danach auf Beklagtenseite eine durch die schuldhafte Verletzung der für einen Linksabbieger geltenden Sorgfaltspflichten durch den Beklagten zu 1. erheblich gesteigerte Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen.
Dieser Verursachungs- und Verschuldensanteil wiegt deutlich schwerer als der Geschwindigkeitsverstoß des Klägers, der allerdings auch zu einer nicht unerheblichen Erhöhung der Betriebsgefahr seines Motorrades geführt hat. Immerhin erreicht die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit 40% ein Ausmaß, welches bei der Bewertung der beiderseitigen Verantwortungsbeiträge beträchtlich ins Gewicht fallen muss.
Keinesfalls gebieten es die Umstände des vorliegenden Falles, den Haftungsanteil des Klägers vollständig hinter den der Beklagten zurücktreten zu lassen.
Dabei mag dahinstehen, ob den Ausführungen des OLG Oldenburg in seiner vom Kläger zitierten Entscheidung vom 01.02.1985 in Gänze gefolgt werden kann. Der im dortigen Fall zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich nämlich in entscheidenden Punkten von der hier zu beurteilenden Konstellation.
So kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1. durch sein Verhalten vor dem eigentlichen Unfallgeschehen ein besonderes Vertrauen des Klägers in eine Respektierung seines Vorranges geweckt hätte. In dem vom OLG Oldenburg zu beurteilenden Fall hatte nämlich der Wartepflichtige durch ein Anhalten nach begonnenem Anfahren bei dem Vorfahrtsberechtigten die irrige Vorstellung einer Respektierung seines Vorfahrtsrechts hervorgerufen, was nach Ansicht des OLG Oldenburg die Bejahung eines zugunsten des Vorfahrtsberechtigten geltenden Vertrauensgrundsatzes trotz einer nicht unerheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigte.
Dass der Beklagte zu 1. ein solches irreführendes Fahrmanöver unternommen hätte, trägt auch der Kläger selbst nicht vor. Die Tatsache, dass der Beklagten zu 1. am Ende der Linksabbiegerspur zunächst anhielt, bevor er verbotenerweise das Abbiegemanöver noch vor Passieren des Klägers einleitete, durfte der Kläger nicht zwingend als Indiz für eine Respektierung seines Vorranges interpretieren. Dies gilt umso mehr, als sich nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 06.06.2006 noch ein weiteres Kfz vor ihm befand, welches die Unfallstelle passierte. Es war daher auch aus Sicht des Klägers nicht auszuschließen, dass der Beklagte zu 1. lediglich dieses Fahrzeug wahrgenommen hatte und nach dessen Durchfahrt das Abbiegemanöver einleiten würde.
Ferner kann dem Beklagten zu 1. im konkreten Fall nicht der zusätzliche Vorwurf gemacht werden, er habe mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers in Höhe des Ortseingangs rechnen müssen. Es steht vorliegend nicht einmal fest, dass der Beklagte zu 1. den Kläger bei Einleitung des Abbiegevorganges überhaupt wahrgenommen hatte und damit Überlegungen zu dessen Geschwindigkeit anstellen konnte. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat der Beklagte zu 1. geschildert, den Kläger erst nach Einleitung des Abbiegevorganges gesehen zu haben. Auch wenn diese Schilderung in einem erkennbaren Widerspruch zu der Einlassung des Beklagten zu 1. in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren steht, wonach er das Motorrad bereits in weiter Entfernung gesehen habe (Bl. 27 BA), bleibt der Sachverhalt in diesem Punkt letztlich ungeklärt.
Bei Berücksichtigung sämtlicher maßgebender Einzelumstände hält der erkennende Senat die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten für sachgerecht und angemessen.
Diese Haftungsverteilung liegt im Übrigen auch innerhalb der Bandbreite entsprechender Senatsentscheidungen in vergleichbaren Fällen. So hatte der Senat in der Vergangenheit bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 30% eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten von (Urteil vom 30.06.2003, 1 U 237/02), bei 35% eine solche von 1/3 (Urteil vom 15.04.2002, 1 U 150/01) und bei 46% eine Mithaftung von (Urteil vom 25.06.2001, 1 U 198/00) angenommen. Insbesondere der letztgenannte Fall weist Parallelen zum hiesigen Sachverhalt auf, da auch dort eine Kollision zwischen einem wartepflichtigen Pkw (dessen Fahrer gegen 10 StVO verstieß) und einem bevorrechtigten Krad, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten hatte, zu beurteilen war.
