Schmerzensgeldurteile Teil1
Durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldsumme: 3.
Fußgänger betritt Strasse und verursacht Unfall mit Fahrradfahrer Haftung 70 zu 30 zu Lasten des Fahrradfahrers.
OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 11 U 16/00
Verkündet am 23.08.2000
Vorinstanz: LG Aachen Az.: 9 O 248/99
In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30.06.2000 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.12.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 248/99 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 27.08.1998 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 06.09.1996 auf der Straße B. in St. zu 30% zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen; ferner wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger die aus dem genannten Unfall resultierenden, nach dem 30.06.2000 entstehenden immateriellen Zukunftsschäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 70% zu ersetzen hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 70%, der Beklagte zu 30% zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 80%, dem Beklagten zu 20% zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers dem Grunde nach zu Recht bejaht; der Kläger kann indes nicht nur 10%, sondern 30% des ihm aufgrund des Unfalls vom 06.09.1996 entstandenen Schadens verlangen; ihm ist dem gemäß auch ein höheres als das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld zuzuerkennen.
1. Zur Haftung dem Grunde nach gilt Folgendes:
a) Da der Kläger seinen Anspruch gegen den Beklagten als Fußgänger nur auf unerlaubte Handlung ( 823, 847 BGB) stützen kann, muss er eine schuldhaft verursachte Körperverletzung darlegen und beweisen. Das Landgericht nimmt an, der Beklagte habe sich im Unfallzeitpunkt 1 m auf der Fahrbahn befunden und deshalb gegen 25 Abs. 3 StVO verstoßen. Was das für ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten besagen soll, ist nicht genau gesagt. Gemeint ist wohl, der Beklagte habe die Fahrbahn nicht trotz des herannahenden Klägers betreten bzw. diesen nicht durch einen weiteren Schritt in Richtung Fahrbahnmitte zu Fall bringen dürfen. Wenn dies festgestellt werden kann, muss in der Tat eine schuldhaft verursachte Körperverletzung bejaht werden. Der Beklagte durfte die Fahrbahn nur betreten bzw. sich nur weiter in Richtung Fahrbahnmitte bewegen, wenn er sich überzeugt hatte, dass kein Fahrzeugverkehr nahte, der dadurch, dass er die Fahrbahn betrat, gefährdet wurde. Für die die Haftung auslösende Fahrlässigkeit genügt dabei schon eine kleine Unaufmerksamkeit.
b) Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass nach den Umständen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten festgestellt werden muss. Zwar hat kein Zeuge bekunden können, wie sich der Zusammenprall genau abgespielt hat. Die Aussage des Zeugen H. klingt zunächst gar so als habe der Kläger den Beklagten, der am linken Fahrbahnrand ging, angefahren. Bei lebensnaher Betrachtung müssen die Zeugenaussagen aber mit dem Landgericht dahin verstanden werden, dass der Beklagte unmittelbar vor dem Zusammenprall eine Bewegung in Richtung Straßenmitte gemacht hat. Dass sich der Kläger in diesem Moment bereits unmittelbar im Bewegungsbereich des Klägers befand und dass es durch die Bewegung des Beklagten zu dem Zusammenprall kam, ergibt sich aus dem Unfallhergang.
2. Der Beklagte haftet nur in eingeschränktem Umfang, weil den Kläger an der Entstehung des Unfalls ein Mitverschulden trifft ( 254 Abs. 1 BGB). Auch dies steht zur Überzeugung des Senats auf Grund der Umstände des Falles und des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest.
Danach ist der Kläger auf die Jugendgruppe nicht in einer die Gefährdung der Jungen und die eigene Gefährdung ausschließenden Weise zugefahren, obwohl er eine mögliche Gefährdung erkannt hat und dem durch eine andere Fahrweise hätte Rechnung tragen können.
a) Das Landgericht stellt einen Verstoß des Klägers gegen 2 Abs. 2 StVO, wonach möglichst weit rechts zu fahren ist, fest. Richtig daran ist, dass der Kläger nach den Umständen weiter rechts hätte fahren können, als er es getan hat, und dass es dann zu dem Unfall nicht gekommen wäre. Die Fahrbahn ist an der Unfallstelle 6,7 m breit. Das Fahrzeug, dem der Kläger ausweichen musste, parkte einige Meter von der Jugendgruppe weg in Fahrtrichtung des Klägers am rechten Fahrbahnrand. Es handelte sich um einen Personenkraftwagen, durch den maximal 3 m der Fahrbahn blockiert waren. Da sich der Beklagte nach dem Beweisergebnis nur ca. 1 m vom linken Gehwegrand entfernt auf der Fahrbahn befand und lediglich seine Drehbewegung zu dem Unfall führte, muss für den Kläger genügend Platz vorhanden gewesen sein, in ausreichendem Abstand rechts an der Jugendgruppe vorbei zu fahren. Seine - vom Beklagten vermutete - Absicht, möglichst weit links zu fahren, um kurz hinter der Unfallstelle mit einiger Geschwindigkeit nach rechts in den Kranensterz einbiegen zu können, wäre nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zu rechtfertigen. Das Rechtsfahrgebot schützt aber nach der Rechtsprechung nur den sich in Längsrichtung abwickelnden Begegnungs- und Überholverkehr, dient also nicht dem Schutz von Fußgängern, die sich auf die Fahrbahn begeben (BGH VersR 1964, 1069; 1975, 37, 39; OLG Celle ZfSch 1988, 189; OLG Düsseldorf DAR 1975, 331; OLG Karlsruhe VersR 1979, 478; OLG Nürnberg VersR 1980, 338 f.); seine Missachtung als solche rechtfertigt dann bei Fallgestaltungen wie im Streitfall aber auch nicht den Vorwurf des Mitverschuldens. Ob der aufgeführten Rechtsprechung uneingeschränkt zu folgen ist, kann letztlich dahinstehen; denn jedenfalls hätte der Kläger unter den nachstehend erörterten Aspekten weiter rechts fahren müssen.
b) Das Landgericht bejaht einen Verstoß gegen 1 StVO. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift hat sich jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. In der Tat ist der Kläger in gefährdender Weise auf die Jugendgruppe zugefahren. Darüber hinaus lässt sich auch ein Verstoß gegen das Gebot, die Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen anzupassen, ( 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) bejahen. Der Kläger hat deshalb den Unfall mitverursacht und die entstandenen Folgen mit zu verantworten. Im Einzelnen gilt Folgendes:
(1) Der Kläger ist ersichtlich zu schnell gefahren. Unabhängig von den Zeugenaussagen, die auf einer nur relativ kurzfristigen und entsprechend unsicheren Wahrnehmung beruhen und gegen die auch im übrigen Vorbehalte angebracht sein mögen, ergibt sich bereits aus der Heftigkeit des Sturzes und der Tatsache, dass der Klägers gegen das einige Meter entfernte Fahrzeug geschlagen ist, dass seine Geschwindigkeit nicht unerheblich gewesen sein muss. Schon in dem Unfallprotokoll der Polizei ist bezeichnender Weise von einer hohen Geschwindigkeit des Klägers die Rede. Ob er, was in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellt worden ist, mit einem Rennrad oder, wie er mit Schriftsatz vom 21.07.2000 richtig gestellt hat, mit einem Mountain-Bike gefahren ist, ist dabei unerheblich. Die Geschwindigkeit war den Umständen nach schon dann überhöht, wenn er auf der stark abschüssigen Strecke auf die Jugendgruppe nicht angemessen reagieren konnte.
(2) Der Kläger hat auch auf die Jugendgruppe nicht in einer Weise reagiert, die geeignet war, eine Gefährdung der Jungen und die eigene Gefährdung zu verhindern. Er hatte nach seinem eigenen Vortrag die Gruppe, die sich teilweise auf der Straße befand, die aber nicht auf den Verkehr achtete, als mögliche Gefahrenquelle wahrgenommen. Sein Vortrag, er habe geklingelt und gerufen, macht nur Sinn, wenn er die Gruppe als (mögliches) Hindernis erkannt hatte und gleichwohl mit einiger Geschwindigkeit nahe an ihr vorbei fahren wollte. Dies war aber verfehlt. Angesichts der Situation musste der Kläger vorsichtig fahren. Er durfte sich der Gruppe weder mehr als erforderlich durch Fahren auf der linken Fahrbahnseite nähern noch durfte er so fahren, dass er auf Bewegungen einzelner Jugendlicher nicht mehr reagieren konnte. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Jugendlichen nach Auffassung des Klägers etwa verkehrswidrig verhielten. Gerade wenn er ein solches Verhalten und eine daraus resultierende mögliche Gefahr erkannt hat, musste er - gerade auch zu seinem eigenen Schutz - angemessen darauf reagieren. Er musste bedenken, dass ihn die in ein Gespräch vertieften Jugendlichen möglicherweise nicht bemerkt hatten. Er musste ferner in Rechnung stellen, dass sich die Unfallstelle in einem Wohnbereich befindet und dass - zumal jugendliche - Fußgänger sich auf in Wohngebieten gelegenen Straßen erfahrungsgemäß oft unvorsichtiger verhalten als auf einer Hauptverkehrsstraße. Dabei kann dahinstehen, ob - worüber die Parteien streiten - die Straße durch Zeichen 250 gesperrt und nur der Anliegerverkehr eröffnet war; diesem Umstand kommt für die Eingrenzung der Pflichten der Parteien und das Maß ihrer Mitverantwortung keine entscheidende Bedeutung zu.
(3) Eine Vernehmung der jetzt von dem Kläger benannten Zeugin K. hält der Senat nicht für erforderlich, da eine weitere Sachverhaltsaufklärung davon nicht zu erwarten ist. Die Benennung der Zeugin erfolgt offensichtlich deshalb, weil sie auf Seite 2 der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige als Zeugin aufgeführt ist. Es kann dahinstehen, ob Präklusionsvorschriften anwendbar sein könnten, weil die Vernehmung der in Belgien wohnhaften Zeugin den Rechtsstreit verzögert. Die Vernehmung hat schon aus Sachgründen zu unterbleiben. Ausweislich des Unfallberichts hat die Zeugin seinerzeit nach dem Unfall nur bekundet, der Kläger gegen dasabgestellte Fahrzeug geraten; dagegen hat sie offensichtlich weder der protokollierten Feststellung widersprochen, der Kläger sei mit hoher Geschwindigkeit gefahren, noch angegeben, der Kläger habe gerufen und geklingelt; letzteres kann im übrigen, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, unterstellt werden.
3. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ergibt, dass der Beitrag des Klägers überwiegt. Er hätte bei verständiger Einschätzung der Situation ohne Weiteres das Geschehen steuern und den Unfall vermeiden können. Dagegen ist der den Beklagten treffende Fahrlässigkeitsvorwurf gering; mehr als eine unvorsichtige Bewegung, die zum Zusammenprall mit dem bis dahin nicht wahrgenommenen Fahrrad geführt hat, ist nicht festzustellen. Die vom Landgericht angesetzte Mitverschuldensquote von 90% erscheint dem Senat gleichwohl als zu hoch. Der Senat hält es für angemessen, dass der Beklagte für die Unfallfolgen zu 30% einzustehen hat und der Kläger die Folgen im übrigen selbst tragen muss.
4. Die von dem Kläger erlittenen Verletzungen rechtfertigen bei voller Haftung eines leicht fahrlässig handelnden Unfallgegners ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM. Nach den vorliegenden Gutachten geht der Senat von folgendem Schadensbild aus: Der Kläger erlitt bei dem Sturz auf den Hinterkopf eine Hirnkontusion, ein Schädelhirntrauma dritten Grades und eine traumatische Läsion des Augennervs mit Blutung und einer Stauungspapille, ferner einen Hüftgelenkspfannenbruch. Er befand sich fünf Wochen in stationärer Behandlung. Als Folge einer Hirnblutung und Hämatombildung erfolgte eine neurochirurgische Behandlung (Punktion zur Entlastung des Hämatoms). Verblieben sind eine geringe Einschränkung des Sehvermögens (MdE 2%) und Aufmerksamkeits-, Merk- und Konzentrationsstörungen, die zwar dazu geführt haben, dass der Kläger bei der Feuerwehr nur noch in den Tagesschichten arbeitet, aber keinen Berufswechsel und keine Umschulung erfordern. Verblieben sind zudem Beschwerlichkeiten auf Grund einer eingeschränkten Beweglichkeit des Hüftgelenks. Insgesamt muss zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Verletzung des Klägers nicht unerheblich war, ihre Folgen aber weitgehend überwunden sind und bei entsprechender Bemühung des Klägers auch keine weiteren nennenswerten Folgen verbleiben werden.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung des überwiegenden Verursachungsbeitrags des Klägers führt danach zu dem ausgeurteilten Betrag von 6.000,00 DM.
5. Entsprechend den Ausführungen zu 1 bis 3 ist die Ersatzpflicht des Beklagten für 30% der aus dem Unfall entstehenden materiellen Schäden festzustellen. Weiterhin ist die Ersatzpflicht in dem genannten Umfang für in Zukunft entstehende immaterielle Schäden festzustellen, weil angesichts der nicht unerheblichen Kopfverletzung die Entstehung von Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH VersR 1989, 1055 f.; MDR 1997, 1052).
Die Kostenentscheidung beruht auf den 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Beschwer keiner Partei übersteigt 60.000,00 DM.
Berufungsstreitwert: 39.000,00 DM (Zahlungsantrag 30.000,00 DM, Feststellungsantrag 9.000,00 DM).
Durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldsumme: 15
Die Gurtanlegepflicht "während der Fahrt" nach 21a Abs. 1 Satz 1 StVO besteht auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingten Anhalten.
BGH
Az.: VI ZR 411/99
Urteil vom 12.12.2000
Vorinstanz: OLG Rostock; LG Neubrandenburg
a) Einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, fällt grundsätzlich ein Mitverschulden ( 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last (Fortsetzung der st. Rspr., vgl. BGHZ 119, 268, 270 m. w. N.).
b) Die Gurtanlegepflicht "während der Fahrt" nach 21a Abs. 1 Satz 1 StVO besteht auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingten Anhalten.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2000 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. November 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand: Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. Mai 1993, bei dem er als Fahrer eines gepanzerten Kleintransporters seiner Arbeitgeberin, einer Wach- und Schließgesellschaft, verletzt wurde, weil der Beklagte zu 2) mit einem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Sattelzug auf den verkehrsbedingt haltenden Kleintransporter auffuhr, diesen gegen ein weiteres Fahrzeug und sodann nach rechts gegen einen Baum schob.
Das Landgericht hat die Beklagten unter Berücksichtigung vorgerichtlich gezahlter 2. 000 DM antragsgemäß zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 28. 000 DM wegen der vom Kläger durch den Unfall erlittenen Schädigung seines Geschmacks- und Geruchssinns verurteilt und ihre Einstandspflicht für die sich zukünftig aus dem Unfallereignis ergebenden materiellen und immateriellen Schäden festgestellt. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten erstmals ein Mitverschulden des Klägers an seinen unfallbedingten Verletzungen geltend gemacht, und behauptet, dieser habe bei dem Verkehrsunfall keinen Sicherheitsgurt getragen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung ohne hierüber Feststellungen zu treffen zurückgewiesen und die Revision der Beklagten wegen der von ihm bejahten Frage zugelassen, ob während des verkehrsbedingten Anhaltens die Gurtanlegepflicht entfallen sei.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fiele dem Kläger auch bei unterstellter Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, dieser sei im Unfallzeitpunkt nicht angegurtet gewesen, kein Mitverschulden im Sinne des 254 Abs. 1 BGB zur Last, weil er in diesem Zeitpunkt zur Anlegung des Sicherheitsgurtes nicht verpflichtet gewesen sei. Zum einen sei die Gurtanlegepflicht entfallen, weil die tatbestandliche Voraussetzung des 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO "während der Fahrt" begrifflich beim Stillstand des Fahrzeuges nicht erfüllt sei. Zum anderen sei der Führer eines Werttransporters auch in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO ebenso wie ein Taxi- oder Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung von der Pflicht zur Anlegung des Sicherheitsgurtes befreit, weil er sich auch bei kurzzeitigen Fahrtunterbrechungen in einer vergleichbaren potentiell gefährlichen Situation befinde.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht zwar mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend davon aus, daß einem Kfz-Insassen, der den Sicherheitsgurt nicht anlegt, grundsätzlich ein Mitverschulden ( 254 Abs. 1 BGB) an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last fällt (BGHZ 74, 25 ff., 30; 83, 71, 73; 119, 268, 270; Senatsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 146/ 78 - VersR 1979, 532; vom 10. März 1981 - VI ZR 236/ 79 - VersR 1981, 548, 549 und vom 9. November 1982 - VI ZR 151/ 81 - VersR 1983, 153). Rechtsfehlerfrei nimmt es auch an, daß der Schädiger dem Unfallopfer ein Nichtanschnallen nicht als Mitverschulden vorhalten kann, wenn im konkreten Fall eine Gurtanlegepflicht nach 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO nicht bestand oder eine Ausnahme im Sinne des 21 a Abs. 1 Satz 2 StVO vorlag (vgl. BGHZ 119, 268, 272). Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine Gurtanlegepflicht des Klägers im Unfallzeitpunkt verneint hat, halten jedoch revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
2. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes nach 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO verpflichtet gewesen, weil das von ihm geführte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gestanden habe, kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
Allerdings wird die Formulierung "während der Fahrt" in dieser Vorschrift in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich verstanden. Die vom Berufungsgericht favorisierte Meinung versteht hierunter unter Hinweis auf die vermeintliche Eindeutigkeit des Wortes "Fahrt" nur den Zustand der Bewegung des Fahrzeuges, der beim - auch nur kurzzeitigen - Anhalten nicht gegeben sei (vgl. OLG Celle ZfS 1981, 326; DAR 1986, 28; OLG Düsseldorf VRS 72, 211; Hentschel NJW 1986, 1307, 1311; Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., StVO 21 a Rdn. 3). Nach der Gegenansicht ist der Begriff der "Fahrt" weiter zu verstehen und umfaßt auch kurzzeitige verkehrsbedingte Fahrtunterbrechungen (vgl. KG VRS 70, 299; OLG Düsseldorf VRS 72, 75; LG Hannover NJW-RR 1989, 1510; Janiszewski NStZ 1987, 270, 274).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Der Begriff der "Fahrt" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht eindeutig. Hierunter ist, wie u. a. die Verwendung dieses Begriffes in der für die Führung von Fahrtenbüchern maßgeblichen Vorschrift des 31 a StVZO zeigt, nicht nur der bloße Zustand des Fahrens zu verstehen, den die StVO in der Regel mit dem entsprechenden Tätigkeitswort "fahren" oder seinen Abwandlungen umschreibt (vgl. 2 ff.), sondern auch der Gesamtvorgang der Benutzung des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel im Straßenverkehr, um von einem Ort zum anderen zu gelangen (vgl. KG VRS 70, 299, 300). Dieser einheitliche Vorgang wird nicht dadurch beendet, daß das Fahrzeug vor dem Rotlicht einer Ampelanlage, einem Stopschild oder durch sonstige verkehrsbedingte Umstände vorübergehend angehalten wird.
Einer solchen Auslegung des Begriffes "Fahrt" im Sinne des 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO gebührt bereits deshalb der Vorzug, weil es mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, durch die Einführung einer Anschnallpflicht die Zahl der Verkehrstoten und (Schwer-) Verletzten zu senken, schlechterdings unvereinbar wäre, gefahrenträchtige Situationen verkehrsbedingten Anhaltens hiervon auszunehmen.
Etwas anderes läßt sich auch nicht aus 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO herleiten, wonach auch Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit von der Anschnallpflicht ausgenommen sind (a. A. wohl Hentschel NJW 1986, 1307, 1312). Daß in dieser Ausnahmevorschrift ebenfalls von "Fahrten" und nicht vom "Fahren" und von Beispielsfällen wie Rückwärtsfahren und Fahren auf Parkplätzen die Rede ist, spricht dafür, unter "Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit" nur solche Verkehrsvorgänge zu verstehen, die von vornherein nur auf das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit angelegt und außerdem weniger gefahrenträchtig sind, weil sie sich abseits des fließenden Verkehrs oder im Übergangsbereich zwischen fließendem und ruhenden Verkehr abspielen (so zutreffend KG VRS 70, 299, 300). Deshalb kommt es letztlich auch nicht darauf an, ob der Kläger - wie die Revision im Rahmen einer Verfahrensrüge geltend macht - im Unfallzeitpunkt bereits hinter dem vor ihm haltenden Fahrzeug völlig zum Stillstand gekommen war oder noch mit Schrittgeschwindigkeit auf dieses zufuhr.
3. Soweit das Berufungsgericht eine Gurtanlegepflicht für den Fahrer eines Werttransporters "in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens" aus 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO verneint, kann dem aus Rechtsgründen ebenfalls nicht beigetreten werden.
Gegen eine Analogie spricht bereits, daß die in 21 a Abs. 1 Satz 2 und 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO geregelten Fälle Ausnahmen darstellen, an die strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Senat BGHZ 83, 71, 73 ff.; 119, 268, 272). Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß in der Nichtberücksichtigung anderer Berufsgruppen als Taxi- oder Mietwagenfahrern eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die einer Ausfüllung durch die Rechtsprechung zugänglich wäre.
Im übrigen fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Fälle. Nach der amtlichen Begründung (VBl. 75, 675 ff., insoweit auszugsweise abgedruckt bei Jagusch/ Hentschel, aaO, Rdn. 1) hielt der Gesetzgeber die Befreiung der Taxi- und Mietwagenfahrer von der Gurtanlegepflicht bei der Fahrgastbeförderung für geboten, weil feststand, daß schon wiederholt Angehörige dieser Berufsgruppe einem Anschlag auf ihr Leben nur deshalb entgehen konnten, weil sie sich aus der geöffneten Tür ihres Fahrzeuges fallen ließen. Die Revision macht mit Recht geltend, daß der Fahrer eines Werttransporters im Gegensatz zu Taxi- oder Mietwagenfahrern keinen entsprechenden Gefahren aus dem Innern des Fahrzeuges ausgesetzt ist. Ob der Fahrer eines Werttransporters Gefahren für Leib oder Leben, die ihm bei einem verkehrsbedingten Anhalten von außerhalb seines gepanzerten Fahrzeuges drohen, ebenfalls besser ohne angelegten Sicherheitsgurt begegnen könnte, bedarf keiner Entscheidung, zumal entsprechende Gefahren wegen der im Taxi oder Mietwagen befindlichen Geldbeträge den Gesetzgeber ebenfalls nicht bewogen haben, deren Fahrer bei Leerfahrten von der Gurtanlegepflicht zu befreien.
