Verjährung
Verjährung
Verjährung von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall
Die Verjährung bezeichnet in der Rechtswissenschaft den Zeitpunkt, ab dem eine Forderung gegen einen Schuldner aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr durchgesetzt werden kann. Auf die sog. Einrede der Verjährung muss sich der Schuldner jedoch berufen.
Auch Ansprüche von Geschädigten nach einem Verkehrsunfall verjähren. Grade bei Verkehrsunfällen mit erheblichen Verletzungen kann es zu langen Regulierungsdauer kommen. Zudem können Dauer- und Folgeschäden verbleiben, die ggf. über Jahrzehnte beim Geschädigten noch zu Folgeansprüchen führen. So können nach Jahren noch Operationen oder die Einsetzung von Implantaten notwendig werden.
Daher muss der Geschädigte in jedem Fall möglichst zeitnah sämtliche Ansprüche bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung anmelden und beziffern. Zudem sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Stammanspruch gesichert ist. Nur so kann zuverlässig verhindert werden, dass Ansprüche des Geschädigten verjähren können.
Sichert der Geschädigte seine Ansprüche nicht durch eine exakt formulierte Erklärung des Schädigers bzw. seiner Haftpflichtversicherung droht schlimmstenfalls der Totalverlust sämtlicher Ansprüche. Dies kann zum Verlust der Existenzgrundlagen des Geschädigten führen.
Lassen Sie sich auch unter dem Aspekt der drohenden Verjährung in jedem Fall durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten.
§ 199 BGB
199 BGB
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Pott
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Pott vertritt seit Jahren Mandanten bundesweit nach Verkehrsunfällen mit schweren und schwersten Verletzungen. Die Regulierung erfolgt dabei per Telefon, Email, fax oder Post und ggf. durch persönliche Besprechungen.
Falls Sie Rechtsanwalt Dr. Pott kontaktieren möchten, melden Sie sich unter pott@rpp.de oder unter 05231/ 308 140.