Der BGH hat zudem in jüngerer Zeit in einem Fall einer Kollision eines linksabbiegenden Pkw mit einem entgegenkommenden Motorrad, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit um lediglich 20% überschritten hatte, dem OLG Hamm folgend den Mithaftungsanteil des Motorradfahrers ebenfalls mit 1/3 gewichtet (NZV 2004, 21).
III.
Der Kläger kann bei Berücksichtigung dieses Mithaftungsanteils von 1/3 auch kein höheres als das von dem Landgericht angenommene Schmerzensgeld von 3.500,- € gegenüber den Beklagten geltend machen.
Insofern hat das Landgericht neben dem Umfang der klägerischen Mithaftung auch die übrigen Faktoren zutreffend bewertet, die für die konkrete Bemessung der Schmerzensgeldhöhe ausschlaggebend sind. Der erfolgreichen Geltendmachung eines höheren Schmerzensgeldbetrages steht dabei auch der Umstand entgegen, dass der Kläger nunmehr seine Teilschmerzensgeldklage konkret begrenzt hat und die etwaigen Dauerschäden an Knie und Schultergelenk danach bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im hiesigen Verfahren außer Betracht zu bleiben haben.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Streitwert für das Berufungsverfahrens (zugleich Beschwer für den Kläger): 4.362,15 €.
Besteht bei zwei voneinander unabhängigen Schadens
BGH
Az: VI ZR 138/03
Urteil vom 16.03.2004
Leitsatz:
Besteht bei zwei voneinander unabhängigen Schadensfällen (hier: HWS-Verletzungen) der Beitrag des Erstunfalls zum endgültigen Schadensbild nur darin, daß eine anlagebedingte Neigung des Geschädigten zu psychischer Fehlverarbeitung geringfügig verstärkt wird, so reicht das nicht aus, um eine Haftung des Erstschädigers für die Folgen des Zweitunfalls zu begründen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2004 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. April 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1 als Haftpflichtversicherer und dem Beklagten zu 2 als Halter und Fahrer eines PKW Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 18. Februar 1990. Die volle Haftung der Beklagten für den vom Beklagten zu 2 verursachten Auffahrunfall steht außer Streit. Am 12. Juni 1992 wurde der Kläger in einen weiteren Verkehrsunfall verwickelt.
Der Kläger behauptet, nachdem er bereits durch den Erstunfall ein HWS-Schleudertrauma mit einer Veränderung der Halswirbelsäule und psychischen Folgeschäden erlitten habe, sei es durch den gleichartigen Zweitunfall zu einer Verschlimmerung seines dauerhaften Leidens gekommen mit der Folge, daß alle Beschwerden und Funktionsstörungen über das übliche Maß eines Cervical-Syndroms hinausgingen und in vollem Umfang dem Erstunfall anzulasten seien.
Die Beklagte zu 1 hat vorprozessual Sachschäden des Klägers ausgeglichen und ein Schmerzensgeld von 2000 DM bezahlt. Mit seiner Klage hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 6.000 DM sowie einen weiteren Verdienstausfallschaden für die Zeit vom Unfalltag bis einschließlich 1992 in Höhe von 112.600 DM und weiterer 238.000 DM für die Folgezeit bis 1998 geltend gemacht und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Sachschäden beantragt. Das Landgericht hat nach Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils, mit dem die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller Schäden aus dem Erstunfall festgestellt wurde, dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 1000 DM zugebilligt und Ersatz von Erwerbsschaden von 5.000 DM für eine Ausfallzeit von ca. 6 Wochen nach dem Erstunfall zuerkannt. Mit seiner Berufung hat der Kläger den in erster Instanz geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch (von mindestens 6.000 DM) weiter verfolgt sowie den Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von monatlich 3.100 DM für die Zeit vom 1. April 1990 bis einschließlich 31. März 1991 und 1.550 DM monatlich für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis 14. Februar 1993 und vom 16. April 1993 bis 31. Dezember 1998 geltend gemacht. Außerdem hat er die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nur wegen weiterer 1000 € Schmerzensgeld für begründet erachtet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren mit Ausnahme des Feststellungsanspruchs weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung abgedruckt ist in RuS 2003, 477 (ebenso in OLGR Bremen 2003, 385), haben die Beklagten für die bis April 1991 eingetretenen Folgen des Erstunfalls einzustehen. Der Kläger habe bei dem Erstunfall eine leichte Beschleunigungsverletzung erlitten. Die organischen Beeinträchtigungen hätten zu einer ca. sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Zudem sei der Kläger aufgrund