4. Das Berufungsgericht wird mithin Feststellungen zu der Behauptung der Beklagten nachzuholen haben, der Kläger habe im Unfallzeitpunkt den Sicherheitsgurt nicht angelegt gehabt und deshalb seine unfallbedingten Verletzungen mitverschuldet.
Haftungsumfang eines Radfahrers beim Verkehrsunfal
Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 12 U 224/06
Urteil vom 21.06.2007
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24.05.2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Oktober 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 3 O 31/03, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 1. und 3. die Zahlung von Schmerzensgeld sowie hinsichtlich aller drei Beklagten die Feststellung des Bestehens einer Ersatzpflicht für sämtli-che materiellen und immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 02.05.2000 auf dem weg in P in Höhe der Einmündung H Straße, bei dem der vom Beklagten zu 1. geführte Lkw die ihm auf einem Fahrrad entgegenkommende Klägerin erfasst und schwer verletzt hat. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die Klägerin, die den aus Sicht des Beklagten zu 1. auf der rechten Straßenseite befindlichen Radweg gegen die Fahrtrichtung benutzt hat und infolge des ihr ebenfalls auf einem Fahrrad entgegenkommenden Zeugen F W unstreitig in ihrer Fahrtrichtung nach rechts ausgewichen ist, sich noch auf dem Fahr-radweg befunden hat oder in den Straßenraum eingefahren ist. Dabei ist insbesondere die Verwertbarkeit des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens im Streit. Daneben streiten die Parteien darüber, ob der Beklagte zu 1. seinerseits rechts an einem Linksabbieger vorbeigefahren ist und dadurch den Sicherheitsabstand zu dem Fahrradweg unterschritten hat bzw. sogar auf den Fahrradweg geraten ist sowie darüber, ob die Klägerin den Fahrradweg wegen einer Baustelle auf dem für ihre Seite vorgesehenen Fahrradweg ausnahmsweise benutzen durfte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 05.10.2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Haftung der Beklagten sei gem. 7 Abs. 2 StVG a. F. ausgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Mountainbike den Fahrradweg auf dem weg entgegen der erlaubten Fahrtrichtung benutzt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe des Weiteren fest, dass die Klägerin wegen des ihr entgegenkommenden Zeugen W unvermittelt habe nach rechts - auf die Fahrbahn - ausweichen müssen. Hierauf habe sich der Beklagte zu 1. nicht einstellen müssen. Zwar müsse ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer auch mit verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, mithin auch mit der Benutzung eines Radweges entgegen der Fahrtrichtung. Nicht erwartet werden müsse jedoch, dass durch das Hinzutreten eines weiteren, nicht hinreichend schnell erfassbaren Umstandes, der Radfahrer ein Fahrmanöver durchführe, welches dazu führe, dass er gegen das Kraftfahrzeug fahre. Es könne im vorliegenden Fall auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1. den Sicherheitsabstand unterschritten habe. Im Übrigen sei aufgrund des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme, nämlich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sp , davon auszugehen, dass die Klägerin bei ihrer Ausweichbewegung den Fahrradweg verlassen habe. Der Sachverständige habe dies ausführlich begründet und insofern eine Querwurfweite bezüglich der Klägerin von etwa 0,8 m bis 1,5 m vom Anstoßpunkt aus ermittelt. Daraus folge, dass aus der Lage des Blutfleckes auf dem Fahrradweg nicht zwingend abzuleiten sei, ob die Klägerin den Radweg verlassen habe oder nicht. Zudem sei im Ergebnis der Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Blutfleck von der Kopfverletzung der Klägerin herrühre. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 16.10.2006 zugestellte Urteil mit am 14.11.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 30.01.2007 eingegangenen Schriftsatz be-gründet.
Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe den Begriff des unabwendbaren Ereignisses und die Anforderung an den insoweit zu führenden Entlastungsbeweis verkannt. So habe das Landgericht sich im Wesentlichen auf das Sachverständigengutachten Dr. Sp gestützt, der davon ausgegangen sei, die Klägerin habe mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Ausweichen nach rechts den Radweg verlassen. Eine solche Wahrscheinlichkeitsstufe sei jedoch für den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses schon nicht hinreichend. Auch habe der Beklagte zu 1. sowohl den sich annähernden Zeugen W als auch die sich annähernde Klägerin rechtzeitig wahrnehmen und die Gefährlichkeit der Situation erkennen müssen, sodass er damit habe rechnen müssen, dass die Klägerin oder der Zeuge W auf die Fahrbahn ausweichen würden. Diesbezüglich habe das Landgericht auch ihr Beweisangebot, nämlich das sachverständige Zeugnis des Dipl.-Ing. L G übergangen. Die Beklagten hätten den Unabwendbarkeitsnachweis auch deshalb nicht geführt, weil sich der Beklagte zu 1. mit seinen Angaben vor Gericht, er habe die Klägerin erst bemerkt, als diese bereits mit dem rechten Außenspiegel kollidiert war, im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber der Polizei gesetzt habe, die dahin gingen, dass er noch versucht habe nach links auszuweichen. Zu Unrecht habe das landgerichtliche Urteil der Klägerin angelastet, den Radweg in falscher Richtung befahren zu haben. Es handele sich insoweit um einen Umstand, der im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen sei und dementsprechend von den Beklagten nachzuweisen gewesen wäre. Diese hätten jedoch ihren Vortrag nicht widerlegt, sie - die Klägerin - glaube, der Radweg sei zumindest zeitweilig zum Zeitpunkt des Unfalls auch für ihre Richtung freigegeben gewesen. Im Übrigen hätte sich dieser Verstoß nur dann ausgewirkt, wenn der Unfall tatsächlich auf der Fahrbahn erfolgt wäre. Weiter sei ihr Vortrag, der Unfall habe sich auf dem Radweg ereignet, schon aus prozessualen Gründen als unstreitig zu behandeln. Der Beklagte zu 1. habe in seiner persönlichen Anhörung nämlich erklärt, keine Erinnerung mehr an den Unfallhergang zu haben. Es handele sich insoweit um ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen. Schließlich sei das landgerichtliche Urteil auch deshalb fehlerhaft, weil das Gericht auf Grundlage des Gutachtens des Dr. Sp davon ausgegangen sei, dass sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall im Fahrbahnbereich und nicht auf dem Fahrradweg ereignet habe. Das Landgericht habe insoweit die Ausführungen des Sachverständigen kritiklos übernommen. Im Hinblick auf ihre erstinstanzlich erhobenen Einwendungen sei jedoch die Einholung eines Obergutachten erforderlich gewesen. Der Sachverständige sei von fehlerhaften Anknüpfungstatsachen ausgegangen. So stamme die Blutlache auf dem Fahrradweg nicht aus ihrer Verletzung am Kopf, sondern aus der Verletzung an der Schulter, was sich schon daraus ergebe, dass sie im Kopfbereich lediglich eine Schürfwunde und ein Hämatom gehabt habe, die einen entspre-chenden Blutfleck nicht verursacht haben könnten. Auch habe der Sachverständige verkannt, dass im vorliegenden Fall aus physikalischen Gründen ein nennenswerter Querwurf nicht nachvollziehbar sei, weil sich ihr Fahrrad und der Lastwagen zum Zeitpunkt der Kollision annähernd parallel in einem Winkel von 175 - 185 bewegt hätten. Das Landgericht habe in-soweit auch nicht beachtet, dass nach Angaben des Zeugen W , die Klägerin den Radweg nicht verlassen habe, während sie den Zeugen passierte, und nach diesem Moment eine Veranlassung zum Ausweichen nach rechts auf die Fahrbahn nicht mehr bestanden habe.
Nachdem die Klägerin zunächst in der Berufungsinstanz von den Beklagten zu 1. und 3. die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 70.000,00 € abzüglich von der Haftplichtversicherung des Zeugen W gezahlter 5.000,00 € begehrt hat, hat sie wegen einer weiteren Zahlung der Haftpflichtversicherung des Zeugen W vom 18.01.2007 in Höhe von 11.466,12 € den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt erklärt und lässt sich darüber hinaus nunmehr zwei weitere Zahlungen des Haftpflichtversicherers des Zeugen W über insgesamt 3.533,88 € anrechnen, die bereits vorgerichtlich erfolgt sind.
Die Klägerin beantragt nunmehr - sinngemäß -,
das am 05.10.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 3 O 31/03 abzuändern und
1. die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein
angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2002 unter Anrechnung am 18.06.2001 gezahlter 1.533,88 €, am 15.08.2002 gezahlter 2.000,00 €, am 19.02.2003 gezahlter 5.000,00 € sowie am 18.01.2007 gezahlter 11.466,12 € zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schä-den zu ersetzen, die ihr aus dem Unfall vom 02.05.2000 gegen 08:50 Uhr in P auf dem weg in Höhe der Einmündung H -Straße entstanden sind und zukünftig entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten beziehen sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten. Sie sind der Auffassung, die Berufungsbegründung sei bereits nicht hinreichend, weil sie Rechtsfehler des erstinstanzlichen Gerichts bei der Beweiswürdigung nicht aufzeige. Zutreffend habe das Landgericht im Ergebnis der Beweisaufnahme auch eine Unabwendbarkeit der Kollision für den Beklagten zu 1. angenommen. Im Übrigen würde das Verschulden der Klägerin eine etwaige Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten verdrängen. Die Einholung eines Obergutachtens sei nicht veranlasst. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. Sp habe sich mit dem Privatgutachten hinreichend auseinander gesetzt. Auch habe keine Veranlassung bestanden, den Privatgutachter G als sachverständigen Zeugen zu hören, da er eigene zeugenschaftliche Bekundungen zum eigentlichen Unfallhergang nicht habe abgeben können. Die Angaben des Beklagten zu 1. seien auch nicht widersprüchlich. Diesem könne nicht angelastet werden, was von einem Polizeibeamten unmittelbar nach dem Unfall in der Hektik des Unfallgeschehens formuliert worden sei. Ferner sei das Befahren des Radweges in falscher Richtung seitens der Klägerin für das Unfallgeschehen schon deshalb kausal geworden, weil sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn die Klägerin auf der anderen Seite der Straße gefahren wäre. Zudem sei die Begegnung zweier Radfahrer immer mit einer Kollisionsgefahr verbunden, die bei vorgeschriebener Benutzung des Radweges in dieser Form nicht bestanden hätte. Die Klägerin habe schon nicht prozessual hinreichend behauptet, dass sie den Radweg tatsächlich habe entgegen der Fahrtrichtung des Zeugen W befahren dürfen. Sie habe lediglich angegeben, sie glaube an eine Freigabe des Radweges. Auch sei zu berücksichtigen, dass nach den Bekundungen des Zeugen W die Bremsanlage am Fahrrad der Klägerin defekt gewesen sei. Schließlich sei das Landgericht zu Recht den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sp gefolgt. Die Herkunft des Blutfleckes sei dabei auch von den Zeugen Kl und W der Kopfverletzung zugeordnet worden. Hinsichtlich der Schadenshöhe sei das Fehlen von hinreichenden Angaben und Belegen bereits mit der Klageerwiderung gerügt worden. Dieser Mangel sei weiterhin nicht behoben. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der rechte Arm der Klägerin seit dem Unfall fast vollständig gelähmt sei und sie deshalb ihr Leben habe grundlegend umstellen müssen. Die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, sei ein Schmerzensgeld in einer Höhe von 70.000,00 € gleichwohl deutlich überhöht.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Potsdam 4112 Js 19767/00 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begrün-det worden, 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe bei der Annahme einer Unabwendbarkeit des Unfalles für den Beklagten zu 1. verkannt, dass dieser die Gefährlichkeit der Annäherung der beiden Radfahrer habe rechtzeitig erkennen und mit einem möglichen Ausweichen eines der Radfahrer auf die Fahrbahn habe rechnen müssen. Die Klägerin macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das Urteil beruhen kann, 513, 546 ZPO. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Berufungsgerichts dabei auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 nicht darauf beschränkt, lediglich Verstöße des Ausgangsgerichtes gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zu prüfen, es hat vielmehr eine volle Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dahingehend stattzufinden, ob das zutreffende Ergebnis gefunden worden ist (vgl. BGH NJW 2005, S. 1583).
Der Senat versteht dabei die Neufassung des Berufungsantrages durch Schriftsatz vom 16.05.2007 als teilweise Berufungsrücknahme, da die Klägerin ihre Klageforderung unter
anderem im Hinblick auf die (weiteren) vorgerichtlichen Zahlungen des Haftpflichtversicherers des Zeugen W vom 18.06.2001 und vom 15.08.2002 in Höhe von insgesamt 3.533,88 € reduziert hat, ohne insoweit eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu erklären.
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat Schadensersatzansprüche der Klägerin im Ergebnis zu Recht verneint.
Allerdings sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sowohl hinsichtlich des im Rahmen des Feststellungsantrages geltend gemachten materiellen Schadens aus 7 Abs. 1, 11, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG sowie aus 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 1 Abs. 2 StVO, 3 PflVG ebenso erfüllt wie bezüglich des geforderten Schmerzensgeldes und der etwaigen weiteren immateriellen Schäden aus 823 Abs. 1, Abs. 2, 847 BGB, 1 Abs. 2 StVO, 3 PflVG
- wobei im Hinblick auf den gegen die Beklagte zu 2. geltend gemachten Feststellungsantrag bezüglich weiterer immaterieller Schäden der Anspruch zusätzlich auf 831 Abs. 1 BGB zu stützen ist. Für das Unfallgeschehen ist auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen, da sich der Unfall am 02.05.2000 ereignet hat.
Entgegen den Ausführungen des Landgerichtes lässt sich das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von 7 Abs. 2 StVG für den Beklagten zu 1. nicht annehmen. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch die äußerste mögliche Sorgfalt eines Idealfahrers nicht abgewendet werden kann, der alle möglichen Gefahrenmomente bei seinem Verhalten berücksichtigt hat, wobei derjenige, der sich nach 7 Abs. 2 StVG entlasten will, die Unabwendbarkeit des Unfalls darlegen und beweisen muss (BGH NZV 1992, S. 229; NZV 1991, S. 185; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., 17 StVG, Rn. 22 f m. w. N.). Dabei darf der Kraftfahrer grundsätzlich auf das Unterlassen grober Verstöße durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen, maßgebend ist jedoch imm
r die Sachlage vor dem Unfall (BGH NJW 1986, S. 183; VersR 1985, S. 86; Hentschel, a. a. O., Rn. 22). Eine Unabwendbarkeit des Unfalles für den Beklagten zu 1. in diesem Sinne haben die Beklagten nicht bewiesen. Wie die Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten des von ihr beauftragen Sachverständigen Dipl.-Ing. G vom 10.03.2004, insbesondere durch die von diesem gefertigten Lichtbilder dargetan hat, war die Sicht für den Beklagte zu 1. auf die ihm entgegenkommende Klägerin frei, auch konnte der Beklagte zu 1. den sich aus der Seitenstraße mit relativ hoher Geschwindigkeit nähernden Zeugen W jedenfalls vor der Klägerin sehen. Ein Idealfahrer an der Stelle des Beklagten zu 1. hätte sich in dieser Situation spätestens nach dem Einbiegen des Zeugen W auf den weg in Richtung auf die Klägerin zu, auf ein Ausweichmanöver eines der beiden Radfahrer zur Straße hin eingestellt, zumal sich die Fahrradfahrer auf einem für nur eine Fahrtrichtung ausgelegten und daher nicht allzu breiten Fahrradweg befanden und auch der Zeuge Kl glaubhaft bekundet hat, er habe in diesem Moment einen Zusammenstoß der Radfahrer befürchtet. Von einem Idealfahrer wäre daher zu erwarten gewesen, dass er bremsbereit in möglichst großem Abstand zum Fahrradweg gefahren wäre. Dem genügt das Verhalten des Beklagten zu 1., der die Klägerin und auch das Geschehen auf dem Fahrradweg im Vorfeld der Kollision überhaupt nicht wahrgenommen hat, nicht.
Zudem ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Beklagten selbst ein Verstoß des Beklagten zu 1. gegen 1 Abs. 2 StVO aufgrund der Unterschreitung des erforderlichen Seitenabstandes zum Gehweg, mithin ein schuldhaftes Fehlverhalten. Im Regelfall ist - auch unter Berücksichtigung des Rechtsfahrgebotes - ein Seitenabstand von etwa einem Meter zu beachten, bei lebhaftem Fußgängerverkehr ist sogar ein größerer Abstand geboten (OLG Düsseldorf NZV 1992, S. 232; Hentschel, a. a. O., 2 StVO Rn. 41). Diesen Anforderungen genügt das Verhalten des Beklagten zu 1., der nach der Behauptung der Beklagten lediglich einen Seitenabstand von 0,5 m bis 0,75 m eingehalten hat, nicht.
Gleichwohl ist eine Haftung der Beklagten wegen eines erheblichen Mitverschuldens der Klägerin nicht gegeben, da diese zum einen plötzlich den Radweg verlassen hat und auf die Fahrbahn für die ihr entgegenkommende Richtung eingefahren ist und zum anderen den Radweg in der falschen Richtung benutzt hat (vgl. auch BGH VersR 1963, S. 164 und 438; OLG Oldenburg DAR 1957, S. 99; LG Münster ZfS 2006, S. 79: in sämtlichen Fällen wurde eine 100ige Haftung des plötzlich auf die Fahrbahn auffahrenden Radfahrers angenommen, der sich in gleicher Richtung wie der nachfolgende Pkw bewegte). Das Mitverschulden ver-drängt dabei auch die verhältnismäßig geringfügige Unterschreitung des Mindestabstandes des Beklagten zu 1. vom Fahrbahnrand, die mit 25 cm anzusetzen ist, da die Klägerin ein Un-terschreiten eines Abstandes von 75 cm nicht nachgewiesen hat.
Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist auch der Senat über-zeugt davon, dass sich die Kollision auf der Fahrbahn und nicht auf dem Radweg ereignet hat. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der Klägerin, der Vortrag der Beklag-ten zum Verlassen des Radweges durch die Klägerin sei bereits aus prozessualen Gründen unbeachtlich. Bei den Angaben des vom Landgericht persönlich gehörten Beklagten zu 1. handelt es sich nicht um ein Bestreiten mit Nichtwissen. Der Beklagte zu 1. hat vielmehr deutlich gemacht, dass er sich an den Vorfall und insbesondere an seine Fahrweise vor der Kollision nicht sonderlich gut erinnerte, weil er die Klägerin vor dem Zusammenstoß nicht bemerkt und auch eine Gefahr deshalb nicht gesehen hat. Der Beklagte zu 1. hat zugleich aber zum Ausdruck gebracht, nicht über den rechten Bordsteinrand gefahren zu sein. Er hat nämlich mitgeteilt, er wisse zwar nicht, wieweit vom rechten Bordsteinrand entfernt er gefahren sei, er sei jedoch ganz normal gefahren und fahre immer relativ in der Straßenmitte. Hieraus folgt dann aber eine Aussage des Beklagten zu 1. dahin, dass er gerade nicht auf dem Fahrradweg gekommen ist. Auch stehen diese Angaben des Beklagten zu 1. nicht im Widerspruch zum übrigen Vortrag der Beklagten im Prozess. Die Beklagten haben sich vielmehr prozessual einheitlich dahingehend eingelassen, dass der Beklagte zu 1. die Klägerin vor der Kollision nicht bemerkt habe, mithin auch ein Ausweichmanöver vom Beklagten zu 1. nicht versucht worden war.
Die Darstellung der Geschehensabläufe der Beklagten ist für sich genommen schon wesentlich plausibler als die Schilderung der Klägerin. Unstreitig hat die Klägerin nämlich eine Ausweichbewegung nach rechts in Richtung Fahrbahn vorgenommen, sodass es ohne weiteres denkbar ist, dass sie hierbei vom Radweg abgekommen und auf die Straße geraten ist, zumal der Radweg lediglich 1,40 m breit gewesen ist und der mit hoher Geschwindigkeit fahrende Zeuge W unvermittelt vor der Klägerin auftauchte. In diesem Zusammenhang überzeugt auch der Vortrag der Klägerin nicht, sie habe nach dem Passieren des Zeugen W keinen Grund gehabt, noch auf die Fahrbahn zu fahren. Das Ausweichmanöver der Klägerin setzte sich nach dem Vorbeifahren am Zeugen W noch bis zu einem Zurücklenken auf die zuvor gewählte Fahrlinie fort. Auch konnte keiner der Zeugen angeben, dass die Klägerin tatsächlich ihr Ausweichmanöver in diesem Sinne erfolgreich abgeschlossen hat.
Ein nachvollziehbarer Grund für ein Befahren des Radweges durch den Beklagten zu 1. ist hingegen nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1. einen auf Höhe der Einfahrt zum Behördenzentrum stehenden Linksabbieger umfahren hat. Dies ist von den Beklagten keineswegs eingeräumt worden. Der Beklagte zu 1. hat in seiner Anhörung durch das Landgericht vielmehr angegeben, nicht mehr zu wissen, ob er an einem Fahrzeug vorbeigefahren ist, das links abbiegen wollte. Auch die Bekundungen des Zeugen Kl sind nicht geeignet, das Vorhandensein eines Linksabbiegers hinreichend zu belegen. Der Zeuge hat lediglich angegeben, ihm sei ein Bild im Kopf, dass der Lkw-Fahrer nach rechts ausgewichen sei, weil womöglich jemand in eine Einfahrt habe einbiegen wollen. Eine hinreichend sichere Überzeugung von dieser Tatsache wird dadurch nicht vermittelt. Zudem stehen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sp den Angaben des Zeugen entgegen. Der Sach-verständige hat nachvollziehbar dargetan, dass ein Linksabbieger zugleich die Sicht des Zeugen auf die Geschehnisse auf der anderen Straßenseite beeinträchtigt hätte. Eine solche Sichtbehinderung wird vom Zeugen jedoch gerade nicht bekundet. Schließlich folgt der Senat auch den Ausführungen des Sachverständigen, der überzeugend dargestellt hat, dass selbst bei Pas-sieren eines Linksabbiegers ein Befahren des Radweges an der sich aus der Darstellung der Klägerin ergebenden Kollisionsstelle nicht veranlasst gewesen wäre, vielmehr wäre auch in diesem Falle zu erwarten gewesen, dass der Beklagte zu 1. den Radweg bereits vollständig wieder verlassen hätte.
Auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sp zu den verschiedenen Darstellungen der Geschehensabläufe durch die Parteien erscheinen dem Senat in sich stimmig und überzeugen. Der Sachverständige hat in den Anlagen C 2 und C 3 die unterschiedlichen Darstellungen der Parteien aufgezeichnet und auf ihre Plausibilität überprüft. Dabei hat er ausgeführt, dass die von ihm anhand der polizeilichen Bilder festgehaltenen Splitter vom Blinklicht des Lkw kaum an die Fundstelle geraten sein können, wenn der Zusammenstoß an dem von der Klägerin genannten Punkt innerhalb der Radfahrerfurt erfolgt ist, während sie sich in die Darstellung der Abläufe durch die Beklagten einordnen lassen. Zudem hat der Sachverständige nachvollziehbar dargetan, dass Splitter üblicherweise durch einfaches Überrollen nicht von dem Ort, an dem sie kollisionsbedingt gelandet sind, weggetragen werden, was für das kollisionsbedingte Entstehen des Splitterfeldes spricht.
Der Senat folgt auch den Ausführungen des Sachverständigen, soweit dieser von einer Querwurfweite betreffend die Klägerin zwischen 80 cm und 1,50 m ausgeht. Die Einwände der Klägerin überzeugen nicht. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, aus physikalischen Grün-den könne es überhaupt keine Abweichung in Querrichtung geben könne, setzt sie sich schon in Widerspruch zu dem von ihr eingereichten Gutachten des Dipl.-Ing. G vom 10.03.2004, der in dem von ihm durchgeführten Chrashtest ebenfalls einen Querwurf - von 80 cm - festgestellt hat. Auch im Übrigen hat der Sachverständige Dr. Sp sowohl in seiner Anhörung als auch in dem Ergänzungsgutachten nachvollziehbar und überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass verschiedene Kräfte auf die Klägerin in verschiedene Richtungen eingewirkt haben und auch zu berücksichtigen ist, dass es mehrere Anstöße an dem Lkw gegeben hat, sodass die vereinfachten Ausführungen der Klägerin, ein Querwurf habe aus physikalischen Gründen nicht stattfinden können, nicht zutreffend ist. Gerade weil verschiedene Kräfte in unterschiedliche Richtungen wirken, hält es der Senat auch nicht für fehlerhaft, dass der Sachverständige neben den Ergebnissen des Versuchs aus dem Privatgutachten auch Vergleichsfälle herangezogen hat, in denen sich Fahrrad und Kraftfahrzeug in gleicher Richtung bewegten. Schließlich verweist der Senat auch darauf, dass selbst die Endlage der Klägerin nicht als hundertprozentig gesichert gelten kann, da sie jedenfalls in bestimmtem Umfang durch den Zeugen Kl verändert worden sein kann, der die Klägerin in eine stabile Seitenlage verbracht hat, wobei die Klägerin nach der Erinnerung des Zeugen bereits zuvor auf eine Decke gelegt worden war. Nach allem - gerade auch hinsichtlich der sonstigen gegen die Darstellung der Klägerin sprechenden Umstände - ist die Einholung eines Obergutachtens nicht geboten. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, den Dipl.-Ing. G als sachverständigen Zeugen zu hören. So stehen die Feststellungen des Privatgutachters bereits nicht in einem unauflöslichen Widerspruch zu den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen, da auch der Sachverständige Dipl.-Ing. G eine Querwurfweite der Klägerin angibt, die nicht einmal außerhalb des vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelten Rahmens liegt. Zudem sind beweiserhebliche Tatsachen, deren Kenntnis in das Wissen des Privatgutachters gestellt werden könnten, nicht vorhanden. Der Klägerin geht es vielmehr allein um eine Widerlegung der Feststellungen im gerichtlichen Gutachten.
Nur von untergeordneter Bedeutung ist nach Auffassung des Senates schließlich, ob der auf dem Fahrradweg zurückgebliebene Blutfleck aus der Schulter- oder aus der Kopfverletzung der Klägerin stammt. Die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin unterstellt, der Blutfleck stamme aus der Schulterverletzung, ließe sich dennoch nicht eine Fehlerhaftigkeit der Feststellungen des Sachverständigen Dr. Sp ableiten. Auch in diesem Fall ließe sich die Lage der Klägerin in Übereinstimmung mit der nach den Ausführungen des Sachverständigen anzunehmenden Spanne der Querwurfweite bringen, zumal auch insoweit eine teilweise Veränderung der Lage der Klägerin einberechnet werden muss.
Zulasten der Klägerin ist darüber hinaus ein Verstoß gegen 2 Abs. 4 StVO zu berücksichtigen, da sie einen nicht für ihre Richtung freigegebenen Fahrradweg benutzt hat. Unstreitig bestand für die Fahrtrichtung der Klägerin auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Radweg, der dementsprechend grundsätzlich von der Klägerin auch hätte benutzt werden müssen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, ausnahmsweise habe der Radweg neben der vom Beklagten zu 1. benutzten Fahrbahn in beide Richtungen benutzt werden dürfen, ist ihr Vortrag bereits widersprüchlich, darüber hinaus aber auch nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin am 07.09.2004 vor dem Landgericht nämlich angegeben, sie habe den Radweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht genutzt, weil es in der H -M -Allee eine Baustelle gegeben habe, diese sei zwar noch weiter weg gewesen, es wäre dann aber erforderlich geworden, zwei Ampeln zu überqueren, diese Zeit habe sie sparen wollen. Eine Sperrung des Radweges auf der gegenüberliegenden Straßenseite lässt sich diesem Vortrag nicht entnehmen. Auch ist dem Senat nicht nachvollziehbar, dass Radwege wegen in einiger Entfernung stattfindender Bauarbeiten weiträumig abgesperrt werden. Schließlich ist der Vortrag der Klägerin, sie sei der Auffassung, seinerzeit ein den Fahrradweg für beide Fahrtrichtungen freigebendes Verkehrszeichen wahrgenommen zu haben, auch unsubstantiiert, sodass es den grundsätzlich für den Verkehrsverstoß der Klägerin darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht möglich ist, den Vortrag der Klägerin von einer ausnahmsweise zulässigen Fahrt, zu widerlegen. Die Klägerin trägt nämlich weder vor, wo ein entsprechendes Verkehrszeichen gestanden haben soll, noch legt sie - wie gezeigt - einen Grund für eine solche Freigabe dar. Schließlich trägt die Klägerin auch nicht vor, dass der Zeuge W durch ein Schild auf Gegenverkehr auf dem Fahrradweg hingewiesen worden wäre. Der Verkehrsverstoß der Klägerin ist für den Unfall auch kausal geworden, da hier-durch die Begegnung der Klägerin mit dem Zeugen W und damit auch das Ausweichmanöver der Klägerin nach rechts in Richtung Straße notwendig wurde.
Darüber hinaus ist der Klägerin ein Verkehrsverstoß hingegen nicht anzulasten. Zwar hat der Zeuge W bekundet, dass die Bremsen am Fahrrad der Klägerin nicht ordnungsgemäß funk-tioniert haben. Die Kausalität eines Versagens der Bremsen für den Unfall ist jedoch nicht nachgewiesen. Es steht nicht fest, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßem Funktionieren der Bremsen keine Ausweichbewegung mehr unternommen hätte bzw. hätte unternehmen müs-sen. Gerade angesichts der hohen Geschwindigkeit des auf die Klägerin zufahrenden Zeug
en W , den die Klägerin erst kurz vor einer drohenden Kollision wahrnehmen konnte, kann ein Ausweichmanöver zusätzlich oder sogar anstelle eines Abbremsens nicht ausgeschlossen werden.
Aus den vorgenannten Gründen ist schließlich die von der Klägerin erklärte teilweise Erledigung des Rechtsstreits, die als Antrag auf Feststellung einer insoweit eingetretenen Erledigung aufzufassen ist (so der BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa NJW 1999, S. 2516; NJW 1989, S. 2886; NJW 1984, S. 1901), ebenfalls unbegründet.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 25.05. sowie 05., 11. und 15.06.2007 geben keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, 156 ZPO.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.
Gründe, die die Zulassung der Revision gem. 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für den Zeitraum bis einschließlich 15.05.2007 auf 72.000,00 € (Schmerzensgeld: 65.000,00 €; Feststellungsantrag: 7.000,00 €) und für die Zeit ab dem 16.05.2007 auf bis 60.000,00 € (Schmerzensgeld: 50.000,00 €; Feststellungsantrag: 7.000,00 €; Kosteninteresse der Klägerin hinsichtlich der einseitigen Teilerledigungserklärung: 338,63 €; vgl. hierzu BGH MDR 2006, S. 109) festgesetzt, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.
Wert der Beschwer für die Klägerin: 57.338,63 €.
Durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldsumme: 3.
Haftungsverteilung bei Kollision eines unter Blinkerbetätigung links abbiegenden Kraftfahrzeugs (1/3) und eines links überholenden Motorrads (2/3).
OLG Celle
Az.: 14 U 293/01
Urteil vom 15.01.2004
Vorinstanz: Landgericht Hildesheim Az.: 2 O 284/01
Leitsatz:
Haftungsverteilung bei Kollision eines unter Blinkerbetätigung links abbiegenden Kraftfahrzeugs (1/3) und eines links überholenden Motorrads (2/3).
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird - unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 17. September 2002 und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 10. Oktober 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.100,58 EUR (9.975,86 DM) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 17. August 2000 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 EUR (6.845,41 DM) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 16. August 2000
sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu einem Drittel zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. übergegangen sind,
unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von zwei Dritteln sämtliche zukünftigen, zur Zeit nicht hinreichend sicher voraussehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 % mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 17. September 2002 entstandenen Kosten, die der Kläger allein zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist teilweise begründet.
I.
Die Beklagten haften dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 16. August 2000 mit einer Quote von einem Drittel.
1. Aufgrund der überzeugenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen ####### vom 7. Juli und 22. Oktober 2003, die er im Verhandlungstermin vor dem Senat am 9. Dezember 2003 anhand vergrößerter Unfallskizzen nochmals anschaulich erläutert hat, steht fest, dass der Beklagte zu 1 den Unfall durch einen Verstoß gegen die zweite Rückschaupflicht aus 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verschuldet hat. Wie die Beklagten darauf kommen, der Senat hätte im Verhandlungstermin am 9. Dezember 2003 eine Verletzung der zweiten Rückschaupflicht verneint, ist unverständlich. Der Senat hat lediglich mit den Parteien und dem Sachverständigen diskutiert, dass die Aufklärung des Sachverhalts auch und gerade zugunsten des Klägers einfacher gewesen wäre, wenn die Polizei die Unfallspuren genau vermessen und aufgenommen hätte. Unter Auswertung der Unfallstelle, der Endlage des Klägers, der fotografierten Unfallschäden an dem Krad und der beschriebenen Schäden an dem Pkw kommt der Sachverständige zu folgenden Ergebnissen:
Die Kollision habe auf der linken Spur, nahe der Mittellinie, stattgefunden (Bl. 31 f. des Gutachtens vom 7. Juli 2003 und Bl. 5 des Gutachtens vom 22. Oktober 2003). Der Beklagte zu 1 habe die Kurve keinesfalls extrem geschnitten, sondern sei einen größeren Bogen gefahren. Die Abbiegegeschwindigkeit habe etwa 50 km/h betragen, die des Krades sei jedenfalls nicht wesentlich höher gewesen (Bl. 32 des Gutachtens vom 7. Juli 2003 und Bl. 3 des Gutachtens vom 22. Oktober 2003). Der Beklagte zu 1 hätte den Kläger bei einer Rückschau unmittelbar vor Beginn des Abbiegens erkennen können, denn dieser habe sich ca. 1 bis 1 Sekunden vor der Kollision bereits auf der linken Fahrspur, wenn auch möglicherweise noch nicht parallel zum Fahrzeug des Beklagten zu 1, befunden (Bl. 34 und 36 des Gutachtens vom 7. Juli 2003 und Bl. 5 f. des Gutachtens vom 22. Oktober 2003). Darauf kommt es im Ergebnis aber auch nicht an. Entscheidend ist, dass der Kläger unmittelbar vor Abbiegebeginn des Beklagten zu 1 nicht mehr hinter ihm auf der rechten Fahrspur gewesen sein kann, während er ihn jedoch bei der ersten Rückschau hinter sich hätte bemerken müssen. Konnte der Beklagte zu 1 den Kläger dann bei der zweiten Rückschau nicht mehr hinter sich auf der rechten Spur sehen, so musste er sich mit besonderer Sorgfalt vergewissern, wo der Kläger, der sich nicht "in Luft aufgelöst" haben konnte, geblieben war. Selbst wenn der Kläger noch nicht parallel zu ihm auf der linken Fahrspur gefahren wäre, hätte der Beklagte zu 1 ihn doch bei entsprechend sorgfältiger zweiter Rückschau erkennen können und müssen.
Der nochmaligen Vernehmung des Zeugen ####### zum Standort des Klägers bei Einleitung des Abbiegevorgangs durch den Beklagten zu 1 bedarf es nicht, weil keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dessen Aussage, der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen habe etwa zehn Meter betragen, als der Pkw begonnen habe, die Mittellinie zu überfahren, der Kradfahrer habe zunächst gebremst und dann seinerseits den Pkw links überholt, widerspricht zwar dem Gutachten. Der Sachverständige ####### führt allerdings nachvollziehbar aus, dass diese Angaben aus Zeit und Weggründen nicht zutreffen können (Bl. 34 und 46 des Gutachtens vom 7. Juli 2003 und Bl. 5 f. des Gutachtens vom 22. Oktober 2003). Zudem habe der Zeuge wegen des bogenförmigen Straßenverlaufs von seinem Standpunkt aus bis zu einer Strecke von etwa 40 Metern das Motorrad überhaupt nicht sehen können, weil es durch den Pkw des Beklagten zu 1 verdeckt worden sei (Bl. 22 des Gutachtens vom 7. Juli 2003). An diesen technischen Feststellungen würde auch eine erneute Anhörung des Zeugen nichts ändern.
2. Der Kläger selbst hat den Unfall dadurch verschuldet, dass er den Beklagten zu 1 entgegen 5 Abs. 7 StVO, wonach derjenige, der seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hat, rechts zu überholen ist, links zu überholen versucht hat.
a) Aufgrund der Aussage des Zeugen ####### ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1 links geblinkt hat, bevor er sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und anschließend den Abbiegevorgang eingeleitet hat. Das Landgericht hat die entsprechenden Angaben des Zeugen für glaubhaft erachtet und der Senat hat keinen Grund, von dieser Beweiswürdigung abzuweichen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Bedenken. Er war an dem Unfall nicht beteiligt und hat zu den Parteien keine Verbindungen, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb er zu Lasten des Klägers bewusst falsche Angaben machen sollte. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Aussage des Zeugen zur Fahrweise des Klägers vor Abbiegebeginn - wie ausgeführt - nicht zutreffen kann. Hierbei handelt es sich nach der Überzeugung des Senats keinesfalls um eine wissentlich unrichtige Aussage, sondern lediglich um einen Wahrnehmungsirrtum. Während der Zeuge den Kläger unmittelbar vor dem Abbiegen nicht sehen konnte, hatte er auf den Pkw des Beklagten zu 1 freie Sicht - anders als der Kläger behauptet, behindert der Randstreifenbewuchs die Sicht nach links nicht (Bl. 22 des Gutachtens vom 7. Juli 2003). Da er selbst auf die L 482 nach rechts einfahren wollte, hatte er zudem allen Anlass, den Verkehrs von links genau zu beobachten.
b) Soweit der Kläger im Verhandlungstermin am 9. Dezember 2003 beantragt hat, den Zeugen ####### nochmals zu der Frage zu hören, ob der Beklagte zu 1 den linken Blinker gesetzt hatte, ist dies gemäß 527 ZPO a. F. verspätet. Der Kläger hätte den entsprechenden Beweisantritt gemäß 519 Abs. 3 ZPO a. F. bereits in der Berufungsbegründung bringen müssen. Die Berücksichtigung des Beweisantritts würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, weil er im Übrigen entscheidungsreif ist, insbesondere - wie oben erörtert - die nochmalige Anhörung des Zeugen ####### auch nicht bereits aufgrund des entsprechenden Antrages der Beklagten erforderlich ist. Eine Erklärung für den verspäteten Beweisantritt ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Die nach 17 Abs. 1 S.2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile führt dazu, dass der Kläger ein Drittel des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen kann, weitere zwei Drittel hingegen selbst zu tragen hat. Der eigene Anteil am Zustandekommen des Unfalls ist deutlich höher zu gewichten als der des Beklagten zu 1. Der Kläger hätte die Abbiegeabsicht des Beklagten zu 1 unschwer erkennen und den Unfall durch ein ordnungsgemäßes Fahrverhalten, nämlich Überholen auf der rechten Seite, verhindern können. Demgegenüber ist das in dem Verstoß gegen die zweite Rückschaupflicht liegende Verschulden des Beklagten zu 1 eher gering. Er wollte in die gut ausgebaute und schon im Vorhinein gut erkennbare Kreuzung einbiegen und hat dies rechtzeitig durch Setzen des linken Blinkers und Einordnen zur Fahrbahnmitte hin angekündigt. Ohne dadurch von seiner Verpflichtung zur zweiten Rückschau enthoben zu werden, brauchte er doch keinesfalls in besonderem Maße damit zu rechnen, dass nachfolgender Verkehr noch versuchen würde, ihn seinerseits zu überholen.
II.
Dem Kläger ist ein erstattungsfähiger materieller Schaden in Höhe von 29.927,60 DM entstanden. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von einem Drittel beträgt der Schadensersatzanspruch 9.975,86 DM (5.100,58 EUR).
1. Unstreitig sind folgende Schäden:
Wiederbeschaffungswert für das Motorrad abzüglich Restwert = 17.600 DM,
Abschleppkosten in Höhe von 320 DM und eine Kostenpauschale in Höhe von 40 DM.
2. Der erstattungsfähige Schaden für die beschädigte Kleidung (Motorradhelm, Brille und Lederkleidung) beträgt 1.228,42 DM.
a) Der Kläger hat den Motorradhelm unstreitig im August 1999 für 469 DM gekauft (Beleg Bl. 20 d. A.). Er lässt sich einen Wertverlust von 5 % pro Jahr, nach vier Jahren also 20 %, anrechnen und verlangt einen Betrag in Höhe von 351,74 DM. Entgegen der Ansicht der Beklagten, wonach der Kläger nur die Hälfte des Anschaffungspreises verlangen könne, ist dies berechtigt. Die Höhe des Abzugs "neu für alt" ist gemäß 287 ZPO zu schätzen. Dabei kann die voraussichtliche Dauer der Nutzungsmöglichkeit herangezogen und der Abzug prozentual nach dem Anteil der bereits verstrichenen Zeit bestimmt werden, um sodann den Neupreis um diesen Betrag zu kürzen (Münchener Kommentar/Oetker, 4. Aufl., 249, Rdn. 334). Zwar mag die von den Beklagten angenommene Nutzungsdauer von acht Jahren eher zutreffen, als die von dem Kläger zugrundegelegten 16 Jahre. Im Ergebnis wirkt sich dies jedoch nicht aus. Denn der Kläger geht lediglich vom Anschaffungspreis aus, obwohl er das Recht hätte, den in Anbetracht der Preissteigerungen der letzten Jahre sicher spürbar höheren Neupreis zugrunde zu legen.
b) Entsprechendes gilt für die Motorradbrille. Der Kläger hat sie im August 1999 für 168,90 DM erworben (Beleg Bl. 21 d. A.) Der erstattungsfähige Restwert beträgt nach vier Jahren Gebrauch 75 %, also 126,68 DM.
c) Der erstattungsfähige Restwert für die beschädigte Lederbekleidung (Hose, Jacke und Handschuhe) beläuft sich auf 750 DM. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin ####### - der Ehefrau des Klägers - steht fest, dass der Kläger die Kleidungsstücke im Mai 1999 für insgesamt 1.000 DM erworben hat. Da der Kläger das Motorrad im August 1999 zugelassen sowie Helm und Motorradbrille im August 1999 angeschafft hat, ist der Erwerb der Motorradbekleidung im Mai 1999 plausibel. Auch die Anschaffungspreise erscheinen angemessen. Setzt man von dem Anschaffungspreis in Höhe von 1.000 DM 25 % für die Nutzung innerhalb der ersten vier Jahre ab, so verbleibt ein Betrag in Höhe von 750 DM.
3. Der Kläger macht ferner berechtigterweise Abmeldekosten in Höhe von 150 DM geltend, die ihm der "####### MotorradShop" unter dem 11. Mai 2001 in Rechnung gestellt hat (Bl. 19 d. A.). Anders als die Beklagten meinen, braucht er sich nic
t entgegenhalten zu lassen, die Abmeldung selbst kostengünstiger durchgeführt haben zu können. Der Geschädigte hat das Recht, die erforderliche Abmeldung eines Unfallfahrzeuges von einem Kfz.Unternehmen vornehmen zu lassen (Ermann/Kuckuk, BGB, 9. Aufl., 249, Rdn. 116). Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger aufgrund der schweren Unfallverletzungen ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen des Städtischen Krankenhauses ####### (Bl. 53 ff. d. A.) noch im Mai 2001 nicht in der Lage war, selbst Auto zu fahren.
4. Auch die Unterstellkosten für das Motorrad in der Zeit von September 2000 bis Januar 2001 in Höhe von 30 DM monatlich, insgesamt also 150 DM (Beleg Bl. 19 d. A.), gehören zum ersttattungsfähigen Schaden. Die Auffassung der Beklagten, der Kläger habe mit dem Unterstellen des Fahrzeuges für fünf Monate gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, erstattungsfähig seien allenfalls die Unterstellkosten für 1 Monate, trifft nicht zu. Aus Gründen der Beweissicherung konnte der Kläger das Motorrad vor einer Begutachtung durch die Beklagte zu 2 nicht entsorgen. Unbestritten trägt der Kläger vor, die Beklagte zu 2 habe die Besichtigung erst im Februar 2001 veranlasst. Dies hat der Kläger nicht zu verantworten. Er hat im November 2000 erstmals gegenüber der Beklagten zu 2 Ansprüche angemeldet, weil er - ebenfalls unstreitig - vorher gesundheitlich nicht in der Lage war, sich darum zu kümmern. Wenn die Beklagte zu 2 daraufhin bis Februar 2001 mit der Begutachtung des Motorrades zugewartet hat, so hat sie die bis dahin entstandenen weiteren Unterstellkosten selbst zu verantworten.