einer unfallbedingten psychischen Störung in Form eines Schleudertrauma-Syndroms bis zur Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit am 1. April 1991 arbeitsunfähig gewesen, nicht aber darüber hinaus. Dies rechtfertige ein weiteres Schmerzensgeld von 1000 €. Ausreichende Tatsachen für die Bemessung eines Verdienstausfallschadens in diesem Zeitraum habe der Kläger nicht dargetan. Spätere nach dem Zweitunfall vom 12. Juni 1992 eingetretene Verletzungsfolgen seien den Beklagten nicht zuzurechnen. Der Sachverständige Prof. Dr. R. habe einerseits eine symptomfreie Abheilung der Folgen des Erstunfalls vor dem Zweitunfall angenommen, andererseits sei er von einer Restsymptomatik sowie davon ausgegangen, daß die Folgen des zweiten Unfalls den Kläger die alten Beschwerden in Form einer "Reinszenierung" in verstärkter Ausprägung erleben ließen. Bei seiner mündlichen Anhörung habe der Sachverständige dies dahin präzisiert, daß durch den Erstunfall die allgemein anlagebedingt vorhandene Vulnerabilität des Klägers in relativ geringem Umfang gesteigert und akzentuierter geworden sei und der Erstunfall, wenn auch nicht gleichwertig, das Verhalten des Klägers nach dem zweiten Schadensereignis geprägt habe, weil er auf das weitere Ereignis infolge des vorausgegangenen Geschehens und unter Umständen auch nach dem Schema der Reaktion im Anschluß an den ersten Unfall reagiert habe. Es seien also nicht die Beschwerdesymptomatik und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen aus dem Erstunfall beim Zweitunfall noch vorhanden gewesen und durch das Schadensereignis verstärkt worden; erhöht worden sei vielmehr, wenn auch relativ geringfügig, die allgemeine Disposition zur Fehlverarbeitung eines HWS-Schleudertraumas. Eine solche lediglich in der Erhöhung der Vulnerabilität liegende Fortwirkung des Erstunfalls könne - so das Berufungsgericht - nicht mehr als Mitursache den psychischen Folgen eines weiteren Unfalls zugerechnet werden.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand
1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagten auch für die psychischen Folgeschäden der vom Kläger durch den Unfall vom 18. Februar 1990 primär erlittenen HWS-Verletzung grundsätzlich haftungsrechtlich einzustehen haben.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses (siehe Senatsurteile BGHZ 132, 341, 343 ff.; vom 2. Oktober 1990 - VI ZR 353/89 - VersR 1991, 432; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90 - VersR 1991, 704, 705; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - VersR 1997, 752, 753; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201 und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - VersR 2000, 372, 373). Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens, wenn eine hinreichende Gewißheit besteht, daß diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 341, 343 ff.; 137, 142, 145 m.w.N.; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 - aaO und vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862).
b) Vorliegend ist die Primärverletzung, als deren Folge die psychische Beeinträchtigung geltend gemacht wird, keine für die Begründung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs unzureichende Bagatelle. Eine Bagatelle im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens. Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGHZ 132, 341, 346; 137, 142, 146 f.; Senatsurteile vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 -; vom 11. November 1997 -VI ZR 146/96 - und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - jeweils aaO). Das vom Kläger erlittene HWS-Schleudertrauma, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der organischen Beeinträchtigungen führte, geht darüber hinaus. Solche Verletzungen sind für das Alltagsleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensereignis verbunden.
c) Auch eine - den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang ausschließende - Renten- oder Begehrensneurose, bei der der Geschädigte den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlaß nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. BGHZ 132, 341, 346; 137, 142, 148 f.; Senats- urteile vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84 -; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96 -; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - jeweils aaO), kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht.
d) Soweit es das Berufungsgericht gleichwohl ablehnt, auch die nach dem Zweitunfall aufgetretenen Verletzungsfolgen dem Erstunfall zuzurechnen, erweist sich dies auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.