5. Der Selbstbehalt für ambulante Behandlungskosten in Höhe von 872 DM, wie er sich aus der Bestätigung der ####### vom 18. Mai 2001 (Bl. 22 f. d. A.) ergibt, ist erstattungsfähig. Die Ansicht der Beklagten, die bloße handschriftliche Bestätigung durch einen Sachbearbeiter der ####### reiche als Beleg für die Höhe des Selbstbehaltes nicht aus, ist unverständlich. Unstreitig hat sich der Kläger einer Vielzahl ambulanter Behandlungen unterzogen (Anlagenkonvulut K 8, Bl. 49 ff. d. A.). Dass er dafür als Sozialversicherter Zuzahlungen erbringen musste, ist bereits den einschlägigen Bestimmungen des SGB V ( 31 für Arznei und Verbandmittel und 32 für Heilmittel wie Massagen, Bäder, Heilgymnastik etc.) zu entnehmen.
Die von den Beklagten erklärte "Aufrechnung" mit ersparten häuslichen Aufwendungen geht ins Leere. Es fehlt bereits an einem bezifferten Gegenanspruch. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, welche häuslichen Aufwendungen der Kläger durch ambulante Behandlungen erspart haben soll.
6. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt für die Zeit vom 9. September 2000 bis zum 31. Mai 2001 lediglich ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 360 DM (4 Wochen x 6 Stunden zu 15 DM) in Betracht. Der Kläger behauptet, vor dem Unfall vier Stunden pro Tag im Haushalt tätig gewesen zu sein, wobei er das Staubsaugen, sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, das Rasenmähen und das Ausführen des Hundes übernommen habe. Die Zeugin ####### hat vor dem Landgericht zwar bestätigt, dass der Kläger vor dem Unfall im Haushalt mitgeholfen habe, allerdings lediglich ca. 6 Stunden wöchentlich. Danach besteht lediglich für die Zeit vom 9. September 2000 bis zum 8. Oktober 2000 (4 Wochen) ein Haushaltsführungsschaden. Denn während der Kläger für diesen Zeitraum Schadensersatz für die Dauer von 4 Stunden pro Tag verlangt, macht er ab dem 9. Oktober 2000 lediglich noch 2 Stunden täglich geltend, woraus folgt, dass er wieder 2 Stunden pro Tag helfen konnte. Gemessen an der Aussage der Zeugin #######, wonach der Kläger etwa 6 Stunden pro Woche im Haushalt geholfen habe, war dies sogar mehr als vor dem Unfall.
7. Dem Kläger ist für die Zeit vom 28. September 2002 bis zum 31. Mai 2001 ein Verdienstausfall in Höhe von 7.331,98 DM entstanden (Berechnung Bl. 9 der Klage, Bl. 9 d. A., mit Verdienstbescheinigungen, Anlagenkonvolut K 6, Bl. 24 ff. d. A.). Die Einwendungen der Beklagten sind unbegründet:
a) Ohne Erfolg rügen die Beklagten, dass der Kläger eine ärztliche Bescheinigung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegt hat. Das Beharren auf der Vorlage einer derartigen Bescheinigung wäre bloße Förmelei. Unstreitig hat der Kläger in der Zeit vom 28. September 2000 bis zum 31. Mai 2000 Krankengeld in Höhe von insgesamt 24.600 DM bezogen. Dies setzt voraus, dass er in diesem Zeitraum auch arbeitsunfähig war. Entsprechendes ergibt sich aus den vorgelegten Krankentagegeldbescheinigungen der ####### (Anlagenkonvolut K 7, Bl. 36 ff. d. A.). Zudem belegen die ärztlichen Berichte von Dr.#######/Dr.####### vom 23. Januar 2001 (Anlage K 11, Bl. 67 f. d. A.) und Dr.####### vom 13. März 2001 (Anlage K 12, Bl. 69 d. A.), dass der Kläger im Januar und März 2001 bis auf weiteres arbeitsunfähig war.
b) Zu Unrecht verlangen die Beklagten, dass der Kläger eine Nettoverdienstbescheinigung seines Arbeitgebers vorlegen müsse, aus der hervorgehe, was er in dem streitgegenständlichen Zeitraum hätte verdienen können. Aus den Verdienstbescheinigungen des Klägers, der ausweislich der ärztlichen Bescheinigung von Dr. ####### vom 13. März 2001 Bauingenieur ist und vor dem Unfall als technischer Leiter und Prokurist der Firma ####### GmbH & Co. tätig war, geht hervor, dass der Monatsverdienst variierte. Da der Arbeitgeber deshalb über den fiktiven Verdienst keine genauen Angaben machen könnte, ist es sachgerecht, wenn der Kläger aus dem Verdienst der 12 Monate vor dem Unfall den durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienst ermittelt.
c) Entgegen der pauschalen Behauptung der Beklagten lassen sich den Verdienstbescheinigungen keine Nebeneinkünfte entnehmen, die bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes unberücksichtigt bleiben müssen. Um die Ausweisung der privaten PkwNutzung und des Kilometergeldes als Gehaltsbestandteil kann es sich nicht handeln, denn diese Beträge werden bei der Berechnung der Nettobezüge wieder abgezogen (es handelt sich offensichtlich um die Berechnung eines Dienstwagens).
Soweit der Kläger in den Monaten August, September, Oktober, Dezember 1999, April und Juni 2000 Urlaubsgeld in unterschiedlicher Höhe bezogen hat, ist dies bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes zu berücksichtigen. Denn zum entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit gehört auch Urlaubsgeld (BGHZ 59, 109 [111 ff.]).
Schließlich sind auch die "Sonderzahlungen sonal" - im September 1999 4.000 DM, im November 1999 3.000 DM und im Dezember 1999 4.000 DM - nicht herauszurechnen. Die Verpflichtung, den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit zu erstatten, erstreckt sich nämlich auch auf Zuschläge zum Gehalt, wie Erschwerniszulagen, Auslöse und Tantiemen, wenn diese Vergütungen vom Empfänger tatsächlich als Einkommen und nicht nur wie bei Aufwandsentschädigungen, Fahrtkostenersatz oder Trennungszulagen als Ausgleich für besondere Ausgaben empfunden werden (OLG München, VersR 1986, 69; Palandt/
Heinrichs, BGB, 63. Aufl., 252, Rn. 9). Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer zumindest einen Teil der Zahlungen als Verdienst einbehalten kann, weil keine konkrete Abrechnung erfolgt. Denn bei der Berechnung des Verdienstausfallschaden ist auf den tatsächlichen Einkommensverlust abzustellen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Einkommen im Sinne der arbeits und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen handelt (OLG München, a. a. O.).
Danach bestehen gegen die Einbeziehung der Sonderzahlungen keine Bedenken, denn aus der blossen Bezeichnung ergibt sich, dass sie Verdienst im oben genannten Sinne waren und nicht nur ein konkret abzurechnender Ausgleich für eigene Aufwendungen.
d) Der Kläger braucht sich schließlich keine ersparten berufsbedingten Aufwendungen schadensmindernd anrechnen zu lassen. Grundsätzlich muss sich der Geschädigte zwar Vorteile, die mit dem Erwerbsschaden in einem sachlichen Zusammenhang stehen, anrechnen lassen, so z. B. ersparte Kosten für Arbeitskleidung und Fahrkosten, wobei auch ein pauschalierter Abzug von 10 % des Nettoeinkommens in Betracht kommt (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., Rdn. 50). Hier gibt es jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte für derartige Einsparungen. Fahrtkosten hatte der Kläger nicht, weil er ausweislich der Verdienstbescheinigungen - einen Dienstwagen benutzen durfte. Als technischer Leiter und Prokurist wird er auch keine spezielle Arbeitskleidung getragen haben.
8. Die Fahrtkosten der Ehefrau des Klägers für tägliche Krankenhausbesuche über einen Zeitraum von 23 Tagen sind erstattungsfähig. Fahrtkosten für Besuche nächster Anhöriger sind zu ersetzen, sofern sie medizinisch notwendig sind (BGH VersR 1991, 559 [569]). Zum einen liegt es auf der Hand, dass tägliche Besuche des Ehegatten den Heilungsprozess fördern und damit medizinisch indiziert sind. Zum anderen bestreiten die Beklagten die medizinische Notwendigkeit überhaupt nicht, sondern vertreten lediglich die - unzutreffende - Rechtsauffassung, auch bei
schweren Verletzungen seien tägliche Krankenbesuche generell nicht erstattungsfähig.
Die Höhe der zu berücksichtigenden Fahrkosten beträgt allerdings nicht - wie der Kläger beantragt - 883,20 DM, sondern lediglich die Hälfte dieses Betrages, nämlich 441,60 DM. Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass nicht von einer Kilometerpauschale in Höhe von 0,80 DM, sondern lediglich in Höhe von 0,40 DM auszugehen ist.
9. Der Kläger kann schließlich auch die Erstattung der Kosten für Fahrten zur Krankengymnastik und zu ärztlichen Behandlungen verlangen, allerdings auch hier nur die Hälfte des geltend gemachten Betrages in Höhe von 2.867,20 DM, nämlich 1.433,60 DM. Denn abzurechnen ist nach einer Kilometerpauschale von 0,40 DM und nicht 0,80 DM.
10. Der erstattungsfähige Betrag berechnet sich nach allem wie folgt:
Schaden Motorrad: 17.600,00 DM
Abschleppkosten: 320,00 DM
Unkostenpauschale: 40,00 DM
Helm: 351,74 DM
Motorradbrille: 126,68 DM
Bekleidung: 750,00 DM
Abmeldekosten: 150,00 DM
Unterstellkosten: 150,00 DM
Selbstbeteiligug für
ambulante Behandlungskosten: 872,00 DM
Haushaltsführungsschaden: 360,00 DM
Verdienstausfall: 7.331,98 DM
Fahrtkosten Ehefrau: 441,60 DM
Fahrtkosten Kläger: 1.433,60 DM
29.927,60 DM
Da die Beklagten dem Kläger mit einer Quote von einem Drittel haften, beträgt der Schadensersatzanspruch 9.975,86 DM (5.100,58 EUR).
III.
Der Kläger hat einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.500 Euro (= 6.845,41 DM) aus 847, 823 BGB. Dabei geht der Senat von der Vorstellung des Klägers zur Höhe des Schmerzensgeldes aus, die die Beklagten auch akzeptiert haben, und hält zum Ausgleich der unfallbedingten Gesundheitsschäden unter Berücksichtigung überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 EUR für angemessen.
IV.
Die Zinsforderung ist aus Verzug gemäß 284 BGB a. F., 288 BGB begründet.
V.
Dem Feststellungsbegehren war unter Berücksichtigung der Haftungsquote stattzugeben, weil der Kläger durch den Unfall unstreitig dauerhafte Gesundheitsschäden erlitten hat.
VI.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 12. Januar 2004 hat keine Veranlassung gegeben, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, 296 a, 156 ZPO.
VII.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 92 Abs. 1 ZPO (Kosten) und 708 Ziffer 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, 543 Abs. 2 ZPO n. F.
VIII.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 22.348,05 EUR (43.775,23 DM), nämlich
für den Antrag zu 1 (materieller Schaden): 14.030,83 EUR (27.441,91 DM)
für den Antrag zu 2 (Schmerzensgeld): 6.817,22 EUR (13.333,32 DM) und
für den Antrag zu 3 (Feststellung materieller
und immaterieller Schaden): 1.500,00 EUR (3.000,00 DM)
Durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldsumme: 17
Höchstrichterliche Klarstellung zur sog. Harmlosigkeitsgrenze bei HWS-Verletzungen.
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VI ZR 139/02
Verkündet am: 28.01.2003
Vorinstanzen: OLG Stuttgart, LG Stuttgart
Leitsatz:
Allein der Umstand, daß sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2003 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. März 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Am 25. März 1992 fuhr der Beklagte zu 1 gegen 9.30 Uhr mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den von dem Kläger geführten, in einem Kreuzungsbereich verkehrsbedingt haltenden Pkw auf. Die volle Haftung der Beklagten ist außer Streit. Der Kläger begab sich am Nachmittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der Facharzt für Chirurgie Dr. S. diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Er legte eine Cervicalstütze an und verordnete Spasmolytika. Die Weiterbehandlung erfolgte durch Dr. R., der eine sogenannte Schanz'sche Krawatte anpaßte und schmerzlindernde Medikamente verordnete. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Symptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schleiersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit. Am 6. Dezember 1993 erlitt er einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vor ihm ins Schleudern geratenen Fahrzeug kollidierte. Eine wegen anhaltender Beschwerden vorgenommene klinische und radiologische Untersuchung in der Orthopädischen Rehabilitationsklinik S. ergab den Verdacht einer Ruptur der Ligamenta alaria im Bereich des Segments C1/C2. Dieser Verdacht wurde von dem Facharzt für Orthopädie Prof. Dr. H. des Rehabilitationskrankenhauses K.-L. aufgrund einer am 4. Mai 1994 durchgeführten Untersuchung einschließlich Computer- und Kernspintomographie der Halswirbelsäule bestätigt. Aufgrund dieser Diagnose wurde am 13. Juni 1995 in der Orthopädischen Rehabilitationsklinik S. eine dorsale Probefusion des Segments C1/C2 vorgenommen, die laut Behandlungsbericht zu einer Besserung der Beschwerden führte. Im Hinblick darauf erfolgte am 8. Mai 1996 im Rehabilitationskrankenhaus K.-L. die endgültige operative Fusion.
Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund des Unfalls vom 25. März 1992 habe er nach wie vor Beschwerden, u.a. dauernde Spannungsschmerzen im Bereich von Nacken und Schulter, Kopfschmerzen, Mißempfindungen am linken Arm und Taubheitsgefühle am linken Oberschenkel. Zeitweilig trete ein Zittern auf. Die Sehkraft seines linken Auges habe nachgelassen. Darüber hinaus leide er unter Konzentrationsschwierigkeiten. Der Kläger hat - über den vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus - ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: weitere 30.000 DM) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden begehrt. Das Landgericht hat ihm ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsbegehren entsprochen und die Beklagten verurteilt, an den Kläger über den bereits gezahlten Betrag von 2.198,56 € (4.300 DM) hinaus ein Schmerzensgeld von 15.338,76 € (30.000 DM) zu zahlen. Dagegen wenden die Beklagten sich mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger habe bei dem Unfall am 25. März 1992 eine HWS-Distorsion nach Erdmann l erlitten. Zwar sei nicht bewiesen, daß hierbei das Ligamentum alare links gerissen sei, doch seien die durch diese Diagnose veranlaßte Probefusion und die endgültige Fusion der Segmente C1/C2 gleichwohl eine adäquate Folge des Unfalls. Der Kläger leide aufgrund des Unfalls und der Fusion der Segmente C1/C2 unter Einschränkungen der Beweglichkeit sowie einer Fehlhaltung und dadurch bedingten häufigen Schmerzen im Nacken-, Schulter- und Kopfbereich sowie unter gelegentlichem Schwindel und Übelkeit, Tinnitus und einer Verschlechterung des Sehvermögens. Die Bewegungseinschränkungen seien gutachterlich festgestellt, die - nicht meßbaren - Schmerzen sowie Schwindel und Übelkeit habe keiner der Sachverständigen in Zweifel gezogen. Die Beeinträchtigungen seien nur aufgrund des Unfalls vom 25. März 1992 erklärbar, da Vorerkrankungen nicht festgestellt seien und der Unfall vom 6. Dezember 1993 nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung geführt habe. Auch habe der Kläger glaubhaft angegeben, daß alle Beeinträchtigungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. März 1992 und der Fusion am 8. Mai 1996 entstanden seien. Ebenso wie die Sachverständigen habe das Gericht den Eindruck, daß der Kläger sich um eine wahrheitsgemäße Schilderung der Abläufe und Beeinträchtigungen bemüht habe und nicht etwa eine vorzeitige Versorgung ohne Arbeit erstrebe. Die Revision sei zuzulassen, weil die Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu 287 ZPO grundsätzliche Bedeutung habe.
Die Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Unfall vom 25. März 1992 eine HWS-Distorsion "nach Erdmann l" erlitten, läßt entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Frage, ob sich der Kläger bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründende Kausalität betrifft. Es hat, ohne 286 ZPO in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu erwähnen, erkennbar den Regelungsgehalt dieser Vorschrift berücksichtigt, wonach der Nachweis des Haftungsgrundes den strengen Anforderungen des Vollbeweises unterliegt (st. Rspr., vgl. BGHZ 4, 192, 196; Senatsurteile vom 11. Juni 1968 - VI ZR 116/67 - VersR 1968, 850, 851; vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/73 - VersR 1975, 540, 541 und vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310, jeweils m.w.N.). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewißheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII 286/75 - VersR 1977, 721 und Senatsurteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - VersR 1989, 758, 759). Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht hier - ebenso wie schon das Landgericht - auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. gewonnen. Dessen Beurteilung gründet sich u.a. auf den Befund des erstbehandelnden Arztes Dr. S., der den Kläger am Unfalltag untersucht und dabei u.a. Röntgenaufnahmen und Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule vorgenommen hat. Dr. S. hat ausweislich seines Berichtes eine äußerlich unauffällige, frei bewegliche endgradig schmerzhafte Halswirbelsäule sowie einen leichten Stauchungsschmerz diagnostiziert und darüber hinaus angegeben, der 6. und 7. Halswirbelkörper seien deutlich druckschmerzhaft. Wie der Sachverständige Dr. K. in seinem Gutachten ausgeführt hat, sind ähnliche Befunde in der Folgezeit auch von anderen Ärzten erhoben worden. Sie werden entgegen der Auffassung der Revision in ihrem Kern auch nicht durch die Ausführungen des Orthopäden Dr. P. in Frage gestellt, der in seinem für die Verwaltungs-Berufs-genossenschaft erstellten Gutachten vom 13. April 1993 einerseits zwar ein "echtes Schleudertrauma" verneint, andererseits aber ebenso wie Dr. K. eine HWS-Distorsion Grad l bejaht hat.
Aus revisionsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, daß die Angaben des Klägers insgesamt glaubhaft erscheinen, zumal die von ihm geklagten Beschwerden von keinem der Sachverständigen letztlich in Zweifel gezogen worden sind. Bei dieser Sachlage konnte es nach freier Überzeugung zu dem Ergebnis kommen, daß der Verkehrsunfall vom 25. März 1992 bei dem Kläger eine HWS-Distorsion im Sinne einer Körperverletzung ausgelöst hat. Insbesondere war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, hinsichtlich des Umfangs der Beschädigungen der beteiligten Fahrzeuge und der sich daraus ergebenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ein Sachverständigengutachten einzuholen und sodann mittels eines biomechanischen Gutachtens der Frage nachzugehen, ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion hervorzurufen. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (OLG Hamm, NZV 2001, 468, 469; OLG Gelle, OLG-Report 2002, 81; OLG Frankfurt, NZV 2002, 120). Die von der Revision herangezogene Auffassung, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, die im Bereich zwischen 4 und 10 km/h anzusetzen sei ("Harmlosigkeitsgrenze"), eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei (vgl. OLG Hamm, NJW 2000, 878, 879, OLG Hamm, r+s 2000, 502; 503; OLG Hamm, DAR 2001, 361; OLG Hamm, NZV 2001, 303; KG, VersR 2001, 597 f.; OLG Hamm, r+s 2002, 111 f.; vgl. auch KG, KG-Report 2001, 163, 164), stößt in Rechtsprechung und Schrifttum zunehmend auf Kritik (vgl. OLG Gelle, aaO, OLG Frankfurt, aaO; vgl. auch OLG Bamberg, NZV 2001, 470; Kühn, DAR 2001, 344, 345 ff. m.w.N.) und wird insbesondere aus orthopädischer Sicht in Zweifel gezogen (Castro/Becke, ZfS 2002, 365, 366). Gegen die schematische Annahme einer solchen "Harmlosigkeitsgrenze" spricht auch, daß die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren abhängt, wobei u.a. auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeutung beizumessen sein kann (vgl. Maz-zotti/Castro, NZV 2002, 499, 500 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts erfolgte im Streitfall die Kollision, als der Kläger mit schräg nach rechts oben gewendetem Kopf nach oben blickte, um einen Blick auf die Lichtzeichenanlage zu werfen. Gesicherte medizinische Erkenntnisse zu der Frage, ob und in welcher Weise derartige Muskelanspannungen und Kopfdrehungen die Entstehung einer HWS-Distorsion beeinflussen können, sind bisher nicht bekannt (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 322, 324; Castro/Becke, ZfS 2002, 365) und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise ein Gutachten über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zu einer weiteren Aufklärung des Geschehensablaufs beitragen könnte, nachdem das Berufungsgericht aufgrund eingehender medizinischer Begutachtung und ausführlicher Anhörung des Klägers in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung gewonnen hat, daß durch den Unfall eine Körperverletzung des Klägers verursacht worden ist.
2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts, wonach die von dem Kläger geklagten Beschwerden - mit Ausnahme der behaupteten Konzentrationsstörungen und der geltend gemachten verminderten geistigen Leistungsfähigkeit- auf den Verkehrsunfall vom 25. März 1992 zurückzuführen sind. Mit dem Nachweis, daß der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführt hat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gem. 287 ZPO beurteilt. Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter also nicht den strengen Anforderungen des 286 ZPO. Vielmehr ist er nach Maßgabe des 287 ZPO freier gestellt (st. Rspr., vgl. BGHZ4, 192, 196 und Senatsurteile vom 11. Juni 1968-VI ZR 116/67 -, vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/73 - und vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 -, jeweils aaO und m.w.N.). Zwar kann der Tatrichter auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung gem. 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich dazu Senatsurteil vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 - VersR 1970, 924, 926 f.). Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung seit langem geklärt sind (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 137, 142 ff. und vom 16. November 1999 - VI ZR 257/98 - VersR 2000, 372 f.) und die im Streitfall - anders als das Berufungsgericht meint - keiner Weiterentwicklung bedürfen, wird das angefochtene Urteil entgegen der Auffassung der Revision gerecht.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei aufgrund der von ihm als glaubhaft erachteten Angaben des Klägers und der in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umstände des Falles die Überzeugung gewonnen, daß die im angefochtenen Urteil festgestellten Beschwerden des Klägers auf den Unfall zurückzuführen sind. Es ist davon ausgegangen, daß zwar die Ergebnisse der Sachverständigengutachten für sich allein nicht zum Beweis der Kausalität genügen, die Ursächlichkeit aber gleichwohl nachgewiesen sei. Dabei hat es in zulässiger Weise berücksichtigt, daß die Beeinträchtigungen, soweit sie nicht meßbar sind, von keinem der Sachverständigen in Zweifel gezogen worden seien und deren übereinstimmender Eindruck sei, daß der Kläger versuche, seine Beschwerden objektiv darzustellen. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden vor allem dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß Vorerkrankungen als etwaige Ursachen bei allen Untersuchungen nicht festgestellt worden sind. Entgegen der Auffassung der Revision war es dem Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gem. 287 ZPO nicht verwehrt, im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Feststellung zu gelangen, daß als einzig realistische Ursache für die Beschwerden des Klägers der Unfall vom 25. März 1992 in Betracht kommt (vgl. auch OLG Karlsruhe, NZV 2001, 511 f. mit NA-Beschluß des Senats vom 8. Mai 2001 - VI ZR 314/00). Den nachfolgenden Unfall vom 6. Dezember 1993 konnte das Berufungsgericht als Ursache ausschließen, weil dieser nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands geführt hat (zur Kausalität von zwei zeitlich einander folgenden Unfällen bei Eintritt eines Dauerschadens vgl. Senatsurteil vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200 f.). Auch eine psychische Fehlverarbeitung scheidet nach Überzeugung des Berufungsgerichts als Ursache der Beschwerden aus.
Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers nicht entgegen, daß diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf die im Rahmen der ärztlichen Behandlung vorgenommene Fusion des Segments C1/C2 zurückzuführen sind. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Fusion eine adäquate Folge des Unfalls ist, denn sie wurde vorgenommen, weil sich der Kläger wegen seiner nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben hat, in deren Verlauf eine Ruptur der Ligamenta alaria diagnostiziert wurde. Auf die Frage, ob diese Diagnose zutraf und deshalb eine Fusion des Segments C1/C2 indiziert war, kommt es nicht an, da der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich für den gesamten durch seine pflichtwidrige Handlung verursachten Schaden und somit auch für etwaige Folgeschäden einzustehen hat, sofern diese in adäquatem Kausalzusammenhang mit der Erstschädigung stehen. Der notwendige haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang fehlt nur dann, wenn sich bei der Zweitschädigung nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht hat, dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen war und deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang besteht. Ist das der Fall, kann von dem Erstschädiger billigerweise nicht mehr verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 - VersR 1988, 1273, 1274 und vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - aaO, S. 201, jeweils m.w.N.). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn wie im Streitfall im Rahmen einer unfallbedingten ärztlichen Behandlung die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden möglicherweise unzutreffend diagnostiziert und deshalb eventuell falsch behandelt worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO.
Harmlosigkeitsgrenze bei Schmerzensgeld
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VI ZR 274/07
Urteil vom 08.07.2008
Vorinstanzen:
AG Kamenz, Az.: 3 C 276/06, Urteil vom 26.10.2006
LG Bautzen, Az.: 1 S 132/06, Urteil vom 02.11.2007
Leitsatz:
Zur "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer Frontalkollision (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474 ff.).
In dem Rechtsstreit hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 8. Juli 2007 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Juni 2008 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 2. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall der Polizeibeamtin L. geltend.
Am 7. Oktober 2003 bog die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 versicherten PKW aus einem Parkplatz kommend auf die daran vorbeiführende Vorfahrtsstraße ein, ohne auf den von links herannahenden bevorrechtigten PKW der Beamtin L. zu achten. Trotz einer Vollbremsung stieß L. mit der Frontseite ihres Fahrzeugs gegen die linke Seite des PKW der Beklagten zu 1. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit. Die Zeugin L., die vor dem Unfall beschwerdefrei war, suchte am 9. Oktober 2003 wegen Nacken- und Kopfschmerzen ihren Hausarzt Dr. G. auf, der wegen der eingeschränkten Rotation der Halswirbelsäule eine radiologische Untersuchung veranlasste und Tabletten verordnete. Die radiologische Untersuchung erbrachte keinen krankhaften Befund. Am 20. Oktober 2003 suchte L. erneut Dr. G. auf und klagte über fortdauernde Kopfschmerzen, körperliche Bewegungsbeeinträchtigungen sowie ein andauerndes Unwohlgefühl. Dr. G. schrieb daraufhin L. bis zum 2. November 2003 arbeitsunfähig und verordnete physiotherapeutische Behandlungen. Der Kläger erbrachte hierfür Heilfürsorgeleistungen und zahlte an L. für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit die Dienstbezüge weiter. Er behauptet, L. habe durch den Zusammenstoß ein HWS-Schleudertrauma erlitten und sei dadurch vorübergehend arbeitsunfähig geworden. Die Beklagten hätten deshalb die entstandenen Kosten von insgesamt 1.622,69 € zu erstatten.
Das Amtsgericht hat die Zeugin L. vernommen und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Zugrundelegung der Aussage der erneut vernommenen Zeugin L. und des behandelnden Arztes Dr. G. sowie des Inhalts der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zur Klärung der Frage zugelassen, ob auch bei einer Frontkollision die Grundsätze des Senatsurteils vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474 ff., dem ein Heckanstoß zugrunde lag, Anwendung finden können. Die Beklagten begehren mit der Revision weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die von L. geklagten Beschwerden auf den Verkehrsunfall zurückzuführen seien, auch wenn durch den Frontanstoß die Geschwindigkeit des PKW der Zeugin L. nur geringfügig geändert worden sei. Die Einholung eines unfallanalytischen und eines biomechanischen Gutachtens zu der Frage, ob der Unfall generell geeignet gewesen sei, eine HWS-Verletzung hervorzurufen, sei nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2003 (VI ZR 139/02) nicht erforderlich. Allein der Umstand, dass es bei einem Unfall nur zu einer geringen kollisions-bedingten Geschwindigkeitsänderung gekommen sei ("Harmlosigkeitsgrenze"), schließe die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach 286 ZPO von der Ursächlichkeit eines Unfalls für eine HWS-Verletzung auf der Grundlage konkreter Fallumstände nicht aus. Gesicherte medizinische Erkenntnisse zu der Frage, ob und in welcher Weise im Einzelfall Muskelanspannungen und Kopfdrehungen die Entstehung einer HWS-Distorsion beeinflussen könnten, fehlten für Heck- und Frontanstöße in gleicher Weise. Stets seien die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Habe sich der Tatrichter danach die erforderliche Überzeugung gebildet, seien weitere Begutachtungen entbehrlich. Die Zeugin L. sei durch den Unfall an der Halswirbelsäule verletzt worden und infolge dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig geworden. Die Schilderungen der Zeugin L. über ihren Gesundheitszustand seien glaubhaft und vereinbar mit den Bekundungen des behandelnden Arztes Dr. G. über das Ergebnis seiner Untersuchungen am 9. und 20. Oktober 2003. Auch wenn sich Dr. G. nicht mehr konkret an tastbare Verspannungen im Nackenbereich erinnern könne, sei davon auszugehen, dass solche vorgelegen hätten, obwohl sie in den ärztlichen Unterlagen nicht dokumentiert worden seien. Dr. G. würde nach seinen Angaben Tastbefunde, die regelmäßig bei HWS-Beschwerden aufträten, nicht besonders dokumentieren. Nur bei fehlenden Verspannungen trotz geklagter Beschwerden überweise er Patienten zum Chirurgen, was bei L. aber nicht geschehen sei.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beamtin L. habe bei dem Unfall am 7. Oktober 2003 eine HWS-Distorsion erlitten, lässt entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Frage, ob sich L. bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründende Kausalität betrifft und damit den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß 286 ZPO unterliegt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 4, 192, 196; Senatsurteile vom 11. Juni 1968 - VI ZR 116/67 - VersR 1968, 850, 851; vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/73 - VersR 1975, 540, 541; vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310 und vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 475). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Die nach 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", was die Revision meint, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGHZ 53, 245, 256; Senatsurteile vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - VersR 1989, 758, 759 und vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO sowie BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 - VersR 1977, 721). Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. z.B. BGHZ 160, 308, 317 m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364). Einen solchen Fehler weist die Revision nicht nach.
2.
Unter den gegebenen Umständen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, mittels eines unfallanalytischen und eines biomechanischen Gutachtens zu klären, ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion bei der Zeugin L. hervorzurufen. Das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung auf der Grundlage der Bekundungen der Zeugin L. und des behandelnden Arztes Dr. G. gebildet und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Unfall für die geklagten Beschwerden ursächlich gewesen ist. Dagegen bringt die Revision keine durchgreifenden Beanstandungen vor. Ihr Einwand, dass die Beschwerden der Zeugin L. nicht objektivierbar seien, kann die tatrichterliche Würdigung nicht in Frage stellen. Auch soweit sie sich darauf beruft, dass bei geringfügiger Geschwindigkeit eine Verletzung der Halswirbelsäule ausgeschlossen sei, bleibt sie erfolglos.
a) Der erkennende Senat hat eine "Harmlosigkeitsgrenze" in Form einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung für ungeeignet erachtet, um eine Verletzung der Halswirbelsäule trotz entgegenstehender konkreter Hinweise auf eine entsprechende Verletzung generell auszuschließen (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO). Dass bei einem Zusammenstoß im Frontbereich andere Erwägungen gelten müssten als bei einem Heckanstoß, zeigt die Revision nicht auf. Ebenso fehlt Vortrag der Revision zu gesicherten medizinischen Erkenntnissen, nach denen HWS-Verletzungen bei Unfällen mit niedriger Anstoßgeschwindigkeit und einer bestimmten Anordnung der beteiligten Fahrzeuge zueinander sehr unwahrscheinlich oder gar gänzlich unmöglich seien (vgl. hierzu Wedig, DAR 2003, 393, 397 ff.). Auch wenn die Bewegungen eines Fahrers bei einer Heck- und bei einer Frontalkollision unter-schiedlich sein können, kann der Senat mangels Feststellungen nicht ausschließen, dass es bei einer Frontalkollision zu einer Verletzung der Halswirbelsäule kommen kann. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung durch den Zusammenstoß zweier Fahrzeuge ist nicht die einzige Ursache für die Entstehung eines HWS-Syndroms, vielmehr sind hierfür eine Reihe weiterer gewichtiger Faktoren ausschlaggebend, etwa die konkrete Sitzposition des Fahrzeuginsassen oder auch die unbewusste Drehung des Kopfes. Deshalb ist eine "Harmlosigkeitsgrenze" der erwähnten Art auch für Verletzungsfolgen aus Frontalkollisionen ungeeignet. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung verursacht hat, sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO und vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 - zur Veröff. best.).
b) Die Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Gutachtens war unter den Umständen des Streitfalls entbehrlich. Die Revision zeigt keinen Vortrag vor dem Tatrichter auf, der die Einholung solcher Gutachten erfordert hätte. Die Sachverständigen für Unfallanalyse und Biomechanik verfügen regelmäßig nicht über die erforderliche medizinische Fachkompetenz, auf die es letztlich für die Frage der Ursächlichkeit des Unfalls für die geklagten Beschwerden ankommt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 - zur Veröff. best.). Die individuelle Verletzungsmöglichkeit sowie die Art und Schwere der Verletzung und deren Verlauf betreffen Fragen, zu deren fachlich kompetenter Beurteilung medizinische Kenntnisse erforderlich sind. Ihre Beantwortung muss grundsätzlich dem medizinischen Sachverständigen vorbehalten bleiben. Vorliegend hat das Berufungsgericht zwar ein medizinisches Gutachten nicht eingeholt. Dies rügt die Revision jedoch nicht.
c) Soweit sie die tatrichterliche Würdigung der Aussage der Zeugen L. und Dr. G. beanstandet, aufgrund deren sich das Berufungsgericht die erforderliche Überzeugung gebildet hat, bleibt sie erfolglos. Neben dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Beschwerden durfte das Berufungsgericht den Umstand entscheidend würdigen, dass L. bis zum Unfall beschwerdefrei gewesen ist. Letzteres zieht die Revision nicht in Zweifel. Auch begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den Bekundungen des Zeugen Dr. G. neben den Angaben der Zeugin L. eigenständigen Beweiswert beigemessen hat. Welche Bedeutung der medizinischen Erstuntersuchung nach einem Verkehrsunfall zukommt, ist zwar umstritten. Im Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Untersuchung nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 - Umdruck Bl. 7 z. Veröff. best.; Müller, VersR 2003, 137, 146; ebenso v. Hadeln, NZV 2001, 457 ff.). Die Bekundungen von Dr. G. über die Angaben der Zeugin L. am 9. und 20. Oktober 2003 ihm gegenüber könnten danach für sich allein schwerlich zum Beweis der Kausalität genügen. Jedoch ist im Streitfall neben den bereits geschilderten Indizien zu berücksichtigen, dass der Befund der eingeschränkten Rotation der Halswirbelsäule am 9. Oktober 2003 auf einer medizinischen Untersuchung der Beweglichkeit des Halses durch Dr. G. beruhte und nicht nur, wie von der Revision bemängelt, auf den Schilderungen der Beschwerden durch L. gegenüber dem erstbehandelnden Arzt Dr. G.. Schließlich durfte das Berufungsgericht einen Tastbefund von Verspannungen im Nackenbereich durch Dr. G. aufgrund der nachvollziehbaren Erklärung für die fehlende Dokumentierung für erwiesen erachten.
Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO.
Ein Fußgänger, der schwankend und winkend auf die
BGH
Az.:VI ZR 20/99
Urteil vom 26. Oktober 1999
Vorinstanzen: OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main
StVO 3 Abs. 2 Buchst. a
Ein Fußgänger, der schwankend und winkend auf die Fahrbahn läuft und erkennbar alkoholisiert ist, ist als hilfsbedürftig im Sinne von 3 Abs. 2 Buchst. a StVO anzusehen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1999 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am Samstag, dem 28. Mai 1995 gegen 5.15 Uhr ereignet hat. Der Erstbeklagte befuhr mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW zwischen den Orten W. und G. die dort ca. 7 m breite Bundesstraße 456. In Höhe von km 0,8 erfaßte der PKW den zu Fuß auf, der Fahrbahn befindlichen Kläger, der sich auf dem Heimweg aus einer Diskothek befand und zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,6 und 2,11 Promille aufwies. Der Hergang des Unfalls im einzelnen ist streitig. Der Kläger wurde durch den Zusammenstoß in den linken Straßengraben geschleudert und erlitt hierbei schwere Verletzungen.
Er macht geltend, der Erstbeklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe seine Geschwindigkeit allenfalls unwesentlich verlangsamt, nachdem er ihn am Fahrbahnrand schwankend und winkend gesehen habe. Er meint, der Erstbeklagte hätte deshalb das Fahrzeug abbremsen und zum Stillstand bringen müssen. Der Kläger hat unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 50% eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 60.000 DM sowie von materiellem Schadensersatz in Höhe von 11.908,74 DM, jeweils nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit, sowie ab 1. Juli 1995 zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 243,50 DM, zunächst befristet bis Dezember 1999, zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien,. ihm vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte 50% aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen:
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, eine schuldhafte Verursachung des Verkehrsunfalls durch den Erstbeklagten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Der Erstbeklagte habe bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von etwa 100 km/h aus ca. 200 m Entfernung wahrgenommen, daß sich der Kläger ziemlich nahe am rechten Fahrbahnrand befunden habe und sodann mit beiden Armen winkend auf die Fahrspur getreten sei, um ihn zum Anhalten zu veranlassen. Der Versuch des Erstbeklagten, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, stelle keine Fehlreaktion dar, sondern könne im Hinblick auf die von ihm objektiv wahrnehmbare Situation als nachvollziehbare und angemessen erscheinende Reaktion beurteilt werden. Er habe davon ausgehen dürfen, daß die winkende Person nicht weiter auf das Fahrzeug zulaufen, sondern stehenbleiben werde, sobald sie erkannt habe, daß das Kraftfahrzeug nicht anhalten werde. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, daß der Kläger stark alkoholisiert gewesen sei. Zwar habe der Erstbeklagte ihn als schwankend wahrgenommen. Selbst wenn man dies als hinreichendes Indiz für starke Alkoholisierung ansehen wolle, was jedoch zweifelhaft erscheine, reiche das nicht aus, um vom Kraftfahrer die Erwartung zu verlangen, daß die betreffende Person sich weiter willentlich auf das herannahende Fahrzeug zu bewegen werde. Zwar sei bei einer offenbar betrunkenen Person im Straßenverkehr mit einem Fehlverhalten zu' rechnen, jedoch nicht ohne weiteres mit dem Versuch, ein mit hoher Geschwindigkeit herannahendes Fahrzeug dadurch zum Anhalten zu zwingen, daß man sich ihm in den Weg stelle. Die vom Erstbeklagten erwogene Möglichkeit krimineller Absichten des Klägers sei in der gegebenen Situation jedenfalls nicht abwegig, so daß auch nachvollziehbar erscheine, daß der Erstbeklagte erst am Kläger habe vorbeifahren wollen, um sich danach über den Grund des Winkens zu erkundigen. Auch die vom Sachverständigen ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h begründe in dieser Situation keinen Verschuldensvorwurf. Insbesondere könne nicht von einer der gegebenen Situation nicht angepaßten Geschwindigkeit ausgegangen werden. Der Erstbeklagte habe nämlich annehmen dürfen, daßsich der Kläger einem noch mit relativ hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeug nicht in den Weg stellen werde, während bei einer erheblichen Geschwindigkeitsverminderung mit dieser Möglichkeit zu rechnen gewesen wäre, weil der Kläger dann möglicherweise auf die Fortsetzung des Abbremsmanövers vertraut hätte.
Auch eine Haftung aus 7 StVG komme nicht in Betracht. Wenngleich der Unfall für den Erstbeklagten kein unabwendbares Ereignis im Sinn des Abs. 2 dieser Vorschrift dargestellt habe, führe die nach 9 StVG und 254 BGB vorzunehmende Interessenabwägung zum Ergebnis, daß die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs hinter dem groben Verschulden des Klägers zurücktrete. Dieser habe durch den Versuch, das mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von etwa 100 km/h herannahende Fahrzeug durch Betreten der Gegenfahrbahn zum Anhalten zu zwingen, selbst in grob fahrlässiger Weise die Gefährdungssituation herbeigeführt. Bei dieser Sachlage erscheine es unbillig, die Beklagten allein aufgrund der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs mithaften zu lassen.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung aus 823 Abs. 1 BGB mit der Begründung verneint, daß den Erstbeklagten kein Verschulden treffe, wird diese Beurteilung von den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.
a) Das Berufungsgericht geht nämlich davon aus, der Erstbeklagte habe aus einer Entfernung von ca. 200 m wahrgenommen, daß der Kläger vom rechten Fahrbahnrand aus winkend und schwankend auf die Fahrbahn gelaufen sei. Bei dieser Sachlage rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des 3 Abs. 2 a StVO verkannt hat. Nach dieser Vorschrift muss der Fahrzeugführer sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und Bremsbereitschaft so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese durch die Verordnung zur Änderung der StVO vom 21. Juli 1980 (BGBl. I S. 1060) eingefügte und am 1. August 1980 in Kraft getretene Vorschrift soll den Schutz der darin genannten Verkehrsteilnehmer verbessern (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1994 - VI ZR 219/93 - VersR 1994, 739). Dabei entspricht es der ganz überwiegenden Auffassung, daß erkennbar alkoholisierte Fußgänger als hilfsbedürftig im Sinn dieser Vorschrift anzusehen sind (so KG, VM 1987 Nr. 46; OLG Köln, VRS 67, 140, 141; LG Köln, VersR 1984, 796; AG Köln, VRS 65, , 9 f.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., StVO 3 Rdn. 29; Greger, NZV 1990, 409, 412; a.A. Hempfing, BA 1983, 363, 364). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Von der Zielsetzung der Vorschrift her, die gesteigerte Rücksichtnahme auf erkennbar objektiv hilfsbedürftige Personen verlangt, kann es nämlich keinen Unterschied bedeuten, ob die mangelnde Verkehrstüchtigkeit auf Jugend, Alter oder einem besonderen körperlichen bzw. geistigen Zustand beruht, ob dieser dauerhaft oder nur vorübergehend ist und ob der Betroffene verschuldet oder unverschuldet in diesen Zustand geraten ist. Es wäre auch wenig praktikabel darauf abzustellen, ob die hilfsbedürftige Person verschuldet oder unverschuldet in diesen Zustand geraten ist, weil dies für den beteiligten Kraftfahrer häufig nicht erkennbar sein wird. Voraussetzung für das von 3 Abs. 2 a StVO verlangte "Äußerste an Sorgfalt" (so ausdrücklich Abs. 2 der Begründung, abgedr. bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 3 StVO Rdn. 10 a) ist vielmehr lediglich, daß der gefährdete Verkehrsteilnehmer aufgrund äußerlich erkennbarer Merkmale als eine den vorgenannten Gruppen zugehörige Person zu erkennen ist. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift sind nämlich die Verpflichtungen des 3 Abs. 2 a StVO zu erfüllen, wenn nicht ihre Voraussetzungen - hier die Hilfsbedürftigkeit - ausgeschlossen werden können (OLG München NZV 1988, 66, 67). Insoweit kann es mithin für den Streitfall nur darauf ankommen, ob für den Erstbeklagten der verkehrsuntüchtige Zustand des Klägers und seine sich hieraus ergebende Hilfsbedürftigkeit erkennbar war (vgl. Senatsurteil vom 19. April 1994 - aa0 sowie OLG Schleswig, VersR 1987, 825 und OLG Hamm NZV 1991, 466, 467).
b) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dies verneint, begegnen durchgreifenden Bedenken. Der Erstbeklagte hat nach seiner eigenen Darstellung nicht nur wahrgenommen, daß der Kläger winkend auf die Fahrbahn gelaufen ist, sondern auch dessen schwankende Bewegungsweise-bemerkt. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Wenn es gleichwohl als zweifelhaft bezeichnet, ob der Erstbeklagte das Schwanken des Klägers als Indiz für eine starke Alkoholisierung ansehen mußte, sind solche Zweifel unter Berücksichtigung .der sonstigen vom Berufungsgericht festgestellten Umstände des Streitfalls (früher Samstagmorgen, einsame Landstraße zwischen zwei Ortschaften) nicht gerechtfertigt. Zudem ließ das Schwanken und Winken des Klägers unabhängig von der Frage, ob dieses auffällige Verhalten durch Alkohol, Drogen, Verletzung o.ä. verursacht war, in jedem Fall auf einen hilfsbedürftigen Zustand schließen, der erhöhte Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme im Sinne des 3- Abs. 2 a StVO gebot (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 1959 - 4 StR 409/59 - VRS 18, 52 f.).