Der Senat hat bereits mehrfach zu der Frage Stellung genommen, wann bei zwei aufeinander folgenden Unfällen eine Haftung des Erstschädigers für den Zweitunfall in Betracht kommt. Danach können unter bestimmten Umständen dem Erstschädiger die Folgen eines späteren Unfalls zugerechnet werden, wenn der Erstunfall sich auf das endgültige Schadensbild in relevanter Weise ausgewirkt hat. Dies hat das Berufungsgericht verneint, ohne daß die Revision gegen die zugrundeliegenden Feststellungen Einwendungen erhoben hat. Die getroffenen Feststellungen tragen jedenfalls im Ergebnis die rechtliche Beurteilung. Zwar trifft es zu, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die haftungsausfüllende Kausalität nicht schon dann entfällt, wenn ein weiteres Ereignis mitursächlich für den endgültigen Schaden geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verletzungsfolgen des Erstunfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls bereits ausgeheilt waren und deshalb der zweite Unfall allein zu den nunmehr vorhandenen Schäden geführt hat oder ob sie noch nicht ausgeheilt waren (vgl. Senatsurteile vom 5. November 1996 - VI ZR 275/95 - VersR 1997, 122, 123; vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200, 201; vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200, 201). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - was die Revision nicht a
greift - aufgrund des Sachverständigengutachtens die Feststellung getroffen, daß nicht die Beschwerdesymptomatik und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen aus dem ersten Unfall beim zweiten Unfallgeschehen noch vorhanden waren und durch das neue Schadensereignis verstärkt wurden, sondern lediglich die bereits vorhandene allgemeine Disposition zur Fehlverarbeitung eines HWS-Schleudertraumas relativ geringfügig erhöht worden ist. Der Erstunfall hat mithin nicht wie in dem der Senatsentscheidung vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - (aaO) zugrunde liegenden Fall die Schadensanfälligkeit des Klägers erst geschaffen, sondern nur die allgemeine Anfälligkeit für neurotische Fehlentwicklungen verstärkt, für die der Schädiger grundsätzlich nicht einzustehen hat (vgl. BGHZ 137, 142, 148). Dies reicht - wie das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalles zutreffend angenommen hat - nicht aus, um den erforderlichen haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und den Folgen des Zweitunfalls zu begründen. Ein derart geringfügiger Beitrag zum endgültigen Schadensbild kann es bei der für die Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs gebotenen wertenden Betrachtungsweise nicht rechtfertigen, den Erstschädiger auch für die Folgen des Zweitunfalls haften zu lassen.
2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Versagung weiteren Ersatzes eines Verdienstausfallschadens für die Zeit bis zum zweiten Unfall wendet. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision - bei der Beurteilung der Darlegungslast des Klägers die durch 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen nicht verkannt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - VersR 1993, 1284, 1285; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - VersR 1997, 453, 454; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - VersR 1998, 772, 773; vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - NJW 2001, 1640, 1641).
b) Das Berufungsgericht geht dabei im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon aus, daß sowohl 287 ZPO als auch 252 BGB für die Schadensberechnung die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen verlangen.
aa) Für die Schadensschätzung nach diesen Vorschriften benötigt der Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten Sachverhalts sagen läßt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis weiterentwickelt hätten. Die Tatsachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen, muß der Kläger im einzelnen darlegen und beweisen. Die erleichterte Schadensberechnung nach 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit 287 Abs. 1 ZPO läßt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens, auch in Form der Schätzung eines "Mindestschadens" nicht zu (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 53 ff.; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467; vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 - VersR 1988, 837; vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89 - VersR 1991, 179; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470).
bb) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht die Angaben des Klägers zur Aufnahme einer Tätigkeit als Assekuranzmakler kurz vor dem Unfallgeschehen vom Februar 1990 als unzureichend zur Feststellung eines Verdienstausfallschadens angesehen. Der von der Revision als übergangen gerügte Vortrag erschöpft sich in der Mitteilung, der Kläger habe sich kurz vor dem Unfallereignis selbständig gemacht und seine selbständige Tätigkeit sei im Aufbau begriffen gewesen. Dieses pauschale Vorbringen läßt eine Prognose nicht zu.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß auch nicht dargelegt sei, welches Einkommen der Kläger in den letzten Jahren vor dem Erstunfall erzielt habe, und keine Unterlagen über sein Einkommen aus einer Tätigkeit als Handelsvertreter in den Jahre 1985 bis 1989, welche als Schätzgrundlagen hätten dienen können, vorgelegt worden seien, stellt die Revision nicht durchgreifend in Frage, etwa indem sie Verfahrensfehler aufzeigt.