c) Soweit das Berufungsgericht meint, daß auch bei einer offenbar betrunkenen Person im Straßenverkehr zwar mit einem Fehlverhalten, nicht je doch damit zu rechnen sei, daß sie sich dem Kfz in den Weg stellen werde, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Insoweit geht das Berufungsgericht selbst davon aus, daß der Kläger erkennbar betrunken war. Bei dieser Sachlage ist jedoch für die Anwendung eines auf die Erwartung von verkehrsgerechten Verhalten des Fußgängers gerichteten Vertrauensgrundsatzes
Raum. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 28. März 1961 - VI ZR 173/60 VersR 1961, 592 f. ausgeführt, ein solcher Grundsatz, wie er dort wegen des unauffälligen Verhaltens des Fußgängers zur Anwendung gelangt ist, könne nicht eingreifen, wenn der Beklagte Anlaß hätte haben müssen, an dem verkehrsgerechten Verhalten des Verletzten zu zweifeln, vor allem also, wenn er hätte erkennen können, daß der Verletzte betrunken und verkehrsuntüchtig war. Hiernach steht ein Verhalten, wie es der Erstbeklagte beim Kläger wahrgenommen hat, der Anwendung jenes Vertrauensgrundsatzes entgegen. Das vom Erstbeklagten ,bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht geschilderte Verhalten des Klägers, der taumelnd und winkend auf die Straße gerannt sei, wies den Kläger als erkennbar verkehrsuntauglich aus und ließ eine geordnete Reaktion auf ein schnell herannahendes Kraftfahrzeug nicht erwarten (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1960 - VI ZR 28/59 - VersR 1960, 429 sowie OLG Köln VRS 75, 87, 88). Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage meint, der Beklagte habe gerade deshalb noch mit relativ hoher Geschwindigkeit vorbeifahren dürfen, um es dem Kläger unmöglich zu machen, sich dem Fahrzeug in den Weg zu stellen, wird dies dem durch 3 Abs. 2 a StVO festgelegten Gebot der Rücksichtnahme auf hilfsbedürftige Personen im Straßenverkehr nicht gerecht. War vielmehr, was die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, die Hilfsbedürftigkeit des Klägers erkennbar, so mußte der Erstbeklagte sein Fahrverhalten so einrichten, daß eine Gefährdung dieser erkennbar hilfsbedürftigen Person ausgeschlossen war. d) Unter diesen Umständen begegnet auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Erstbeklagte sei mit einer den konkreten Verhältnissen angepaßten Geschwindigkeit gefahren, durchgreifenden Bedenken. Da der Erstbeklagte den Kläger und dessen auffälliges Verhalten frühzeitig erkannt hat, konnte er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf vertrauen, unter bloßer Reduzierung der Geschwindigkeit durch Ausweichen auf die Gegenfahrbahn gefahrlos vorbeifahren zu können. Insbesondere war für ein Vertrauen darauf, der Kläger werde stehenbleiben und sich nicht auf die linke Fahrbahn begeben, unter diesen Umständen kein Raum, zumal er durch das Ausweichen auf die linke Fahrspur der Laufrichtung des Klägers gefolgt ist, der -:nach den auf das Gutachten des Sachverständigen gestützten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Fahrbahn von rechts nach links überquert hat. War bei dieser Sachlage ein Ausweichen nach links in Fahrtrichtung des Fußgängers schon objektiv zur Vermeidung eines Zusammenstoß es nicht geeignet (vgl. KG, VersR 1975, 140), so mußte der Erstbeklagte erst recht wegen des von ihm wahrgenommenen Verhaltens des Klägers, der sich bereits auf der Fahrbahn befand und sich taumelnd und winkend zur Fahrbahnmitte fortbewegte, mit einer Fortsetzung dieses verkehrswidrigen Verhaltens rechnen und deshalb seine Geschwindigkeit in wesentlich stärkerem Maß reduzieren, um eine Gefährdung des Fußgängers zu vermeiden. So ist von der Rechtsprechung bei einem vergleichbaren, auf Alkoholisierung hinweisenden Verhalten des Fußgängers eine Geschwindigkeit von 47-50 km/h (Senatsurteil vom 10. Januar 1989 -VI ZR 99/88 - NZV 1989, 265), von 30-35 km/h (OLG Celle VersR 1953, 290 und DAR 1957, 73) und selbst von 20-25 km/h (Senatsurteil vom 21. Mai 1968 - VI ZR 128/67 - VM 1968 Nr. 126) noch für zu schnell erachtet worden. Für das hier festgestellte Verhalten des Klägers kann nichts anderes gelten. Wenn der Erstbeklagte unter diesen Umständen seine Geschwindigkeit nach eigener Darstellung nur auf 70-80 km/h, nach dem Gutachten des Sachverständigen auf nicht weniger als 60 km/h ermäßigt hat, so hat dies bereits nicht den Anforderungen des 3 Abs. 1 StVO an eine der Situation angepaßte Geschwindigkeit genügt, zumal - wie oben dargelegt - im Hinblick auf die erkennbare Hilfsbedürftigkeit des Fußgängers noch zusätzlich eine erhöhte Rücksichtnahme und Bremsbereitschaft nach 3 Abs. 2 a StVO geboten war.
Soweit der Erstbeklagte geltend macht, er habe kriminelle Absichten des Klägers für denkbar gehalten und deshalb zunächst an ihm vorbeifahren wollen, um erst danach anzuhalten und den Grund für sein Verhalten zu erfragen, fehlt dieser Darstellung nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die erforderliche Überzeugungskraft, ohne, daß es hierzu näherer Ausführungen bedarf.
2. Ist mithin von einem Verschulden des Erstbeklagten am Unfall auszugehen, so können auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Gefährdungshaftung der Beklagten nach 7, 18 StVG verneint, weil nämlich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs hinter dem groben Verschulden des Klägers zurücktrete, keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird vielmehr - erforderlichenfalls unter Ergänzung seiner tatsächlichen Feststellungen - bei der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsanteile gemäß 254 BGB und 9 StVG das vom Kläger mit 50% eingeräumte Mitverschulden im Verhältnis zum Verschulden des Erstbeklagten unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung neu zu gewichten haben.
Durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldsumme: 1.
Höchstmögliche Sorgfalt bei Ausfahrt aus Parkplatzausfahrt
Oberlandesgericht Koblenz
Az: 12 U 449/05
Urteil vom 10.07.2006
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. Februar 2005 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 14. September 2001 gegen 16.45 Uhr auf der Landstrasse ... unweit von B..., außerhalb der Ortslage, ereignet hat. Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad Suzuki 750 GSX die Landstrasse 318 aus B... kommend in Richtung K.... Die Strasse beschreibt dort eine S-Kurve. Hinter der anfänglichen Rechtskurve liegt dort - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - rechts ein Parkplatz mit zwei Ein- und Ausfahrten; die der Ortslage von B... nächstliegende Ausfahrt befindet sich etwa 40 m hinter der Rechtskurve und ist aus Richtung B... kommend schwer einsehbar. Als sich der Kläger näherte, fuhr der Erstbeklagte mit dem bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Kleintransporter VW LT 28 aus der nach B... nächstgelegenen Ausfahrt des Parkplatzes auf die Landstrasse ... auf, um nach links einzubiegen. Dabei kam es zum Aufprall des Motorrades des Klägers auf die linke Seite des Kleintransporters in Höhe der Fahrertür. Der Kläger wurde leicht verletzt. Er erlitt einen Bluterguss im rechten Kniegelenk und eine Überdehnung des dortigen Kreuzbandes. Der Kläger wurde vom Unfalltag bis zum 9. November 2001 krankgeschrieben. Am 26. November 2001 ließ sich der Kläger von seinem Zahnarzt den Zahn Nr. 4.6., also den sechsten Zahn im linken Unterkiefer, ziehen. Danach stellte sich eine Wundinfektion ein, die operativ in der Universitätsklinik G... versorgt wurde. Die Rechnungen dafür sind durch den nicht krankenversicherten Kläger nicht beglichen worden. Die Parteien streiten darum, ob der zur Zahnextraktion und anschließenden Wundinfektion führende Befund unfallbedingt ist. Bis zum Unfalltag war der Kläger als selbständiger Kurierfahrer tätig. Diese Tätigkeit hat er nach seiner Darstellung seither aufgegeben und lebt jetzt von Sozialhilfe. Für die Zeit, in der er krankgeschrieben war, macht er Verdienstausfall geltend.
Die Zweitbeklagte erklärte vorgerichtlich in einem Schreiben vom 17. Oktober 2001: "Zur Haftung erheben wir keine Einwände". Zugleich teilte sie die Zahlung einer "Entschädigung" mit und leistete 1.500 Euro an den Kläger. Weitere Zahlungen lehnte sie ab.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Ziel der Erstattung von Fahrtkosten wegen Arztbesuchen, Zahlung von Verdienstausfall und Erstattung von Behandlungskosten, letztere vor allem wegen der kieferchirurgischen Versorgung, sowie mit dem Ziel der Zahlung eines Schmerzensgeldes durch die Beklagten. Er hat vorgetragen, er sei mit einer den örtlichen Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit von etwa 50 km/h gefahren und habe den Unfall trotz einer Abwehrbremsung nicht verhindern können, weil der Erstbeklagte unversehens vor ihm aus dem Parkplatz auf die Landstrasse eingebogen gewesen sei. Die Zweitbeklagte habe ihre volle Haftung anerkannt. Seine Knieverletzung sei nicht ausgeheilt; es bestünden weiterhin ein Schmerzbefund und eine Einschränkung der Beweglichkeit des Kniegelenks. Der Zahn Nr. 4.6. sei beim seitlichen Anprall auf das vom Erstbeklagten geführte Fahrzeug verletzt worden, denn es sei zu einer Kopfprellung im Kieferbereich innerhalb des von ihm getragenen Sturzhelms gekommen. Vor dem Unfall habe er keine Zahnschmerzen gehabt, wohl aber danach. Die Zahnextraktion und der operativ versorgte Abszess seien auf den Unfall zurückzuführen. Die unbezahlte, aber gegen ihn titulierte Liquidation wegen der Krankenhausbehandlung sei ein ihm durch den Unfall verursachter Schaden. In der Zeit, in der er krank geschrieben gewesen sei, seien ihm außerdem acht Aufträge als Kurierfahrer für den Transportservice H... S... entgangen, deren Auftragswert sich auf insgesamt 8.528,88 Euro belaufe. Davon seien aufgrund einer Schätzung 20 % wegen ersparter Aufwendungen abzusetzen. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro sei angemessen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 14.214,08 Euro zum Ausgleich seines materiellen Schadens sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes jeweils nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten haben Klageabweisung mit dem Vortrag beantragt, der Kläger habe den Unfall durch überhöhte Fahrgeschwindigkeit verschuldet. Angesichts der eingeschränkten Sichtverhältnisse wäre nur eine Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h angemessen gewesen; der Kläger sei aber wesentlich schneller gefahren. Für den Erstbeklagten sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Der Verdienstausfallschaden sei schon nicht substanziiert dargelegt worden. Die Zahnextraktion und die Abszessbildung seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die Schmerzensgeldforderung sei übersetzt.
Das Landgericht hat den Kläger und den Erstbeklagten als Partei angehört, zum Unfallhergang den Zeugen Sch... vernommen, der in der Ortslage von B... vom Kläger überholt worden war, sowie ein schriftliches unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen Dr. B... eingeholt. Zu der Knieverletzung und deren Folgen hat es ein schriftliches orthopädisches Gutachten des Sachverständigen Dr. K... eingeholt. Auf dieser Beweisgrundlage hat es durch Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer vom 28. Februar 2005 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.105,08 Euro als Ersatz der materiellen Schäden und 1.900 Euro Schmerzensgeld jeweils nebst Zinsen verurteilt und die weiter gehende Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, die Zweitbeklagte habe die volle Haftung zwar nicht schriftlich anerkannt, weil ihre Erklärung "zur Haftung erheben wir keine Einwände" nur die Leistungsbereitschaft signalisiert und die Darlegungs- und Beweislast übernommen habe. Jedoch folge die volle Haftung der Beklagten aus dem Beweisergebnis. Für den Erstbeklagten sei der Unfall nicht unabwendbar gewesen, weil er sich nicht, wie es an der zweiten Parkplatzausfahrt angesichts der beschränkten Sichtweite geboten gewesen wäre, langsam in die Fahrbahn der Landstrasse hineingetastet habe. Nach eigenem Bekunden des Erstbeklagten bei der Anhörung als Partei sei er "zügig" dort hinein gefahren. Das begründe ein Verschulden wegen Verstoßes gegen 10 StVO. Dafür spreche auch der erste Anschein. Für den Kläger sei der Unabwendbarkeitsnachweis gemäß 7 Abs. 2 StVG a.F. ebenfalls nicht geführt, weil nicht auszuschließen sei, dass er mit einer für die örtlichen Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei. Vermeidbar wäre der Unfall gewesen, wenn der Kläger am Reaktionspunkt nach Erkennen der Gefahrenlage nicht schneller als 60 km/h gefahren wäre; das stehe aber ebenso wenig sicher fest wie die Einhaltung einer Geschwindigkeit über 50 km/h. Wahrscheinlich sei eine Fahrgeschwindigkeit des Klägers von 53 km/h. Dem stehe die Aussage des Zeugen Sch... nicht entgegen. Dieser habe zwar angegeben, er sei als Pkw-Fahrer vom klägerischen Motorrad in der Ortslage von B... mit überhöhter Geschwindigkeit überholt worden; das besage aber nichts über die spätere Fahrweise des Klägers am Unfallort, die der Zeuge nicht mehr beobachtet habe. Die Abwägung nach 17 StVG a.F. ergebe dann vor allem mit Blick auf die Verletzung von 10 StVO durch den Erstbeklagten die volle Haftung der Beklagten. Der Verdienstausfall des Klägers sei anhand seiner belegten Einnahmen und Aufwendungen für die Zeit von Dezember 2000 bis August 2001 zu schätzen. Aus den vorgelegten Rechnungen für Kurierfahrten in diesem Zeitraum vor dem Unfall ergebe sich ein monatlicher Durchschnitt bestimmter Fahrtstrecken zu wiederkehrenden Anlaufstellen in B... und in R... sowie Fahrten zu einem Labor. Daraus könne die vom Kläger gegenüber der Zweitbeklagten berechnete Zahl entfallener Kurierfahrten und der dafür hypothetisch angefallenen Beträge abgeleitet werden. Die ersparten Aufwendungen seien aus den vom Kläger für die neun Monate vor dem Unfall bilanzierten Betriebsausgaben (23.401,61 DM = 11.965,05 Euro) unter Abzug eines Abschlags (von 2.000 DM = 1.022,58 Euro) für betriebsunabhängige Aufwendungen geschätzt werden. Der verbleibende Betrag (von 21.401,61 DM = 10.942,47 Euro) ergebe einen Anteil von 26,63 % der Aufwendungen am Umsatz. Daraus errechne sich ein entgangener Nettoverdienst von 6.257,64 Euro, von dem die vorprozessual gezahlten 1.500 Euro abzusetzen seien, so dass ein Betrag von 4.557,64 Euro verbleibe. Geltend gemachte Behandlungskosten seien aus zwei Arztrechnungen in Höhe von 279,40 Euro erstattungsfähig, ebenso 68.04 Euro Fahrtkosten wegen unfallbedingter Arztbesuche. Für die Schmerzensgeldbemessung seien eine Kreuzbandüberdehnung und ein Kniegelenkerguss zu Grunde zu legen. Dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K... sei zu entnehmen, dass keine bleibenden Folgen zu verzeichnen seien. Wegen dieses Befundes sei unter Berücksichtigung des Verschuldensvorwurfes gegen den Erstbeklagten ein Schmerzensgeld von 1.900 Euro angemessen. Die Zahnextraktion und die Abszessbehandlung seien dagegen nicht nachweisbar durch den Unfall verursacht worden, so dass der insoweit geltend gemachte Schadensersatzanspruch unbegründet sei. Dem Bericht der Universitätsklinik G... sei zu entnehmen, dass es sich der Kenntnis der dortigen Ärzte entziehe, ob der Befund durch den Unfall verursacht worden sei. Weiteren Beweis habe der Kläger nicht angetreten. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K... davon auszugehen sei, dass die Knieverletzung folgenlos ausgeheilt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich zunächst die Berufung des Klägers, mit der dieser den Ersatz der kieferchirurgischen Behandlung in Höhe von 8.543,54 Euro nebst Zinsen weiter verfolgt, wofür er zuerst Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen, hilfsweise die Freistellung von den Forderungen des Krankenhausträgers und der behandelnden Ärzte und Verrechnungsstellen (Bl. 327 f. GA) verlangt. Er macht geltend, durch den seitlichen Anprall auf das vom Erstbeklagten geführte Fahrzeug sei der Helm gegen seinen Kiefer gedrückt und der Zahn Nr. 4.6. verletzt worden; dafür biete er nun Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. In der Folge dieser Zahnverletzung seien die weiteren Komplikationen entstanden, die zur Behandlung in der Universitätsklinik G... geführt hätten. Der zeitliche Ablauf des geltend gemachten Schmerzbefundes werde durch das Zeugnis seiner Lebensgefährtin A... D... unter Beweis gestellt.
Die Beklagten treten der Berufung des Klägers entgegen. Der Nachweis der Ursächlichkeit des Unfalls für die Zahnverletzung und die anschließende kieferchirurgische Behandlung sei nicht geführt. Der den Kläger zuerst behandelnde Zahnarzt Dr. L... habe mitgeteilt, es sei ihm von einem Unfall nichts bekannt. Ebenso hätten die Ärzte der Universitätsklinik G... keinen Hinweis auf die Verursachung der Beschwerden des Klägers durch den Unfall gehabt. Der zeitliche Ablauf spreche gegen einen Zusammenhang der Zahn- und Kieferbehandlung mit dem Unfall. Der Kläger habe in erster Instanz keinen weiteren Beweis angeboten, seine zweitinstanzlichen Beweisangebote seien wegen Verspätung nicht zuzulassen.
Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich weiterhin die Berufung der Beklagten. Mit dem Rechtsmittel erstreben diese die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahin, dass die Klage insgesamt, also auch hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 5.105,08 Euro auf den materiellen Schaden und 1.900 Euro Schmerzensgeld jeweils nebst Zinsen, abgewiesen werde. Sie bemängeln die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage der Haftungsquote. Sie meinen, das Landgericht habe nicht beachtet, dass gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen. Sie stellen durch Einholung eines weiteren verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens unter Beweis, dass der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und der Unfall für den Erstbeklagten unabwendbar gewesen sei. Dieser habe sich zunächst in die Landstrasse hineingetastet. Aus dessen Einlassung im Rahmen der Parteianhörung ergebe sich, dass er den Kläger habe "heranrasen" sehen. Die Aussage des Zeugen Sch... sei ergänzend zu bewerten; daraus folge, dass der Kläger den Zeugen in der Ortslage von B... mit überhöhter Geschwindigkeit überholt habe. Schließlich sei der Kläger ungebremst auf den Kleintransporter aufgefahren. Die Gesamtwürdigung der Umstände hätte eine Mithaftungsquote für den Kläger von 50 % oder jedenfalls von 35 % ergeben müssen. Zum Verdienstausfallschaden sei der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen. Die Schätzung der ersparten Aufwendungen durch das Landgericht reiche nicht aus, zumal der Kläger die ersparten Betriebskosten nicht substanziiert dargelegt habe. Der Kläger habe auch entgegen dem gerichtlichen Hinweis keine konkrete Gewinnermittlung und keine Darstellung seiner Roherlöse für die Zeit vor dem Unfall vorgelegt. Das Landgericht habe ferner die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens versäumt. Der Kläger habe schließlich seiner Schadensminderungspflicht nicht Genüge getan, weil er keinen Aushilfsfahrer beschäftigt habe. Das vom Landgericht festgesetzte Schmerzensgeld sei überhöht.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Berufung der Beklagten zunächst mit Hinweis auf die Erklärung der Zweitbeklagten vom 17. Oktober 2002, die er als Schuldanerkenntnis ansieht. Im Übrigen meint er, das Landgericht habe zu Recht ein Mitverschulden verneint. Der gegen ihn ergangene Bußgeldbescheid sei irrelevant. Das Landgericht habe seinen Verdienstausfall aufgrund ausreichender Daten über Umsätze und Kosten für den Zeitraum von neun Monaten vor dem Unfall zutreffend geschätzt. Die Schmerzensgeldbemessung liege im Rahmen des Üblichen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens verweist der Senat auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Wegen der Feststellungen des Landgerichts nimmt er gemäß 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.
II.
1. Die Berufung der Beklagten ist begründet.
a) Allerdings gehen die Beanstandungen der Beklagten hinsichtlich einer Mithaftung des Klägers fehl.
Die in dem Schreiben des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers enthaltene Passage: "Zur Haftung erheben wir keine Einwände", ist bei der Auslegung gemäß 133 BGB als deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen, zumal sie mit der vorbehaltlosen Zahlung der Sachverständigenkosten und der Zahlung eines Vorschusses von 1.500 Euro verbunden wurde. Ob auch in einer Teilzahlung des Versicherers ein Anerkenntnis gesehen werden kann (vgl. KG NZV 1999, 329 ff.), hängt auch von der Formulierung der begleitenden Erklärung und den Gesamtumständen im Einzelfall ab. Erforderlich für die Bejahung eines Anerkenntnisses ist, dass sich aus der Erklärung und der Zahlung positiv das Bewusstsein des Versicherers ergibt, zum Ausgleich des Schadens verpflichtet zu sein (vgl. LG Hildesheim Schaden-Praxis 2002, 125 f.). Das ist dem Text des Schreibens der Zweitbeklagten vom 17. Oktober 2001 mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, zumal es auch eine weiter gehende Regulierungszusage enthält (vgl. AG Kiel DAR 2000, 412).