Die Annahme des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Klägers, welches sich auf die Jahre 1976 bis 1979 beziehe, liege als Schätzungsgrundlage zu weit zurück, ist unter den Umständen des Streitfalles rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Ist der Erwerbsschaden eines selbständig Tätigen festzustellen, so wird es im Rahmen der 252 BGB, 287 ZPO in der Regel erforderlich und angebracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (vgl. die Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95; vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO). Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist, lassen sich dabei nicht aufstellen. Es muß vielmehr dem Tatsachengericht im Rahmen des 287 ZPO überlassen bleiben, den nach den jeweiligen Umständen des Falles erforderlichen Prüfungsrahmen zu bestimmen (Senat, Urteil vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - aaO). Die Revision zeigt keine Umstände auf, die es geboten erscheinen lassen, das Vorbringen des Klägers zu lange zurückliegenden Zeiträumen vor dem Schadensereignis zu berücksichtigen.
Der Vortrag zur erfolglosen Gründung einer GmbH im Jahre 1993 nach dem zweiten Unfall bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung einer hypothetischen Geschäftsentwicklung. In diesem Zusammenhang hilft der Revision auch nicht der Hinweis, der Kläger habe unter Beweisantritt vorgetragen, daß das übliche Geschäftsführergehalt für einen Versicherungsmakler mindestens 156.000 DM jährlich betragen habe und er vor dem Verkehrsunfall als Versicherungsmakler tätig gewesen sei. Rückschlüsse auf das Einkommen des Klägers als selbständiger Versicherungsmakler vor dem Unfall lassen sich aus dem Durchschnittsgehalt eines GmbH-Geschäftsführers bereits deshalb nicht ziehen, weil die Revision weder konkreten Sachvortrag des Klägers zu Einzelheiten der GmbH-Gründung noch dazu aufzeigt, daß die Verdienstmöglichkeiten vergleichbar waren. Selbst wenn man die Tätigkeit des Versicherungsmaklers derjenigen eines GmbH-Geschäftsführers im Hinblick auf die Erwerbsmöglichkeiten gleichstellen wollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Unternehmer kann seinen Schaden nicht abstrakt in Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft geltend machen. Denn der zu ersetzende Schaden liegt nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus, daß sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sich im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336; vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 - und vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - beide aaO).
c) Schließlich begegnet es unter den Umständen des Streitfalles auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht aus der Geschäftsentwicklung der Assekuranztätigkeit des Klägers nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab April 1991 keine Anhaltspunkte für die Schätzung des zu erwartenden Gewinns aus der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsmakler entnommen hat.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen zwar im allgemeinen sowohl für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen (Urteil vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92; vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - und vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - alle aaO) als auch in den Fällen, in denen die berufliche Laufbahn des Geschädigten noch am Anfang war, bei der Schätzung des Verdienstausfalls keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - aaO; vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 772). Zur Feststellung der Grundlagen für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Erwerbstätigkeit des Geschädigten ohne das Unfallereignis ist deshalb grundsätzlich nicht nur auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses abzustellen. Die Situation im Unfallzeitpunkt ist lediglich einer der Prognosefaktoren für die künftige Entwicklung. Bei der Prognose muß der Tatrichter als weitere Faktoren regelmäßig auch Erkenntnisse aufgrund von Entwicklungen einbeziehen, die sich erst nach dem Unfallereignis bis zur letzten mündlichen Verhandlung ergeben haben (Senat, Urteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 268/95 - aaO m.w.N.; Senat, Urteil vom 27. Oktober 1998 - VI ZR 322/97 - VersR 1999, 106, 107).
bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht mißachtet, wenn es ausführt, die vom Kläger vorgelegte Gewinnermittlung für den Zeitraum vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 1991 lasse nicht mit ausreichender Gewißheit darauf schließen, welcher Tätigkeit er vor dem Unfall tatsächlich nachgegangen sei und welches Einkommen er infolgedessen nach dem Unfall voraussichtlich gehabt hätte.
Denn der Kläger hatte selbst behauptet, bereits in den Jahren vor dem Erstunfall einer Tätigkeit als Handelsvertreter und selbständiger Assekuranzmakler nachgegangen zu sein. Gleichwohl hat er - trotz einer entsprechenden Auflage des Berufungsgerichts - keine Unterlagen über diese Tätigkeit eingereicht, die als ausreichende Schätzungsgrundlagen hätten dienen können. Unter diesen Umständen war es nicht rechtsfehlerhaft, daß sich das Berufungsgericht im Rahmen des 287 ZPO keine Überzeugung darüber bilden konnte, daß die Verdienstmöglichkeiten nach dem 1. April 1991 mit denen des davorliegenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit vergleichbar waren.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 97 Abs. 1 ZPO.