Unabhängig von dem Schuldanerkenntnis ist im Übrigen nach den Regeln des Anscheinsbeweises von der alleinigen Haftung der Beklagten auszugehen. Der Erstbeklagte fuhr sorgfaltswidrig als Linkseinbieger vom Parkplatz auf die Landstrasse. Parkplätze, die zwar dem öffentlichen Verkehr dienen, aber nicht dem durchgehenden Verkehr, sind keine Straßeneinmündungen. Dafür gilt 10 StVO (vgl. OLG Frankfurt Schaden-Praxis 1997, 459 f.; OLG Nürnberg Schaden-Praxis 1999, 262 ff.). Der Erstbeklagte war gemäß 10 StVO verpflichtet, sich beim Auffahren auf die Strasse so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Das Unfallgeschehen auf der Fahrspur des Klägers zeigt nach dem ersten Anschein, dass der Erstbeklagte die sich aus 10 StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht beachtete. Kommt es im Zusammenhang mit dem Auffahren auf die Strasse über die Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers hinaus zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der in den fließenden Verkehr hinein fahrende Kraftfahrer die ihm dabei obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht beachtet (vgl. OLG Brandenburg Urt. vom 6. März 2002 - 14 U 119/01; OLG Karlsruhe Schaden-Praxis 1997, 353, 354 f.; KG Urt. vom 7. Februar 1994 - 12 U 3844/92; OLG Oldenburg OLG-Report Oldenburg 1998, 353, 354). Er haftet deshalb regelmäßig allein für die Folgen (vgl. OLG Celle NJW-RR 2003, 1536 f.; LG Berlin NZV 2004, 635 ff.). Abgeschlossen ist der Ausfahrvorgang erst dann, wenn sich das Fahrzeug ununterscheidbar in den fließenden Verkehr integriert hat (LG Berlin Schaden-Praxis 2002, 197, 198). Wenn ein Mitverschulden des Unfallgegners nicht nachgewiesen werden kann, tritt auch dessen Haftung aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurück. Das ist hier der Fall. Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B... ist es zwar denkbar, aber nicht bewiesen, dass der Kläger die nach den örtlichen Verhältnissen noch angemessene Geschwindigkeit überschritten hat. Aussagekräftige Indizien, die zur Annahme des Gegenteils führen könnten, liegen nicht vor. Der Bußgeldbescheid, der gegen den Kläger ergangen ist, besagt wenig in dieser Hinsicht. Er beruht auf einer verkürzten Beweisgrundlage und ist für den Haftpflichtprozess nicht bindend. Dass der Kläger bußgeldrechtlich mehrfach vorgeahndet war, besagt hier auch nicht genug über einen Fahrfehler im konkreten Fall. Das Landgericht hat ferner berücksichtigt, dass der Zeuge Sch... in der Ortslage von B... vom Kläger überholt worden war. Das besagt nichts über das konkrete Fahrverhalten des Klägers bei der Annäherung an den eigentlichen Unfallort. Dieses Fahrverhalten hat der Zeuge nicht mehr beobachtet. Die Annahme der Beklagten, der Ablauf belege, dass der Kläger zu schnell gefahren sei, weil der Erstbeklagte ihn beim Auffahren auf die Fahrbahn der Landstrasse noch nicht gesehen habe, beruht auf der Prämisse, dass der Erstbeklagte nach seiner Sachdarstellung keinen Fahrfehler begangen hat. Dies enthält einen Zirkelschluss. Zudem ergibt sich aus der Einlassung des Erstbeklagten dessen Fahrfehler, weil von einem Hineintasten in die Fahrbahn danach nicht die Rede sein kann. Hineintasten bedeutet, dass der Verkehrsteilnehmer so langsam fahren muss, dass er beim Ansichtigwerden eines vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmers auf der Stelle anhalten kann (BGH NJW 1985, 2757, 2758). Der Erstbeklagte ist aber nach eigenem Bekunden "zügig" in die Landstrasse hinein gefahren. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass zur Einholung des Gutachtens eines weiteren verkehrstechnischen Sachverständigen. Die Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B... ist nicht zweifelhaft. Er ist von zutreffenden Befundtatsachen ausgegangen und hat nachvollziehbare Schlüsse daraus gezogen. Bessere Erkenntnisse sind von dem Gutachten eines weiteren Sachverständigen nicht zu erwarten.
b) Dem Kläger kann aber ein Verdienstausfallschaden nicht zugebilligt werden; denn seine Ausführungen dazu sind zu wenig substantiiert, um eine hinreichend genaue Bemessung vorzunehmen.
Der Selbständige, der als Folge eines Unfalles zeitweilig arbeitsunfähig geworden ist, hat Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls, der in der anhand des Betriebsergebnisses festzustellenden Gewinnminderung besteht, wobei er sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss. Jedoch ist im Rahmen der Schadensermittlung eine abstrakte Berechnung grundsätzlich nicht zulässig. Die Beweiserleichterungen nach 287 ZPO und 252 Satz 2 BGB ändern nichts daran, dass es im Rahmen der hier notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des 252 Satz 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf (vgl. BGH NJW 1998, 1634, 1635), wobei es Sache des Geschädigten ist, möglichst konkret vorzutragen, wie sich voraussichtlich die geschäftliche Situation seines Unternehmens und die Gewinnlage ohne den Unfall entwickelt hätte (Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 33 Rn. 4). Daran fehlt es.
Der Kläger hat behauptet, ihm seien für den Zeitraum seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit acht konkrete Aufträge für Kurierfahrten mit einem Auftragswert von 8.528,88 Euro erteilt gewesen. Diese hat er in einer "Rechnung", die an die Zweitbeklagte adressiert ist, zusammengestellt, aus der sich acht Positionen mit jeweils einer oder mehrerer Fahrten, einschließlich Sonderfahrten, ergeben. Worin die im Vorhinein nach Zielort und Strecke bestimmten Fahrten bestanden haben und welche laufende Geschäftsbeziehung dem zu Grunde lag, hat der Kläger nicht dargetan. Der Kläger hat behauptet, dass er in der Zeit vor dem Unfall stets für den "Transportservice H... S..." tätig gewesen sei und auch die entgangenen Aufträge durch dieses Unternehmen erteilt worden seien. Welchen vertraglichen und geschäftlichen Hintergrund dies gehabt habe, hat er aber nicht mitgeteilt. Das wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn tatsächlich im Vorhinein acht Auftragspositionen mit insgesamt 135 Fahrten, einschließlich dreier "Sonderfahrten", mit diesem Unternehmen festgelegt gewesen wären. Wie und durch wen das geschehen sei, hat der Kläger nicht dargelegt. Gegen sein Vorbringen spricht seine Behauptung, dass er nach dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr tätig geworden ist. Auch das Fortbestehen eines "Transportservice H... S..." hat der Kläger nicht dargelegt. Die Art der Zusammenarbeit in der Vergangenheit ist nicht erläutert worden.
Auch eine Hochrechnung des entgangenen Gewinns ist anhand der Angaben des Klägers nicht zuverlässig möglich. Hat der Kläger als Kurierfahrer eine ins Einzelne gehende Aufschlüsselung seiner bisherigen Kurierfahrten in einem kurzen Zeitraum vorgenommen, dann reicht das nicht aus. Nur die Mitteilung der Bilanzen eines längeren Zeitraumes hätte eine annähernd zuverlässige Einschätzung von durchschnittlichen Werten ermöglicht (vgl. BGH VersR NJW 2001, 1640, 1641). Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen oder sonstige aussagekräftige Belege hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Auch Unterlagen über die tatsächlich erfolgten Zahlungen auf die als Kopien vorgelegten monatlichen Rechnungen für die Zeit von Dezember 2000 bis August 2001 hat er nicht beigebracht. Vor dem Hintergrund des vom Kläger selbst behaupteten vollständigen Abbruchs der Geschäftstätigkeit durch den Unfall wegen seiner Arbeitsunfähigkeit vom 14. September bis 9. November 2001 wäre das aber erforderlich gewesen, um darzulegen, dass die geschäftliche Verbindung mit dem Transportservice S... nur infolge des Unfalls in jenem Zeitraum zum Erliegen gekommen ist. Auch für die Ermittlung der ersparten Aufwendungen reicht das Vorbringen des Klägers nicht aus. Dazu liegt nur seine "Kassenabrechnung" vor, die - bezogen auf das Jahr 2001 - monatliche Endbeträge für die Monate von Januar bis August und Dezember 2001 nennt. Die Mitteilung des Wertes für Dezember 2001 spricht im Übrigen dagegen, dass der Kläger, wie er dargelegt hat, nach dem Unfall nicht mehr tätig geworden ist und nun von Sozialhilfe lebt. Damit entfällt auch die Grundlage der Behauptung des Klägers, er sei wegen der vollständigen Einstellung seiner Tätigkeit als Kurierfahrer nicht in der Lage gewesen, zur Schadensminderung die vor dem Unfall bereits für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit vorliegenden Aufträge durch einen Aushilfsfahrer ausführen zu lassen.
c) Der Ausspruch des Landgerichts zum Schmerzensgeld ist überhöht.
Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Tatsachen in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH VersR 2006, 710, 711 f.).
Bezüglich der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger einen Gelenkerguss mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung sowie eine Kreuzbandüberdehnung mit "Überstreckungsschmerz" erlitten hatte. Ob ein weiter gehender Befund, wie eine Kreuzbandruptur vorlag, musste durch arthoskopische Operation am 26. September 2001 abgeklärt werden. Die Krankheitsdauer betrug acht Wochen. Andererseits ist die Verletzung vollständig abgeheilt. Bei dieser Sachlage ist auch mit Blick auf das Verschulden des Erstbeklagten ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro angemessen. Höhere Beträge werden nur für Bänderrisse mit der Folge andauernder Beeinträchtigungen zugebilligt (vgl. OLG München VersR 1980, 724: 2.500 DM bei einer Innenbandzerreißung). Die folgenlos verheilte bloße Überdehnung des Kreuzbandes rechtfertigt deshalb keinen derartigen Schmerzensgeldbetrag. Ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro ist aber - nach Wegfall anderer Positionen - mit der vorgerichtlichen Zahlung von 1.500 Euro durch die Zweitbeklagte an den Kläger abgegolten. Gleiches gilt für die zuerkannten Behandlungskosten von 279,40 Euro und Fahrtkosten von 68,04 Euro.
2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts im Sinne von 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen nicht.
Das erstmals in zweiter Instanz durch Namensnennung konkretisierte Beweisgebot auf Vernehmung der Lebensgefährtin des Klägers als Zeugin dazu, dass dieser erst nach dem Unfall über Zahnschmerzen geklagt habe, ist nicht zuzulassen ( 531 Abs. 2 ZPO) und im Übrigen ohne Belang. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, allein aus dem zeitlichen Ablauf sei nicht auf die Ursächlichkeit des Unfalls für die Zahnschmerzen, die Zahnextraktion und die anschließende Wundinfektion zu schließen. Dagegen wendet der Kläger mit der Berufungsbegründung auch substantiell nichts ein. Er wiederholt nur seine abweichende Ergebnisvorstellung. Das rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Urteils.
Soweit der Kläger mit der "Einholung eines Sachverständigengutachtens" unter Beweis stellen will, dass er seitlich gegen den VW-Transport geprallt sei, dadurch sein Sturzhelm gegen den Kiefer gedrückt worden sei und es hierdurch zur Verletzung des Zahnes gekommen sei, ist das Beweismittel ungeeignet und entsprechend 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückzuweisen. Befundtatsachen, aus denen ein Sachverständiger Schlüsse auf den behaupteten Ablauf ziehen könnte, fehlen. Eine markante Anprallspur am VW-Transporter, die für einen Kopfaufprall sprechen könnte, liegt nicht vor. Es gibt nur ein uncharakteristisches Beschädigungsbild an diesem Fahrzeug. Aussagekräftig könnten theoretisch Spuren am Sturzhelm sein. Ob solche Spuren vorhanden waren und wo der Helm verblieben ist unklar. Dazu hat der Kläger kein Beweisangebot unterbreitet. Diese Befundgrundlage wäre aber einem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen und nicht erst von ihm zu beschaffen, weil es um einen aus der Sphäre des Klägers stammenden Sachbeweis geht. Medizinische Erstbefunde in Form einer Kopfprellung, insbesondere im Kieferbereich, die einen Rückschluss auf eine mechanische Einwirkung auf den Zahn Nr. 4.6. gestatten könnten, sind nicht bekannt. Nach allem ist mangels jeglicher Befundtatsachen oder Anknüpfungspunkte zur Ermittlung von Befundtatsachen durch einen verkehrstechnischen und/oder medizinischen Sachverständigen keine Grundlage für eine Begutachtung ersichtlich. Dem Vorbringen des Klägers ist nicht einmal zu entnehmen, aus welcher Fachrichtung und mit welchem Untersuchungsziel ein Sachverständiger tätig werden soll.
Die bisher vorliegenden Tatsachen und Beweise gestatten nicht den Schluss, dass der Zahn Nr. 4.6. des Klägers durch den Unfall verletzt wurden und sich als Sekundärfolge eine Wundinfektion nach Zahnextraktion ergeben hat, die in der Universitätsklinik G... operativ versorgt werden musste. Der nicht krankenversicherte Kläger hatte unabhängig von diesem Befund ein schlecht saniertes Gebiss. Die Erstdiagnose einer Entzündung im Wurzelspitzenbereich oder im angrenzenden Knochen erfolgte im November 2001 und führte zur Zahnextraktion am 26. November 2001. Die Entwicklung eines entzündlichen Prozesses durch eine Unfallverletzung am 14. September 2001 mit der Folge, dass der Zahn bis zum 26. November 2001 nicht mehr zu retten war, wäre denkbar, ist aber durch nichts belegt. Dem Zahnarzt Dr. L... war "über Unfall nichts bekannt". Das spricht mit Blick auf die Option einer - wenngleich knappen - zahnärztlichen Anamnese eher gegen eine Unfallkausalität. Auch dass den Ärzten der Universitätsklinik G... nichts dergleichen bekannt wurde, ist eher ein Indiz gegen als für die Unfallursächlichkeit mit der weiteren Folge einer Wundinfektion nach der Zahnextraktion.
Die Abweisung der Feststellungsklage wird vom Kläger nicht angegriffen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert des Verfahrens beträgt 15.549,34 Euro.
Die Revision wird nicht zugelass
en, weil ein Zulassungsgrund gemäß 543 Abs. 2
ZPO nicht vorliegt.
Durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldsumme: 1.
Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil Hund in Fahrrad gelaufen.
AMTSGERICHT MÜNCHEN
Az.: 274 C 16925/00
Verkündet am 11.5.2001
Das Amtsgericht München, erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung nach Lage der Akten vom 23.03.2001 am 11.05.2001 folgendes Endurteil:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.440,56 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 10.07.2000 zu bezahlen.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.400,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen eines durch den Hund des Beklagten verursachten Unfalles.
Die Klägerin trägt vor, sie habe am 18.07.1999 mit ihrem Fahrrad vorschriftsgemäß einen Fahrradweg im Englischen Garten in München befahren, plötzlich und unvermittelt sei der Hund des Beklagten, der frei herumgelaufen sei, in das vordere Rad des Fahrrades der Klägerin gelaufen, so daß die Klägerin mit dem Rad gestürzt sei und sich erheblich verletzt habe. Sie habe sich eine offene Wunde mit Schleimbeutelverletzung am rechten Ellenbogen zugezogen, sowie multiple Schürfwunden, eine Prellung an der oberen Schulter und ein HWS-Syndrom. Ihr Urlaub, den sie kurz darauf angetreten habe, sei durch diese Wunde erheblich beeinträchtigt gewesen, da sie nicht habe Tennis spielen können und ihr auch Baden nicht möglich gewesen sei. Des weiteren sei infolge des Unfalles das Fahrrad der Klägerin erheblich beschädigt worden, es seien insoweit Reparaturkosten von 119,00 DM entstanden. Durch den Sturz und das Bluten der Klägerin sei ihre Kleidung erheblich verschmutzt worden, dadurch seien Reinigungskosten in Höhe von 28,50 DM angefallen. Sie habe des weiteren Verbandsmaterial für 10,00 DM aufwenden müssen und für zwei ärztliche Behandlungen am 18.07. und 19.07.1999 143,06 DM sowie 140,00 DM. Insgesamt belaufe sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin somit auf 440,56 DM.
Des weiteren ist die Klägerin der Auffassung, daß ihr aufgrund der nicht unerheblichen Verletzungen ein Schmerzensgeld, mindestens 2.000,00 DM zustehe.
Die Klägerin beantragt daher:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 471,30 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27.07.1999 zu bezahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit.
Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte bestreitet den Unfallvorgang. Er bestreitet, daß es sich um seinen Hund gehandelt habe. Die Schadenspositionen bestreitet der Beklagte ebenfalls. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei überzogen.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 12.01.2001 (Blatt 31/34 der Akten) durch Vernehmung der Zeugen X sowie Y. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.03.2001 (Blatt 55/57 der Akten) Bezug genommen. Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 26.09.2000, 05.12.2000, sowie 23.03.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gemäß 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO konnte das Gericht nach Lage der Akten vom 23.03.2001 entscheiden.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach 251 a Abs. 2 Satz 4 ZPO war nicht veranlaßt, da die Beklagtepartei nicht glaubhaft gemacht hat, daß sie ohne ihr Verschulden im Termin vom 23.03.2001 ausgeblieben war und die Verlegung des Termines nicht rechtzeitig beantragen konnte.
Zunächst war gemäß Beweisbeschluß vom 12.01.2001 Termin zur Durchführung der Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt worden auf Freitag, den 02.03.2001. Zu diesem Termin war die Beklagtepartei ordnungsgemäß geladen worden, 218 ZPO.
Der Termin wurde dann durch Verfügung vom 08.02.2001 (Blatt 39 der Akten) verlegt auf 16.03.2001. Die Umladung zum Termin vom 16.03.2001 war ausweislich Postzustellungsurkunde dem Beklagten ordnungsgemäß am 16.02.2001 zugestellt worden. Ausweislich Postzustellungsurkunde (Anhang zu Blatt 39 der Akten) wurde die Sendung am 16.02.2001 an Frau IM einen zur Familie des Beklagten gehörenden erwachsenen Hausgenossen übergeben.
Der Termin vom 16.03.2001 wurde dann durch Verfügung vom 14.02.2001 (Blatt 42 der Akten) verlegt auf Freitag, den 23.03.2001. Die Umladung zum Termin Freitag, den 23.03.2001 wurde ausweilich Postzustellungsurkunde (Anhang zu Blatt 42 der Akten) am 20.02.2001 an den Beklagten zugestellt und zwar wurde die Sendung ebenfalls wieder übergeben an die Hausgenossin IM.
Die beiden Postzustellungsurkunden sind öffentliche Urkunden und haben die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich.
Damit steht aufgrund der vorliegenden Postzustellungsurkunden fest, daß der Beklagte zum Termin vom 23.03.2001 ordnungsgemäß geladen war.
Die Umladungen zu den Terminen am 16.03.2001 und 23.03.2001 durch Verfügungen vom 08.02.2001 bzw. 14.02.2001 brauchten an den Beklagtenvertreter nicht zugestellt werden. Der Beklagtenvertreter hatte mit Schriftsatz vom 31.0.2001 (Blatt 35 der Akten), bei Gericht eingegangen am 05.02.2001, mitgeteilt, daß er den Beklagten nicht mehr vertrete, es wurde gebeten, Zustellungen direkt an die Partei vorzunehmen. Nachdem bereits am 05.02.2001 der Beklagtenvertreter das Mandat niedergelegt hatte, brauchten somit die Umladungsverfügungen vom 08.02.2001 bzw. 14.02.2001 an den Beklagtenvertreter nicht zugestellt werden. Erst mit Schriftsatz vom 30.03.2001, nach dem Verhandlungstermin vom 23.03.2001 hatte sich der Beklagtenvertreter wieder neu bestellt (Blatt 58 der Akten).
Es steht somit fest, daß zum Termin vom 23.03.2001 der Beklagte ordnungsgemäß geladen war. Zum Termin war der Beklagte weder erschienen, noch lag eine Entschuldigung des Beklagten vor.
Der Beklagte ht auch nicht nach 251 a Abs. 2 Satz 2 ZPO dargetan, daß er ohne Verschulden ausgeblieben sei und eine Verlegung nicht rechtzeitig habe beantragen können.
Damit war eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht veranlaßt und es konnte nach 331 a, 251 a Abs. 2 nach Lage der Akten entschieden werden.
Die zulässige Klage ist hinsichtlich 2.440,56 DM begründet, die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung von Sachen, bzw. wegen Beschädigung ihrer körperlichen Unversehrtheit in Höhe von 440,56 DM, darüber hinaus hat die Klägerin gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,00 DM.
Die insoweit geltend gemachten Ansprüche der Klagepartei sind begründet nach den 833 Satz 1, 847 BGB:
1. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, der Einvernahme der Zeugen und steht für das Gericht ohne jeglichen Zweifel fest, daß die Klägerin an Körper und Gesundheit verletzt wurde und Sachen der Klägerin beschädigt wurden.
Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, welche Verletzungen sie erlitten hatte, dieser Sachvortrag wurde von der Beklagtenpartei nicht substantiiert bestritten. Aufgrund der Einvernahme der Zeugen X und Y steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß die Klägerin zu Sturz kam und danach blutend am Boden lag (vgl. Aussage der Zeugin X) ferner steht fest, aufgrund der Aussage des Zeugen Y, daß Rad und Kleidung der Klägerin beschädigt waren. Damit ist nachgewiesen, daß Körper und Gesundheit der Klägerin verletzt wurden und Sachen der Klägerin beschädigt wurden ( 833 Satz 1 BGB).
2. Aufgrund der Einvernahme der Zeugin Y steht auch ohne weiteres fest, daß diese Schäden durch ein Tier verursacht wurden. Die Zeugin Y hat insoweit angegeben, daß die Klägerin ganz normal mit ihrem Rad gefahren sei, daß plötzlich der Hund konfus über den Weg gelaufen sei und in das Rad der Klägerin hineingelaufen sei, wodurch die Klägerin zu Sturz gekommen sei.
833 Satz 1 BGB stellt eine Gefährdungshaftung für Tierhalter dar, die auch ohne Verschulden eintritt. Ein Schaden im Sinne von 833 Satz 1 BGB ist dann durch ein Tier verursacht, wenn sie durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufen ist, d. h. die sogenannte Tiergefahr sich verwirklicht hat (vgl. Palandt, BGB, 60. Auflage, Rdnr. 1 und 6 zu 833 BGB).
Gerade dies war, so Einvernahme der Zeugin Y hier der Fall. Der Hund war ausweislich deren Aussage, konfus über den Weg gelaufen und in das Rad der Klägerin hineingelaufen. Damit hatte sich die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens verwirklicht, diese war auch ursächlich für den Sturz der Klägerin und die dadurch eingetretenen Schäden. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin ganz eindeutig.
3. Aufgrund der Einvernahme der Zeugin X steht für das Gericht auch ohne jeglichen Zweifel fest, daß der Beklagte Halter des unfallverursuchanden Tieres im Sinne von 833 Satz 1 BGB war.
Halter eines Tieres ist, wer das Bestimmungsrecht über das Tier hat, für dessen Kosten aufkommt, Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt, wobei es auf Eigentum oder Eigenbesitz nicht ankommt (vgl. Palandt, BGB, 60. Auflage, Rdnr. 9 zu 833 BGB).
Aufgrund der Einvernahme der Zeugin X bestehen für das Gericht keinerlei Bedenken, daß der Beklagte Halter des unfallverursachenden Hundes war. Zunächst ist festzuhalten, daß Namen und Telefonnumer des Beklagten nach dem Unfall auf einer Visitenkarte aufgeschrieben wurden. Im übrigen hat die Zeugin völlig glaubhaft bekundet, daß der Beklagte nach dem Unfall gefragt habe, "wer kümmert sich eigentlich um meinen Hund, dem könnte ja auch was passiert sein". Des weiteren gab die Zeugin an, nachdem man später nochmals an den Beklagten vorbeigefahren sei und die Klägerin zu dem Beklagten gesagt habe, daß sein Hund ja immer noch nicht angeleint sei, der Beklagte darauf geantwortet habe, das brauche ich auch nicht.
Aufgrund der Aussage der Zeugin Y steht damit zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß der Beklagte nach dem Unfall das unfallverursachende Tier als seines ausgegeben hat. Dafür bestünde für den Beklagten keinerlei Anlaß, wenn dies nicht der Wahrheit entsprechen sollte.
Aufgrund dieser Umstände steht für das Gericht ohne Zweifel fest, daß der Beklagte Halter des unfallverursachenden Tieres war.
4. Gemäß 833 Satz 1 BGB ist der Beklagte daher verpflichtet, der Klägerin die durch den Unfall entstandenen Schäden zu ersetzen.
a) Der Beklagte schuldet der Klägerin wegen Beschädigung des Rades Reparaturkosten in Höhe von 119,00 DM. Daß das Rad beschädigt hat der Zeuge A worden war, in seiner Einvernahme bestätigt. Die Höhe der Reparaturkosten ist nachgewiesen durch die Klägerin durch Vorlage der Anlage K1, im übrigen hat der Zeuge A bestätigt, daß bezüglich der Schäden am Rad der Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 119,00 DM angefallen waren.
b) Durch die Einvernahme des Zeugen A ist nachgewiesen, daß die Kleidung der Klägerin verschmutzt war und daß diese erst nach dem Urlaub zur Reinigung gebracht wurde und daß insoweit Reinigungskosten in Höhe von 28,50 DM entstanden sind. Diese hat der Beklagte ebenfalls zu ersetzen.
c) Daß der Klägerin Kosten in Höhe von 10,00 DM für Verbandsmaterial entstanden sind, ist nachgewiesen durch die Anlage K3.
d) Die geltend gemachten Arzthonorare in Höhe von 140,00 DM und 143,06 DM sind durch die Klägerin nachgewiesen durch die Vorlage der Anlagen K4 und K5.
Insgesamt war der Beklagte daher zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 440,56 DM zu bezahlen.
Die geltend gemachten Verzugszinsen in Höhe von 4 % hieraus sind begründet lediglich ab 10.07.2000, ab Zustellung der Klage. Ein Verzugszeitpunkt bereits ab 27.07.1999 war von der Klagepartei nicht nachgewiesen.
5. Gemäß 833 Satz 1, 847 BGB hat der Beklagte an die Klägerin auch ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes ist von der Tierhalterhaftung nach 833 BGB mit umfaßt (vgl. Palandt, BGB, 60. Auflage, Rdnr. 13 zu 833 BGB).
Die Klagepartei hat die von ihr erlittenen Verletzungen substantiiert und schlüssig vorgetragen, insoweit fehlt ein substantiiertes Bestreiten der Beklagtenpartei.
Die Verletzung war nicht unerheblich, des weiteren ist zu berücksichtigen, daß, durch die Aussage des Zeugen A bestätigt, die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall in Urlaub fuhr und dadurch in ihrer Urlaubsfreude erheblich beeinträchtigt war, da sie nicht Tennis spielen und nicht Baden konnte.
Unter Berücksichtigung dieser gesamten Umstände erschien ein Schmerzensgeld von 2.000,00 DM als angemessen, aber auch ausreichend.
Prozeßzinsen hieraus in Höhe von 4 % schuldet die Beklagte ab Rechtshängigkeit nach 284, 288, 291 BGB.
Insgesamt war der Beklagte daher zu verurteilen, an die Klägerin 2.440,56 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 10.07.1999 zu bezahlen.
Abzuweisen war die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 30,74 DM, weil die von der Klagepartei geltend gemachten Schadenspositionen (vgl. Seite 4 der Klage vom 26.05.2000) lediglich 440,56 DM in der Summe betragen, insoweit aber 471,30 DM verlangt wurden und für den Restbetrag von 30,74 DM ein substantiierter Sachvortrag und Nachweis fehlt.
Abzuweisen war die Klage auch, soweit Verzugszinsen aus dem nicht geschuldeten Betrag von 30,74 DM verlangt werden.
Abzuweisen war die Klage auch, soweit aus dem Teilbetrag von 440,56 DM Verzugszinsen bereits seit 27.07.1999 bis Rechtshängigkeit verlangt werden, weil insoweit ein substantiierter Sachvortrag für den Verzugszeitpunkt 27.07.1999 fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde, waren insoweit dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung der Klagepartei insoweit verhältnismäßig geringfügig war und dadurch keine besonderen Kosten veranlaßt wurden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldsumme: 50
HWS-Syndrom bei geringer Geschwindigkeit und Schmerzensgeld
Amtsgericht Pforzheim
Az.: 5 C 611/97
Verkündet am 07.04.1998
Im Namen des Volkes
Urteil
Das Amtsgericht - Abteilung A 5 - Pforzheim hat aufgrund der mündlichen Verhandlung am 17.03.1998 für Recht erkannt
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 1.030,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.12.1993 zu bezahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 40 %, die Klägerin zu 60 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Bezahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Verletzungen, die sie anläßlich eines Verkehrsunfalls am 30.06.1997 erlitten haben will. Außerdem macht sie eine Auslagenpauschale in Höhe von DM 50,00 geltend.
Am 30.06.1997 mußte die Klägerin als Fahrerin des Pkws Marke Opel Astra, RA-HV 678 auf der Autobahn A 8 im Bereich der Auffahrt Pforzheim-West verkehrsbedingt anhalten. Kurze Zeit danach fuhr der Beklagte Ziffer 2 auf. Der Anstoß war so geringfügig, daß ein Schaden an den Fahrzeugen nicht eingetreten ist. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin infolge des Anstoßes verletzt wurde.
Die Klägerin trägt vor: Bei dem Unfall habe sie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und eine Distorsion der Lendenwirbelsäule erlitten. Sie habe während 14 Tagen eine Schanz'sche Krawatte tragen müssen und habe auch danach noch Beschwerden gehabt. In Intervallen habe sie immer wieder unter Kopfschmerzen gelitten, was früher nicht der Fall gewesen sei. Auch heute sei sie noch nicht völlig beschwerdefrei. Im Hinblick auf ihre Verletzungen halte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 2.500,00 für angemessen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von DM 2.550,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen, Klageabweisung. Sie erwidern: Der Beklagte Ziffer 2 sei nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 5 Km/h gegen das Fahrzeug der Klägerin gestoßen. Sein Fahrzeug habe sich kriechend auf den Pkw der Klägerin zubewegt. Ein Schaden sei durch den Anstoß nicht entstanden. Es habe sich nur eine Plastikblende oberhalb der hinteren Stoßstange gelöst. Diese habe problemlos wieder fixiert werden können. Aufgrund der geringen Anstoßgeschwindigkeit sei es nach wissenschaftlicher Erkenntnis ausgeschlossen, daß die Klägerin verletzt worden sei. Jedenfalls seien die von ihrem Arzt Dr. Laue attestierten Verletzungen nicht auf den geringfügigen Anstoß zurückzuführen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Daisy Bellmann. Auf den Inhalt der Vernehmungsniederschrift wird verwiesen. Außerdem wurde die Klägerin informatorisch gehört.
Entscheidungsgründe:
Die auf 823 Absatz 1 und Absatz 2, 847 BGB gestützte Klage ist teilweise begründet.
Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin aufgrund des von der Zeugin Bellmann geschilderten Anstoßes tatsächlich ein leichtes Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit entsprechenden Beschwerden erlitten hat. Die Zeugin Bellmann hat anschaulich geschildert, daß die Klägerin während des Anstoßes den Kopf nach rechts gedreht und sich mit ihr unterhalten habe. In dieser Situation sei der Anstoß erfolgt. Sie sei gerade gesessen und habe wohl deswegen keine Verletzungen erlitten. Das Gericht hat keine Veranlassung an der Richtigkeit dieser Bekundungen zu zweifeln. Hinzukommt, daß die Klägerin tatsächlich einen Arzt aufgesucht hat und 14 Tage eine Schanz'sche Krawatte getragen hat. Dies war während der sommerlichen Jahreszeit sicher nicht angenehm. Aufgrund des Eindrucks, den das Gericht von der Klägerin gewonnen hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie ihre Beschwerden nur vortäuscht.
Die Behauptung der Beklagten, die Anstoßgeschwindigkeit habe weniger als 5 Km/h betragen, ist unbewiesen geblieben. Aufgrund der Tatsache, daß an den Stoßstangen der beteiligten Fahrzeuge keine Schäden festgestellt werden konnten, kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, daß die Anstoßgeschwindigkeit unter 5 Km/h war.
Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde abgesehen, da auch ein Sachverständiger mangels konkreter Anhaltspunkte keine sicheren Rückschlüsse auf die Anstoßgeschwindigkeit ziehen könnte.
Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes vermochte das Gerichts den Vorstellungen der Klägerin allerdings nicht zu folgen. Das Gericht geht davon aus, daß die unfallbedingten Beschwerden spätestens nach etwa vier Wochen abgeklungen waren. Dies hat auch ihre behandelnder Arzt so bestätigt. Selbst wenn die Klägerin auch heute noch unter Kopfschmerzen und Wetterfühligkeit leiden sollte, so kann hier mit dem erlittenen HWS-Schleudertrauma keine Zusammenhang mehr hergestellt werden.
Unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle, wie sie in der Schmerzensgeldtabelle von Hacks Zusammengestellt sind (vergleiche Schmerzensgeldbeträge, Ausgabe 1995, Randziffer 101, 109 und 152) hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.000,00 zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen für angemessen, zumal auch das Verschulden des Beklagten Ziffer 2 als gering angesehen werden kann.
Die Zinsforderung ist als Verzugsschaden gerechtfertigt.
Die prozeßualen Nebenentscheidungen beruhen auf 92, 708 Ziffer 11 ZPO.
Durch Urteil festgestellte Schmerzensgeldsumme: 1.
Kausalität bei spätem Eintritt eines HWS-Traumas
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 4 U 238/06
Urteil vom 28.02.2008
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallgeschehen in Anspruch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.10.2006 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 12.10.2006 zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 45,55 Euro sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500 Euro verurteilt, die Klage im Übrigen jedoch abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die von ihr nunmehr noch geltend gemachten Arzt- und Arzneimittelkosten auf das Unfallgeschehen am ....2004 in der .... Straße in O1 zurückzuführen seien. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 sei unfallbedingt allenfalls eine traumatische lumbale Wurzelirritation festzustellen, die jedoch die hier im Streit befindlichen Arzt- und Arzneimittelkosten, die erst acht Wochen nach dem Unfallgeschehen entstanden seien, nicht rechtfertigen könne.
Gegen das ihr am 02.11.2006 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 14.11.2006 eingelegten und am 21.12.2006 begründeten Berufung, mit der sie ihre ursprünglich gestellten Klageanträge in voller Höhe weiter verfolgt.
Sie rügt, dass das Landgericht sich nicht mit den Feststellungen des eingeholten orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. SV2 auseinandergesetzt habe, der eine leichte Halswirbelzerrung sowie eine Zerrung der oberen Brustwirbelsäuleweichteile als unfallbedingt erkannt habe.
Auch habe das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Klägerin vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Eine bei ihr eventuell gegebene besondere Schadensdisposition falle in den Risikobereich des Schädigers.
Der einmal festgestellte Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und bestimmten Beschwerden entfalle nicht wieder durch bloßen Zeitablauf, sondern nur durch den dem Schädiger obliegenden Nachweis, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt eine überholende Kausalität eingetreten sei.
Zwar habe der Sachverständige Dr. SV2 aufgezeigt, dass die Behandlung der von ihm erkannten unfallbedingten Verletzungen innerhalb von acht Wochen nach dem Unfall hätte abgeschlossen sein müssen. Das Risiko einer fehlerhaften bzw. zu langwierigen Behandlung sei jedoch nicht von ihr - der Klägerin - sondern vom Schädiger zu tragen. Für eventuelle Fehlleistungen des Arztes könne nicht sie als Geschädigte in die Pflicht genommen werden.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch mündliche Anhörung beider Sachverständigen Dr. SV2 und Prof. Dr. SV1.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung weitgehend Erfolg und führt zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte ist der Klägerin zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von insgesamt 7.014,83 Euro und eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 1.250 Euro gemäß den 7, 17 StVG, 253 BGB, 3 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet.
Die grundsätzliche Alleinhaftung der Beklagten für den von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Auffahrunfall am 25.02.2004, 16.00 Uhr, in der ... Straße in O1, der Klägerin entstandenen Schaden ist zwischen beiden Parteien unstreitig. Dementsprechend sind neben dem von der Klägerin geltend gemachten Sachschaden an dem Pkw A auch die Arztrechnungen des Dr. B vom 01.04.2004 über 1.252,54 Euro sowie vom 03.05.2004 über 907,72 Euro, die Rechnung des Prof. Dr. C vom 11.03.2004 über 119,37 Euro und Apothekenrechnungen in Höhe von 129,92 Euro einvernehmlich in voller Höhe von der Beklagten reguliert worden.
Die Beklagte hat über den bereits durch das landgerichtliche Urteil vom 12.10.2006 zuerkannten Betrag von 45,55 Euro hinaus der Klägerin aber auch die Arzt- und Apothekenaufwendungen für die Zeit von Mai bis September 2004 in Höhe von insgesamt 6.969,28 Euro zu erstatten. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Senats fest, dass auch die ärztlichen Behandlungen der Klägerin ab Mai 2004 durch den am ....2004 erlitten Verkehrsunfall verursacht wurden.
Beim Ausgleich für angeblich unfallbedingte Verletzungen ist zwischen dem Nachweis, dass der Unfall zu einer Primärverletzung und damit zu einer Körperverletzung der Klägerin geführt hat (haftungsbegründende Kausalität) und der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und den weiter eingetretenen Schäden (haftungsausfüllende Kausalität) zu unterscheiden. Der Nachweis des Haftungsgrundes unterliegt den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß 286 ZPO. Die nach 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln schweigen gebietet (BGH-NJW 2003, 1116, 1117). Ärztliche Atteste, die lediglich nur die Darstellung des Betroffenen wiedergeben oder in der Sache nur eine Verdachtsdiagnose darstellen, können allein diese Überzeugung nicht rechtfertigen (Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl. 2001, Kap. 37, Rn. 49). Es bedarf insoweit regelmäßig medizinischer und technischer Beratung durch Sachverständige, deren tatsächliche Grundlagen rechtzeitig zu sichern sind. Ob über eine festgestellte Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden der Klägerin ursächlich geworden ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gemäß 287 ZPO beurteilt. Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht mehr den strengen Anforderungen des 286 ZPO; vielmehr ist er nach Maßgabe des 287 ZPO freier gestellt (BGH a.a.O.).
Unter Anwendung dieser Beweismaßgrundsätze ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Auffahrunfall vom 25.02.2004 bei der Klägerin zu einer HWS-Distorsion als Primärverletzung geführt hat. Diese Überzeugung von einem ersten unfallbedingten Verletzungserfolg findet eine erste Grundlage in den Aufnahmebericht der B O2 vom 25.02.2004, indem ausdrücklich eine "Zerrung der Hals- und Brustwirbelsäule" als Diagnose festgehalten worden ist. Auch wenn dabei die in der Literatur erwähnten typischen Symptome der HWS-Distorsion nicht aufgeführt werden, bleibt dieses Indiz nicht bedeutungslos. Weiter hat die unbestritten vor dem Unfall beschwerdefreie Klägerin, die nach dem Eindruck beider Gerichtssachverständige ihre Beschwerden objektiv und ohne offenkundige Aggravationen darzustellen versuchte, sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall in die ärztliche Behandlung des Dr. B begeben.
Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Beweiswürdigung weiter, dass die Beklagte die ärztlichen Aufwendungen bis Ende April 2004 anstandslos reguliert und damit konkludent als unfallbedingte Aufwendungen anerkannt hat.
Maßgebend für die Überzeugungsbildung sind jedoch die Angaben der beiden Sachverständigen im Rahmen ihrer mündlichen Gutachtenserläuterung am 28.02.2008. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. SV1 im schriftlichen Gutachten vom 16.05.2006 allenfalls eine traumatische lumbale Wurzelirritation linksseitig als unfallbedingte Verletzung aufgrund der Schilderungen der Klägerin vermutet. Eine unfallbedingte HWS-Distorsion hat der Sachverständige wegen der erstmals nach 6 Wochen aufgetretenen typischen initialen Symptomatik (Schwankschwindel, Geräuschempfindlichkeit, "Glockengefühl" im Kopf) jedoch für nicht gegeben erachtet. Diese Einschätzung hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung dahingehend klargestellt, dass der Beurteilung im schriftlichen Gutachten allein die objektiv feststellbaren Fakten zugrunde lägen. Anderseits - so hat Prof. Dr. SV1 nachvollziehbar dargestellt - könne nicht in Abrede gestellt werden, dass der Auffahrunfall, der zu einem Fahrzeugsachschaden am klägerischen PKW von über 4.000 Euro geführt hatte, von einer Erheblichkeit gewesen sei, die ohne weiteres bei der Klägerin als Fahrzeuginsassin zu einer HWS-Distorsion geführt haben könne. Diese Einschätzung des Prof. Dr. SV1 deckt sich ohne weiteres mit dem vom Sachverständigen Dr. SV2 bereits in seinem schriftlichen Gutachtenerstellten und in der mündlichen Anhörung untermauerten Befund einer leichten HWS-Distorsion als unfallbedingter Verletzung. Der orthopädische Sachverständige Dr. SV2 hat im Rahmen der mündlichen Gutachtenserläuterung sich dahin geäußert, dass ohne den Unfall bei der Klägerin die von ihr in der Folgezeit beklagten Beschwerden sicherlich nicht aufgetreten wären.
Zur Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität hat es keiner Beweisaufnahme über die Behauptung der Beklagten, angesichts der unfallbedingten Geschwindigkeitsänderung unter 10 km/h sei der Auffahrunfall im konkreten Fall nicht geeignet ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule auszulösen, bedurft. Zwar hat die Rechsprechung wiederholt in der Vergangenheit angenommen, dass durchgreifende Zweifel an einer HWS-Schädigung in Fällen von Bagatellunfällen berechtigt seien. So sind in Fällen frontaler Kollisionen, wenn keine Besonderheiten (Haltung des Betroffenen zum Unfallzeitpunkt; gesundheitliche Vorschädigungen) erkennbar geworden sind, eine Primärverletzung bei zusammenstoßbedingten Geschwindigkeitsänderungen von weniger als 10 km/h verneint worden (Geigel, a.a.O., Rn. 50 m.w.N.). Es ist jedoch der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung (NJW 2003, 1116 ff.), der sich gegen die schematische Annahme einer solchen "Harmlosigkeitgrenze" ausgesprochen und betont hat, dass bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, zu folgen. Neben der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung hängt die Beantwortung der Kausalitätsfrage danach von einer Reihe weiterer, anderer Faktoren ab, wozu insbesondere auch die Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen gehört. Da gesicherte medizinische Erkenntnisse zu der Frage, ob und in welcher Weise Muskelanspannungen und Kopfdrehungen die Entstehung einer HWS-Distorsion beeinflussen können, nicht bestehen, ist nicht ersichtlich, in welcher Weise ein Gutachten über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zu einer weiteren Aufklärung des Geschehensablaufes beitragen könnte.
Steht damit der Haftungsgrund fest, ist für die haftungsausfüllende Kausalität, also die Folgen der Primärverletzung, der weniger strenge Beweismaßstab des 287 ZPO anzulegen. In diesem Sinne ist weiter festzustellen, dass alle von der Klägerin bis September 2004 beklagten Beschwerden, die zu den von Dr. B vorgenommenen Behandlungen geführt haben, unfallbedingt gewesen sind. Insbesondere die Ausführungen der beiden Sachverständigen in der mündlichen Gutachtensläuterung lassen es hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass die von der Klägerin bis September 2004 erlittenen Beschwerden auf den Verkehrsunfall vom 25.02.2004 zurückzuführen sind. Zwar haben beide Sachverständige bemerkt, dass der die Klägerin behandelnde Arzt Dr. B irgendwann die Behandlung der unfallbedingten Folgen aus den Augen verloren haben muss, weil - so der Sachverständige Dr. SV2 - die von Dr. B in einer Rechnung diagnostisierte Coxarthrose auf keinen Fall von dem Unfallgeschehen herrühren kann. Beide Sachverständigen haben jedoch gleichermaßen deutlich gemacht, dass ohne den Unfall die Klägerin beschwerdefrei geblieben wäre. Inwieweit eine möglicherweise falsche Behandlung des Dr. B oder eine unzureichende psychische Verarbeitung des Unfalls durch die Klägerin zu der aufgrund des objektivierbaren Befundes kaum nachvollziehbaren Verlängerung der Behandlungsdauer geführt haben, mag im Rahmen des hier zu beurteilenden Kausalitätszusammenhangs dahingestellt bleiben. Denn sowohl die in einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung als auch in einer psychischen Verarbeitung der Unfallfolgen begründende Verlängerung der Behandlungsdauer ist schadensrechtlich der Beklagten als Schädigerin zuzurechnen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß 287 ZPO ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass andere realistische Ursachen für die Beschwerden der Klägerin nicht erkennbar geworden sind.
Nach alledem hat die Beklagte der Klägerin sämtliche noch im Streit befindlichen Arzt- und Apothekenrechnungen für die in der Zeit von Mai bis September 2004 vorgenommenen Behandlungen in Höhe von 6.969,28 Euro zu erstatten.
Die Beklagte ist darüber hinaus der Klägerin zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gemäß 253 BGB in Höhe von insgesamt 1.250 Euro verpflichtet. Angesichts der Vielzahl der ärztlichen Behandlungen und der siebenmonatigen Dauer der Beschwerden erscheint das vom Landgericht für angemessen zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro als unzureichend. Anderseits hat die Klägerin konkrete wiederkehrende und anhaltende Einbussen an der täglichen Lebensfreude und Lebensqualität nicht geschildert, so dass ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.250 Euro als hin- aber auch ausreichend erscheint.
Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( 543 ZPO).